V ZR 167/82
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 12. April 1983 10 U 211/82 EGBGB Art. 96; PrAGBGB Art. 15 § 9; BayAGBGB Art. 19 Geldrente statt Naturalleistungen bei Leibgeding Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zur Vornahme der hiernach allein noch erlaubten Handlungen ( BayObLGZ 1976, 218 /222 f. [= MittBayNot 1976, 174 ]; BayObLG MittBayNot 1978, 213 /214; 1980, 70/71; 1982, ,242/243 f.; jew. m. Nachw.). Auch dieser Gesichtspunkt läßt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit indes nicht als ihrem Inhalt nach unzulässig erscheinen. Denn die inhaltliche Unzulässigkeit müßte sich aus dem Eintragungsvermerk (und den dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen) selbst ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 8.6.1983 BReg. 2 Z 39/83 m. Nachw.). Dies ist hier aber, wie dargelegt, — anders als in dem von der Rechtsbeschwerde erwähnten Senatsbeschlu8 vom 1.7.1982 (= MittBayNot 1982, 242 /243f.) — nicht der Fall. Die Behauptung der Beteiligten zu 1), das belastete Grundstück könne nach seiner tatsächlichen Gestaltung nur in der Weise genutzt werden, daß gerade das verbotene Gewerbe dort betrieben werde, so daß der Eigentümer praktisch gezwungen sei, das Grundstück an die Beteiligte zu 2) zu vermieten oder zu einer Vermietung an andere Personen die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zu erholen, vermag demgegenüber nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Denn dieser — im übrigen von der Beteiligten zu 2) bestrittene — Umstand wäre aus dem Eintragungsvermerk nicht ersichtlich und kann daher nicht zu einer Löschung der Dienstbarkeit von Amts wegen führen. Anmerkung der Schriftleitung: Zur Bewertung des Begehrens auf Löschung der obengenannten Dienstbarkeit vgl. den Beschluß des BayObLG vom 20.6.1983 - BReg. 2 Z 25/83 —, abgedruckt in diesem Heft 5. 245; zur Zulässigkeit einer Gewerbebetriebsbeschränkungsdienstbarkeit für eine Gemeinde vgl. auch das Urteil des BGH vom 24.6.1983, V ZR 167/82, abgedruckt in diesem Heft S. 224. 10. EGBGB Art. 96; PrAGBGB Art. 15 § 9; BayAGBGB Art. 19 (Geldrente statt Naturalleistungen bei Leibgeding) Verläßt der aus einem Leibgeding Verpflichtete das gemeinsam bewohnte Haus und ist eine Versorgung des Berechtig• ten durch Naturalleistungen nicht mehr möglich oder zumutbar, so hat der Verpflichtete eine Geldrente statt der vereinbarten Leistungen zu zahlen. (Leitsatz nicht amtlich) OLG Hamm, Urteil vom 12.4.1983 — 10 U 211182 — mitgeteilt von Dr. Joachim Kuntze, Vors. Richter am OLG Aus dem Tatbestand: Der Kläger zu 1) ist der Stiefvater, die Klägerin zu 2) ist die Mutter der Beklagten. Durch notariellen Vertrag vom 18.10.1977 übertrugen die Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Beklagten ihr Grundstück in A. Den Klägern wurde ein Wohnrecht eingeräumt. Unter dem gleichen Datum schlossen die Parteien als Nachtrag zu dem Grundstücksübertragungsvertrag eine Vereinbarung, in der sich die Beklagte den Klägern gegenüber zur kostenlosen Versorgung verpflichtete. Zunächst wohnten die Parteien gemeinsam in dem übertragenen Haus. Im Jahre 1978 kam es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.5.1978 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Rente als Ausgleich auf, da eine Versorgung nicht in Betracht käme. Am 9.7.1978 und am 11.7.1978 kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen. Im August 1978 zog die Beklagte mit ihrer Familie aus dem Haus aus. Die von ihr zuvor bewohnte Wohnung wurde anderweitig vermietet. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, infolge der tiefgreifenden Zerrüttung der persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien sei die Beklagte zur Zahlung einer Rente anstelle von Naturalleistungen verpflichtet. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger ab Juli 1978 monatlich einen Betrag von 300 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an jeden der Kläger ab 1. Juli 1978 monatlich 50 DM zu zahlen. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Aus den Gründen. Die Berufung der Kläger ist zulässig und auch sachlich gerechtfertigt. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Kläger von der Beklagten wegen der aufgrund der Vereinbarung vom 18.10.1977 geschuldeten Versorgungsleistungen die Zahlung einer Rente verlangen können. Der Anspruch auf Zahlung einer Rente anstelle der in der Vereinbarung vom 18.10.1977 vorgesehenen Naturalleistungen ergibt sich aus § 242 BGB unter entsprechender Anwendung der Regelung in § 9 des Art. 15 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB*. Eine unmittelbare Anwendung des § 9 des Art. 15 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB* kommt deswegen nicht in Betracht, weil die Kläger nicht aufgrund einer Kündigung der Beklagten die Wohnung auf 'dem übertragenen Grundstück aufgegeben haben. Sie wohnen vielmehr nach wie vor auf diesem Grundstück. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der in der erwähnten Bestimmung enthaltenen Regelung vor. Bei derVereinbarung vom 18.10.1977 handelt es sich um einen Leibgedingsvertrag im Sinne der erwähnten Bestimmung. Dafür ist erforderlich und genügend, daß, wie es im vorliegenden Fall zutrifft, das Versorgungsrecht der Kläger aus Anlaß der Grundstücksüberlassung und mit Rücksicht auf die Grundstücksübertragung begründet worden ist (vgl. BGH NJW 1962, 2250 ). Es ist nicht erforderlich, daß es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt. Leibgedingsverträge sind auch in städtischen Verhältnissen zulässig (vgl. BGH a.a.O.). Nach § 9 Abs. 2 des Art. 15 des erwähnten Gesetzes* hat der Berechtigte einen Anspruch auf Zahlung einer Rente anstelle der vereinbarten Naturalleistungen, wenn er aufgrund einer Kündigung des Verpflichteten das überlassene Grundstück verlassen muß. Im vorliegenden Fall haben zwar nicht die Kläger als die Berechtigten das Grundstück verlassen. Vielmehr ist die Beklagte ausgezogen. Die insofern unterschiedlichen Verhältnisse sind aber, wenn man auf Sinn und Zweck der Regelung in § 9 des Art. 15 des genannten Gesetzes* abstellt, miteinander vergleichbar. In dem in §9 des Art. 15* geregelten Fall ist der Berechtigte daran gehindert, die ihm gebührenden Leistungen auf dem Grundstück in Empfang zu nehmen, weil er dieses Grundstück verlassen muß. Im vorliegenden Fall ist eine Versorgung in der vorgesehenen Form deswegen nicht mehr möglich, weil die Beklagte als Verpflichtete das Grundstück verlassen hat. Dadurch ist in gleicher Weise eine Erfüllung des Versorgungsanspruches erschwert, weil Berechtigte und Verpflichtete nicht mehr zusammen ,wohnen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger an der Störung der persönlichen Beziehungen zu der Beklagten ein Verschulden trifft. In § 9 des Art. 15 des erwähnten Gesetzes* ist ge* Art. 15 §9 PrAGBGB entspricht im wesentlichen Art. 19 i.V.m Art. 18 BayAGBGB . 228 MittBayNot 1983 Heft 5/6 rade auf den Fall abgestellt, daß der Berechtigte durch sein Verhalten die Störung veranlaßt hat. Selbst wenn dies also der Fall sein sollte, so würde den Klägern entsprechend der Regelung in § 9 des Art. 15 des erwähnten Gesetzes* ein Anspruch auf eine Geldrente zustehen. Darüber hinaus ist eine solche Anpassung des Versorgungsrechtes auch nach § 242 BGB gerechtfertigt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß ihre persönlichen Beziehungen durch die Vorfälle in der Vergangenheit erheblich beeinträchtigt sind. Auch die Beklagte geht davon aus, daß