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Beschluss

13 MN 359/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verfahren wird eingestellt, weil die streitgegenständliche Rechtsvorschrift vor Einreichung des Eilantrags bereits vorläufig außer Vollzug gesetzt war. • Kosten des Normenkontrollverfahrens können dem Antragsgegner nach § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden, wenn dieser es zu vertreten hat, dass der Antrag trotz vorheriger vorläufiger Außervollzugsetzung erhoben wurde. • Für die Bekanntmachung einer vorläufigen Außervollzugsetzung kommt neben dem Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auch eine Online-Eilverkündung in Betracht; bloße Medienberichte genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Einstellung eines Normenkontrolleilverfahrens bei bereits erfolgter vorläufiger Außervollzugsetzung • Das Verfahren wird eingestellt, weil die streitgegenständliche Rechtsvorschrift vor Einreichung des Eilantrags bereits vorläufig außer Vollzug gesetzt war. • Kosten des Normenkontrollverfahrens können dem Antragsgegner nach § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt werden, wenn dieser es zu vertreten hat, dass der Antrag trotz vorheriger vorläufiger Außervollzugsetzung erhoben wurde. • Für die Bekanntmachung einer vorläufigen Außervollzugsetzung kommt neben dem Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auch eine Online-Eilverkündung in Betracht; bloße Medienberichte genügen nicht. Die Antragstellerin richtete einen Normenkontrolleilantrag gegen § 9 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, der Einschränkungen für Shisha-Bars beinhaltete. Der Antrag wurde als DigiFax am 3. August 2021 bei Gericht eingereicht. Bereits am selben Tag hatte der Senat in einem Parallelverfahren die betreffende Vorschrift vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Tenorbekanntmachung des Senatsbeschlusses erfolgte durch den Antragsgegner jedoch erst später am 12. August 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Streitgegenstand war damit die Zulässigkeit des Eilantrags und die Frage der Kostenfolge. • Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die angegriffene Norm vor Einreichung des Eilantrags bereits durch Senatsbeschluss vorläufig außer Vollzug gesetzt war, so dass dem Eilantrag das prozessuale Substrat fehlte. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und dem Ermessensgebot; der Senat hält es nach billigem Ermessen für angemessen, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. • Die Kostenauferlegung stützt sich auf § 155 Abs. 4 VwGO: Der Antragsgegner hat es zu vertreten, dass der Antragsteller irrtümlich von der Fortgeltung der Norm ausging, weil der Tenor des vorläufigen Außervollzugsetzungsbeschlusses nicht rechtzeitig bekanntgemacht wurde. • Für die Bekanntmachung des Tenors einer vorläufigen Außervollzugsetzung kommt neben der Einrückung in das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt auch eine Online-Eilverkündung gemäß § 1 Abs. 4 NVOZustG in Betracht; auf unkonkrete Medienberichte oder sporadische Pressemitteilungen kann sich der Antragsgegner nicht verlassen. • Der Streitwert wurde nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG bemessen; für das vorläufige Verfahren ist der übliche doppelte Auffangwert halbiert festgesetzt. • Eine Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragstellerin wurde mangels sicherer Kenntnis von der Außervollzugsetzung verneint. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, weil er es zu vertreten hat, dass die Tenorbekanntmachung des vorläufigen Außervollzugsetzungsbeschlusses nicht rechtzeitig erfolgte und dadurch die Antragstellerin irrtümlich von der Fortgeltung der angegriffenen Vorschrift ausging. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.