Beschluss
12 ME 39/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe die Begründung der Vorinstanz nicht substantiiert angreifen.
• Zur Anordnung der Fahrtenbuchführung genügt es, dass damit die Identifizierung künftiger Fahrzeugführer ermöglicht werden soll; es ist nicht erforderlich, dass die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers auf einer Mitwirkungspflichtverletzung des Halters beruht.
• Fehlende oder nicht dokumentierte überobligatorische Ermittlungen rechtfertigen allein nicht die Annahme, die Behörde habe nicht alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Fahrtenbuchanordnung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdegründe die Begründung der Vorinstanz nicht substantiiert angreifen. • Zur Anordnung der Fahrtenbuchführung genügt es, dass damit die Identifizierung künftiger Fahrzeugführer ermöglicht werden soll; es ist nicht erforderlich, dass die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers auf einer Mitwirkungspflichtverletzung des Halters beruht. • Fehlende oder nicht dokumentierte überobligatorische Ermittlungen rechtfertigen allein nicht die Annahme, die Behörde habe nicht alle zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Der Antragsteller richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung seiner Klage nicht wiederherzustellen. Grundlage ist ein Bescheid der Behörde vom 19.11.2020, der dem Antragsteller nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Pflicht auferlegt, für sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller rügt unter anderem, ihm sei der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren nicht zugegangen, es habe Zustellungsprobleme gegeben und die Behörden hätten Ermittlungen zur Fahrerfeststellung nicht hinreichend geführt. Er meint ferner, die Anordnung des Fahrtenbuchs sei nur zulässig, wenn die Unterlassung der Rücksendung des Anhörungsbogens ursächlich für die Nichtfeststellung des Fahrers gewesen sei. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, der Anhörungsbogen sei zugestellt worden bzw. sei ein Zugang nicht bestritten worden, und wies die Wiedereinsetzung der aufschiebenden Wirkung zurück. • Prüfungsumfang der Beschwerde: Der Senat prüft gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich die vorgebrachten Beschwerdegründe; diese müssen sich konkret mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. • Darlegungsanforderungen: Der Beschwerdeführer hätte die tragenden Begründungselemente der Vorinstanz gezielt angreifen und konkrete Gegenargumente entwickeln müssen; bloße Wiederholung oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Zustellung und Verhalten des Antragstellers: Das Verwaltungsgericht durfte bei fehlendem Rückläufer und keinem konkreten Zugangsbestreiten davon ausgehen, dass der Anhörungsbogen zugegangen ist; das Unterlassen einer Reaktion spricht regelmäßig nicht zu Gunsten des Antragstellers. • Ermessensnutzung: Die Behörde hat ihr Ermessen bei der Anordnung der Fahrtenbuchführung nicht unzureichend ausgeübt; eine unzulässige Ermessensreduktion wurde nicht dargetan. • Ermittlungen zur Fahrerfeststellung: Überobligatorisch begonnene Ermittlungen, die nicht weiter verfolgt oder nicht lückenlos dokumentiert wurden, begründen nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Rücknahme der Maßnahme; nur wenn die Behörde kurz vor einem identifizierenden Erfolg stand und diesen leichtfertig verstreichen ließ, käme dies in Betracht. • Rechtscharakter der Fahrtenbuchanordnung: Die Anordnung dient gefahrenabwehrrechtlich dazu, künftige Identifizierungen zu ermöglichen; sie setzt nicht voraus, dass die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung auf einem Mitwirkungsversäumnis des Halters beruht. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17.02.2021 wurde zurückgewiesen. Die Anordnung der Fahrtenbuchführung durch die Behörde ist nicht zu beanstanden und die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, der Anhörungsbogen sei zugegangen bzw. sei ein konkretes Zugangsbestreiten nicht erfolgt. Die vorgetragenen Zustellungsprobleme, die behauptete unzureichende Durchführung von Ermittlungen und die Behauptung einer Ermessensreduktion wurden nicht substantiiert dargelegt und erschüttern die Entscheidung nicht. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.200 EUR festgesetzt.