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Beschluss

13 LA 56/22

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag gegen ein erstinstanzliches Urteil ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargetan sind. • §25 Abs.3 i.V.m. §60 Abs.5 AufenthG begründet keinen auf inländischem Schutz des Privat- oder Familienlebens gestützten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; insoweit sind solche inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse nicht von §60 Abs.5 AufenthG erfasst. • Bestehen zugleich vorgetragenen zielstaatsbezogene Verfolgungsgründe, ist vorrangig das Asylverfahren des Bundesamts zuständig; dem Ausländer steht kein Wahlrecht zwischen asyl- und aufenthaltsrechtlichem Verfahren zu.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei fehlenden Richtigkeitszweifeln; §25 Abs.3 i.V.m. §60 Abs.5 AufenthG nicht für inlandsbezogene Schutzgründe • Der Zulassungsantrag gegen ein erstinstanzliches Urteil ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargetan sind. • §25 Abs.3 i.V.m. §60 Abs.5 AufenthG begründet keinen auf inländischem Schutz des Privat- oder Familienlebens gestützten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; insoweit sind solche inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse nicht von §60 Abs.5 AufenthG erfasst. • Bestehen zugleich vorgetragenen zielstaatsbezogene Verfolgungsgründe, ist vorrangig das Asylverfahren des Bundesamts zuständig; dem Ausländer steht kein Wahlrecht zwischen asyl- und aufenthaltsrechtlichem Verfahren zu. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Verpflichtung der Ausländerbehörde (Beklagter) zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 AufenthG und die Aufhebung eines ablehnenden Bescheids vom 2.9.2020 durchsetzen wollte. Er machte zunächst politische Verfolgung in der Türkei und die Befürchtung der Einziehung zum Wehrdienst geltend. Später trug er auch inländische humanitäre Gründe vor, insbesondere Integration in Deutschland und familiäre Bindungen, und behauptete dadurch Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder 7 AufenthG. Das Verwaltungsgericht verwies ihn auf das Asylverfahren beim Bundesamt und wies seine Klage ab. Der Kläger rügte vor dem Oberverwaltungsgericht, das Gericht habe zu Unrecht eine Verpflichtung nach §25 Abs.3 verneint und ihm ein Wahlrecht zwischen asyl- und aufenthaltsrechtlichem Vorgehen versagt. • Zulassungsmaßstab: Ernstliche Richtigkeitszweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen, konkreten und fallbezogenen Gegenargumenten in Frage gestellt wird; es muss wahrscheinlich sein, dass die Berufung zu einer abweichenden Entscheidung führt. • Der Kläger hat nicht in der erforderlichen Substanz dargelegt, dass die verwaltungsgerichtliche Feststellung, er könne die Verpflichtung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 AufenthG nicht beanspruchen, offensichtlich unrichtig ist. • Rechtsgrundlage: §25 Abs.3 i.V.m. §60 Abs.5 AufenthG knüpft an zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach der EMRK an; inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (Schutz des inländischen Privat- und Familienlebens) fallen nicht unter §60 Abs.5 AufenthG. • Verfahrenserfordernis: Soweit der Kläger auch zielstaatsbezogene Verfolgungsgründe vorgetragen hat, ist vorrangig das Asylverfahren nach AsylG zuständig; das Bundesamt entscheidet gemäß §24 Abs.2 AsylG über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots; dem Ausländer steht kein Wahlrecht zwischen asyl- und aufenthaltsrechtlichem Schutzbegehren zu. • Sachverhaltswürdigung: Aus dem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise des Klägers wegen eines inländischen Privat- oder Familienlebensrechtsguts nach Art.8 EMRK bzw. Art.6 GG und Art.8 EMRK rechtlich unmöglich oder unzumutbar wäre; es fehlt an der erforderlichen Verwurzelung in Deutschland und der zugleich ausgeschlossenen Reintegration im Herkunftsstaat. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO sowie den entsprechenden GKG- und Streitwertvorschriften; mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg wird abgelehnt. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vor; insb. bietet §25 Abs.3 i.V.m. §60 Abs.5 AufenthG keine Grundlage für auf inländischem Schutz des Privat- oder Familienlebens gestützte Ansprüche. Soweit zielstaatsbezogene Verfolgungsgründe vorgetragen wurden, ist das Asylverfahren zuständig und dem Kläger steht kein Wahlrecht zu. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Das erstinstanzliche Urteil wird mit dieser Entscheidung rechtskräftig.