ihre persönlichen Beziehungen zu den Klägern zerrüttet sind. Unter diesen Umständen ist den Klägern auch aus diesem Grunde nicht mehr zuzumuten, eine Versorgung durch die Beklagte in Form von Naturalleistungen entgegenzunehmen. Dabei würde sich notwendigerweise ein enger persönlicher Kontakt ergeben, der für die Kläger angesichts der Zerstrittenheit der Parteien eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Daß die Kläger diesen Zustand allein oder wenigstens überwiegend verschuldet haben, hat die Beklagte in diesem Verfahren-nicht substantiiert dargetan. Sie hat zwar behauptet, daß die Zerrüttung der Beziehung zu den Klägern von diesen veranlaßt worden sei. Irgend ein konkreter Vortrag fehlt aber dazu. Im übrigen hat die Beklagte selbst vorgetragen, daß die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Beziehungen nicht zu klären gewesen sei. Unter diesen Umständen ist es auch nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) gerechtfertigt, die Altenteilsregelung in der Vereinbarung vom 18.10.1977 dahin abzuändern, daß eine Geldrente zu zahlen ist. Die Höhe dieser Geldrente richtet sich unter entsprechender Anwendung der Regelung in § 9 des Art. 15 des erwähnten Gesetzes* nach den Vorteilen, welche der Verpflichtete durch die Befreiung von der Pflicht zu den Dienstleistungen erlangt hat. Die Rente ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung dieser Vorteile festzusetzen. Der Senat schätzt den Wert dieser Vorteile unter Berücksichtigung des Alters der Kläger auf einen monatlichen Betrag von je 300 DM. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dabei nicht entscheidend auf die Leistungsfähigkeit der Beklagten abgestellt werden. Derartige Prüfungen sind allerdings bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes angezeigt. Aus höferechtlichen Gesichtspunkten werden sie angestellt, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu erhalten. Im vorliegenden Fall ist aber ein Zweifamilienhaus übertragen worden. Es erscheint nicht gerechtfertigt, bei der Bemessung der Rente lediglich darauf abzustellen, ob die Beklagte die Rente aus ihren sonstigen Einkünften bzw. aus den Mieteinkünften des Einfamilienhauses aufbringen kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, welchen Arbeitsaufwand die Beklagte durch die Befreiung von der Pflicht zu den Dienstleistungen erspart. Ein monatlicher Betrag von 300 DM je Kläger erscheint keineswegs überhöht. Art. 15 §9 PrAGBGB entspricht im wesentlichen Art. 19 1.V.m Art. 18 BayAGBGB . 3. Umfang des Verfügungsrechts eines Testamentsvoll. streckers über Nachlaßgegenstände. 4. Unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers, wenn auf Grund seiner Bewilligung ein nicht an letzter Rangstelle stehendes, derzeit dem Grundstückseigentümer als Vorerben zustehendes Vorkaufsrecht gelöscht werden soll. BayObLG, Beschluß vom 29.9.1983 — BReg. 2 Z 76183 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG, und von Notar Erich Rossak, Babenhausen. Aus dem Tatbestand: 1. F. F. übertrug mit Vertrag vom 21.1.1967 eine Reihe ihm gehörender Grundstücke auf seinen ältesten Sohn C. F. In demselben Vertrag räumte der Übernehmer dem Übergeber das vererbliche und veräußerliche Vorkaufsrecht an den übergebenen Grundstücken für alle Verkaufsfälle ein. Das Grundbuchamt trug das Vorkaufsrecht an den belasteten Grundstücken ein. Seither wurden in Abteilungen Nr. II und III weitere Eintragungen vorgenommen. Auf Grund Auflassung vom 1.8.1971 wurde am 10. 9.1971 wiederum F. F. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit Vertrag vom 9.8.1971 übertrug er den von seinem ältesten Sohn zurückgegebenen Grundbesitz seinem zweiten Sohn, dem Beteiligten zu 3). Die Auflassung wurde am 2.12.1971 im Grundbuch vollzogen. Beide Male blieb das Vorkaufsrecht unverändert eingetragen. F. F. verstarb am 5.6.1977. Laut Erbschein wurde er von dem Beteiligten zu 3) als (nicht befreiter) Vörerbe allein beerbt. Die Nacherbfolge soll mit dem Tod des Vorerben eintreten. Ferner ordnete der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament Testamentsvollstreckung auf die Dauer von 10 Jahren an und bestimmte die Beteiligten zu 1) und 2) als gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker. 2. Mit notariell beglaubigter, mit „Freigabe" überschriebener Erklärung vom 9.12.1982 bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 1) und 2), das Vorkaufsrecht an allen Grundstücken zu löschen. Den Vollzugsantrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11.1.1983 beanstandete der Rechtspfleger beim Amtsgericht — Grundbuchamt — zunächst mit Zwischenverfügung vom 2.3.1983. Es hieß dort, zum Vollzug der beantragten Löschung sei noch die Zustimmung des bzw. der Nacherben in der Form des § 29 GBO erforderlich. Auf die von den Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Erinnerung vom 17. 3.1983 hob das Landgericht mit Beschluß vom 11.4.1983 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) die Zwischenverfügung auf. Zur Begründung heißt es insoweit, das vom 'Grundbuchamt angenommene Vollzugshindernis bestehe in dieser Form nicht, weil sich aus den Unterlagen ergebe; daß die Testamentsvollstreckung sowohl für den Vorerben als auch für den Nacherben (auf bestimmte Zeit) angeordnet worden sei. Entsprechend den vom Landgericht in seinem Beschluß für das weitere Verfahren angestellten Erwägungen erließ sodann der Grundbuchrechtspfleger am 2.5.1983 eine weitere Zwischenverfügung. Es heißt dort, die Beteiligten zu 1) und 2) könnten als Testamentsvollstrecker eine Verfügung über das zum Nachlaß gehörende Vorkaufsrecht (Bewilligung der Löschung) nur dann vornehmen, wenn es sich hierbei nicht um eine unentgeltliche Verfügung handle. Aus der vorgelegten Löschungsbewilligung und aus den sonstigen Erklärungen sei nicht ersichtlich, ob dem Nachlaß für die beantragte Löschung des Vorkaufsrechts eine gleichwertige Gegenleistung zufließe. Zur Beseitigung des Vollzugshindernisses sei deshalb entweder der Nachweis, daß die Löschung des Vorkaufsrechts keine unentgeltliche Verfügung darstelle, oder die Zustimmung des Vorerben und des bzw. der Nacherben - beides in grundbuchmäßiger Form — erforderlichVorkaufsrechts nach Konsolidation bei bestehender Testamentsvollstreckung) Hiergegen haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 17.5.1983 „Beschwerde" eingelegt und dabei insbesondere auf die Identität von Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigtem hingewiesen. Damit entfalle auch die Möglichkeit einer selbständigen Verwertung des Vorkaufsrechts. Die beantragte Löschung diene der Bereinigung des Grundbuchs und sei wertmäßig neutral. 1. Voraussetzungen für die Löschung eines (subjektiv.per• sönlichen) Vorkaufsrechts im Grundbuch. 2. Das Vorkaufsrecht erlischt nicht durch Konsolidation (Übergang des Vorkaufsrechts auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks). Der Erinnerung haben Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Nach Vorlage hat das Landgericht mit Beschluß vom 24. 6.1983 die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 28.7.1983 eingelegte weitere Beschwerde, mit der der Antrag auf Löschung des Vorkaufsrechts weiterverfolgt wird. 11. BGB §§ 889, 1094, 2205; GBO § 19 (Zur Löschung eines MittBayNot 1983 Heft 5/6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 12.04.1983 Aktenzeichen: 10 U 211/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 228 Normen in Titel: EGBGB Art. 96; PrAGBGB Art. 15 § 9; BayAGBGB Art. 19