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Beschluss

8 ME 135/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung einer Vertretungsbescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NStiftG ist keine materiell-rechtsgestaltende Verwaltungsmaßnahme gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern und begründet keine Ermächtigung zur „Exklusion" eines Organmitglieds durch Verwaltungsakt. • Die Stiftungsaufsicht darf bei der Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung nur eine Evidenzprüfung auf Grundlage der Mitteilung des Vorstands vornehmen; tiefgreifende zivilrechtliche Prüfungen über die Wirksamkeit von Berufungen oder Abberufungen sind den Zivilgerichten vorbehalten. • Ist die angeordnete Sofortvollziehung einer Vertretungsbescheinigung rechtlich nicht tragfähig, kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen und vollzugsfolgenbeseitigend die Einziehung bereits erteilter Bescheinigungen anordnen.
Entscheidungsgründe
Keine Exklusionsbefugnis der Stiftungsaufsicht bei Vertretungsbescheinigung • Die Erteilung einer Vertretungsbescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NStiftG ist keine materiell-rechtsgestaltende Verwaltungsmaßnahme gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern und begründet keine Ermächtigung zur „Exklusion" eines Organmitglieds durch Verwaltungsakt. • Die Stiftungsaufsicht darf bei der Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung nur eine Evidenzprüfung auf Grundlage der Mitteilung des Vorstands vornehmen; tiefgreifende zivilrechtliche Prüfungen über die Wirksamkeit von Berufungen oder Abberufungen sind den Zivilgerichten vorbehalten. • Ist die angeordnete Sofortvollziehung einer Vertretungsbescheinigung rechtlich nicht tragfähig, kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen und vollzugsfolgenbeseitigend die Einziehung bereits erteilter Bescheinigungen anordnen. Die Parteien streiten um eine Vertretungsbescheinigung nach § 11 Abs. 2 NStiftG für die I. Stiftung in A‑Stadt. Der ursprünglich dreiköpfige Vorstand bestand aus dem Antragsteller (Vorsitzender) sowie den Beigeladenen zu 1 und 2. Anfang 2020 kam es zu wechselseitigen Abberufungen im Vorstand; die Beteiligten halten die jeweils gegen sie gerichteten Abberufungsbeschlüsse für unwirksam. Der Beigeladene zu 1 beantragte beim Antragsgegner eine Bescheinigung zu seinen Gunsten und der Beigeladenen zu 2, der Antragsteller beantragte eine Bescheinigung zu seinen Gunsten. Der Antragsgegner erteilte am 2. Juli 2020 eine Vertretungsbescheinigung zugunsten der Beigeladenen zu 1 und 2 und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht versagte dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz; dagegen richtet sich seine Beschwerde. Der Senat hat die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und die Einziehung der am 6. Juli 2020 erteilten Bescheinigung angeordnet. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil die angegriffene Maßnahme sich nicht nur an die Stiftung, sondern faktisch an seine Organstellung richtet (§§ 42, 43 VwGO). • Rechtswidrigkeit der angeordneten Rechtswirkung: § 11 Abs. 2 Satz 2 NStiftG normiert eine Bescheinigung der Stiftungsbehörde über die auf Verlangen der Stiftung mitgeteilen Vertretungsverhältnisse; der Begriff ‚bescheinigt‘ spricht gegen eine Ermächtigung zum Erlass privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte (§ 35 VwVfG). • Fehlende Ermächtigung zur Exklusion: Die Vorschrift ist an die Mitteilung des Vorstands an die Behörde gebunden und richtet sich an die Stiftung als Adressatin; sie rechtfertigt nicht eine negative ‚Exklusionsentscheidung‘ gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern. Eine konstitutive Wirkung mit inter-omnes‑Bindung ist nicht vorgesehen. • Beschränkung der Prüfungsdichte: Die Stiftungsaufsicht darf allenfalls eine Evidenzprüfung vornehmen; umfassende zivilrechtliche Prüfungen über Wirksamkeit von Berufungen/Abberufungen und Satzungsfragen sind Sache der Zivilgerichte (§ 10 StiftG Systematik). • Sofortvollzug und öffentliches Interesse: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war nicht gerechtfertigt, weil die angeordnete Rechtswirkung (Ausschluss des Antragstellers) keine tragfähige gesetzliche Grundlage hat und der Antragsgegner in unzulässiger Weise in zivilrechtliche Vorfragen eingetreten ist. • Vollzugsfolgenbeseitigung: Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung bereits vollzogener Vollziehungshandlungen anordnen; die Einziehung der bereits erteilten Vertretungsbescheinigung ist geeignet, die faktische Exklusion des Antragstellers bis zur zivilgerichtlichen Klärung zu beseitigen. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg: Die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juli 2020 wurde wiederhergestellt, und der Antragsgegner wurde verpflichtet, die am 6. Juli 2020 erteilte Vertretungsbescheinigung zugunsten der Beigeladenen zu 1 und 2 vorläufig einzuziehen. Begründend lässt sich zusammenfassen, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 NStiftG keine Ermächtigung für einen verwaltungsrechtlich wirksamen Ausschluss eines einzelnen Vorstandsmitglieds bietet und die Stiftungsaufsicht bei der Erteilung von Vertretungsbescheinigungen nur eine auf die Mitteilung des Vorstands bezogene Evidenzprüfung vornehmen darf. Eine tiefergehende Prüfung zivilrechtlicher Fragen zur Wirksamkeit von Berufung oder Abberufung steht hingegen den Zivilgerichten zu; insoweit hat die Behörde ihren Kompetenzen überschritten. Mangels tragfähiger gesetzlicher Grundlage war die Anordnung des sofortigen Vollzugs nicht zu halten, weshalb die vorläufige Wiederherstellung des status quo ante und die Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen erforderlich und geboten sind.