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VIII R 59/81

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 27. Mai 1981 10 W 93/80 KostO §§ 79, 26 Geschäftswert für Löschung einer GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau werte von 1964 bei den bebauten Grundstücken im Gegensatz zu den unbebauten von vornherein erheblich unter den damaligen Verkehrswerten angesetzt wurden. Den statistischen Jahrbüchern ist zu entnehmen, daß die Baulandpreise in der Bundesrepublik am 1.1. 1964, als die Einheitswerte festgelegt wurden, 16,70 DM je qm betrugen (Statistisches Jahrbuch 1965, S. 495) und bis zum 1.1. 1977, dem Zeitpunkt, zu dem die letzte, für die Gebührenberechnung maßgebende Einheitswertfestsetzung erfolgte, auf 39,89 DM je qm anstiegen (Statistisches Jahrbuch 1978, S. 484). Aus einem Vergleich dieser beiden Werte ergibt sich, daß der Verkehrswert für Grundstücke in dieser Zeit um das 2,39-fache gestiegen ist. d) Um aufgrund dieser Zahlen zu dem erforderlichen Mindestwert der konkreten Grundstücke der Kostenschuldnerin zu gelangen, ist ein Abschlag von 10% ausreichend. Ein weitergehender Sicherheitsabschlag läßt sich mit dem gesetzgeberischen Zweck des § 19 Abs. 2 KostG, den Geschäftswert dem wirklichen Wert möglichst anzunähern, nicht vereinbaren, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, die einen höheren Sicherheitsabschlag als geboten erscheinen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1975, S. 392, 395 m. w. Hinw.; vergl. demgegenüber KG, Rpfleger 1974, S. 36 [= DNotZ 1974, 486 ] und BayObLG, Rpfleger 1972, 464 [_ MittBayNot 1972, 311 ], die beide einen Abschlag von 25% von den Richtwerten für angemessen erachten). Das Vorliegen solcher besonderer Umstände ist von der Kostenschuldnerin nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der in der Bundesrepublik verstreute, verschiedenartige Grundbesitz der Kostenschuldnerin in seiner Wertentwicklung seit 1964 weniger gestiegen sein könnte als die zum Vergleich herangezogenen durchschnittlichen Baulandpreise abzüglich 10%. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß es sich bei der Kostenschuldnerin um eine Wohnungsbau-GmbH handelt, bei der davon ausgegangen werden kann, daß ihr Grundbesitz im ganzen gesehen eine mindestens durchschnittliche Wertsteigerung erreicht, so daß ein Abschlag von 10% eher einen zu geringen Wert ergeben dürfte. 3. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß der Einheitswert des Grundbesitzes der Kostenschuldnerin in Höhe von 17,51 Millionen DM mit 2,15 (2,39 abzügl. 10%) vervielfältigt werden mußte, so daß zur Ermittlung des für den Geschäftswert maßgebenden Betriebsvermögens ein Verkehrswert des Grundbesitzes in Höhe von 37,73 Millionen DM berücksichtigt werden mußte. Da in dem Einheitswertbescheid demgegenüber nur 24,52 Millionen DM als Grundstückswert berücksichtigt wurden, war die Differenz in Höhe von 13,21 Millionen dem erzielten negativen Einheitswert von 7,43 Millionen DM hinzuzuzählen, so daß sich ein Betriebsvermögen von 5,78 Millionen DM ergab. Hieraus war nach § 26 Abs. 3, Abs. 4 KostG der Geschäftswert zu bilden, der 130 000 DM betrug. Für die notarielle Beurkundung waren eine doppelte Gebühr nach §§ 47, 32 KostG in Höhe von 540 DM, eine halbe Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostG in Höhe von 135 DM sowie für die Beglaubigung nach § 55 10 DM und für Auslagen 5 DM und damit insgesamt 690 DM zu berechnen. 