Beschluss
12 LA 175/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassungsverfahren sind gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, wenn der Zulassungsantrag (teilweise) zurückgenommen oder die Hauptbeteiligten die Hauptsache hinsichtlich bestimmter Anlagen für erledigt erklären.
• Eine Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG ist für die Genehmigungsbehörde verbindlich; deren Missachtung kann sowohl materielle Rechtswidrigkeit der Genehmigung als auch einen eigenständigen Verfahrensfehler begründen.
• Die Rechtsprechung lässt ein Nebeneinander materiell-rechtlicher Wirkungen des in § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG normierten Bauverbots und der verfahrensrechtlichen Bindungswirkung des § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG zu; daraus folgt, dass die Beigeladene zu 2) drittschützende Wirkung zugestanden wird.
• Ein Zulassungsantrag ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind oder nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Einstellung von Zulassungsverfahren bei Rücknahme/Erledigung und Bindungswirkung der Störungsfeststellung nach § 18a LuftVG • Die Zulassungsverfahren sind gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, wenn der Zulassungsantrag (teilweise) zurückgenommen oder die Hauptbeteiligten die Hauptsache hinsichtlich bestimmter Anlagen für erledigt erklären. • Eine Störungsfeststellung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG ist für die Genehmigungsbehörde verbindlich; deren Missachtung kann sowohl materielle Rechtswidrigkeit der Genehmigung als auch einen eigenständigen Verfahrensfehler begründen. • Die Rechtsprechung lässt ein Nebeneinander materiell-rechtlicher Wirkungen des in § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG normierten Bauverbots und der verfahrensrechtlichen Bindungswirkung des § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG zu; daraus folgt, dass die Beigeladene zu 2) drittschützende Wirkung zugestanden wird. • Ein Zulassungsantrag ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind oder nicht vorliegen. Die Beigeladene zu 1) erhielt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA). Die Klägerin, Betreiberin von Flugsicherungseinrichtungen, gab eine gutachtliche Stellungnahme ab; das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellte Störungen fest. Das Verwaltungsgericht hob die Genehmigung auf, weil der Beklagte die Störungsfeststellung missachtet habe. Im Zulassungsverfahren zum Berufungszug wurden zwischenzeitlich neue Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes getroffen, die nur noch WEA 3, 4 und 5 betreffen. Daraufhin erklärten die Hauptbeteiligten die Sache hinsichtlich WEA 1 und 2 für erledigt; der Beklagte nahm seinen Zulassungsantrag zu WEA 3–5 zurück. Die Beigeladene zu 1) behielt einen Teilzulassungsantrag zu WEA 3–5 bei und begehrte Zulassung der Berufung mit mehreren Zulassungsgründen. • Einstellung des Zulassungsverfahrens: Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen, soweit der Zulassungsantrag zurückgenommen oder die Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Dadurch entfallen die entsprechenden Rechtsfragen im Zulassungsverfahren. • Bindungswirkung der Störungsfeststellung: § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG begründet ein (verwaltungs-)verfahrensrechtliches Beurteilungsmonopol des Bundesaufsichtsamtes; die dort getroffene Störungsfeststellung bindet die Genehmigungsbehörde und kann materielle Rechtsfolgen (Entgegenstehen nach § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG) und eigenständige Verfahrensfehler begründen. • Dogmatische Einordnung: § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist als materielles Bauverbot zu verstehen; Satz 2 ergänzt dies durch ein verbindliches Entscheidungsermessen des BAF. Die Vorschrift lässt ein Nebeneinander materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Wirkungen zu. • Drittschutzwirkung: § 18a Abs. 1 LuftVG schützt nicht nur abstrakt die Allgemeinheit, sondern bewirkt drittschützende Wirkung zugunsten des Betreibers der Flugsicherungseinrichtung; daher kann die Klägerin in eigenen Rechten verletzt sein, wenn die Störungsfeststellung missachtet wird. • Beurteilung der Zulassungsgründe: Die Beigeladene zu 1) hat die für eine Zulassung nach § 124 Abs.2 VwGO erforderlichen ernstlichen Rügen und Darlegungen nicht in hinreichendem Umfang erbracht; besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht plausibel gemacht. • Keine Zulassung der Berufung: Die aufgeworfenen Fragen sind entweder bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (Bindungswirkung der Störungsfeststellung), nicht entscheidungserheblich oder nicht von grundsätzlicher Bedeutung; daher ist die Berufung nach § 124 VwGO nicht zuzulassen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten wurden nach den Regeln des VwGO verteilt; Streitwert des Zulassungsverfahrens auf 15.000 EUR festgesetzt. Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit der Zulassungsantrag des Beklagten die WEA 3, 4 und 5 betraf und zurückgenommen wurde. Das Verfahren in beiden Rechtszügen wird ferner eingestellt, soweit die Hauptbeteiligten die Angelegenheit hinsichtlich WEA 1 und 2 für erledigt erklärt haben; das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang ist unwirksam. Der Antrag der Beigeladenen zu 1), die Berufung insoweit zuzulassen, wird abgelehnt, weil ihre Zulassungsgründe nicht hinreichend dargetan sind und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen. Die Beteiligten werden zu den Gerichtskosten und sonstigen Kosten entsprechend dem angeführten Quotenschlüssel verurteilt; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Bindungswirkung der Störungsfeststellung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG und der Folge, dass bei Zurücknahme beziehungsweise Erledigung der Zulassungsanträge die jeweiligen Verfahren einzustellen sind.