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Beschluss

10 LA 63/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt auch für Aufgriffsfälle, in denen die betreffende Person in Deutschland keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. • Ist im ersuchenden Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden, handelt es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 24 Dublin-III-VO, sodass Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zur Anwendung kommt. • Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist in solchen Fällen ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen, sofern keine Ausnahmeregelung nach Art. 5 Abs. 2 vorliegt. • Eine zugunsten der Zulassung der Berufung verlangte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Frage anhand des Gesetzeswortlauts und üblicher Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von Art.26 und Art.5 Dublin‑III‑VO auf Aufgriffsfälle • Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt auch für Aufgriffsfälle, in denen die betreffende Person in Deutschland keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. • Ist im ersuchenden Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden, handelt es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 24 Dublin-III-VO, sodass Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zur Anwendung kommt. • Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist in solchen Fällen ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen, sofern keine Ausnahmeregelung nach Art. 5 Abs. 2 vorliegt. • Eine zugunsten der Zulassung der Berufung verlangte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Frage anhand des Gesetzeswortlauts und üblicher Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann. Der Kläger hatte in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hielt sich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland auf. Deutschland richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien nach den Vorschriften der Dublin‑III‑Verordnung. Italien stimmte dem Ersuchen zu mit Hinweis auf Art.12 Abs.1 Dublin‑III‑VO. Die Beklagte (Landesbehörde) beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, weil sie die grundsätzliche Bedeutung der Frage bestreitet, ob Art.26 Abs.1 Dublin‑III‑VO alle Überstellungsfälle, insbesondere Aufgriffsfälle ohne Antragstellung in Deutschland, erfasst und ob in solchen Fällen ein persönliches Gespräch nach Art.5 Abs.1 Satz1 Dublin‑III‑VO zu führen ist. Das Verwaltungsgericht hatte zu Gunsten des Klägers entschieden, woraufhin die Beklagte Zulassung der Berufung beantragte. Das OVG prüfte, ob die von der Beklagten vorgebrachte Rechtsfrage einer obergerichtlichen Klärung bedarf und ob sie nicht bereits eindeutig aus dem Wortlaut und der Systematik der Verordnung folgt. • Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG erfordert eine noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung, die sich nicht ohne Berufungsverfahren anhand von Gesetzeswortlaut und üblicher Auslegung entscheiden lässt. • Art.20 Abs.1 sowie Kapitel VI der Dublin‑III‑VO unterscheiden Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren; Art.24 regelt die Wiederaufnahme auch für Fälle, in denen im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Schutzantrag gestellt wurde. • Art.26 Abs.1 Satz1 Dublin‑III‑VO gehört zu den für beide Verfahrensarten geltenden Verfahrensgarantien und verpflichtet den ersuchenden Mitgliedstaat, die betreffende Person von einer Überstellungsentscheidung in Kenntnis zu setzen; dies gilt auch, wenn die Person in Deutschland keinen Schutzantrag gestellt hat, sofern sie in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. • Die Systematik und der Wortlaut der Verordnung zeigen, dass Art.26 auf Aufgriffsfälle anwendbar ist; eine abweichende Auslegung wird weder durch Sinn und Zweck noch durch die Regelungsstruktur gestützt. • Art.5 Abs.1 Satz1 Dublin‑III‑VO verpflichtet den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat zu einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller zur Erleichterung des Zuständigkeitsverfahrens; der Kläger ist als Antragsteller im Sinne der Verordnung anzusehen, weil er in Italien einen Schutzantrag gestellt hat. • Ausnahmegründe für das Unterlassen eines Gesprächs ergeben sich nur aus Art.5 Abs.2 Dublin‑III‑VO und sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. • Da die aufgeworfene Rechtsfrage anhand des klaren Wortlauts und der üblichen Auslegungsregeln beantwortet werden kann, fehlt es an der für die Zulassung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung. Der Zulassungsantrag der Beklagten zur Berufung wird abgelehnt; die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass Art.26 Abs.1 Dublin‑III‑VO nach seinem eindeutigen Wortlaut auch Aufgriffsfälle erfasst, in denen die betroffene Person in Deutschland keinen Asylantrag gestellt hat, sofern in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag vorliegt und somit ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art.24 Dublin‑III‑VO vorliegt. Zudem verpflichtet Art.5 Abs.1 Satz1 Dublin‑III‑VO den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat zu einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller; eine der Zulassung zugrunde gelegte grundsätzliche Rechtsfrage war daher nicht gegeben, weil sie ohne Berufungsverfahren aus Wortlaut und Systematik der Verordnung zu beantworten ist.