II R 5/79
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 27. Januar 1980 15 W 206/79 KostG §§ 30 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 1, 40, 41 Geschäftswert für die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus dem Tatbestand: Mit notarieller Urkunde vom 21.9.1979 wurde von den Eheleuten K. ihrer am 17.10.1971 geborenen Tochter an den Grundstücken FI. Nrn. 4550/1 und 4550 der Gemarkung G. das unentgeltliche Nießbrauchsrecht auf die Dauer von 10 Jahren eingeräumt. In Ziffer 1. 6) der notariellen Urkunde wird bestimmt, daß sich das Nießbrauchsrecht auf die im Erdgeschoß des Vertragsanwesens links gelegene gesamte Wohnung rein schuldrechtlich beziehe. Mit Beschluß des Rechtspflegers vom 31.3.1980 wurde der Geschäftswert des Nießbrauchs auf 94.370,— DM festgesetzt. Gegen diesen, dem Notar am 2.4.1980 zugestellten Beschluß, legte dieser Beschwerde ein. Der Rechtspfleger und der Richter haben der als Erinnerung zu behandelnden Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig, (§§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4 KostG, § 11 Abs. 3 RpflG ; § 567 ff. ZPO ); sachlich kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben. Der gemäß § 31 KostG festzusetzende Geschäftswert eines Nießbrauchs bemißt sich nach der Vorschrift des § 24 KostG. Nach § 24 Abs. 1 KostG wird der Wert unter Zugrundelegung des 1-jährigen Bezugswertes berechnet (vgl. auch Hartmann, Komm. zu den Kostengesetzen, 19. Aufl., Anm. 1 zu § 24 KostG). Wie es sich aus dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 2.7.1980 ergibt, beträgt der Nettomietwert für das gesamte Anwesen 7.800,— DM. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vertritt die Kammer die Auffassung, daß die in Ziff. 1 6) des notariellen Vertrages erfolgte schuldrechtliche Beschränkung des Nießbrauchsrechts auf die im Erdgeschoß des Anwesens links gelegene gesamte Wohnung den festzusetzenden Wert für den Nießbrauch nicht beeinträchtigt. Nach der Entscheidung des Bayer. Obersten Landgerichts vom 26.10.1979 (_ MittBayNot 1979, 230 ) ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem bebauten Grundstück mit der Beschränkung, daß sich der Eigentümer die Nutzung einer bestimmten Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude vorbehält, nicht zulässig. Das Nießbrauchsrecht bezieht sich somit auf das gesamte Anwesen, so daß sich der Geschäftswert der Bestellung des Nießbrauchs nach diesem Bezugsrecht, d.h. der Jahresrohmiete für das gesamte Anwesen berechnet. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes ist jedoch die Vorschrift des § 24 Abs. 3 KostG zu beachten, wonach der Geschäftswert höchsten das 5fache des 1-jährigen Bezuges beträgt, wenn das Recht einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle im Verhältnis der Nießbrauchsberechtigten zu den Eigentümern des Grundstücks, ihren Eltern, gegeben. Es ergibt sich somit bei einem 5fachen des 1-jährigen Bezuges ein Geschäftswert von 39.000,— DM (5x7.800,— DM). Anmerkung der Prüfungsabteilung der Notarkasse: Die Entscheidung erging hinsichtlich der Grundbucheintragungsgebühr. Die Entscheidung ist aber auch für die Bestimmung des Geschäftswerts für die Rechtseinräumung selbst von Bedeutung. Wird der Nießbrauch zu notariell beurkundetem Vertrag eingeräumt, ist die 20110 Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostG aus dem Kapitalwert des Nießbrauches, ohne Wertminderung durch die schuldrechtliche Einschränkung des Rechts, zu erheben. Wird lediglich die einseitige Erklärung des Grundstückseigentümers beurkundet, fällt aus diesem Geschäftswert die 10/10 Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostG an. Die Eintragungsbewilligung und der Eintragungsantrag sind gegenstandsgleich nach § 44 Abs. 1 KostG und nicht gesondert zu bewerten. Der Ansatz der 5/10 Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 a) KostG scheidet bei der Einräumung eines schuldrechtlich eingeschränkten Nießbrauchs aus, da nicht nur grundbuchrechtli. che Erklärungen (Bewilligung und Antrag) beurkundet werden. 