II ZR 200/82
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Juni 1983 II ZR 200/82 GmbHG § 11 Zur Haftung der Mitglieder einer GmbH-Vorgründungsgesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ditgesellschaft noch als persönlich haftender Gesellschafter-angehörte, und damit in seine unbeschränkte Haftung, ohne daß es darauf ankäme, wann der Versorgungsfall eingetreten ist ( § 128 HGB ). Allerdings ist der Kläger seit Februar 1971 nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter der KG. Es stellt sich daher die Frage, ob er für die erst fünf Jahre danach fällig gewordenen Ansprüche des Beklagten noch haftet. Der erkennende Senat hat nämlich in dem Urteil 11 ZR 50/82 [= MittBayNot 1983, 187 , in diesem Heft] entschieden, daß der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter von Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen freigestellt ist, die später als 5 Jahre fällig werden, nachdem sein Ausscheiden im Handelsregister eingetragen worden ist. Der Kläger ist aber aus der Gesellschaft nicht ausgeschieden, sondern Kommanditist geworden, und außerdem hat er die Geschäfte der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH weitergeführt. Für Fälle dieser Art hat der Senat bereits die entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 159 HGB abgelehnt, weil ihr Schutzgedanke unter diesen Umständen nicht eingreife (BGHZ 78, 114, 118 [= MittBayNot 1980, 217 ]). Auf diesen Schutzgedanken und die damit zusammenhängende Abwägung der Interessen des Gesellschaftsgläubigers und des ausgeschiedenen Gesellschafters hat der Senat aber auch die fünfjährige Haftungsbegrenzung des ausgeschiedenen Gesellschafters gestützt, wie er in dem angeführten Urteil näher begründet hat. Diese kann daher folgerichtig für den in der Gesellschaft verbleibenden „Geschäftsführer-Kommanditisten" ebenfalls nicht -in Betracht gezogen werden. 17. GmbHG §§ 5, 19 (Zahlung der Geldeinlage durch Erlaß der Forderung aus einem Umwandlungsdarlehen oder durch Aufrechnung mit ihr) Die Zahlung der vollen Einlage nach der Vereinigung der Ge• schäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters kann nicht dadurch bewirkt werden, daß eine Sacheinlage des Gesellschafters in ein Darlehen umgewandelt und die Darlehensforderung mit der Einzahlungsforderung der Gesellschaft in gleicher Höhe als Stammeinlage verbucht wird. In einem solchen Vorgang liegt auch nicht die Bestellung einer Sicherung für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge. OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 17. 2.1983 — 20 W 823/83 — mitgeteilt von Dr. Karlhans Dippel, Richter am OLG Aus dem Tatbestand. Am 23.12.1981 vereinigten sich die je zur Hälfte in bar eingezahlten, insgesamt 100.000 DM betragenden Geschäftsanteile der seit dem 2. 9.1979 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft [GmbH] in der Hand des Betroffenen. Zugleich ließ der Betroffene und die frühere Mitgesellschafterin eine Vereinbarung beurkunden, wonach sie eine Sacheinlage des Betroffenen, nämlich das Einzelunternehmen H., zu einem Darlehen umgewandelt hätten, das höher als 60.000 DM sei und in Höhe von 50.000 DM durch Verrechnung der Darlehensrückzahlungsforderung gegen die Gesellschaft mit der Einzahlungsforderung der Gesellschaft in gleicher Höhe als Stammeinlage an die Gesellschaft gezahlt werde. Der Registerrechtspfleger hat den Betroffenen aufgefordert, die Geldeinlagen mit weiteren 50.000 DM voll einzuzahlen oder der Gesellschaft für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge eine Sicherheit zu bestellen oder aber einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten abzutreten. Dem ist der Betroffene mit der Ansicht entgegengetreten, durch die weitere Vereinbarung vom 23.12.1981 seien seit der Vereinigung der Geschäftsanteile alle Geldeinlagen voll eingezahlt. Seine Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist zulässig ( § 29 Abs. 1 FGG ), sachlich jeDer angefochtene Beschluß geht davon aus, daß die Einbringung des Einzelunternehmens H. in die Gesellschaft eine Art verschleierte Sacheinlage oder Sachübernahme sei, durch die weder die in § 19 Abs. 4 GmbHG vorgeschriebene Einzahlung der Geldeinlage noch die ersatzweise mögliche Bestellung einer Sicherheit für den ausstehenden Betrag bewirkt werden könne. Gegen das Ergebnis dieser Auffassung wendet sich die weitere Beschwerde vergebens. Der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 eingefügte § 19 Abs. 4 GmbHG über die Obliegenheit des Gesellschafters zur Volleinzahlung oder zur Sicherheitsleistung im Falle der nachträglichen Entstehung einer Einmann-GmbH soll zwecks Sicherung der Kapitalaufbringung die fehlende Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG ausgleichen und zugleich Umgehungen des § 7 Abs. 3 Satz 3 GmbHG verhindern (Scholz/Winter, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 6. Auflage, 1978 ff., § 19 n. F. Rdnr. 3 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). Diese Motivierung zeigt, welches Gewicht den Vorschriften des § 19 Abs. 4 GmbHG beizulegen ist (Fischer, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., 1981, § 19 Anm. 9). Sie müssen strikt angewendet werden. Heißt es also, daß die Geldeinlage einzuzahlen ist, so hat dies so zu geschehen und nicht in irgendeiner anderen, die bare Zahlung ersetzenden Weise. Hierüber kommt der Betroffene nicht hinweg. Selbst wenn gegen die Ausführungen des Landgerichts all das eingewendet werden könnte, was der Betroffene einwenden zu können glaubt, so bleibt es im Ergebnis dabei, daß er seine Zahlungspflicht nicht durch Bareinzahlung erfüllt hat, sondern durch den Erlaß einer Forderung oder durch Aufrechnung mit ihr erfüllt haben will. Eine Forderung aber ist eine Sacheinlage. Sie wird zu einer baren Einzahlung auch nicht durch Erlaß oder Aufrechnung. Letztlich liegt dieser Fall nicht anders wie derjenige einer nachträglichen Umwandlung von im GmbH-Gesellschaftsvertrag vereinbarten Barleistungen in Sacheinlagen, die verwehrt bleibt, weil selbst dann, wenn der Wert der vorgesehenen Sacheinlagen den Betrag der ursprünglich vorgesehenen Bareinlagen übersteigt, noch immer nicht sichergestellt ist, daß der angesetzte Wert der Gesellschaft in gleicher Weise wie eine Bareinlage zur Verfügung steht (BayObLG DB 1978, 337 [= MittBayNot 1978, 21 ]; Fischer aaO., § 5 Anm. 3 c). Daß der Erlaß der Forderung aus dem Umwandlungsdarlehen oder die Aufrechnung mit ihr nicht die Bestellung einer Sicherung darstellt, bedarf keiner näheren Begründung. Wie Sicherheit geleistet werden kann, bestimmt § 232 Abs. 1 BGB . Unter die dort genannten Möglichkeiten fallen die Rechtshandlungen des Betroffenen und seiner früheren Mitgesellschafterin im Zusammenhang mit dem Umwandlungsdarlehen vom 23.12.1981 nicht. 18. GmbHG § 11 (Zur Haftung der Mitglieder einer GmbHVorgründungsgesellscha ft) Eine rechtsgeschäftliche persönliche Haftung der GmbHGesellschafter für Verbindlichkeiten, die sie vorweg für die erst noch zu gründende Gesellschaft eingegangen sind, endet mit der Gründung oder Eintragung der GmbH im Handelsregister nur, wenn das mit dem Gläubiger so vereinbart 190 MittBayNot 1983 Heft 4 worden ist; eine solche Vereinbarung muß der Haftungsschuldner beweisen. (Ergänzung zu II ZR 31/81 v. 26.10.1981 = LM GmbHG § 11 Nr. 30 [= DNotZ 1982, 699 ]). BGH, Urteil vom 20. 6.1983 — II ZR 200/82 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand. Durch Vertrag vom 20.1.1979 kauften die Beklagten und späteren Gesellschafter einer GmbH, handelnd für die „GmbH in Gründung", von den Klägern ein Handelsgeschäft mit Warenbestand. Die GmbH wurde am 22.1.1979 durch notariell beurkundeten Vertrag gegründet und am 20. 2.1979 ins Handelsregister eingetragen. Für das von ihr übernommene Handelsgeschäft ergab sich nach endgültiger Bewertung des Warenbestandes ein Kaufpreis von 149.854,44 DM, auf den die GmbH 54.400 DM zahlte. Die Kläger fordern von den Beklagten als Gesamtschuldner u. a. den Restkaufpreis von 95.454,44 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Kläger führte in Höhe von 95.454,44 DM zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Eine Haftung der Beklagten, die den Vertrag vom 20.1.1979 für die „GmbH in.Gründung" gemeinsam unterzeichnet haben, nach § 11 Abs. 2 GmbHG scheidet nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb aus, weil sie mit der Eintragung der GmbH ins Handelsregister erloschen wäre ( BGHZ 80, 182 [ = DNotZ 1981, 506 ]; BGH NJW 1982, 932 [= DNotZ 1982, 699 ]). 