15. KostG §§ 20 Abs. 1, 30 (Zur Bewertung einer Bauverpflichtung) Verkauft eine Gemeinde ein Baugrundstück für ein Wohnhaus und übernimmt der Erwerber eine Bauverpflichtung, so haben bei deren Bewertung die Aussichten auf spätere Steuereinnahmen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, daß konkrete Anhaltspunkte etwas anderes ergeben. OLG Hamm, Beschluß vom 1.4. 1982 - 15 W 98/91 - mitgeteilt von Dr. Joachim Kuntze, Vors. Richter am OLG 16. KostG §§ 27, 28, 30 Abs. 2 (Zur Bewertung von Beschlüssen eines VVaG) 1. Beschlüsse der Vertreterversammlung eines Versicherungsvereins a.G., durch welche über die Verwendung von Rückstellungen für Überschußbeteiligung der Versicherten entschieden wird, haben einen bestimmten GeldweIrt. Dem steht nicht entgegen, daß der Überschuß schon nach der Satzung zur Erhöhung der Leistungen zu verwenden ist. 2. Es genügt, daß sich der Geldwert aus den Unterlagen zur Vertreterversammlung ohne weitere Berechnung ergibt. mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG 17. KostG §§ 79, 26 (Geschäftswert für Löschung einer GmbH) Bei der Löschung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregi• ster handelt es sich um eine Eintragung mit bestimmtem Geldbetrag in Höhe des im Handelsregister bisher eingetragenen Stammkapitals. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Zu Recht hat das Amtsgericht, bestätigt durch den angegriffenen Beschluß des Landgerichts, gemäß § 31 KostG den Geschäftswert für die Eintragung im Handelsregister, daß die Liquidation der GmbH beendet und die Firma erloschen seien, entsprechend dem im Handelsregister noch eingetragenen Stammkapital auf 6 776 000 DM festgesetzt. Auch nach erneuter Prüfung verbleibt der Senat bei seine ständigen Rechtsprechung (veröffentlicht: 10 W 126/67 = JurBüro 1968, 591 = DNotZ 1969, 53 ; 10 W 34/69 = KostRsp. KostG § 26 Nr. 77), daß es sich bei der Löschung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister um eine Eintragung mit bestimmtem Geldbetrag im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 KostG handelt, und nicht um eine solche mit unbestimmtem Geldbetrag im Sinne der §§ 26 und 79 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 Buchst. c) KostG, wonach die Gebühr den Betrag von 600 DM nicht übersteigen darf. Diese Ansicht des Senats ist auf Widerspruch gestoßen (OLG Stuttgart Rpfleger 1968, 162 ; OLG Frankfurt - 12. Senat - KostRsp. KostG § 79 Nr. 6; OLG Köln Rpfleger 1971, 331 ; OLG Braunschweig JurBüro 1972, 1014; OLG Zweibrücken DNotZ 1974, 106 ; OLG Oldenburg Rpfleger 1974, 328 ; OLG Karlsruhe Justiz 1975, 274; Beushausen/Küntzel/Kersten/Bühling § 26 KostG Anm. 1 3; Korintenberg/Ackermann/Lappe § 26 KostG Rdnr. 56 und § 79 KostG Rdnr. 45; Tschischgale JVBI 1968, 121), wird aber ebenso befürwortet (OLG Frankfurt - 6. Senat - Rpfleger 1967, 87, und 1968, 298, sowie - 20. Senat - KostRsp. KostG § 79 Nr. 23; BayOLG Rpfleger 1971, 194 [= DNotZ 1972, 108] und 1975, 38; OLG Hamm Rpfleger 1971, 330 [= DNotZ 1972,629]; OLG Hamburg KostRsp. KostG § 26 Nr. 87; Rohs/Wedewer § 26 KostG Anm. II 7; Hartmann § 26 KostG Anm. 1 B a; MümmlerJVBI. 