OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 OB 71/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

1mal zitiert
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erinnerung gegen eine gerichtliche Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässiges Rechtsmittel, wenn das Ziel ist, von der Kostenerhebung ganz oder teilweise verschont zu bleiben. • Ein Senatsbeschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO ist unanfechtbar; eine Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn kein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt wurde (§ 158 Abs. 1 VwGO). • Die Auferlegung der Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei Verwerfung der Beschwerde trifft den Beschwerdeführer die Festgebühr nach Nr. 5502 GKG. • Die Erinnerung nach § 66 GKG ist nach § 66 Abs. 6 S.1 GKG vom Einzelrichter zu entscheiden und nach § 66 Abs. 8 GKG begründet oder zurückzuweisen; ihre Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 S.1, Abs.3 S.3 GKG).
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenrechnung nach Verwerfung der Beschwerde • Die Erinnerung gegen eine gerichtliche Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässiges Rechtsmittel, wenn das Ziel ist, von der Kostenerhebung ganz oder teilweise verschont zu bleiben. • Ein Senatsbeschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO ist unanfechtbar; eine Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn kein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt wurde (§ 158 Abs. 1 VwGO). • Die Auferlegung der Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei Verwerfung der Beschwerde trifft den Beschwerdeführer die Festgebühr nach Nr. 5502 GKG. • Die Erinnerung nach § 66 GKG ist nach § 66 Abs. 6 S.1 GKG vom Einzelrichter zu entscheiden und nach § 66 Abs. 8 GKG begründet oder zurückzuweisen; ihre Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 S.1, Abs.3 S.3 GKG). Der Vollstreckungsschuldner richtete eine Erinnerung gegen die gerichtliche Kostenrechnung vom 15. April 2021 und den Senatsbeschluss desselben Datums. Ziel war, dass ihm für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden. Die Beschwerde war zuvor vom Senat verworfen worden, weil der Beschwerdeführer entgegen § 67 Abs. 4 VwGO ohne vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt auftrat. Daraufhin stellte das Gericht eine Kostenrechnung über die Festgebühr von 66 EUR nach Nr. 5502 GKG. Der Vollstreckungsschuldner beantragte, von der Kostenerhebung verschont zu werden; eine Anfechtung des Senatsbeschlusses war jedoch unzulässig. Der Einzelrichter hat nach § 66 Abs. 6 GKG über die Erinnerung entschieden. • Die Erinnerung ist im Interesse des nicht anwaltlich vertretenen Vollstreckungsschuldners ausschließlich als Erinnerung gegen die Kostenrechnung auszulegen, weil ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist und § 158 Abs. 1 VwGO die Anfechtung der Kostenentscheidung ohne Rechtsmittel in der Hauptsache ausschließt. • Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist zulässig, um die vom Gericht getroffene Kostenentscheidung überprüfen zu lassen; sie ermöglicht auch die Feststellung nach § 21 Abs. 1 S.1 GKG, dass wegen unrichtiger Behandlung der Sache von der Kostenerhebung abzusehen ist. • Die Verwerfung der Beschwerde erfolgte, weil der Beschwerdeführer entgegen § 67 Abs. 4 VwGO keinen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten benutzte; nach § 154 Abs. 2 VwGO sind die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels dem einlegenden Rechtsmittel zuzurechnen. • Die Höhe der Kostenrechnung ist nicht beanstandet und entspricht der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu Anlage 1 GKG vorgesehenen Festgebühr von 66 EUR. • Die Entscheidung über die Erinnerung fällt dem Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 S.1 GKG zu; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 66 Abs. 8 GKG und die getroffene Beschlussfassung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S.3 GKG). Die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners gegen die Kostenrechnung vom 15. April 2021 wurde zurückgewiesen. Der Anspruch, von der Kostenerhebung ganz verschont zu bleiben, konnte nicht durch ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss erreicht werden, weil dieser unanfechtbar ist und eine Anfechtung der Kostenentscheidung ohne Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig ist. Die Kostenauferlegung beruht auf der rechtmäßigen Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtvertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten; deshalb sind die Kosten gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Kostenrechnung in Höhe der Festgebühr von 66 EUR entspricht dem Kostenverzeichnis und weist keine rechtlichen Beanstandungen auf. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung findet nicht statt.