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Urteil

1 KN 167/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ortsrat ist keine Behörde im Sinne des Behördenbegriffs des Verwaltungsverfahrensrechts und damit nicht generell antragsbefugt im Normenkontrollverfahren. • Vereinigungen können antragsbefugt sein, wenn ihnen ein Recht zustehen kann; für Ortsräte bedeutet dies, dass organschaftliche Anhörungsrechte ihren Rechtskreis berühren können, dies jedoch nicht automatisch Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren begründet. • Die behauptete Verletzung eines Verfahrensrechts (Anhörungsrechts) im Normgebungsverfahren reicht nicht ohne Weiteres aus, um die für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags erforderliche Rechtsverletzung durch die Außenrechtsvorschrift oder deren Anwendung zu begründen; hierfür ist vielmehr der Kommunalverfassungsstreit vorgesehen. • Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt, durch den Bebauungsplan selbst oder dessen Vollzug in eigenen Rechten verletzt zu werden. • Die Frage, ob Verfahrensrechtsverletzungen im Normgebungsprozess revisionsrechtlich zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags führen können, ist revisionsrechtlich klärungsbedürftig und wird zur Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Ortsrat im Normenkontrollverfahren: Fehlende Antragsbefugnis bei rein organschaftlicher Anhörungsrüge • Ein Ortsrat ist keine Behörde im Sinne des Behördenbegriffs des Verwaltungsverfahrensrechts und damit nicht generell antragsbefugt im Normenkontrollverfahren. • Vereinigungen können antragsbefugt sein, wenn ihnen ein Recht zustehen kann; für Ortsräte bedeutet dies, dass organschaftliche Anhörungsrechte ihren Rechtskreis berühren können, dies jedoch nicht automatisch Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren begründet. • Die behauptete Verletzung eines Verfahrensrechts (Anhörungsrechts) im Normgebungsverfahren reicht nicht ohne Weiteres aus, um die für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags erforderliche Rechtsverletzung durch die Außenrechtsvorschrift oder deren Anwendung zu begründen; hierfür ist vielmehr der Kommunalverfassungsstreit vorgesehen. • Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt, durch den Bebauungsplan selbst oder dessen Vollzug in eigenen Rechten verletzt zu werden. • Die Frage, ob Verfahrensrechtsverletzungen im Normgebungsprozess revisionsrechtlich zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags führen können, ist revisionsrechtlich klärungsbedürftig und wird zur Revision zugelassen. Der Ortsrat als Antragsteller begehrt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 11 „G.“ der Gemeinde, weil er im Planaufstellungsverfahren sein kommunalverfassungsrechtliches Anhörungsrecht verletzt sehe. Der Plan überplant eine 2,1 ha Fläche am Ortsrand mit drei Mischgebietsbereichen; Teile sind für Gewerbe, andere für Wohnen vorgesehen. Das Verfahren umfasste Beschlüsse und Beteiligungen von 2018 bis 2020; der Rat beschloss die Satzung am 17.12.2019 und die Gemeinde machte den Plan 2020 bekannt. Der Antragsteller stellte am 4.12.2020 den Normenkontrollantrag und berief sich auf Verletzung seines Anhörungsrechts nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsrecht sowie darauf, durch die Festsetzungen in seinen Zuständigkeiten nach § 93 NKomVG betroffen zu sein. Die Gemeinde beantragte die Ablehnung des Antrags mit dem Einwand, der Ortsrat sei keine Behörde und nicht mit der Anwendung des Bebauungsplans betraut. Die Beteiligten verzichteten auf mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist unzulässig mangels Antragsbefugnis des Antragstellers (§ 47 Abs. 2 VwGO). • Behörde: Der Ortsrat ist keine Behörde i.S. von § 1 Abs. 4 VwVfG, weil er nicht verwaltend außenwirksam tätig wird und ihm keine eigenverantwortliche Außenvertretung übertragen ist; Beschlüsse werden durch den Hauptverwaltungsbeamten umgesetzt (§ 85 Abs. 1 Satz 3 NKomVG). • Vereinigungen: Zwar können Vereinigungen antragsbefugt sein, wenn ihnen ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO); der Ortsrat kann als Organ der Gemeinde grundsätzlich Anhörungsrechte nach § 94 NKomVG haben. • Antragsbefugnis im Einzelfall: Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags muss der Antragsteller darlegen, durch die angegriffene Vorschrift selbst oder deren Anwendung gegenwärtig oder absehbar in eigenen Rechten verletzt zu werden (BVerwG-Rechtsprechung). • Abgrenzung Verfahrensrecht vs. Regelungswirkung: Die bloße Verletzung organschaftlicher Verfahrensrechte im Normgebungsverfahren (hier Anhörung nach § 94 Abs.1 Satz2 Nr.2 und Abs.2 NKomVG) begründet nicht ohne Weiteres die erforderliche Rechtsverletzung durch die erlassene Außenrechtsvorschrift oder deren Vollzug; dies würde den Kommunalverfassungsstreit verdrängen. • Konsequenz: Der Ortsrat ist allenfalls mittelbar-faktisch in seinen Interessen berührt, was für die Antragsbefugnis nicht ausreicht; daher ist der Normenkontrollantrag unzulässig. • Rechtsmittel: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Frage, ob Verfahrensrechtsverletzungen im Normgebungsprozess Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren begründen können). • Kosten: Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr.10 analog, 709, 711 ZPO. Der Normenkontrollantrag wurde abgewiesen; das Gericht verwarf den Antrag mangels Antragsbefugnis des Ortsrats, weil dieser nicht durch die Regelungswirkung des Bebauungsplans oder dessen Vollzug in eigenen Rechten betroffen ist. Die bloße Verletzung eines organschaftlichen Anhörungsrechts im Planaufstellungsverfahren rechtfertigt nach der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags gegen eine Außenrechtsvorschrift. Für die Durchsetzung von Organrechten sind vielmehr die kommunalverfassungsrechtlichen Prozesse vorgesehen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wurde aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.