1971, 272). Die inzwischen weiter veröffentlichte Gegenmeinung nötigt den Senat nicht zu einer Änderung seiner Ansicht. Wie dem Meinungsstreit zu entnehmen ist und wie der Senat bereits ausgeführt hat (10 W 34/69), kann die Streitfrage an Hand des im übrigen einschlägigen § 79 KostG nicht beantwortet werden. Bei der daraufhin einzusetzenden Prüfung, wie dieses Problem auf Grund vergleichbarer Regelungen zu lösen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, daß gemäß § 26 Abs. 1 KostG von einer 198 MittBayNot 1982 Heft 4 Eintragung ohne bestimmten Geldbetrages nur dann auszugehen ist, sofern kein bestimmter Geldbetrag einzutragen ist, daß grundsätzlich ein feststellbarer Geldbetrag also vorrangig maßgebend sein soll und das Betriebsvermögen des betroffenen Unternehmens nur in zweiter Linie. Da nach § 10 GmbHG bei der Eintragung einer GmbH auch die Höhe des Stammkapitals einzutragen ist, handelt es sich dabei nach allgemeiner Meinung um eine Eintragung mit bestimmtem Geldbetrag, nämlich mit dem Wert des Stammkapitals. Wie allein aus § 79 KostO hervorgeht, entspricht eine Löschung grundsätzlich der Eintragung. Bei der Löschung der GmbH wird auch die Eintragung über deren Stammkapital gelöscht. Eintragung und Löschung sind mithin vergleichbar. Daß der Wert der Löschung dem der Eintragung gleichzusetzen ist, folgt dementsprechend auch aus den ausdrücklichen Regelungen für die Löschungen im Grundbuch, im Vereins- sowie im Schiffsregister ( §§ 68, 80 und 84 KostO ). Daß die genannten Gebührenvorschriften im übrigen Gebührenermäßigungen vorsehen, daß § 79 Abs. 2 S. 1 KostO dies aber nur für Löschungen von Firmen bestimmt, die wie bei den Personalgesellschaften Eintragungen ohne bestimmten Geldbetrag sind, kann nicht den systemwidrigen Schluß rechtfertigen, Löschungen von Kapitalgesellschaften seien Eintragungen ohne bestimmten Geldbetrag. Der nach der Entstehungsgeschichte vorhandene Wille des Gesetzgebers, die Löschung von Kapitalgesellschaften günstiger als ihre Eintragung zu gestalten, ist nach allem nicht Gesetz geworden und kann daher auch im Wege der Auslegung nicht berücksichtigt werden. Wie schon verschiedentlich betont wurde, trifft auch das wirtschaftliche Argument, daß im Zeitpunkt der Löschung kein Kapital mehr vorhanden sei, nicht auf die Fälle der Löschungen zu, in denen das bis zuletzt vorhandene Kapital z.B. auf die Gesellschafter verteilt oder sonst übertragen wurde; eine Unterscheidung danach, ob die zu löschende GmbH noch Vermögen besaß oder nicht, findet in § 79 KostO keine Stütze, ebensowenig eine Unterscheidung danach, ob es sich um eine rechtsbegründende oder um eine rechtsbescheinigende Eintragung handelt. Dementsprechend ist es auch nicht erheblich, daß die Eintragung der wirtschaftlich bedeutsameren Auflösung der GmbH als solche mit unbestimmtem Geldbetrag ungleich kostengünstiger ist. Anhaltspunkte dafür schließlich, daß die Gebühren für die Löschung von Kapitalgesellschaften als unverhältnismäßig verfassungswidrig seien, liegen nach Ansicht des Senates nicht vor. Eine Grundlage, mit Rücksicht auf die Vermögenslosigkeit der GmbH den Wert im Billigkeitswege auf nur 3000 DM festzusetzen und damit eine Gebühr von nur 62 DM auszulösen, ist dem Senat ebenfalls nicht ersichtlich. D. Steuerrecht 18. EStG §§ 7 b, 52 Abs. 10 (Zum rechtswirksamen Vertragsabschluß im Einkommensteuerrecht) Ein Grundstückskaufvertrag ist im allgemeinen mit Abgabe der notariellen Vertragserklärungen rechtswirksam abgeschlossen, unabhängig davon, ob Wirksamkeitsvoraussetzungen (u. a. aufschiebende Bedingungen, Zeitbstimmungen, Genehmigungen) erst später eintreten. Ein rechtswirksamer Abschluß setzt allerdings eine Bindung der Vertragspartner voraus. BFH, Urteil vom 2. 2. 