II R 167/78
OLG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 26. Mai 1981 BReg. 3 Z 83/80 WohnGebBefrG § 1 Absätze 3 und 4, WEG § 3 Zur Gebührenbefreiung bei Begründung und Weiterverkauf von Wohnungseigentum Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Soweit darauf abgestellt wird (KG und OLG Hamm, a.a.O.), daß § 218 Abs. 1 als Ausnahmevorschrift einer analogen Anwendung nicht fähig sei, ist darauf hinzuweisen, daß nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung — der sich der Senat anschließt — auch eine Ausnahmevorschrift analog angewendet werden kann ( BGHZ 26, 78 , 83; BAG NJW 1969, 74 , 75). Auch der Hinweis auf § 156 Abs. 3 Satz 2 KostO (KG, OLG Hamm, OLG Stuttgart, a.a.O.) ist nicht stichhaltig. Nach dieser Vorschrift können Einwendungen gegen die Kostenrechnung auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO gebracht werden, wenn sie auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind. Die Vorschrift besagt nur, daß eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Verjährung beachtlich ist. Aus ihr kann aber nicht entnommen werden, daß die Verjährungsfrist sich durch die Zustellung der Kostenberechnung und den Fristablauf nach § 156 Abs. 3 Satz 1 KostG nicht ändern könne. Da nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostG entsprechend § 218 BGB die Kostenforderung des Notars erst nach 30 Jahren verjährt, dringt der Schuldner mit seiner Verjährungseinrede nicht durch. Die Kammer hat seine erneute Beschwerde gegen die Kostenberechnung deshalb zu Recht zurückgewiesen. Auch die weitere Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Schuldner die dem Notar im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. 25. § 156 Abs. 5 KostG (Zur Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde des Notars im Verfahren nach § 156 Abs. 5 KostG) Eine weitere Beschwerde des Notars gegen die Entscheidung des. Landgerichts im Verfahren nach § 156 Abs. 5 KostG ist unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung den Notar nicht beschwert und eine Anweisung zur Erhebung der weiteren Beschwerde fehlt. (Leitsatz nicht amtlich) Aus dem Tatbestand: Der Kaufmann K. trat mit Erklärung vom 22.9.1978 einer Kommanditgesellschaft als Kommanditist mit einer Einlage von 5000 DM bei. Gleichzeitig bevollmächtigte er den persönlich haftenden Gesellschafter — eine GmbH — und die jeweiligen Geschäftsführer, ihn bei allen Anmeldungen zum Handelsregister zu vertreten. Der Notar berechnete für die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift unter dieser Erklärung aus einem Geschäftswert von 5000 DM eine Gebühr nach § 45 KostG in Höhe von 11,30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Prüfungsabteilung der Notarkasse beanstandete diese Kostenberechnung. Der Präsident des Landgerichts wies den Notar, der die Berechtigung der Beanstandung nicht anerkannte, an, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Daraufhin erstellte der Notar eine neue Kostenberechnung vom 10.12.1980 mit einer Gebühr von 18,80 DM unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 15000 DM. Das Landgericht hob mit Beschluß vom 6.5.1981 die Kostenberechnung vom 10.12.1980 auf und wies den Notar an, eine Neuberechnung entsprechend dem Prüfungsbericht der Notarkasse vorzunehmen. Es ließ die weitere Beschwerde zu. Gegen diese Entscheidung hat der Notar mit Schreiben vom 3.6.1981 weitere Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den landgerichtlichen Beschluß aufzuheben und seine Kostenberechnung zu bestätigen. Aus den Gründen: Die zugelassene weitere Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 2 und 4 KostG). Über sie hat das Oberste Landesgericht zu entscheiden ( § 199 Abs. 1 FGG , Art. 23 Nr. 1 AGGVG). Der Notar hat das Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt. Der Präsident des Landgerichts hat den Notar nur zur Herbeiführung der Entscheidung des Landgerichts, nicht aber zur Erhebung der weiteren Beschwerde angewiesen. Die Rechtsmittelschrift des Notars vom 3.6.1981 enthält auch-keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß er etwa für den Kostenschuldner tätig werden wollte. