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II R 51/77

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 18. Februar 1981 10 W 140/80 KostO §§ 45, 39 Geschäftswert der Verwalterzustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert der Rechtsverhältnisse, auf die sich die beurkundeten Erklärungen bezogen haben ( § 39 Abs. 1 Satz 1 KostO ). b) Der Gesellschaftsvertrag hatte einen Geschäftswert von. mindestens 377.365 DM. (1)Das Landgericht berücksichtigt lediglich die von den Beteiligten zu 1) zu erbringenden Gesamtaufwendungen. Einer derartigen Bewertung des Gesellschaftsvertrages nach dem Beitrag nur eines Gesellschafters kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist nicht nur ein Beitritt der Beteiligten zu 1) zu einer — schon bestehenden — Bauherrengesellschaft beurkundet worden. Vielmehr handelt es sich um die Gründung einer solchen Gesellschaft. Dem steht nicht im Wege, daß nach der Einleitung zu Abschnitt B der Urkunde „der in dieser Urkunde genannte Käufer mit den übrigen Personen, welche Miteigentumsanteile des in Ziff. A. I. aufgeführten Grundstücks erwerben, den folgenden Gesellschaftsvertrag der Bauherrengemeinschaft abschließt." Andere Bauinteressenten als die Beteiligte zu 1) waren zwar bei der Beurkundung noch nicht bekannt; sie konnten deshalb bei der Gesellschaftsgründung auch nicht mitwirken. Jedoch war als Vertragspartner der Beteiligten zu 1) die GmbH vorhanden. Nach Abschnitt A X der Gesamturkunde trat sie für alle weiteren Miteigentumsanteile bis zu deren Verkaur als Mitbauherrin auf. (2)Verträge über die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts haben eine Vereinigung von Leistungen und nicht deren Austausch zum Gegenstand, so daß die Wertvorschrift des § 39 Abs. 2 KostO ausscheidet. Einschlägig ist vielmehr auch hier § 39 Abs. 1 Satz 1 KostO . (Wird ausgeführt; die Begründung, insbesondere für die Wertbestimmung gem. § 30 Abs. 1 KostO , entspricht weitgehend Ziffer 3. b) (2) der auf S. 85 abgedruckten Entscheidung vom 1.3.1982 — BReg. 3 Z 141179 —) Der die Beteiligten zu 1) treffende Gesamtaufwand ist in der Anlage zum Angebot auf Abschluß eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages vom 14.12.1978 mit 188.682,50 DM beziffert worden. Zu berücksichtigen ist weiter der Auf-. wand der übrigen sieben Bauherren. Es spricht nichts dafür, daß dieser geringer ist als bei den Beteiligten zu 1). Der Gesamtaufwand aller Bauherren kann deshalb mindestens mit dem Achtfachen von 188.682,50 DM, also mit 1.509.460 DM angesetzt werden. Hier ist entsprechend die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung des zwischen den Bauherren geschlossenen Gesellschäftsvertrages heranzuziehen. Ohne das gesellschaftliche Zusammenwirken aller Bauherren ließe sich das beabsichtigte Bauprojekt auch nicht teilweise verwirklichen. Daraus folgt, daß der Gesellschaftsvertrag höher zu bewerten ist als eine Bauverpflichtung, die nur gegenüber dem Verkäufer eines Grundstücks übernommen worden ist. Mit einem Geschäftswert von 377.365 DM hat der Notar 25% der Gesamtbauaufwendungen von 1.509.460 DM berücksichtigt. Das kann nicht beanstandet werden. c) Der Wert der übrigen vom Notar beurkundeten Verträge erreicht den Betrag von 377.365 DM nicht. (1) Der Barpreis für den Kauf eines Miteigentumsanteils durch die Kostenschuldner betrug 67.357 DM. Zusätzlich haben die Beteiligten zu 1) die persönliche Verpflichtung zur Zahlung eines Teilbetrages von 170.000 DM der durch die Grundschuld gesicherten Forderung übernommen; aber auch dadurch erhöht sich der Wert des Kaufvertrages gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KostG nur auf 237.537 DM. (2)Der Baubetreuungsvertrag bezog sich nur auf die von den Beteiligten zu 1) zu erwerbende Wohnung. Nur zwischen den Beteiligten zu 1) und der GmbH allein ist die Baubetreuung vereinbart worden. Der Wert dieses Vertrages kann den Gesamtaufwand der Beteiligten zu 1) jedenfalls nicht Eübersteigen. (3)Über einen Wert von 377.365 DM geht auch keiner der weiter beurkundeten Verträge (Finanzierungsvermittlung und Höchstzinsgarantie, Mietgarantie sowie Bürgschaftsvertrag) hinaus. Auch beim Generalbauunternehmervertrag ist nur der Wert des Baukostenanteils der Kostenschuldner in Ansatz zu bringen, da auch er sich nur auf die Kosten für die von den Beteiligten zu 1) zu erwerbende Wohnung bezog. d) Ob in dem Gesellschaftsvertrag bereits eine Verpflichtung zur Begründung von Wohnungseigentum ( § 4 Abs. 3 WEG ) gesehen werden kann, die nach § 21 Abs. 2 KostO höher als mit 377.365 DM zu bewerten wäre, braucht nicht geprüft zu werden. Dann das Rechtsbeschwerdegericht kann nur die in dem vom Notar angefochtenen Beschluß des Landgerichts liegende Beschwer des Notars beseitigen, jedoch nicht mehr zusprechen als dieser in seiner Kostenberechnung gefordert hat. 4. Da das Landgericht rechtsirrig bei der Bewertung des Gesellschaftsvertrages nur von „Gesamtaufwendungen" der Beteiligten zu 1) ausgegangen ist, kann seine Entscheidung keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es indes nicht, weil der Senat an Hand der vorhandenen Unterlagen selbst in der Sache abschließend entscheiden kann. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß der vom Notar angenommene Geschäftswert von 377.365 DM nicht beanstandet werden kann. Nach allem war die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) als unbegründet zurückzuweisen. 26. KostG §§ 45,39 (Geschäftswert der Verwalterzustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums) Der Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschrift des Verwalters unter die gem. § 12 WEG erforderliche Zustimmungserklärung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung berechnet sich nach dem Wert des Veräußerungsgeschäftes und nicht nach einem gern. § 30 KostG zu bestimmenden Wert. (Leitsatz nicht amtlich) OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.2.1981 — 10 W 140180 — Aus den Gründen: Zu Recht hat der Notar die Viertel-Gebühr nach § 45 KostG für die Beglaubigung der Unterschrift des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft unter die gemäß § 12 WEG erforderliche Zustimmungserklärung zu der Veräußerung der Eigentumswohnung nach dem Wert dieses Veräußerungsgeschäftes von 220000,— DM berechnet, und nicht nach einem gemäß § 30 KostG zu bestimmenden Wert entsprechend dem niedriger zu bewertenden Interesse der Wohnungseigentümer an der Zustimmung. Mit der Entscheidung des OLG Hamm vom 28. Januar 1980 (15 W 206/79 [= DNotZ 1980, 722 = MittBayNot 1981, 92 , nur Leitsatz mit 94 MittBayNot 1982 Heft 2 Anm. der Prüfungsabteilung der Notarkasse]) ist der Senat zwar der Ansicht, daß der Geschäftswert für die Beurkundung der Zustimmung zu einer. WohnungseigentumsveräuBerung gemäß § 12 WEG nach den gleichen Gesichtspunkten zu bestimmen ist wie der Geschäftswert für die Beurkundung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Erbbaurechtsveräußerung gemäß § 5 ErbbauVO ; denn die Zustimmung, für deren Beurkundung nach allgemeiner Ansicht gemäß § 38 Abs. 2 Ziff. 1 KostO die Hälfte der vollen Gebühr zu erheben ist, hat in beiden Fällen dieselbe Bedeutung. Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Celle (KostRsp KostO § 40 Nr. 5 = JurBüro 1968, 325 ) und einem Teil des Schrifttums (Korintenberg/Ackermann/Lappe § 38 KostG Rdnr. 25; Mümmler JurBüro 1974, 1425 sowie 1979, 175 und 349; vgl. auch allgemein Beushausen/Küntzel/Kersten/Bühling § 40 KostO Anm. 1 und neuerdings Hüttinger, Streifzug durch die Kostenordnung, S. 209 ff.) jedoch entschieden hat ( JurBüro 1974, 1563 = DNotZ 1975, 434 = Rpfleger 1974, 411 ; JurBüro 1974, 1423 = KostRsp KostG §121 Nr. 4 mit ablehnender Anm. Lappe; JurBüro 1979, 1352), entspricht der, Wert der beurkundeten Zustimmung dem Wert der Erklärung, der zugestimmt wird. Der Gegenansicht, die auf das Interesse des Zustimmenden abstellt (OLG Hamm aaO und DNotZ 1968, 54 ; Rpfleger 1972, 425 ; Rohs/ Wedewer§ 30 KostG Anm. II a 9; Schmidt JurBüro 1964, 101 ), vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung nicht anzuschließen. Selbst wenn der Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts oder einer Eigentumswohnung die Bedeutung einer teilweisen Befreiung des Erbbauberechtigten bzw. des Wohnungseigentümers von der vertraglichen Beschränkung der Veräußerung der genannten Rechte, also von einer Verfügungsbeschränkung beizumessen wäre, könnte deren Wertfestsetzung gemäß § 30 KostG nur erfolgen, soweit sich der Wert solcher Zustimmungserklärungen nicht sonst aus den Vorschriften der Kostenordnung ergäbe. Das aber ist der Fall. Denn nach § 39 Abs. 1 S.1 KostG bestimmt sich bei Beurkundungen und ähnlichen Geschäften der Geschäftswert nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht. Zustimmende Erklärungen beziehen sich, auch wenn sie von Beteiligten abgegeben werden, die wie der Grundstückseigentümer nach § 5 ErbbauVO oder die Wohnungseigentümer nach § 12 WEG nicht als Partei an dem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft beteiligt sind, dennoch auf dieses Rechtsgeschäft, also auch auf die beabsichtigte