1982 — VIII R 59/81 — BStBl 82 II 391 MittBayNot 1982 Heft 4 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin einer von ihr selbst bewohnten Eigentumswohnung. Sie hatte der früheren Eigentümerin den Kauf der Wohnung mit notarieller Urkunde vom 25. November 1976 angeboten. Die frühere Eigentümerin nahm das Angebot mit notarieller Urkunde vom B. Dezember 1976 an. Nach dem Inhalt der Teilungserklärung war die Zustimmung des Wohnungsverwalters erforderlich, die am 6. Januar 1977 notariell beglaubigt erteilt wurde. Die Wohnung wurde am 1. Januar 1977 übergeben. Die Auflassung erfolgte am 2. März 1977. Die Klägerin machte in der Einkommensteuererklärung 1978 eine erhöhte Absetzung nach § 7 b EStG 1977 geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die erhöhte Absetzung, weil der Kaufvertrag bereits vor dem 1. Januar 1977 rechtswirksam abgeschlossen worden sei (§ 52 Abs. 10 EStG 1977, Abschn. 52 Abs. 1 Nr. 3 EStR 1978). Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1978 zu ändern. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Nach § 7 b Abs. 1 Satz 1 EStG 1977 kann auch der Erwerber von im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen die Anschaffungskosten erhöht absetzen. Diese Vorschrift ist jedoch erstmals bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwenden, die durch einen nach dem 31. Dezember 1976 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafft worden sind ( § 52 Abs. 10 EStG 1977). Diese Voraussetzungen liegen in Streitfall nicht vor. § 52 Abs. 10 EStG 1977 stellt auf das schuldrechtliche (obligatorische) Grundstücksanschaffungsgeschäft — insbesondere einen Grundstückskaufvertrag — ab. Der Senat schließt sich im wesentlichen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 52 Abs. 1 Nr. 3 EStR 1978 an, daß ein solcher Vertrag bereits in dem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossen ist, in dem er notariell beurkundet worden ist, und dies z. B. auch in den Fällen gilt, in denen der Vertrag einer Genehmigung bedarf (s. schon Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 30. September 1977 IV B 1 - S 2197-556/77 unter I. Abs. 3, BStBl 11977, 457). Der Senat folgt nicht der einengenden Auslegung des Finanzgerichts, das nur bei Genehmigungen mit Rückwirkung ( § 184 Abs. 1 BGB ) auf den früheren Vertragsabschluß abstellen möchte (ähnlich Urteil des FG Hamburg vom 17. Oktober 1980 VI 100179, EFG 1981, 121; Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Oktober 1980 VI/I 822/78.E, EFG 1981, 170 ) Eine Ausnahme ist allerdings — abweichend von der Verwaltungsauffassung — für den Fall zu machen, daß die Vertragserklärungen für die Vertragsparteien zunächst nicht bindend sind. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen und zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung ( § 313 Satz 1 BGB ). Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Übertragung und zum Erwerb von Wohnungseigentum ( § 4 Abs. 3 WEG ). Solche Verträge kommen durch die notarielle Beurkundung der Erklärungen der gleichzeitig anwesenden Vertragsparteien oder, wenn wie im Streitfall Angebot und Annahme getrennt erklärt werden, mit der notariellen Beurkundung der Annahme zustande ( § 152 Satz 1 BGB ). Damit ist der obligatorische Vertrag über den Erwerb des Grundeigentums im allgemeinen rechtswirksam abgeschlossen — hier am B. Dezember 1976 — . Die Vertragspartner sind gebunden und können sich nicht mehr einseitig aus dieser Bindung lösen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 27.05.1981 Aktenzeichen: 10 W 93/80 Erschienen in: MittBayNot 1982, 198-199 MittRhNotK 1981, 211-212 Normen in Titel: KostO §§ 79, 26