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob ein Notar zur Vertretung eines Kostenschuldners im Verfahren nach § 156 KostO , in welchem die eigene Kostenberechnung des Notars zu überprüfen ist, überhaupt befugt wäre. Die im eigenen Namen eingelegte weitere Beschwerde des Notars wäre nur zulässig, wenn dieser durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beschwert wäre. Zugunsten des Kostenschuldners kann der Notar die Entscheidung des Landgerichts nicht anfechten ( BayObLGZ 1964, 307 = DNotZ 1965, 318 m.w.Nachw.; OLG Stuttgart DNotZ 1974, 500 = NJW 1974, 507 ; Hartmann Kostengesetze 20. Aufl. KostG § 156 Anm. 3; Korintenberg/Ackermann/Lappe KostG 9. Aufl. = KAL § 156 RdNr. 83; Rohs/Wedewer KostG 2. Aufl. § 156 Anm. VI 3e; Schneider Die Notarkosten-Beschwerde [1966] S. 118). Das gilt auch dann, wenn der Notar mit der seiner Kostenberechnung zugrundeliegenden Rechtsansicht bei der Entscheidung über die Weisungsbeschwerde nicht durchgedrungen ist. Darin allein liegt keine Beschwer des Notars. Entscheidend ist nur, ob das Landgericht die Kostenberechnung ermäßigt hat oder nicht. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht dadurch, daß es den Notar zur Neuberechnung seiner Kosten entsprechend der Auffassung der Notarkasse — also unter Zugrundelegung eines höheren Geschäftswerts als 15000 DM — angewiesen hat, die Kosten sogar im Vergleich zu der (zweiten) Kostenberechnung vom 10.12.1980 erhöht, nicht etwa ermäßigt. Eine Beschwer liegt auch nicht etwa darin, daß der Notar eine niedrigere Berechnung von Kosten für weitere Fälle derselben Art und zu Gunsten anderer Kostenschuldner erreichen will. Die weitere Beschwerde des Notars war daher als unzulässig zu verwerfen. 26. WohnGebBefrG § 1 Absätze 3 und 4, WEG § 3 (ZurGebührenbefreiung bei Begründung und Weiterverkauf von Wohnungseigentum) Wird von Miteigentümern eines Grundstücks Wohnungseigentum durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum an bestimmten Wohnungen in einem zu errichtenden Gebäude begründet, so stellt dies noch keine (erste) Weiterveräußerung dar. BayObLG, Beschluß vom 26.5.1981 — BReg. 3 Z 83/80 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG, und von Notar Friedrich Schmidt, Bayreuth Aus dem Tatbestand: 1. Auf Grund notariellen Kaufvertrages vom 26.6.1979 erwarben K. und H. je einen 1/6 Miteigentumsanteil und die Firma K. KG (nachfolgend als KG bezeichnet) einen 4/6 Miteigentumsanteil an den vereinigten Grundstücken FI.Nrn. 2574/6 und 2576/5 der Gemarkung B., um auf diesen 24 Eigentumswohnungen zur Weiterveräußerung im steuerbegünstigten Wohnungsbau zu errichten. Zu notarieller Urkunde vom 22.10.1979 haben die Erwerber das Miteigentum in der Weise beschränkt, daß jedem Miteigentümer das Sondereigentum an bestimmten, im Aufteilungsplan näher bezeichneten und noch zu erstellenden Wohnungen eingeräumt wurde. Die KG ist demgemäß u.a. im (Wohnungs-)Grundbuch als Eigentümerin von 210/6000 Miteigentumsanteil an den vereinigten Grundstücken, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. III 12 bezeichneten Wohnung, eingetragen worden. Diese Eigentumswohnung verkaufte die KG mit notariellem Vertrag vom 6.12.1979 an die Kostenschuldner zu einem Kaufpreis von 210 MittBayNot 1981 Heft 5 155296,75 DM. Der Bezug der Wohnung wurde in dem Vertrag zum 1.9.1980 in Aussicht gestellt. Die Urkundsbeteiligten versicherten, daß es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne des steuerbegünstigten Wohnungsbaus handle; die Befreiung von Gerichtsgebühren wurde beantragt. Die Auflassungsvormerkung und eine Finanzierungsgrundschuld wurden am 18.1.1980 im (Wohnungs.)Grundbuch eingetragen. 