IX ZR 90/81
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 13. Oktober 1982 BReg. 2 Z 80/82 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz § 27 Abs. 3 Zur Verfügungsberechtigung über Grundstücke im DDR-Westvermögen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schränkungen, denen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück unterliegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben gegenüber den aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs sich ergebenden Gefahren zu sichern (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und zur Grundbuchordnung, Berlin 1897 S. 169; Horber aaO § 51 Anm. 4 a). Dem im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk ist daher — in ähnlicher Weise wie den Angaben im Erbschein des Vorerben — keine andere Bedeutung beizumessen als die einer — im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs besonders bedeutsamen Verlautbarung der Beschränkungen, denen der Vorerbe in Bezug auf die für ihn eingetragenen Rechte unterliegt; die Rechtsstellung des Nacherben als solche wird dagegen durch diesen Vermerk nicht ausgewiesen (s. auch hierzu OLG Hamm aaO; weiter BGB-RGRK 12. Aufl. § 891 Rdnr. 8). Danach aber ist trotz des eingetragenen Nacherbenvermerks nicht„beim Grundbuchamt offenkundig", wer Nacherbe ist; um eben diese Frage jedoch geht es bei der Berichtigung des Grundbuchs aus Anlaß des Nacherbfalles. Schließlich liegt Offenkundigkeit beim Grundbuchamt auch insoweit nicht vor, als es um die Frage geht, ob der Nacherbfall eingetreten ist. Aus dem privatschriftlichen Testament vom 1. 8.1960 und auf dem darauf beruhenden, im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk ist nur ersichtlich, daß der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin eintritt. Dementsprechend geht auch der Beschwerdeführer selbst davon aus, daß es für den Eintritt dieser Voraussetzung noch des Nachweises bedarf. Der von ihm — in Übereinstimmung mit dem vom Kammergericht für eine solche Fallgestaltung aufgestellten Erfordernis — dafür gewählte Weg, nämlich die Vorlegung einer Sterbeurkunde der Vorerbin ist, wie oben ausgeführt, durch § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ausgeschlossen. Sowohl im Hinblick auf die Frage nach der Person des Nacherben als auch der Frage des Eintritts des Nacherbfalls bedarf es somit des Nachweises, wofür ein dem Nacherben erteilter Erbschein auf den Nacherbfall erforderlich ist. 9. Rechtsträger-Abwicklungsgesetz § 27 Abs. 3 (Zur Verfügungsberechtigung über Grundstücke im DDR-Westvermögen) Über ein in der Bundesrepublik belegenes Grundstück, das einer früheren reichsdeutschen Gemeinde gehört hat, deren Gebiet heute in der DDR liegt, ist nur die vom Bundesminister des Innern mit der Verwaltung beauftragte Lastenausgleichsbank verfügungsberechtigt. BayObLG, Beschluß vom 13.10. 1982 - BReg. 2 Z 80/82 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG Anmerkung der Schriftleitung: Die in MittBayNot 1982, 183 abgedruckte Vorentscheidung des LG Schweinfurt wurde im Ergebnis und im wesentlichen auch hinsichtlich der Gründe mit obigem Beschluß bestätigt. 10. BGB § 1378 Abs. 3 (ZurZulässigkeit von Vereinbarungen über Zugewinnausgleich vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens) Ehegatten können auch vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung über den Ausgleich des Zuge• winns für eine beabsichtigte Scheidung treffen, wenn sie die Form des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB einhalten. BGH, Urteil vom 16.12. 1982— IX ZR 90/81 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 29. September 1978 veräußerte die Klägerin durch notariellen Vertrag ihren Miteigentumsanteil an der. damaligen Ehewohnung für 17.580 DM an den Beklagten. Dabeigingen die Parteien vom Anschaffungspreis der Wohnung aus. In einem weiteren notariellen Vertrag vereinbarten sie am gleichen Tag für den Fall der rechtskräftigen Scheidung einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht sowie eine Regelung der Benutzung der Ehewohnung und erklärten, über den Hausrat hätten sie sich bereits auseinandergesetzt. Sodann heißt es in der Urkunde: „4. Wir sind darüber einig, daß Zugewinnausgleichsansprüche nicht bestehen. Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche für den Fall rechtskräftiger Scheidung abgegolten." Im Dezember 1978 wurde der Klägerin der Scheidungsantrag zugestellt. Nach ihrer Auffassung sind die Verträge vom 29. September 1978 unwirksam: Sie sei über den wahren Wert der Wohnung getäuscht worden. Den Kaufvertrag hat sie wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens. Das Amtsgericht — Familiengericht — entsprach diesem Antrag. Die Berufung des Beklagten wies das Kammergericht [ MittBayNot 1982, 1841 zurück. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts [vgl. MittBayNot 1982, 184 ] folgt der Senat nicht. Zwar hat jeder Ehegatte grundsätzlich nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann. Dem Auskunftsanspruch kann aber der Einwand entgegengesetzt werden, es stehe fest, daß eine Ausgleichsforderung des Auskunft Begehrenden nicht gegeben sei (BGH LM BGB § 1379 Nr. 2). So verhielte es sich, wenn die Klägerin dem Beklagten einen etwaigen Ausgleichsanspruch wirksam erlassen hätte. Das kann der Fall sein. Der Berufungsrichter legt den Vertrag vom 29. September 1978 dahin aus, die Parteien hätten für den ins Auge gefaßten Fall der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung etwaige Ausgleichsansprüche gegenseitig aufgegeben, also einen Erlaßvertrag geschlossen. Diese naheliegende Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Erlaßvertrag ist entgegen der Auffassung des Tatrichters nicht nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB unwirksam. § 1378 Abs. 3 BGB ist mit Wirkung ab 1. Juli 1977 durch das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) geändert worden. Die Vorschrift lautete bis dahin: „Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar; vorher kann sich kein Ehegatte verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.” Welche Auswirkungen diese frühere Fassung auf Rechtsgeschäfte unter Ehegatten hatte, war umstritten. Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wandte die Vorschrift auf Absprachen zwischen Ehegatten über den Ausgleich des Zugewinns für den Fall einer bevorstehenden Beendigung des Güterstandes nicht an; sie solle in erster Linie verhindern, daß die Ausgleichsforderung während Bestehens der Ehe MittBayNot 1983 Heft 1 19 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 13.10.1982 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 80/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 19 Normen in Titel: Rechtsträger-Abwicklungsgesetz § 27 Abs. 3