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Beschluss

13 MN 67/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 14a Abs. 1 S.1 Niedersächsische Corona-Verordnung ist vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit er Präsenzunterricht der Hundeschulen untersagt. • Hundeschulen sind dem Bereich der außerschulischen Bildung zuzuordnen und ihr typischer Unterricht ist Präsenzunterricht im Sinne der Vorschrift. • Das Verbot verstößt voraussichtlich gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil vergleichbare privatrechtliche Hundetrainings unterschiedlich behandelt werden.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Außervollzugsetzung des Präsenzverbots für Hundeschulen wegen Gleichheitsverstoßes • § 14a Abs. 1 S.1 Niedersächsische Corona-Verordnung ist vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit er Präsenzunterricht der Hundeschulen untersagt. • Hundeschulen sind dem Bereich der außerschulischen Bildung zuzuordnen und ihr typischer Unterricht ist Präsenzunterricht im Sinne der Vorschrift. • Das Verbot verstößt voraussichtlich gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil vergleichbare privatrechtliche Hundetrainings unterschiedlich behandelt werden. Der Betreiber einer Hundeschule in A-Stadt begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, soweit diese den Präsenzunterricht in Hundeschulen untersagt. Die Verordnung untersagt Präsenzunterricht in der außerschulischen Bildung mit Ausnahmen für Prüfungen, Bildungsberatung und berufsbezogene Aus- und Weiterbildung. Der Antragsteller macht geltend, dass seine Tätigkeit der Hundeschule nicht der Verbotsregel unterfallen dürfe. Die Behörde (Land Niedersachsen) vertritt die Auffassung, Hundeschulen seien der außerschulischen Bildung zuzuordnen und unterfielen deshalb dem Präsenzverbot. Strittig ist insbesondere, ob die Ungleichbehandlung zwischen institutionalisierten Hundetrainings und vergleichbaren privaten Zusammenkünften sachlich gerechtfertigt ist. Der Antragsteller beruft sich auf Verletzungen grundrechtlicher Positionen, insbesondere Art. 12 GG und Art. 3 GG; das Gericht prüft Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs.6 VwGO ist statthaft, das Land Niedersachsen ist als Antragsgegner zuständig und der Betreiber der Hundeschule antragsbefugt. • Zuordnung und Begriff: Hundeschulen sind dem Bereich der außerschulischen Bildung zuzuordnen, weil sie Menschen Kenntnisse und Fertigkeiten durch fachkundige Dritte vermitteln; ihre Tätigkeit ist in der Regel einrichtungs- oder veranstaltungsbezogen. • Präsenzunterricht: Typische Hundetrainings erfüllen objektiv den Tatbestand des Präsenzunterrichts, da Lehrende und Lernende (Hundehalter) mit Tieren gleichzeitig körperlich anwesend sind, unabhängig davon, ob im Freien oder in Räumen. • Ausnahmen: Prüfungen, Hundetrainingsberatung und berufliche Aus- und Weiterbildung sind von dem Verbot ausgenommen; Gruppenangebote ohne beruflichen Bezug bleiben erfasst. • Begründetheit/Gleichheit: Die Regelung ist voraussichtlich rechtswidrig, weil sie gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs.1 GG) verstößt. Vergleichbare private Hundetrainings und sportliche Zusammenkünfte werden unter allgemeinen Regeln erlaubt, während institutionalisiertes Training ohne überzeugende sachliche Unterschiede verboten bleibt. • Fehlende Rechtfertigung: Die vom Land angeführten Unterschiede (Abstandsgefährdung, serielle Kontakte, Anreise) rechtfertigen die Ungleichbehandlung nicht hinreichend; zum Teil gelten für die privaten Vergleichsfälle ohnehin Ausnahmeregeln oder ähnliche Beschränkungen. • Folgenabwägung: Die Nachteile für den Antragsteller durch das Verbot sind schwerwiegend; eine vorläufige Außervollzugsetzung gefährdet nicht das Schutzkonzept, da allgemeine Kontaktbeschränkungen und Regeln der Individualsportausübung weiterhin gelten. • Rechtsfolge: Vorläufige Außervollzugsetzung ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten, allgemeinverbindlich und zu veröffentlichen. Der Antrag hat Erfolg: § 14a Abs.1 Satz1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er das Anbieten, die Durchführung und die Teilnahme an Präsenzunterricht der Hundeschulen untersagt. Das Gericht sieht eine voraussichtliche Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; vergleichbare private Hundetrainings werden anders behandelt ohne tragfähige sachliche Rechtfertigung. Die Außervollzugsetzung gilt allgemeinverbindlich und entbindet die Hundeschulen nicht von der Einhaltung der allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln der Corona-Verordnung; Gruppenangebote bleiben insoweit weiterhin eingeschränkt. Die Verfahrenskosten trägt das Land Niedersachsen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.