Beschluss
1 ME 76/20
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte nicht, wenn durch bauliche Änderungen und Auflagen die durch Stellplatzverkehr drohenden Beeinträchtigungen nicht in eine neue störende Größenordnung gehoben werden.
• Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit rückwärtigen Stellplatzverkehrs ist die konkrete Umgebungsbebauung sowie die praktische Wirkung von Schallschutzmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwand) zu berücksichtigen.
• Eine Schallschutzwand kann abstandsrechtlich als privilegierte Einfriedung (§ 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 b) NBauO) gelten; ihre akustische Schutzwirkung kann bei der Beurteilung der Nachbarbelästigung berücksichtigt werden.
• Die Baugenehmigung steht privatrechtlichen Abwehransprüchen Dritter nicht entgegen; mögliche zivilrechtliche Ansprüche verhindern nicht per se die Rechtmäßigkeit der Genehmigung.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus mit rückwärtigen Stellplätzen und Schallschutzwand nicht nachbarrechtswidrig • Eine Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte nicht, wenn durch bauliche Änderungen und Auflagen die durch Stellplatzverkehr drohenden Beeinträchtigungen nicht in eine neue störende Größenordnung gehoben werden. • Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit rückwärtigen Stellplatzverkehrs ist die konkrete Umgebungsbebauung sowie die praktische Wirkung von Schallschutzmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwand) zu berücksichtigen. • Eine Schallschutzwand kann abstandsrechtlich als privilegierte Einfriedung (§ 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 b) NBauO) gelten; ihre akustische Schutzwirkung kann bei der Beurteilung der Nachbarbelästigung berücksichtigt werden. • Die Baugenehmigung steht privatrechtlichen Abwehransprüchen Dritter nicht entgegen; mögliche zivilrechtliche Ansprüche verhindern nicht per se die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit rückwärtigem Freisitz und angrenzender Zufahrt; das Nachbargrundstück A-Straße 5 wurde zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses genehmigt. Ursprünglich war ein Fünfparteienhaus mit mehreren Stellplätzen genehmigt; nach Widerspruch der Antragsteller wurde der Bauantrag modifiziert und schließlich ein Vierparteienhaus genehmigt. Wesentliche Änderungen betrafen den Wegfall seitlicher Stellplätze, die Verbreiterung der Zufahrt und Rangierfläche sowie die Anordnung einer durchgehenden 2 m hohen Lärmschutzwand entlang der Nordgrenze des Vorhabengrundstücks. Die Antragsteller rügten insbesondere Beeinträchtigungen durch Stellplatzverkehr, die Wirkung der Lärmschutzwand und mögliche Verletzungen von Abstandsvorschriften und Heckenrechten. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hielten die Baugenehmigung für voraussichtlich rechtmäßig und wiesen Anträge auf aufschiebende Wirkung bzw. die Beschwerde zurück. • Das Gebot der Rücksichtnahme wird nicht verletzt, soweit die durch das Vorhaben verursachten Belästigungen gegenüber der vorhandenen Situation keine neue, wesentlich höhere Größenordnung erreichen. Es genügt nicht, dass die Anzahl rückwärtiger Stellplätze vom örtlichen Bestand abweicht; entscheidend ist die konkrete Belastungswirkung. • Die vorgenommenen Änderungen (Wegfall seitlicher Stellplätze, Verbreiterung der Zuwegung auf 5,00 m und des Rangierbereichs auf 8,34 m) reduzieren Rangierprobleme und Begegnungsverkehr in hinreichendem Maße und sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. • Das vorgelegte Lärmgutachten weist aus, dass unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Schallschutzwand die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten werden; Unsicherheiten im Gutachten führen hier nicht zu einer anderen Beurteilung. • Eine Lärmschutzwand kann abstandsrechtlich als privilegierte Einfriedung nach § 5 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 b) NBauO zulässig sein; ihre Lage und Höhe verstoßen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme im vorliegenden Einzelfall. • Die Baugenehmigung berührt nicht zwingend privatrechtliche Abwehrrechte Dritter; private Ansprüche (z. B. nach §§ 27, 28 NNachbG, § 921 BGB) bleiben unberührt und können die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht generell aufheben. • Die Kostenentscheidung ist gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie die Streitwertfestsetzung nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG zu treffen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; die Baugenehmigung ist voraussichtlich nicht nachbarrechtswidrig, weil die durchgeführten baulichen Änderungen und die Auflage zur Errichtung einer 2 m hohen Schallschutzwand die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht in eine neue störende Größenordnung heben. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; den Beigeladenen 1 und 2 werden deren außergerichtliche Kosten erstattet, Beigeladene 3 erhält keine Kostenerstattung. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.