2. Der Kostenbeamte des Grundbuchamtes berechnete für die Eintragungen der Auflassungsvormerkung und der Grundschuld Gebühren von zusammen 338,50 DM. Auf der Rechnung wurde vermerkt: „Gebührenbefreiung n. soz. Wohnungsbau nicht mehr gegeben." 3. Gegen den Ansatz von Kosten legte der Notar namens des Kostenschuldners Erinnerung ein. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat die Erinnerungen als unbegründet zurückgewiesen. Bei einer Teilung nach § 3 WEG könne keine Gebührenfreiheit gemäß § 1 Abs. 4 b WohnGebBefrG gewährt werden. Gegen diese Entscheidung legte der Notar „weitere Erinnerung" ein, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die der Grundbuchrichter für unbegründet erachtet und dem Landgericht als Beschwerde vorgelegt hat. Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Kostenschuldners am 30.6.1980 als unbegründet zurückgewiesen; es hat die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Notar am 25.7.1980 namens des Beteiligten W. mit der weiteren Beschwerde. Aus den Gründen: 1. Die auf Grund Zulassung statthafte weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden und in rechter Form eingelegt ( § 14 Abs. 3 und 4 KostO ). Das somit zulässige Rechtsmittel hat auch sachlich im wesentlichen Erfolg. 2. Das Landgericht — seine Entscheidung ist in JurBüro 1981, 99 veröffentlicht — sieht in der Vereinbarung der Miteigentümer der Baugrundstücke vom 22.10.1979, sich gegenseitig Sondereigentum an bestimmten Wohnungen einzuräumen ( §§ 3, 4 WEG ), bereits den ersten Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 4 b WohnGebBefrG. Den Kauf der Eigentumswohnung Nr. III 12 (laut Aufteilungsplan) durch die Kostenschuldner wertet das Landgericht als weiteren Erwerbsvorgang, weshalb damit zusammenhängende Geschäfte nicht mehr gebührenbefreit seien. Diese Auffassung trifft nicht zu. Sie berücksichtigt Wortlaut, Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1, 3 und 4 WohnGebBefrG nicht genügend. a) Die Vereinbarung vom 22.10.1979 stellte noch nicht eine Veräußerung im Sinne des § 1 Abs. 3 WohnGebBefrG und damit auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 4 a oder b WohnGebBefrG dar. § 1 Abs. 3 des Gesetzes befaßt sich nur mit Geschäften, die die (erste) Weiterveräußerung eines bebauten Grundstücks betreffen. § 1 Abs. 4 a und b des Gesetzes bezwecken lediglich, auch Veräußerungen einzubeziehen, die sich im Wege der besonderen Gestaltungsmöglichkeiten des Wohnungseigentumsgesetzes ergeben (vgl. BayObLGZ 1964, 250/253). Wenn aber die Begründung von Wohnungseigentum nicht mit einer Veräußerung verbunden ist, kommt § 1 Abs. 4 WohnGebBefrG nicht zum Zuge (allerdings mag unter Umständen Gebührenbefreiung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in Betracht kommen). Denn sowohl Abs. 4 a als auch Abs. 4 b gehen jeweils von zwei Rechtsvorgängen aus: Bildung und Übertragung von Wohnungseigentum. Liegt nur ein Vorgang vor, wird also nur Wohnungseigentum im Wege der Teilung (§ 8 WEG) begründet, ohne es sogleich oder später zu übertragen, oder wird Wohnungseigentum im Wege des § 3 WEG durch Einräumung von Sondereigentum begründet, ohne daß ein Miteigentumsanteil veräußert wird, so ist weder § 1 Abs. 4 a noch § 1 Abs. 4 b WohnGebBefrG anwendbar. Um eine Veräußerung handelte es sich bei der vertraglichen Regelung nach § 3 WEG vom 22.10.1979 nicht. Eine solche hätten die Bruchteilseigentümer — die KG mit 4/6 und die Herren K. und H. mit je 1/6 