24. KostG §§ 30 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 1, 40, 41(Geschäftswert für die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums) Der Geschäftswert für die Beurkundung der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 WEG ist nach § 30 Abs. 1 KostG zu bestimmen. OLG Hamm, Beschluß vom 28.1.1980 — 15 W 206/79 — Anm. der Schriftleitung: Die Entscheidungsgründe sind in DNotZ 1980, 772 abgedruckt. Anmerkung der Prüfungsabteilung der Notarkasse: Die Frage des Geschäftswertes der Zustimmungserklärung gilt sowohl bei der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums gemäß § 12 WEG , als auch bei der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung und zur Belastung eines Erbbaurechtes gemäß § 5 ErbbauVO . Der Auffassung des OLG Hamm, wonach der Geschäftswert der Zustimmungserklärung gemäß § 30 Abs. 1 KostG nach freiem Ermessen zu bestimmen ist, steht die Auffassung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf gegenüber, wonach sich der Geschäftswert der Zustimmung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KostG mit dem Wert des Rechtsverhältnisses, dem zugestimmt wird, bestimmt. Das BayObLG hat sich in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 8.8.1975 BReg. 3 Z 82/75 der Rechtsmeinung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf angeschlossen, daß die Zustimmung vor allem als Ausübung der dem Eigentümer vorbehaltenen Mitwirkung an dem Rechtsgeschäft zu sehen ist und daß sich die Zustimmung sonach unmittelbar auf das Rechtsverhältnis bezieht mit der kostenrechtlichen Folge, daß die Zustimmung den gleichen Wert hat wie die Erklärung, der zugestimmt wird. Die Prüfungsabteilung der Notarkasse schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf, sowie des BayObLG an. Sie bleibt bei ihrer schon bisher geäußerten Rechtsmeinung, daß der Geschäftswert für die Zustimmungserklärung mit dem vollen Wert des Rechtsverhältnisses, dem gemäß § 12 WEG oder gemäß § 5 ErbbauVO zugestimmt wird, anzusetzen ist. D. Steuerrecht 25. GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Grunderwerbsteuerbefreiung für ein in einem Wochenendhaus gebiet gelegenes Einfamilienhaus) 1. Ein in einem Wochenendhausgebiet gelegenes Grundstück mit einem Gebäude, das nur eine Wohnung enthält, deren Räume zur Führung eines selbständigen Haushaltes zu jeder Jahreszeit geeignet sind, ist ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWOG. 2. Der Umstand, daß das Wochenendhaus planungsgemäß nur dem zeitlich begrenzten Aufenthalt zum Zwecke der Erholung an Wochenenden, in den Ferien oder im Urlaub dient, 92 MittBayNot 1981 Heft 2 steht der materiell vorläufigen Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht entgegen. BFH, Urteil vom 29.10.1980 -.II R 5/79 - BStBl. 8111 41 Aus dem Tatbestand: Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Juli 1977 ein als Einfamilienhaus bewertetes Grundstück mit aufstehendem Gebäude um 120000 DM. Das Grundstück liegt in einem im Bebauungsplan als Wochenendgebiet ausgewiesenen Bereich. Unter Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 (BGBl 1 1977, 1213) setzte der Beklagte (das Finanzamt) gegen den Kläger Grunderwerbsteuer im Betrag von 8400 DM fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Der auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gerichteten Klage hat das Finanzgericht stattgegeben. Mit der vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision beantragt das Finanzamt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Es rügt Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Zutreffend hat das Finanzgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die (materiell vorläufige) Befreiung des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgangs (§ 1 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG bejaht. 1. a) Der Begriff des Einfamilienhauses ist im Gesetz ebensowenig definiert wie etwa in § 7 b des Einkommensteuergesetzes. Eine dem Inhalt des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG entsprechende Begriffsbestimmung findet sich in § 75 Abs. 