OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 ME 20/22

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Beförderungsauswahl ist der Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich; dienstliche Beurteilungen müssen statusamtsbezogen sein. • Beurteilungsrichtlinien, die auf den konkreten Dienstposten abstellen, verletzen den Leistungsgrundsatz und führen zur Rechtswidrigkeit der Beurteilungen. • Sind dienstliche Beurteilungen fehlerhaft und kann dies das Auswahlergebnis beeinflussen, ist vorläufiger Rechtsschutz gerechtfertigt, wenn bei fehlerfreier Entscheidung die Auswahl des Antragstellers ernsthaft möglich erscheint.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte dienstliche Beurteilungen führen zur Aufhebung von Beförderungsentscheidung • Bei Beförderungsauswahl ist der Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich; dienstliche Beurteilungen müssen statusamtsbezogen sein. • Beurteilungsrichtlinien, die auf den konkreten Dienstposten abstellen, verletzen den Leistungsgrundsatz und führen zur Rechtswidrigkeit der Beurteilungen. • Sind dienstliche Beurteilungen fehlerhaft und kann dies das Auswahlergebnis beeinflussen, ist vorläufiger Rechtsschutz gerechtfertigt, wenn bei fehlerfreier Entscheidung die Auswahl des Antragstellers ernsthaft möglich erscheint. Der Antragsteller, Brandmeister (A7), bewarb sich auf fünf intern ausgeschriebene Oberbrandmeisterstellen (A8). 17 Bewerber, einschließlich des Antragstellers, nahmen teil; für 13 wurden dienstliche Beurteilungen eingeholt, alle mit dem Gesamturteil 4. Nach Auswahlgesprächen schlug die Kommission einstimmig fünf Beigeladene vor. Der Antragsteller klagte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung und Beförderung der ausgewählten Bewerber. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Die Beigeladenen beteiligten sich nicht am Verfahren. • Auswahlentscheidungen unterliegen einer eingeschränkten, aber substantiellen gerichtlichen Kontrolle darauf, ob gesetzliche Maßstäbe, Sachverhalt oder Verfahrensvorschriften verkannt wurden. • Art. 33 Abs. 2 GG verlangt, dass Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden; Beurteilungen müssen daher statusamtsbezogen als Grundlage für Leistungsvergleiche erstellt werden. • Die herangezogene Dienstvereinbarung und der Beurteilungsvordruck maßen die Leistungen an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens/Arbeitsplatzes und nicht am Statusamt, wodurch die Beurteilungen nicht dem Leistungsgrundsatz entsprachen. • Soweit der Antragsteller höhere, höherwertige Tätigkeiten ausgeübt hatte, ist dies in seiner Beurteilung nicht erkennbar berücksichtigt worden, was die Plausibilität der Beurteilung weiter in Frage stellt. • Die Fehlerhaftigkeit der Beurteilungen kann das Auswahlergebnis beeinflussen; daher ist vorläufiger Rechtsschutz gerechtfertigt, wenn bei rechtsfehlerfreiem Verlauf die Berufung des Antragstellers ernsthaft möglich erscheint. • Folglich war die erstinstanzliche Ablehnung des Eilantrags zu ändern und der Antragsgegnerin vorläufig untersagt, die fünf Stellen zu besetzen und die Beigeladenen zu befördern, bis neu entschieden wurde. • Kostenentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; den Beigeladenen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und erließ eine einstweilige Anordnung, die der Antragsgegnerin untersagt, die fünf Oberbrandmeisterstellen mit den ausgewählten Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers verstrichen sind. Begründet wurde dies damit, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig sind, weil sie nicht statusamtsbezogen, sondern dienstpostenbezogen erstellt wurden und insoweit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügen. Ferner wurde ausgeführt, dass die Beurteilung des Antragstellers plausibel fehlerhaft erscheint, da seine höheren Tätigkeiten nicht hinreichend gewürdigt sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.