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Urteil

1 KN 9/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB ist für die erneut zu treffende Abwägungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses abzustellen. • Ändern sich nach dem ersten Satzungsbeschluss abwägungsrelevante Umstände und sind diese der Gemeinde bekannt oder hätten sie bekannt sein müssen, sind diese im ergänzenden Verfahren zu berücksichtigen. • Ein Bebauungsplan ist wegen offensichtlicher Abwägungsfehler unwirksam, wenn die Gemeinde die Bedeutung betroffener Belange nicht hinreichend ermittelt oder verkennt und dies das Abwägungsergebnis beeinflussen konnte.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen unzureichender Abwägung nach geänderter Sachlage (Baumschutz) • Bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB ist für die erneut zu treffende Abwägungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses abzustellen. • Ändern sich nach dem ersten Satzungsbeschluss abwägungsrelevante Umstände und sind diese der Gemeinde bekannt oder hätten sie bekannt sein müssen, sind diese im ergänzenden Verfahren zu berücksichtigen. • Ein Bebauungsplan ist wegen offensichtlicher Abwägungsfehler unwirksam, wenn die Gemeinde die Bedeutung betroffener Belange nicht hinreichend ermittelt oder verkennt und dies das Abwägungsergebnis beeinflussen konnte. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine alte Rotbuche steht. Nach Antrag auf Baugenehmigung veranlasste die Gemeinde den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 368, um den Baum zu schützen. Gutachten ergaben zunächst hohe Vitalität, später Hinweise auf Vergiftung und schließlich, nach weiteren Gutachten, dass der Baum bald absterben werde. Der Rat beschloss den Bebauungsplan erstmals am 14. Mai 2019; wegen eines formellen Fehlers wurde der Satzungsbeschluss am 6. Februar 2020 mit Rückwirkung erneut gefasst, ohne die Planurkunde oder Planbegründung an den zwischenzeitlich bekannten schlechten Zustand der Buche anzupassen. Der Plan knüpft Baufreiheiten an Schutzabstände und sieht Ersatzpflanzungen bei Abgang des Baumes vor. Der Antragsteller rügt insbesondere Abwägungsfehler und macht geltend, der Baum sei zum Zeitpunkt des zweiten Satzungsbeschlusses nicht mehr erhaltungswürdig. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Bei Abwägung sind die abwägungsrelevanten Belange zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB). Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB setzt eine neue Abwägungsentscheidung voraus, die auf der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses abzustellen ist. • Ermittlungspflicht: Die Antragsgegnerin hat im ergänzenden Verfahren nicht den aktuellen, für die Abwägung relevanten Sachstand berücksichtigt. Das eigene Gutachten vom 19. Juni 2019 und die erteilte Fällgenehmigung vom 2. Oktober 2019 zeigten, dass die Buche keine Überlebenschance mehr hatte; diese Erkenntnisse wurden bei der Beschlussfassung am 6. Februar 2020 nicht eingearbeitet. • Berücksichtigung geänderter Umstände: Änderungen der Sachlage, die zwischen erstem und erneutem Satzungsbeschluss eingetreten sind und der Gemeinde bekannt waren, müssen im ergänzenden Verfahren berücksichtigt werden; die planerhaltende Funktion des § 214 BauGB befreit die Gemeinde nicht von der Pflicht, offenkundige, erkennbare Änderungen zu würdigen. • Fehlerhaftes Bewertungsbild: Die Gemeinde hat die Bedeutung der buchebezogenen Belange verkannt, indem sie dem Baum zum Zeitpunkt des zweiten Beschlusses dieselbe hohe städtebauliche und naturschutzfachliche Wertung zukommen ließ, obwohl der Baum kurz vor dem Absterben stand. • Ersatzpflanzungen: Die Annahme, Ersatzpflanzungen könnten die Funktionen des alten Baumes gleichwertig ersetzen, ist nicht tragfähig. Neupflanzungen können die ökologischen, bild- und klimaschutzrelevanten Funktionen eines 200–250 Jahre alten Baumes nur wesentlich vermindert erfüllen. • Offensichtlichkeit und Einfluss des Fehlers: Der Erhebungs- und Bewertungsfehler war offensichtlich aus der Planbegründung ersichtlich und konnte das Abwägungsergebnis beeinflussen, weil ohne die Fehlbewertung der Plan entweder nicht in der vorliegenden Form beschlossen worden wäre oder die Festsetzungen (Baugrenzen, Schutzabstände, Ersatzstandorte) anders gestaltet worden wären. • Folge: Wegen der erheblichen Abwägungsmängel ist der Bebauungsplan gemäß § 214 Abs. 1, Abs. 3 BauGB für unwirksam zu erklären. Der Antrag ist begründet: Der Bebauungsplan Nr. 368 „Stedinger Straße/Nordstraße“ in der Fassung des erneuten Satzungsbeschlusses vom 6. Februar 2020 wird für unwirksam erklärt. Die Gemeinde hat bei der erneuten Abwägung auf den zum Zeitpunkt des zweiten Satzungsbeschlusses vorliegenden, veränderten Sachstand abzustellen und dabei die eingeschränkten Erhaltungschancen der Buche unzureichend berücksichtigt. Die fehlende Aktualisierung des Abwägungsmaterials und die daraus resultierende Überschätzung des schutzwürdigen Gewichts des Baumes waren offensichtlich und konnten das Abwägungsergebnis beeinflussen. Daher trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.