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, wonach Einfamilienhäuser Wohngrundstücke sind, die nur eine Wohnung enthalten. Von dieser gesetzlichen Beschreibung kann auch für das Grunder-. werbsteuerbefreiungsgesetz ausgegangen werden. Unter einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des lll. Senats des Bundesfinanzhofs die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sind, daß sie die Führung eines selbständigen Haushaltes ermöglichen. Die Räume müssen insgesamt eine gewisse Mindestfläche aufweisen; die erforderlichen Nebenräume wie Küche oder Raum mit Kochgelegenheit und Toilette müssen vorhanden sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1978, BFHE 126, 565 , BStBl 11 1979, 255). Da diese Rechtsprechung an ein allgemeines Vorstellungsbild anknüpft, kann sie auf den Wohnungsbegriff des Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes übertragen werden. Im Hinblick auf die erforderliche mindestens einjährige Nutzungsdauer zü überwiegenden Wohnzwecken ist dabei grunderwerbsteuerlich dieselbe Forderung aufzustellen, die auch bewertungsrechtlich erhoben wird (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1979, BFHE 128, 259 , BStBl 11 1979, 543), nämlich daß die Räume zur Führung eines selbständigen Haushalts zu jeder Jahreszeit, insbesondere auch während des Winters, geeignet sein müssen. b) Ebensowenig wie bewertungsrechtlich die Belegenheit des Grundstücks in einem im Bebauungsplan ausgewiesenen Wochenendhausgebiet der Artfeststellung als Einfamilienhaus entgegensteht (vgl. BFHE 128, 259 und 263, BStBI II 1979, 543), steht dieser Umstand der Annahme entgegen, daß ein derart belegenes Grundstück mit aufstehendem Gebäude als Einfamilienhaus i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG anzusprechen ist. MittBayNot 1981 Heft 2 Im Hinblick auf die rechtliche Unzulässigkeit dauernden Bewohnens hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Wochenendhäusern die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen i.S. von § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) versagt (Urteile vom 14. November 1968 VIII C 65/65, BVerwGE 31, 50 , Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Zweites Wohnungsbaugesetz, § 82, Rechtsspruch 4, und vom 27. März 1974, BVerwGE 45, 120 , StRK, Zweites Wohnungsbaugesetz, § 82, Rechtsspruch 8). Maßgeblich für die. Rechtsauffassung des BVerwG ist im Ausgangspunkte die Überlegung, daß die Förderung des Wohnungsbaues - auch durch Steuerbegünstigung nach § 82 II. WoBauG - nicht von bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten getrennt werden könne und es widersinnig sei,.die unzulässige bauliche Nutzung eines Grundstückes wohnungsbaurechtlich zu fördern. Denn die Zweckrichtung in § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG - die Linderung der Wohnungsnot - setzte voraus, daß die Wohnung rechtlich und tatsächlich zur Dauernutzung geeignet sei (BVerwG-Urteile vom 3. Dezember 1975 VIII C 20/75, BVerwGE 50, 29 , StRK, Zweites Wohnungsbaugesetz, § 82, Rechtsspruch 13, und vom 27. April 1977 VIII C 43/76, StRK, Zweites Wohnungsbaugesetz, § 82, Rechtsspruch 18). Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf das Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen nicht übertragbar. Die Zielsetzung dieses Gesetzes ist eine dem Zweiten Wohnungsbaugesetz gegenüber andere; es dient nicht der Linderung der Wohnungsnot, sondern primär der Vermögensbildung, daneben der Verfolgung städtebaulicher, wohnungspolitischer und arbeitsmarktpolitischer Ziele. Der Gesetzgeber hat Abstand von der Koppelung an das Zweite Wohnungsbaugesetz genommen. Auch hat er sich nicht der Begriffe „Eigenheim", „Familienheim" oder „eigengenutzte Eigentumswohnung" aus diesem Gesetz bedient, sondern steuerrechtlich vorgeprägter Begriffe bzw. des Rechtsbegriffs der Eigentumswohnung. Auch die Urteile des VIII. Senats des BFH vom 25. April 1972 ( BFHE 106, 53 , BStBl 11 1972, 670; ergangen zu § 54 EStG 1965) und-vom 18. Juli 1978 ( BFHE 125, 454 , BStBl 11 1978, 593), wonach es bei Anwendung von § 7b EStG stets erforderlich ist, daß die Wohnung rechtlich und tatsächlich zur Dauernutzung geeignet ist, können zur Auslegung der Begriffe des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen nicht herangezogen werden. Zweck der Steuervergünstigung des § 7b EStG war ursprünglich lediglich die Förderung des Wohnungsbaues (vgl. BFH-Urteil vom B. November 1977 BFHE 123, 560 , BStBl 11 1978, 82); die Zielsetzung entsprach insoweit der des'§ 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG. Dieser Zweck ist auch bis zum Erlaß des Gesetzes über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude vom 11. Juli 1977 (BGBl 1 1977, 1213), dessen Art. 3 das GrEStEigWoG bildet, im Vordergrund geblieben. Nunmehr aber ist die Abschreibungsvergünstigung des § 7b EStG i.d.F. durch Art. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes auf alle Anschaffungen von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen erstreckt worden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wann sie hergestellt worden sind. Diese veränderte Rechtslage hat ihren Grund in der veränderten Zielsetzung. Die bisherigen Entscheidungen des VIII. Senats können deshalb auf das Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetz nicht übertragen werden, das wohnungsbaufördernde Ziele nicht unmittelbar verfolgt. Ausmaß von mehr als 66 2/3 v.H. innerhalb des Fünfjahreszeitraumes nicht eintreten könnte. Das Bewohnen einer Wohnung ist in erster Linie ein rein tatsächlicher Zustand, der von seiner planungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit unabhängig ist (vgl. auch § 40 der Abgabenordnung — AO 1977 —). Die Frage, ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist oder die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit mangels Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals entfällt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GrEStEigWoG), stellt sich erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist. Für die materiell vorläufige Befreiung muß es jedenfalls genügen, daß der Erwerber in glaubhafter Weise erklärt, er werde die Bedingung erfüllen, und dies nach den objektiven Gegebenheiten möglich erscheint. Nicht entgegengehalten werden kann dem Erwerber in diesem Stadium, daß die beabsichtigte Nutzung planungswidrig sei, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung die planungswidrige Nutzung häufig geduldet, insbesondere nicht vor Ablauf eines Jahres beendet wird. Anm. der Schriftleitung: Vgl. hierzu das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 4.2.1981, abgedruckt auf S. 97. 26. GrEStEigWoG §§ 1, 4, 5; Bayer. GrEStVertrG (Vergünstigung für Vertriebene, besteht neben der Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem GrEStEigWoG) 1. Die Antragsfrist des § 5 Satz 2 Nr. 1 GrEStEigWoG galt auch dann, wenn der Grunderwerbsteuerbescheid erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes formell bestandskräftig wurde. 2. Durch das Inkrafttreten des GrEStEigWoG war der Bayerische Landesgesetzgeber nicht am Erlaß des GrEStVertrG gehindert. BFH, Urteil vom 27.7.1980 — II R 95179 — BStBl. 80 11 754 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 22. November 1976 als Miteigentümer zu je ein Halb ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes, in Bayern belegenes Grundstück um 350000 DM Gesamtkaufpreis. Die zu diesem Vertrag erforderliche Genehmigung wurde am 11. Januar 1977 erteilt. Der Beklagte (das Finanzamt), der zunächst mit Bescheid vom 13. Dezember 1976 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 12250 DM festgesetzt hatte, ermäßigte die Grunderwerbsteuer antragsgemäß mit Bescheid vom 27. September 1977 um 3500 DM nach dem bayerischen Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte und politische Häftlinge (Bayerisches GrEStVertG). Auf Antrag der Klägerin vom 18. Januar 1978, ihr zusätzlich Befreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 (GrEStEigWoG) zu gewähren, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16. Februar 1978 die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin auf 1750 DM herab. Die Vertriebenenbegünstigung gewährte es nun nicht mehr. Der nach erfolgloser Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens erhobenen Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt, hat das Finanzgericht stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt das Finanzamt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO —). 