Miteigentumsanteil — nur dann vorgenommen, wenn einer oder alle ihren Anteil einem andeMittBayNot 1981 Heft 5 ren übertragen, wenn sie die Quoten ihres Eigentums unter sich verändert (vgl. Palandt/Bassenge BGB 40. Aufl. § 1008 Anm. 3 a) oder wenn sie eine dritte Person durch Übertragung eines Bruchteils in die Eigentümergemeinschaft aufgenommen hätten (vgl. Palandt/Bassenge a.a.O. Anm. 2 a). An all dem fehlte es bei der vorliegenden vertraglichen Regelung nach § 3 WEG . Sie führte zwar dazu, daß das Miteigentum durch gegenseitige Einräumung von Sondereigentum qualifiziert wurde (Gärmann/Pick/Merle WEG 4. Aufl. § 3 RdNr. 1); im Verhältnis der Bruchteilseigentümer zueinander trat jedoch keine Veränderung ein. Die mehreren nach Quoten abgegrenzten, selbständig nebeneinander bestehenden Bruchteilseigentumsrechte ( BGHZ 49, 250 /252 = DNotZ 1968, 417 ) verblieben nicht nur hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der nicht zu den Gebäuden gehörigen Anlagen, sondern auch hinsichtlich aller Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit der Gebäude erforderlich waren (§ 1 Abs. 5, § 5 Abs. 2 WEG), unverändert. Daß für die Einräumung von Sondereigentum neben der dinglichen Einigung auch die Eintragung im (Wohnungs-)Grundbuch erforderlich war ( § 4 Abs. 1 WEG ), ändert an dieser rechtlichen Betrachtung nichts. Nach dem Grundbuchrecht ist nicht nur eine Änderung des Rechtsträgers, sondern schon die Veränderung der Eigentumsform aus Gründen der Publizität liegenschaftsrechtlicher Vorgänge durch Eintragung zu verlautbaren. Im Bereich des Grunderwerbsteuerrechts ist der Bundesfinanzhof ( BFHE 123, 60 = BStBl 1977 II 780) ebenfalls der Auffassung, daß die Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG durch eine Eigentümergemeinschaft nicht als schädlicher Erwerbsvorgang zu werten ist, soweit die Beteiligungsverhältnisse wertmäßig nicht verändert werden. b) Darüber hinaus beachtet die Auffassung des Landgerichts nicht, daß die Vorschriften des § 1 Abs. 4 WohnGebBefrG im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 WohnGebBefrG stehen, der seinerseits andere Voraussetzungen als die Grundnorm des § 1 Abs. 1 WohnGebBefrG hat. Nach der Grundnorm wird Gebührenbefreiung gewährt für Geschäfte, die überwiegend der Schaffung von öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnungen im Sinne des hier anwendbaren II. Wohnungsbaugesetzes dienen. Um einen Absatz begünstigt erstellte r Wohnräume zu erleichtern, sind Geschäfte, die sich auf die beabsichtigte erste Weiterveräußerung eines bereits bebauten Grundstücks beziehen, unter den in § 1 Abs. 3 WohnGebBefrG genannten Voraussetzungen von Gebühren freigestellt. Daher haben auch die Gebührenbefreiungstatbestände des § 1 Abs. 4 WohnGebBefrG stets zur Voraussetzung, daß die Geschäfte ein bereits bebautes Grundstück (eine bereits erstellte Eigentumswohnung) betreffen (vgl. BayObLGZ 1964, - 2501253; KG RPfleger 1977, 150/151; KG KostRspr. Nr. 96 zu § 1 WohnGebBefrG; OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 925 /926; Korintenberg/Ackermann/Lappe KostO 9. Aufl. — KAL — RdNr. 49, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender Wohnungsbaurecht Band 3 Anm. 6, je zu § 1 WohnGebBefrG). Die Frage, ob Erst- oder Zweiterwerb vorliegt, kann sich daher erst nach der Fertigstellung des begünstigten Wohnraumes stellen. Dieser Unterscheidung steht nicht entgegen, daß gewisse Geschäfte, obwohl sie schon während der Erstellung begünstigten Wohnraums vorgenommen werden, unter die Vorschrift des § 1 Abs. 3 oder 4 WohnGebBefrG fallen. Das gilt vor allem für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers, der erst nach der Fertigstellung des Wohnraumes als Eigentümer eingetragen wird und damit den Erwerb