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Beschluss

13 MN 384/21

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund‑Nasen‑Bedeckung während des Schulbetriebs ist eine im Wege der Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassene notwendige Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 IfSG. • Die Maskenpflicht an Schulen genügt derzeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn sie auf die Jahrgänge 1–4 ausgedehnt worden ist. • Für Kinder bestehen mildernde Regelungen (andere textile Bedeckungen, Maskenpausen, keine Pflicht im Freien) und Ausnahmen bei Unzumutbarkeit nach § 4 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona‑Verordnung. • Der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung ist ein legitimer Zweck, der eine Maskenpflicht in Schulen weiterhin rechtfertigen kann. • Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Maskenpflicht in Schulen rechtmäßig und verhältnismäßig • Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund‑Nasen‑Bedeckung während des Schulbetriebs ist eine im Wege der Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassene notwendige Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs. 1 IfSG. • Die Maskenpflicht an Schulen genügt derzeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn sie auf die Jahrgänge 1–4 ausgedehnt worden ist. • Für Kinder bestehen mildernde Regelungen (andere textile Bedeckungen, Maskenpausen, keine Pflicht im Freien) und Ausnahmen bei Unzumutbarkeit nach § 4 Abs. 5 der Niedersächsischen Corona‑Verordnung. • Der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung ist ein legitimer Zweck, der eine Maskenpflicht in Schulen weiterhin rechtfertigen kann. • Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Ein Antragsteller begehrte die vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht, während des Schulbetriebs eine Mund‑Nasen‑Bedeckung zu tragen (§ 16 Abs.1 Satz 4 Niedersächsische Corona‑Verordnung). Er rügte gesundheitliche Belastungen insbesondere bei Grundschulkindern und berief ergänzende medizinische Unterlagen. Die Behörde hatte ergänzende Regelungen erlassen, die alternative textile Bedeckungen für 6‑ bis 14‑Jährige, Maskenpausen und Wegfall der Pflicht im Freien während Pausen vorsehen. Für Kinder mit gesundheitlicher Unzumutbarkeit sieht die Verordnung Ausnahmen nach § 4 Abs.5 vor. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen die Maskenpflicht an Schulen als Schutzmaßnahme gebilligt und musste nun über den eilrechtlichen Antrag entscheiden. • Die angegriffene Verpflichtung ist eine durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassene Schutzmaßnahme i.S.v. § 28 Abs.1 IfSG und grundsätzlich willkürfrei getroffen. • Die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung sind nicht erfüllt; der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. • Die Maskenpflicht entspricht derzeit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Schutzinteressen (Verhinderung von Infektionen, Erhalt des Gesundheitssystems) überwiegen gegenüber den Belastungen der Kinder. • Der Senat berücksichtigt, dass Kinder empfindlicher reagieren können und kurzzeitige Nebenwirkungen möglich sind, erkennt aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für schwere Gesundheitsschäden bei ansonsten gesunden Kindern. • Belastungen werden durch mildernde Maßnahmen reduziert: Zulassung anderer textiler Bedeckungen für 6–14‑Jährige, Maskenpausen, keine Pflicht im Freien sowie Ausnahmeregelungen nach § 4 Abs.5 für Unzumutbare. • Der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung ist ein legitimer Zweck; wegen der noch nicht hinreichend hohen Impfquote kann die Maskenpflicht in Schulen zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts gerechtfertigt sein. • Der Verordnungsgeber ist gehalten, den Impffortschritt zu beobachten und die Pflicht aufzuheben, sobald die Gefahr einer Überlastung realistischerweise nicht mehr besteht. Der Antrag wurde abgelehnt; die verpflichtende Maskenpflicht während des Schulbetriebs bleibt vorläufig in Kraft. Das Gericht hat festgestellt, dass die Maßnahme rechtmäßig und verhältnismäßig ist, mildernde Regelungen und Ausnahmen bestehen und ein hinreichender Schutz des Gesundheitssystems die Maßnahme derzeit rechtfertigt. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der Vorschrift. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.