1. Zutreffend ist das Finanzgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin teilweise Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG zustand. Die formelle Unan. fechtbarkeit des Änderungsbescheides vom 27. September 1977 stand der Stattgabe des Antrages nach § 5 Satz 2 Nr. 1 GrEStEigWoG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt § 1 GrEStEigWoG für Erwerbsvorgänge vor dem Inkrafttreten des Gesetzes — im Juli 1977 — mit der Maßgabe, daß in Fällen, in denen keine Steuerbefreiung aufgrund Landesrechtes eintrat, der ergangene Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben ist, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonates nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wird. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten es, die Antragsmöglichkeit auf Fälle zu beschränken, in denen die Grunderwerbsteuerfestsetzung im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bereits formell unanfechtbar war. Da das Gesetz nur antragsgebundene Befreiungen von der Grunderwerbsteuer vorsieht und auch die unverschuldete Unkenntnis von der Befreiungsmöglichkeit vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) als Rechtsirrtum, der sich nicht auf Form oder Frist bezieht, entgegenstehen würde (anderer Ansicht offenbar FG Rheinland Pfalz, EFG 1980, 304 ), hat der Gesetzgeber für eine genau bemessene Übergangszeit eine längere Frist zur Stellung des Befreiungsantrages gewährt. Dieser Übergangsfrist liegt die vernünftige Erwägung zugrunde, daß demjenigen, der ein Grundstück erst erwirbt, unschwer zugemutet werden kann, Erkundigungen darüber einzuholen, ob der Erwerb möglicherweise von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Ist aber der Grundstückserwerb bereits abgeschlossen, und wird später mit Wirkung für derartige Vorgänge eine Befreiungsvorschrift gesetzlich normiert, wäre es unangemessen, den Erwerber allein auf die relativ kurze Rechtsbehelfsfrist zu verweisen. § 5 Satz 2 Nr. 1 GrEStEigWoG bezieht sich auf „ergangene" Grunderwerbsteuerbescheide, die vor Antragstellung (innerhalb der normierten Frist) ergangen sind. 2. Zutreffend ist das Finanzgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß die (teilweise) Befreiung des Erwerbsvorganges nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 GrEStEigWoG der Gewährung der Vergünstigung aus dem bayerischen GrEStVertrG, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, nicht entgegensteht. Während die genannten Vorschriften des GrEStEigWoG für den Erwerb eines Grundstückes mit einem Zweifamilienhaus einen Freibetrag von 300000 DM vorsehen, der beim Erwerb zu Miteigentum anteilig zu gewähren ist, wird nach Art. 3 Abs. 1 des bayerischen GrEStVertG für die begünstigten Grundstückserwerbe von der Steuerschuld ein Betrag von 3500 DM nicht erhoben. Eine Beschränkung dahin, daß diese Vergünstigung nur eintritt, wenn der Erwerbsvorgang voll steuerpflichtig ist, enthält das Gesetz nicht. Hätte der Landesgesetzgeber die an bestimmte persönliche Eigenschaften des Erwerbers anknüpfende Vergünstigung in den Fällen nicht gewähren wollen, in denen nur deswegen eine Steuerschuld „verbleibt", weil der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert den Freibetrag nach dem Bundesgesetz übersteigt, so hätte es, weil das Landesgesetz erst nach Ergehen des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1977, nämlich erst am 22. Juli 1977, erlassen wurde, einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Der Landesgesetzgeber verstieß durch den Erlaß des GrEStVertrG nicht gegen Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das GrEStVertrG wurde zwar erst verkündet, als das GrEStEigWoG bereits in Kraft war. Dieses enthielt aber — MittBayNot 1981 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 27.01.1980 Aktenzeichen: 15 W 206/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 92 Normen in Titel: KostG §§ 30 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 1, 40, 41