vollendet. Denn ein solches Geschäft hängt mit der Weiterveräußerung, d.h. mit der Übertragung des Eigentums unmittel211 u.a. voraus, daß es zur Eigentümereintragung kommt (vgl. BayObLGZ 1975, 167 /171). rung ab. Nach deren Inhalt schenkte der Ehemann der Klägerin dieser nahm die Schenkung an. Die Eigentümergrundschuld war seit dem Eine Begründung des Wohnungseigentums nach § 3 WEG , 20. Mai 1971 an die Stadtsparkasse abgetreten. Die Abtretung wurfie die keinen Eigentumswechsel bewirkt, kann somit lediglich nach § 1 Abs. 1 WohnGebBefrG gebührenbefreit sein, nicht aber als sog. „Ersterwerb" nach § 1 Abs. 3 oder 4 WohnGebBefrG (KG KostRspr. Nr. 96 zu § 1 WohnGebBefrG; KAL WohnGebBefrG § 1 RdNr. 23). 3. Das Landgericht hat nach allem in dem Vertrag vom 22.10.1979 zu Unrecht einen Ersterwerb gesehen. Es kann sich für seine Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des Senats in BayObLGZ 1979, 34 berufen. Denn der dort entschiedene Fall ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Dort hatten mehrere Käufer ein Grundstück zu Miteigentum erworben und die Bildung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG vereinbart. Eine Weiterveräußerungsabsicht hat beim späteren Verkäufer — einem der Miteigentümer — weder zu diesem Zeitpunkt noch bis zur Baufertigstellung vorgelegen. Gerade dies ist aber Voraussetzung dafür, daß gebührenbefreit weiterveräußert werden kann ( BayObLGZ 1978, 341 ; 1980, 135 = MittBayNot 1980, 127 ). Im vorliegenden Fall dagegen hatte die Verkäuferin von Anfang an die Weiterveräußerungsabsicht. 4. Die auf Rechtsirrtum beruhende Entscheidung des Landgerichts kann nach allem keinen Bestand haben. Die Kostenschuldner sind von Grundbuchgebühren befreit. Der Erwerb der Eigentumswohnung Nr. III 12 war ein Ersterwerb im Sinne des § 1 Abs. 3 WohnGebBefrG (vgl. BayObLGZ 1975, 167). Mit ihm hingen die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer und Kostenschuldner und die Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung des Kredits, den sie für die Zahlung des Kaufpreises benötigten, unmittelbar zusammen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WohnGebBefrG; vgl. BayObLGZ 1971, 168/171 ff.; 1975, 167/172; KAL WohnGebBefrG § 1 RdNr. 30). Die Versicherung des Bauherrn (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WohnGebBefrG) lag vor. Für die genannten Grundbucheintragungen ist deshalb weiterhin vorläufige Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WohnGebBefrG zu gewähren. Bestehen bleibt die Pflicht zur Zahlung der entstandenen Auslagen (KAL WohnGebBefrG § 1 RdNr. 66). 5. Nach allem war die Kostenrechnung dahin abzuändern, daß die Kostenschuldner 8,50 DM Auslagen zu zahlen haben. erst 1975 im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit ließ die Klägerin eine weitere Grundschuld über 200000 DM als EigentümergrundGrundbesitz, der mit einer Fremdgrundschuld in Höhe von 4500 DM und einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 200000 DM belastet war. Die Klägerin erklärte, diese Belastungen zu übernehmen und schuld eintragen, die ebenfalls an die Stadtsparkasse abgetreten wurde. Das beklagte Finanzamt setzte zunächst mit Bescheid vom 14. Mai 1974 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 315 DM fest (Besteuerungsgrundlage 4500 DM). Im Einspruchsverfahren erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, daß die Eigentümergrundschuld, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung unter den Eheleuten bereits eingetragen war, an die Stadtsparkasse abgetreten war. In der Einspruchsentscheidung vom 2. März 1976 setzte es deshalb die Grunderwerbsteuer auf 14315 DM fest. Während des Laufes des Klageverfahrens hat die Stadtsparkasse aufgrund eines Beweisbeschlusses mitgeteilt, die