Veräußerung des Erbbaurechts oder der Eigentumswohnung. Wenn in den Fällen der §§ 40 und 41 KostG, die gerade auch auf den Wert der Rechtsgeschäfte abstellen, auf die sich die beurkundeten Erklärungen beziehen, die Erklärenden an dem Rechtsgeschäft als Mitberechtigte oder als Vollmachtgeber beteiligt sind, also als Parteien, im übrigen aber andere Besonderheiten geregelt werden, läßt sich daraus nicht entnehmen, daß entgegen dem allgemeinen Grundsatz des § 39 Abs. 1 S. 1 KostO der Wert zustimmender Erklärungen von nicht als Partei beteiligten Personen nicht nach dem beabsichtigten Geschäft zu bestimmen sei. Fallen somit zustimmende Erklärungen unter § 39 KostG, kommt eine Bewertung nach den Interessen der Beteiligten gemäß dem nur subsidiär anwendbaren § 30 KostG nicht in Betracht. MittBayNot 1982 Heft 2 E. Steuerrecht 27. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; EuAGrEStG Art. 1 Nr. 2 Buchst. a (Zum Begriff der Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs) ,Zur Aufstockung' eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein Grundstück erworben, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs ernstlich gewillt ist, das Grundstück in absehbarer Zeit im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs zu nutzen und nach den Umständen hierzu auch in der Lage sein wird. Diese Voraussetzung kann auch dann gegeben sein, wenn das erworbene Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs noch für 9 1/2 Jahre verpachtet ist. BFH, Urteil vom 7.10.1981 — II R 51/77 — BStBl. 1982 [I 78 Aus dem Tatbestand: Die Kläger, Landwirtseheleute, geboren 1941, bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb. 1975 kauften sie ein Grundstück (Ackerland) hinzu. Das Grundstück war noch bis zum 31. Dezember 1984 verpachtet. Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich um den Erwerb eines Grundstücks „zur Aufstockung" ihres landwirtschaftlichen Betriebs, der steuerfrei gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerfreiheit für die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die Landwirtschaft und für die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe (EuAGrEStG) [sei]. Das beklagte Finanzamt hielt den Vorgang nicht für steuerfrei und setzte Grunderwerbsteuer für jeden der Kläger fest; den gemeinschaftlichen Einspruch wies es zurück. Das Finanzgericht hat die gemeinschaftliche Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision rügen die Kläger unrichtige Anwendung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG. Aus den Gründen: Die Revision der Kläger ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts muß aufgehoben werden, weil es auf unrichtiger Anwendung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a EuAGrEStG beruht. Nach dieser Vorschrift ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgenommen „der Erwerb eines Grundstücks zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs bis zu einer Größe, die dem Inhaber und seiner Fami[ie eine sichere Existenz bietet". Der Gesetzesbegriff „Erwerb eines Grundstücks zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs" setzt seinem Wortsinn nach voraus, daß der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs ernstlich gewillt ist, das Grundstück in absehbarer Zeit im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs zu nutzen und nach den Umständen hierzu auch in der Lage sein wird. Diese Voraussetzung kann auch dann gegeben sein, wenn das erworbene Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs noch für 91/2 Jahre verpachtet ist. Denn das Gesetz verlangt nicht, daß der Erwerber innerhalb einer bestimmten Frist das Grundstück landwirtschaftlich selbst nutzt. Auch ordnet es keine steuerlichen Rechtsfolgen an für den Fall, daß der Erwerber seine ursprüngliche Absicht nicht verwirklicht oder aus Gründen nicht verwirklichen kann, auf die er keinen Einfluß hat. Insofern unterscheidet sich die Befreiungsvorschrift von ähnlichen Befreiungsvorschriften anderer Bundesländer, z. B. von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 des nordrheinwestfälichen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für Maßnahmen zur Verbeserung der Agrarstruktur und auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Siedlung vom 29. März 1966 (GVBl NW, 140, BStBl 11 1966, 122) und von § 1 Abs. 1, §4 des saarländischen Gesetzes Nr. 727 über die Grunder Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 18.02.1981 Aktenzeichen: 10 W 140/80 Erschienen in: MittBayNot 1982, 94-95 Normen in Titel: KostO §§ 45, 39