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Beschluss

14 MN 154/22

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 15 Abs. 2 S.1 und S.2 (erster Halbsatz) der Niedersächsischen Corona-Verordnung und § 2 Abs.1 der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung ist unbegründet und insoweit zurückzuweisen. • Antragsbefugnis besteht nur für Regelungen, die den Antragsteller als Adressaten unmittelbar betreffen; vorsorgliche Antragsbefugnis wegen bloßer abstrakter Möglichkeit künftiger Betroffenheit ist nicht ausreichend. • Das testabhängige Zutrittsverbot zu Kindertageseinrichtungen findet eine taugliche Ermächtigungsgrundlage im IfSG und erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. • Bei der Folgenabwägung überwiegen die Belange des Gesundheitsschutzes und der Allgemeinheit gegenüber den Belastungen der betroffenen Kinder; eine vorläufige Außervollzugsetzung ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Testpflicht für Kinder in Kitas • Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 15 Abs. 2 S.1 und S.2 (erster Halbsatz) der Niedersächsischen Corona-Verordnung und § 2 Abs.1 der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung ist unbegründet und insoweit zurückzuweisen. • Antragsbefugnis besteht nur für Regelungen, die den Antragsteller als Adressaten unmittelbar betreffen; vorsorgliche Antragsbefugnis wegen bloßer abstrakter Möglichkeit künftiger Betroffenheit ist nicht ausreichend. • Das testabhängige Zutrittsverbot zu Kindertageseinrichtungen findet eine taugliche Ermächtigungsgrundlage im IfSG und erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. • Bei der Folgenabwägung überwiegen die Belange des Gesundheitsschutzes und der Allgemeinheit gegenüber den Belastungen der betroffenen Kinder; eine vorläufige Außervollzugsetzung ist nicht geboten. Die Antragstellerin, ein im August 2017 geborenes Kind, besucht eine kommunale Kindertagesstätte. Mit Antrag begehrte die Antragstellerin die vorläufige Außervollzugsetzung von § 15 Abs.2 S.1 und S.2 (erster Halbsatz) der Niedersächsischen Corona-Verordnung sowie von § 2 Abs.1 der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung. Nach § 15 Abs.2 ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen einer Kindertageseinrichtung ohne Nachweis negativer Testung untersagt; für bestimmte Kinder genügt der Nachweis dreimaliger Selbsttests pro Woche. Die Antragstellerin rügte Beeinträchtigungen ihrer Rechte durch die Testpflicht und die mögliche Quarantänepflicht nach der Absonderungsverordnung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sowie die Voraussetzungen einer einstweiligen Außervollzugsetzung. • Zulässigkeit: Antragsbefugnis besteht nur insoweit, als die angegriffenen Regelungen den Antragsteller unmittelbar adressieren; die Antragstellerin ist berechtigt, sich gegen § 15 Abs.2 S.1 und S.2 erster Halbsatz zu wenden, nicht aber gegen Regelungen, die allein Erziehungsberechtigte adressieren oder bloß abstrakte künftige Betroffenheit betreffen. • Zur Antragsbefugnis gegenüber der Absonderungsverordnung: Es fehlt an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit der Regelung des § 2 Abs.1 unterfallen wird; bloße abstrakte Möglichkeit reicht nicht. • Materielle Rechtmäßigkeit: § 15 Abs.2 findet eine taugliche Rechtsgrundlage in §§ 28, 28a, 33 IfSG bzw. der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG; es bestehen keine formellen oder inhaltlichen Verfassungsbedenken gegen die Ermächtigungsgrundlagen. • Eingriffscharakter und Schutzgut: Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG) liegt vor, ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 GG) hingegen nicht, weil die vorgeschriebenen Selbsttests typischerweise keine körperlichen Schmerzen verursachen. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme verfolgt legitime Ziele (Schutz von Leben und Gesundheit, Verhinderung von Überlastung des Gesundheitssystems), ist geeignet und derzeit erforderlich, da mildere, gleich wirksame Alternativen nicht offensichtlich vorhanden sind. • Angemessenheit: Die Belastung der betroffenen Kinder wird als gering bewertet; Ausnahmen und die Möglichkeit der Umfeldtestung sowie die kostenfreie Bereitstellung der Tests durch die Einrichtungen begrenzen die Eingriffsintensität. • Folgenabwägung: Vor dem Hintergrund hoher Infektionszahlen und des Schutzinteresses der Allgemeinheit überwiegen die Nachteile eines weiteren Vollzugsunterbleibens nicht gegenüber den Nachteilen einer Außervollzugsetzung; deshalb ist eine einstweilige Außervollzugsetzung nicht dringend geboten. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Vorschrift des § 15 Abs.2 S.1 und S.2 (erster Halbsatz) der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist voraussichtlich materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in einem schutzwürdigen Maße. Eine vorläufige Außervollzugsetzung ist nicht erforderlich, weil die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache gering sind und die Folgenabwägung zugunsten des weiteren Vollzugs aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Vermeidung schwerer Nachteile für die Allgemeinheit ausfällt. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.