Urteil
12 KN 159/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilweise Rücknahme eines Normenkontrollantrags führt zur Einstellung des Verfahrens insoweit.
• Regionale Raumordnungsprogramme dürfen durch rein negative Zielfestlegungen nicht faktisch Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung ersetzen; für eine ausschließende Standortsteuerung der Windenergienutzung ist die Spezialregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB maßgeblich.
• Regionale Raumordnungsziele dürfen nicht die materiellen Regelungen und Wertungen von Natur- und Landschaftsschutzverordnungen in zulässiger Weise überlagern.
• Materielle Mängel, die nicht nur den Abwägungsvorgang betreffen, sondern auch das Abwägungsergebnis und Kompetenzen überschreiten, sind nicht durch die Jahresrüge unbeachtlich zu machen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit negativer Zielfestlegungen zur Windenergienutzung im RROP wegen Verstoßes gegen Konzentrationsgebot • Teilweise Rücknahme eines Normenkontrollantrags führt zur Einstellung des Verfahrens insoweit. • Regionale Raumordnungsprogramme dürfen durch rein negative Zielfestlegungen nicht faktisch Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung ersetzen; für eine ausschließende Standortsteuerung der Windenergienutzung ist die Spezialregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB maßgeblich. • Regionale Raumordnungsziele dürfen nicht die materiellen Regelungen und Wertungen von Natur- und Landschaftsschutzverordnungen in zulässiger Weise überlagern. • Materielle Mängel, die nicht nur den Abwägungsvorgang betreffen, sondern auch das Abwägungsergebnis und Kompetenzen überschreiten, sind nicht durch die Jahresrüge unbeachtlich zu machen. Die Antragsteller, ein Windenergieprojektträger und sein geschäftsführender Gesellschafter/Eigentümer von Standortgrundstücken, rügen das Kapitel 4.2.1 (Windenergie) des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 (RROP 2016) des Landkreises. Das RROP sah 1.800 ha als Vorranggebiete, umfangreiche Tabuzonen und weitere „weiße Flächen“ vor; zugleich enthielt es negative Ziele, die Windenergienutzung in bestimmten Landschaftsschutzgebieten und einen pauschalen Mindestabstand von 500 m zu Wohnbebauung ausschließen. Die Antragsteller wollten außerhalb der Vorranggebiete WEA errichten; Vorbescheide wurden zuvor abgelehnt. Die Aufstellung des RROP verlief mit mehreren Entwürfen, Beteiligungen, einer ursprünglich fehlerhaft verkündeten Auslegungsfrist und einer späteren Wiederholung des Beteiligungsverfahrens; das RROP wurde 2019 erneut genehmigt. Die Antragsteller beanstanden formelle Fehler (Bekanntmachung, Hauptsatzung, Anpassung an LROP) und zahlreiche materielle Fehler (verdeckte Konzentrationsplanung, mangelhafte Abwägung, Überschreitung raumordnungsrechtlicher Kompetenzen, Verstoß gegen Naturschutzrecht sowie Unzulässigkeit des 500-m-Abstands) und machten geltend, Rügen seien rechtzeitig erhoben worden. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist statthaft nach § 47 VwGO i.V.m. § 75 NJG; Antragsteller sind antragsbefugt und haben Rechtsschutzinteresse, die Jahresfrist wurde gewahrt. • Verfahrensfrage: Die Antragsteller haben in der Verhandlung ihren Hauptantrag teilweise zurückgenommen; das Verfahren wird insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, verbleibend ist der Angriff auf Kapitel 4.2.1 Windenergie. • Formelle Mängel: Maßgebliche verfahrensrechtliche Einwände (erste Auslegung, Amtsblattauflage, Hauptsatzung) bedürfen keiner abschließenden Entscheidung, weil u. a. das Beteiligungsverfahren wiederholt wurde und die Amtsblattaufklärung keinen durchgreifenden Mangel ergab. • Materielle Mängel – Grundsatz: Die Regionalplanung darf nicht durch rein negative Zielfestlegungen eine ausschließende Standortsteuerung betreiben und damit die Spezialregelungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB umgehen; Positiv- und Negativfestlegungen müssen in einem gesamträumlichen, schlüssigen Konzept miteinander verknüpft sein. • Abwägung und Eigenständigkeit: Der Kreis hat Vorranggebiete weitgehend aus Sondergebieten der Bauleitplanung übernommen, ohne ausreichende eigenständige, vertiefte Abwägung und sachgerechte Analyse des Planungsraums; das Abwägungsmaterial wurde nicht in notwendiger Tiefe geprüft. • Kompetenz- und Naturschutzrecht: Die pauschale Tabuisierung ganzer Landschaftsschutzgebiete durch negative Raumordnungsziele überschreitet raumordnungsrechtliche Kompetenzen, weil damit materielle Wertungen der Schutzverordnungen in unzulässiger Weise überlagert werden. • Ewigkeitsfehler: Die materiellen Mängel erfassen nicht nur Abwägungsmängel, sondern das Abwägungsergebnis selbst und kompetenzüberschreitende Negativziele; solche schwerwiegenden Fehler sind nicht nach § 11 Abs. 5 ROG unbeachtlich geworden. • Teilfolge und Unwirksamkeitsumfang: Das Kapitel 4.2.1 ist nicht ohne weiteres teilbar; die negativen Zielfestlegungen sind in das Konzept so eingebunden, dass mit der gebotenen Sicherheit nicht angenommen werden kann, der Kreistag hätte die übrigen Festlegungen isoliert gewollt. Der Senat erklärt das Kapitel 4.2.1 „Windenergie“ des Regionalen Raumordnungsprogramms 2016 in seiner beschreibenden Darstellung und den Festlegungen der Vorranggebiete Windenergienutzung für unwirksam. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag zurückgenommen hatten. Begründet wurde die Unwirksamkeit damit, dass das RROP durch rein negative Zielfestlegungen und eine mangelnde eigenständige Abwägung faktisch eine ausschließende Standortsteuerung der Windenergienutzung betreibt und damit die Spezialregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie die Grenzen der raumordnungsrechtlichen Kompetenz gegenüber Naturschutzregelungen verletzt. Zudem liegen materielle Mängel vor, die als Ewigkeitsfehler nicht durch die Jahresrüge unbeachtlich wurden. Kosten und Vollstreckbarkeit wurden entsprechend dem Urteil geregelt.