Beschluss
13 MN 37/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellter Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Verordnungsbestimmung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht antragsbefugt ist.
• Der Begriff „Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung“ in § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist einschränkend auszulegen; praktischer Fahrunterricht fällt danach grundsätzlich nicht unter das Verbot.
• Hinweise in der Verordnungsbegründung ohne formale Änderung des Verordnungstextes begründen keine materielle Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm.
• Kosten des Verfahrens können dem Verordnungsgeber nach § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden, wenn irreführende Verlautbarungen zur Einleitung des Verfahrens geführt haben.
Entscheidungsgründe
Praktischer Fahrunterricht nicht durch § 14a Corona-VO erfasst; Antrag unzulässig • Ein nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellter Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Verordnungsbestimmung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht antragsbefugt ist. • Der Begriff „Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung“ in § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist einschränkend auszulegen; praktischer Fahrunterricht fällt danach grundsätzlich nicht unter das Verbot. • Hinweise in der Verordnungsbegründung ohne formale Änderung des Verordnungstextes begründen keine materielle Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm. • Kosten des Verfahrens können dem Verordnungsgeber nach § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden, wenn irreführende Verlautbarungen zur Einleitung des Verfahrens geführt haben. Der Antragsteller betreibt mehrere Fahrschulen im Landkreis A-Stadt und beantragte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Außervollzugsetzung von § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit dieser angeblich auch den praktischen Fahrunterricht untersagt. Die Verordnung untersagt Präsenzunterricht in der außerschulischen Bildung, erlaubt aber Prüfungen und Bildungsberatung. Der Antragsteller berief sich auf Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und Gleichheitsrechte (Art. 3 GG). Der Antragsgegner veröffentlichte in der Verordnungsbegründung und in Internet-FAQs Erläuterungen, die praktischen Fahrunterricht vermeintlich dem Verbot zuordnen. Der Senat prüfte Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Norm sowie die formalen Voraussetzungen einer Rechtsänderung. Es wurde darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller antragsbefugt ist und ob die Norm praktisch Fahrunterricht erfasst. • Verfahrensrechtlich fehlt es an der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil der angegriffene Normtext nach zutreffender Auslegung praktischen Fahrunterricht nicht verbietet; der Antrag ist damit unzulässig. • Wortlaut des § 14a lässt zwar eine Einordnung praktischen Fahrunterrichts als außerschulische Bildung und Präsenzunterricht zu, dies führt aber nur zu einem vorläufigen Ergebnis. • Entstehungsgeschichtliche Auslegung und die ursprüngliche Verordnungsbegründung zeigen, dass der Verordnungsgeber berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie aufsuchenden Unterricht (z. B. Einzelunterricht beim Schüler) nicht erfassen wollte; somit ist der Anwendungsbereich einschränkend zu verstehen. • Systematische Erwägungen und der Zweck der Regelung stützen die einschränkende Auslegung; der Begriff „Präsenzunterricht“ war nicht generell als einrichtungsferne Tätigkeitsverbotsnorm gedacht. • Der Verordnungsgeber hat den Wortlaut von § 14a im Änderungsverfahren nicht formell geändert; ein in der Begründung als "nachrichtlich" bezeichnetener Hinweis reicht nicht, um den Anwendungsbereich der Norm materiell zu erweitern. • Öffentliche Verlautbarungen und FAQs des Antragsgegners, die praktischen Fahrunterricht als verboten darstellen, sind unverbindliche Rechtsmeinungen und können eine rechtswidrige Verwaltungspraxis wiedergeben, ändern aber nicht die Rechtslage. • Aufgrund dieser Rechtslage ist der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt; das Verfahren war daher unzulässig eingeleitet worden. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung wird verworfen, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt ist: § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung erfasst praktischen Fahrunterricht nach zutreffender Auslegung nicht. Der Verordnungsgeber hat den Verordnungstext nicht geändert, und nur nachrichtliche Hinweise in der Begründung oder Internetverlautbarungen reichen nicht aus, um eine materielle Ausdehnung des Verbots herbeizuführen. Wegen irreführender Verlautbarungen des Antragsgegners, die den Antrag veranlasst haben, sind diesem die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.