Beschluss
13 MN 158/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pflicht zum Tragen einer Mund‑Nasen‑Bedeckung gemäß § 3 Abs.1 Satz3 der Niedersächsischen Corona‑Verordnung ist für die Mitfahrer beruflicher Fahrgemeinschaften voraussichtlich verhältnismäßig und rechtswirksam.
• Soweit die Maskenpflicht auch den Führer des Kraftfahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft erfasst, ist diese Regelung voraussichtlich rechtswidrig und wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.
• § 18 Abs.4 der Niedersächsischen Corona‑Verordnung ist eine ermessenslenkende Vorschrift; eine vorläufige Außervollzugsetzung nach § 47 Abs.6 VwGO ist hierfür nicht dringend geboten.
• § 18 Abs.2 Satz2 Nr.5 und Abs.3 der Verordnung sind Zuständigkeitsregelungen und begründen keine eigene Rechtsgrundlage für Ausgangsbeschränkungen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in beruflichen Fahrgemeinschaften • Die Pflicht zum Tragen einer Mund‑Nasen‑Bedeckung gemäß § 3 Abs.1 Satz3 der Niedersächsischen Corona‑Verordnung ist für die Mitfahrer beruflicher Fahrgemeinschaften voraussichtlich verhältnismäßig und rechtswirksam. • Soweit die Maskenpflicht auch den Führer des Kraftfahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft erfasst, ist diese Regelung voraussichtlich rechtswidrig und wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. • § 18 Abs.4 der Niedersächsischen Corona‑Verordnung ist eine ermessenslenkende Vorschrift; eine vorläufige Außervollzugsetzung nach § 47 Abs.6 VwGO ist hierfür nicht dringend geboten. • § 18 Abs.2 Satz2 Nr.5 und Abs.3 der Verordnung sind Zuständigkeitsregelungen und begründen keine eigene Rechtsgrundlage für Ausgangsbeschränkungen. Der Antragsteller wandte sich gegen mehrere Regelungen der Niedersächsischen Corona‑Verordnung vom 30.10.2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9.4.2021. Streitpunkte waren insbesondere die Maskenpflicht in Arbeits‑ und Betriebsstätten einschließlich beruflicher Fahrgemeinschaften (§ 3 Abs.1 Satz3) und eine ermessenslenkende Regelung zu Ausgangsbeschränkungen (§ 18 Abs.4). Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz zur Außervollzugsetzung der genannten Vorschriften. Er rügte insbesondere Eingriffe in seine Freiheitsrechte und verkehrsrechtliche Bedenken beim Tragen von Masken durch Fahrzeugführer. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags sowie die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs.6 VwGO. • Zulässigkeit: Der Antrag ist teilweise zulässig; Antragsbefugnis besteht für die Angriffe auf § 3 Abs.1 Satz3 und § 18 Abs.4, nicht aber für § 18 Abs.2 Nr.5 und Abs.3, da diese nur Zuständigkeitsregeln darstellen. • Rechtsgrundlagen: Ausgangsbeschränkungen beruhen auf §§ 28, 28a IfSG; § 18 Abs.2 Nr.5 und Abs.3 der Verordnung sind keine eigene Ermächtigungsgrundlage, sondern regeln Zuständigkeiten der Kommunen. • Prüfung der Maskenpflicht: Die Maskenpflicht für Mitfahrer beruflicher Fahrgemeinschaften ist geeignet, erforderlich und angemessen als notwendige Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs.1 IfSG. • Führer des Kraftfahrzeugs: Die Verpflichtung des Fahrers zum Tragen einer Mund‑Nasen‑Bedeckung ist voraussichtlich nicht erforderlich und im Ergebnis unverhältnismäßig. Es bestehen mildere und zugleich praktikable Alternativen (z. B. Testpflicht, verstärkte Kontaktnachverfolgung, zielgenauere Forschung), und die Maßnahme kann Verkehrsrisiken (Erkennbarkeit, Sichtbeeinträchtigung, beschlagene Brillen) hervorrufen. • Ermessen § 18 Abs.4: Die Vorschrift bindet die örtlichen Behörden zwar stark, ist aber ermessenslenkend und setzt ohnehin die gesetzlichen Voraussetzungen des § 28a IfSG voraus; eine vorläufige Außervollzugsetzung nach § 47 Abs.6 VwGO ist nicht dringend geboten. • Verhältnismäßigkeit und Dringlichkeit: Unter Abwägung der Grundrechtsbelange und der Verkehrssicherheit überwogen die Nachteile der Maskenpflicht für Fahrzeugführer gegenüber dem erwartbaren Infektionsschutznutzen; deshalb ist die vorläufige Außervollzugsetzung in diesem Umfang erforderlich und dringend geboten. Der Antrag hatte nur teilweise Erfolg: § 3 Abs.1 Satz3 der Niedersächsischen Corona‑Verordnung wird vorläufig außer Vollzug gesetzt insoweit die Vorschrift auch den Führer eines Kraftfahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft zur Pflicht zum Tragen einer Mund‑Nasen‑Bedeckung verpflichtet. Die Maskenpflicht für die Mitfahrer bleibt in Kraft. Anträge gegen § 18 Abs.2 Nr.5 und Abs.3 waren unzulässig, ein Antrag gegen § 18 Abs.4 wurde abgelehnt, weil dessen Aussetzung nach § 47 Abs.6 VwGO nicht dringend geboten ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar und die Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich; das Land hat die Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen.