Beschluss
13 MN 281/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung weder gegenwärtig noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit droht.
• Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde.
• Eine Testobliegenheit in Verordnungen kann bei summarischer Prüfung geeignet, erforderlich und angemessen sein, insbesondere wenn sie das Ziel der Vermeidung von Virusweiterverbreitung fördert.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der Testpflicht bei Führerscheinprüfungen • Ein Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung weder gegenwärtig noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit droht. • Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde. • Eine Testobliegenheit in Verordnungen kann bei summarischer Prüfung geeignet, erforderlich und angemessen sein, insbesondere wenn sie das Ziel der Vermeidung von Virusweiterverbreitung fördert. Der Antragsteller betreibt Fahrschulen im Landkreis A-Stadt und beantragte die vorläufige Außervollzugsetzung von § 14a Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, wonach Zutritt zu Einrichtungen für Pkw- und Motorradführerscheinprüfungen nur mit Testnachweis gestattet ist. Die Verordnung sieht unter anderem Ausnahmen und besondere Nachweismodalitäten für Schüler, Lehrkräfte und Mitarbeiter vor. In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 gilt die Testpflicht für Unterricht nach § 14a Abs. 1 Satz 5 nicht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis A-Stadt bei 22,1 und die Verordnung war bis zum 24. Juni 2021 befristet. Der Antragsteller argumentierte, die Testpflicht treffe auch Fahrprüfungen und beeinträchtige seinen Betrieb; er begehrte eine Beschränkung der Außervollzugsetzung auf Führerscheinprüfungen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags sowohl förmlich als auch materiell. Das Verfahren endete mit Verwerfung des Antrags; der Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert 5.000 EUR. • Zulässigkeit: Der Antrag ist grundsätzlich statthaft nach § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG und rechtsgegenständlich gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft gerichtet. • Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S.1 VwGO): Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die eine gegenwärtige oder in absehbarer Zeit voraussehbare Rechtsverletzung durch § 14a Abs. 5 belegen. Die Testpflicht greift im Landkreis A-Stadt aufgrund der derzeitigen Inzidenz von 22,1 nicht; zudem ist die Verordnung befristet. • Rechtsschutzbedürfnis: Selbst für den auf Führerscheinprüfungen beschränkten Antrag fehlt ein schutzwürdiges Interesse, weil § 14a Abs. 5 die Testpflicht auch für praktischen Fahrunterricht vorsieht. Fahrlehrer, die Unterricht erteilen, sind bereits zur zweimaligen Testung pro Woche verpflichtet; eine Aufhebung der Prüfungsbeschränkung würde die Lage des Antragstellers nicht verbessern. • Materielle Rechtmäßigkeit (summarische Prüfung): Die Testobliegenheit ist geeignet, da sie die Vermeidung der Virusweiterverbreitung fördert; erforderlich, weil keine milderes, gleich wirksames Mittel erkennbar ist; und angemessen, weil der Eingriff gering ist und Selbsttests zulässig sind. Die Regelung steht in zumutbarem Verhältnis zu den betroffenen Grundrechten. • Verfahrensrechtliches: Der Beschluss wurde ohne mündliche Verhandlung gefasst; Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Streitwertfestsetzung nach GKG. Der Antrag des Fahrschulbetreibers wird verworfen. Der Antrag war unzulässig, weil eine konkrete, voraussehbare Rechtsgutsverletzung nicht dargelegt wurde und kein derzeitiges Rechtsschutzbedürfnis bestanden hat; zudem wäre der Antrag materiell unbegründet gewesen, da die Testobliegenheit geeignete, erforderliche und angemessene Schutzmaßnahmen verfolgt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Ein vorsorglicher Normenkontrolleilantrag gegen eine möglicherweise künftig geltende Pflicht ist nicht ersichtlich geboten; der Antragsteller kann bei geänderten Inzidenzlagen erneut Rechtsschutz suchen.