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Beschluss

13 PS 76/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entbindung vom Amt als ehrenamtliche Richterin nach § 24 Abs. 2 VwGO setzt einen besonderen Härtefall voraus, der eng auszulegen ist. • Reguläre Vollzeittätigkeit mit Schichtdienst und Überstunden begründet allein keinen besonderen Härtefall. • Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ist nicht antragsberechtigt für eine Entbindung nach § 24 Abs. 2 VwGO; die betroffene ehrenamtliche Richterin kann selbst den Antrag stellen.
Entscheidungsgründe
Kein besonderer Härtefall für Entbindung ehrenamtlicher Richterin • Eine Entbindung vom Amt als ehrenamtliche Richterin nach § 24 Abs. 2 VwGO setzt einen besonderen Härtefall voraus, der eng auszulegen ist. • Reguläre Vollzeittätigkeit mit Schichtdienst und Überstunden begründet allein keinen besonderen Härtefall. • Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ist nicht antragsberechtigt für eine Entbindung nach § 24 Abs. 2 VwGO; die betroffene ehrenamtliche Richterin kann selbst den Antrag stellen. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Oldenburg und die ehrenamtliche Richterin Frau A. beantragten die Entbindung der letztgenannten von ihrem Amt in der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts. Frau A. ist in Vollzeit im Schichtdienst tätig, arbeitet in einer Inobhutnahmestelle für Kinder und macht geltend, dass dies mit ihren richterlichen Pflichten kollidiere. Der angebliche Härtefall sei erst nach ihrer Wahl im Januar 2021 eingetreten. Frau A. stellte selbst einen Antrag nach § 24 Abs. 3 VwGO; die Präsidentin reichte ebenfalls ein Schreiben ein. Das Gericht prüfte, ob ein besonderer Härtefall nach § 24 Abs. 2 VwGO vorliegt, und ob formelle Voraussetzungen und Antragsberechtigung gegeben sind. • Zuständigkeit: Der beschließende Senat entscheidet nach § 24 Abs. 3 VwGO nach Anhörung über Entbindungsanträge. • Unzulässigkeit des Antrags der Präsidentin: Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ist für den ausschließlich aus § 24 Abs. 2 VwGO geltend gemachten Entbindungsgrund nicht antragsberechtigt. • Antragsbefugnis der Betroffenen: Frau A. hat formell wirksam selbst den für einen Härtefall erforderlichen Antrag gestellt (§ 24 Abs. 3 S.1, 2. Hs. VwGO). • Anwendbare Norm: Es ist die Vorschrift über die Entbindung nach § 24 Abs. 2 VwGO (nicht § 23 Abs. 2 VwGO über Befreiung) einschlägig, weil der geltend gemachte Umstand erst nach der Wahl eingetreten sein soll. • Enger Maßstab für Härtefall: Der besondere Härtefall ist wegen der Bedeutung des gesetzlichen Richters restriktiv auszulegen; er setzt Unzumutbarkeit oder außergewöhnliche Erschwernis der Amtsausübung voraus. • Sachverhaltswürdigung: Vollzeittätigkeit mit Schichtdienst und Überstunden sowie die Tätigkeit in einer Inobhutnahmestelle begründen lediglich Unannehmlichkeiten; eine Unabkömmlichkeit oder eine derartige außerordentliche Beanspruchung ist nicht hinreichend dargelegt. • Konkrete Indizien: Frau A. selbst bezeichnette in ihrem Anhörungsschreiben die Möglichkeit der Vertretung durch eine Kollegin, womit die Unverzichtbarkeit ihrer Anwesenheit nicht überzeugend dargelegt wurde. • Ergebnis der Abwägung: Die angeführten Umstände erfüllen nicht die Anforderungen des besonderen Härtefalls nach § 24 Abs. 2 VwGO; auch sonstige Entbindungsgründe nach § 24 Abs. 1 VwGO sind nicht vorgetragen. Die Anträge, Frau A. von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg zu entbinden, wurden abgelehnt. Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil sie nicht antragsberechtigt war. Der Antrag von Frau A. selbst ist materiell unbegründet, weil die geltend gemachten beruflichen Belastungen keine Unzumutbarkeit oder außergewöhnliche Erschwerung der Amtsausübung nach § 24 Abs. 2 VwGO begründen. Es liegen keine sonstigen Entbindungsgründe nach § 24 Abs. 1 VwGO vor. Der Beschluss ist unanfechtbar.