im Mai 1971 an sie abgetretene Grundschuld habe am 25. April 1974 zur Sicherung einer Forderung in Höhe von 499750,41 DM gedient. Daraufhin hat das FA am 24. Mai 1977 einen geänderten Bescheid erlassen und die Steuer auf 35297,50 DM festgesetzt. Die Klägerin hat diesen Bescheid zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und begehrt Aufhebung der Steuerfestsetzung. Das Finanzgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben und die Steuer auf 14315 DM herabgesetzt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht. Die Grundstücksübertragung unterliegt der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes — GrEStG —) aus der Gegenleistung ( § 10 Abs. 1 GrEStG ), nämlich aus Aus dem Tatbestand: Am 24.4.1974 schloß die Klägerin mit ihrem Ehemann eine als dem Wert der von der Klägerin übernommenen Grundstücksbelastungen. Insoweit ist sie von der Grunderwerbsteuer nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit. Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind u.a. Schenkungen unter Lebenden i.S. des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) von der Grunderwerbsteuer befreit. Schenkungen unter Auflagen sind gemäß § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG nur insoweit von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen, als der Wert des Grundstücks ( § 12 GrEStG ) den Wert der Auflage übersteigt. Grunderwerbsteuerrechtlich stellt sich die einer Schenkung beigefügte Auflage, soweit sie die Bereicherung des Beschenkten vermindert, anders als im bürgerlichen Recht als Gegenleistung dar (vgl. BFHE 117, 280 , BStBl II 1976, 126 = MittBayNot 1976, 148 ). § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG dient auf diese Weise der Gleichstellung der gemischten Schenkung und der Auflagenschenkung im grunderwerbsteuerrechtlichen Bereich. Das Finanzgericht konnte nicht ohne weitere Sachaufklärung davon ausgehen, daß die Klägerin den Schenker im Innenverhältnis von der persönlichen Schuld in Höhe des Nominalbetrages der dinglichen Belastungen, die sie übernommen hat, befreite. Allerdings soll bei einer Schenkung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks zwischen Ehegatten nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 16. Juni 1928 ( StuW 1928, 624 ) eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, daß der Beschenkte den Schenker von der persönlichen Schuld befreit, auch wenn hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Senat, der in seinem Urteil vom 13. Juli 1960 11 173158 U ( BFHE 71, 436 , BStBI III 1960, 412 = MittBayNot 1960, 278 ) eine Grundschuld betreffend diesem Urteil noch beigetreten ist, vermag an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Im Hinblick auf die vielfältigen vermögensrechtlichen Ansprüche unter Ehegatten (Anspruch auf Zugewinnausgleich, Anrechnung von Schenkungen, Ab„Schenkungsvertrag" bezeichnete notariell beurkundete Vereinbageltung der Arbeitsleistung der Ehefrau, vgl. auch Urteil des E. Steuerrecht 27. GrEStG § 3 Nr. 2, §§ 10, 11 (Zur Grunderwerbsteuer bei Schenkung eines belasteten Grundstücks zwischen Ehegatten) Schenkt ein Ehegatte dem anderen ein Grundstück in der Weise, daß eingetragene Grundpfandrechte bestehen bleiben, besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Schenker auch von der persönlichen Schuld befreit sein solle (Aufgabe der Rechtsauffassung des Urteils vom 13. Juli 1960 11 173158 U, BFHE 71, 436 , BStBl III 1960, 412). BFH, Urteil vom 22.10.1980 — II R 167/78 — BStBl 81 II 172 MittBayNot 1981 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 26.05.1981 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 83/80 Erschienen in: MittBayNot 1981, 210-212 Normen in Titel: WohnGebBefrG § 1 Absätze 3 und 4, WEG § 3