Urteil
11 LB 252/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG setzt einen wichtigen Grund voraus, der im Rahmen einer Abwägung aller Umstände objektiv überwiegend sein muss.
• Auch eine seelische Belastung kann einen wichtigen Grund darstellen, jedoch nur, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich, begründet und konkretisiert ist.
• Bei Erwachsenen ist dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens wegen seiner Identifizierungsfunktion besonderes Gewicht beizumessen; zivilrechtlich mögliche Lösungen sind vorrangig zu prüfen.
• Die Möglichkeit, zivilrechtlich durch Bestimmung eines Ehenamens Abhilfe zu schaffen, kann die Notwendigkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung reduzieren.
Entscheidungsgründe
Keine öffentlich‑rechtliche Namensänderung bei nicht hinreichend konkretisierter seelischer Belastung • Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG setzt einen wichtigen Grund voraus, der im Rahmen einer Abwägung aller Umstände objektiv überwiegend sein muss. • Auch eine seelische Belastung kann einen wichtigen Grund darstellen, jedoch nur, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich, begründet und konkretisiert ist. • Bei Erwachsenen ist dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens wegen seiner Identifizierungsfunktion besonderes Gewicht beizumessen; zivilrechtlich mögliche Lösungen sind vorrangig zu prüfen. • Die Möglichkeit, zivilrechtlich durch Bestimmung eines Ehenamens Abhilfe zu schaffen, kann die Notwendigkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung reduzieren. Der Kläger, 1985 in Kasachstan geboren, wurde als Kind von seinem Stiefvater adoptiert und führt seit 1990 den Familiennamen A. Seine Mutter und seine Halbschwester tragen den Namen E.; die Schwester erhielt 2007 eine Namensänderung. Der Kläger lebt seit Ende der 1990er Jahre in Deutschland, heiratete 2017 in Kasachstan und hat Kinder. 2018 beantragte er öffentlich‑rechtlich die Änderung seines Familiennamens von A. in E.; der Antrag wurde 2019 abgelehnt. Zur Begründung berief er sich auf belastende Beziehungen zum Adoptivvater, laufende Diffamierungen wegen seines Namens und legte zwei Gutachten vor, von denen eines eine leichte depressive Störung vermutete. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Namensänderung; die Behörde legte Berufung ein und rügte unzureichende Begründung der seelischen Belastung sowie die vorrangige Möglichkeit zivilrechtlicher Namensgestaltung. • Anwendbares Recht: §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG; bei Auslegung sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum NamÄndG zu berücksichtigen. • Rechtsmaßstab: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung der für und gegen die Änderung sprechenden Interessen ein Übergewicht der Änderungsinteressen ergibt; bei Erwachsenen hat das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens besonderes Gewicht. • Beweiswürdigung: Das gerichtlich eingeholte psychiatrische Gutachten stellte keine aktuelle psychiatrische Störung fest und liefert keine nachvollziehbare Darlegung, in welchen konkreten Lebensbereichen die Namensführung gegenwärtig eine behandlungsbedürftige oder objektiv nachvollziehbare seelische Belastung bewirkt. • Qualität des Privatgutachtens: Das vorgelgte Gutachten eines Heilpraktikers mit nur drei Sitzungen ist nicht hinreichend fundiert, enthält nicht die erforderliche Konkretisierung und stützt die Behauptung einer behandlungsbedürftigen Belastung nicht. • Abwägung unter Berücksichtigung ziviler Möglichkeiten: Da der Kläger nach § 1355 BGB den Ehenamen seiner Frau annehmen oder nachträglich bestimmen könnte, ist vorrangig zu prüfen, ob sein Anliegen zivilrechtlich erreichbar ist; dies mildert die Notwendigkeit einer öffentlich‑rechtlichen Änderung. • Bewertung der Gleichheits- und Kindeswohlrügen: Die Berufung auf die Namensänderung der Schwester oder auf Kindeswohlbelange ist nicht vergleichbar bzw. entscheidungserheblich, weil die Schwester in anderem Verfahrenskontext gehandelt hat und die Kinder des Klägers bereits den gleichen Namen wie er tragen bzw. zivilrechtlich eine Namensangleichung möglich wäre. • Ergebnis der Abwägung: Unter Würdigung aller Umstände überwiegen die Belange der Allgemeinheit und die Ordnungsfunktion des Namens; es fehlt an einem wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf öffentlich‑rechtliche Änderung seines Familiennamens von A. in E., weil die geltend gemachte seelische Belastung nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt wurde und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens sowie die vorrangige zivilrechtliche Möglichkeit zur Namensgestaltung überwiegen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen. Zusammenfassend verliert der Kläger, weil die vorgelegten Gutachten und seine Vortragssituation keine ausreichende Grundlage für einen wichtigen Grund nach § 3 Abs. 1 NamÄndG ergeben und weil zumutbare zivilrechtliche Lösungswege bestehen.