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Beschluss

5 LA 127/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Überprüfung einer Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des letzten Verwaltungsakts abzustellen (hier: Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017). • Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt nicht nur Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG voraus, sondern auch das Ausschließen einer anderweitigen Verwendung (Grundsatz: Weiterverwendung vor Versorgung). • Eine gesetzliche Suchpflicht nach anderweitiger Verwendung entfällt, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann, etwa weil eine generelle Dienstunfähigkeit oder kein erkennbares Restleistungsvermögen vorliegt. • Aus den Vorschriften des § 45 BBG folgt keine weitergehende allgemeine Suchpflicht des Dienstherrn nach anderweitiger Verwendung bereits bei bloß zeitlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Beamten.
Entscheidungsgründe
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – keine weitergehende Suchpflicht bei fehlendem Restleistungsvermögen • Zur Überprüfung einer Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des letzten Verwaltungsakts abzustellen (hier: Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017). • Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt nicht nur Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG voraus, sondern auch das Ausschließen einer anderweitigen Verwendung (Grundsatz: Weiterverwendung vor Versorgung). • Eine gesetzliche Suchpflicht nach anderweitiger Verwendung entfällt, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann, etwa weil eine generelle Dienstunfähigkeit oder kein erkennbares Restleistungsvermögen vorliegt. • Aus den Vorschriften des § 45 BBG folgt keine weitergehende allgemeine Suchpflicht des Dienstherrn nach anderweitiger Verwendung bereits bei bloß zeitlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Beamten. Der 1960 geborene Kläger, schwerbehindert (Grad 50) und zuletzt im Statusamt eines Technischen Fernmeldeamtsrates (A12), war in Teilzeit als IT-Projektmanager beschäftigt. Seit Januar 2016 war er dienstunfähig erkrankt; ärztliche Gutachten stellten erhebliche psycho-physische Leistungseinschränkungen fest, insbesondere bei Tätigkeiten mit Zeit-, Kunden- oder Leistungsdruck. Nach mehreren Untersuchungen empfahl der Amtsarzt stufenweise Wiedereingliederung, bescheinigte aber dauerhaft bestehende Leistungseinschränkungen über sechs Monate hinaus; zuletzt wurde volle Bildschirmtauglichkeit, aber weiter eingeschränktes Leistungsvermögen diagnostiziert. Die Dienstherrin ordnete die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 31.03.2017 an und erließ mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 die Entscheidung endgültig. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage des Klägers ab; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des letzten Verwaltungsakts (Widerspruchsbescheid 18.05.2017). • Nach § 44 Abs. 1 BBG ist Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nur bei dauernder Unfähigkeit bzw. bei Langzeiterkrankung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG möglich; daneben ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG eine anderweitige Verwendung auszuschließen (Weiterverwendung vor Versorgung). • Die Bestimmung des Prüfungsumfangs folgt aus § 44 BBG in Verbindung mit § 45 BBG: Zunächst ist Dienstunfähigkeit festzustellen; sodann ist zu prüfen, ob eine anderweitige volle Verwendung (§ 44 Abs. 2 BBG) oder Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 44 Abs. 3 BBG) möglich ist; nur danach kommt ggf. die Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 BBG) in Betracht. • Eine suchpflichtige Prüfung nach anderweitiger Verwendung entfällt, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann, etwa bei genereller Dienstunfähigkeit oder fehlendem Restleistungsvermögen. In solchen Fällen wäre die Suche sinnlos. Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass für den Kläger keine zumutbare anderweitige Verwendung vorhanden war. • Aus § 45 BBG lässt sich keine weitergehende Pflicht des Dienstherrn ableiten, bei bloß zeitlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit stets nach anderweitigen Verwendungen zu suchen; die Regelung verlangt lediglich, vor einer Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit zunächst die Möglichkeiten der vollen anderweitigen Verwendung zu prüfen. • Der Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt; insbesondere hat er die tragenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend in Frage gestellt. • Folge: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, das angefochtene Urteil bleibt rechtskräftig. Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (18.05.2017) abgestellt. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen bestand beim Kläger ein solches Maß an Leistungseinschränkung bzw. fehlendes Restleistungsvermögen, dass eine Suche nach anderweitiger Verwendung für den Dienstherrn keinen Erfolg versprochen hätte. Eine weitergehende Suchpflicht bei bloß zeitlich eingeschränkter Leistungsfähigkeit lässt sich aus § 44 oder § 45 BBG nicht herleiten. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 61.994,28 EUR festgesetzt.