2. Die Beklagten könnten aber als Mitglieder einer Vorgründungsgesellschaft, wie sie bis zur Gründung der GmbH am 22.1.1.979 bestanden hat, aus dem Vertrag vom 20.1.1979 verpflichtet worden sein. Die Vorgründungsgesellschaft bildet je nachdem, ob sie bereits in diesem Stadium ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma betreibt oder nicht, entweder eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., § 11 Rdnr. 17 m. w. N.). Aus den für sie abgeschlossenen Geschäften haften die Gesellschafter persönlich, und zwar unbeschränkt, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Sachverhalt und Interessenlage bieten hier keine Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger durch den Vertrag ausschließlich die künftige GmbH und nicht auch schon die Vorgesellschaft und darüber hinaus bis zu deren Entstehung die Beklagten als Mitglieder einer Vorgründungsgesellschaft verpflichtet haben wollten. Denn es lag nicht in ihrer Hand, ob und wann die GmbH tatsächlich gegründet und in das Handelsregister eingetragen wurde, und ob beides schon vor Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate geschehen werde. Sie wären daher ein unabsehbares Risiko eingegangen, wenn sie sich mit einer Verpflichtung der als Rechtsperson noch zu errichtenden GmbH begnügt hätten. Dem entspricht es, daß die Beklagten in den Schlußbestimmungen (§ 9 Abs. 4) erklärt haben, daß sie für. ihre Verpflichtung aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner haften. 3. Daß die Beklagten ihre Haftung als Mitglieder der Vorgründungsgesellschaft begrenzt hätten, ist weder dieser Erklärung zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Tatsache, daß sie für eine „GmbH in Gründung" gehandelt haben, reicht hierfür nicht aus. Zwar hält der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Voraesellschaft das Auftreten als „GmbH" oder „GmbH in Gründung" für einen ausreichenden und wirksamen Ausdruck des Willens, nur bis zur Höhe des satzungsgemäß einzusetzenden Kapitals haften zu wollen; er fordert dazu nicht, wie ein Teil des Schrifttums, eine entsprechende Individualvereinbarung (vgl. etwa Flume, DB MittBayNot 1983 Heft 4 1980, 1781, 1783 und NJW 1981, 1753 , 1754, 1756). Der tragende Grund hierfür liegt darin, daß die Vorgesellschaft als notwendige Vorstufe zur juristischen Person ein besonderes, vom Gesetzgeber vorausgesetztes Rechtsgebilde mit einer eigentümlichen, zeitlich und sachlich eng begrenzten Aufgabenstellung ist ( BGHZ 80, 139 , 142-[= DNotZ 1981, 506]). Das gilt aber erst von dem Augenblick an, in dem die Gesellschafter durch Abschluß eines notariellen Gründungsvertrages, der die wesentlichen Grundlagen der einzutragenden Gesellschaft und namentlich die Höhe ihres Kapitals und der darauf zu leistenden Einlagen festlegt, den ersten entscheidenden Schritt zur Errichtung der juristischen Person getan haben (BGH ZIP 1980, 658 = WM 1980, 955 zu 2 a). Eine gesetzliche Notwendigkeit, schon vorher im Rechtsverkehr als Gesellschaft in Erscheinung zu treten oder sogar geschäftlich tätig zu werden, besteht nicht. 4. Aus demselben Grunde läßt sich die Rechtsprechung, nach der ebenso wie die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG auch eine Haftung der Gründer als Mitglieder der Vorgesellschaft grundsätzlich mit der Eintragung der GmbH endet ( BGHZ 80, 129 , 144 f.), nicht auf Verbindlichkeiten aus der Vorgründungszeit übertragen. Hier genügt für eine zeitliche Begrenzung der Haftung nicht allein der Hinweis auf die beabsichtigte Gründung einer GmbH, sondern es bedarf einer besonderen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die sich allerdings aus den Umständen ergeben kann. So hat der Senat in einem Fall, in dem nicht nur der Gründungstatbestand deutlich zutage lag, sondern auch ein besonderes Sicherungsbedürfnis für den Geschäftspartner angesichts der erst später zu erwartenden Verbindlichkeiten der GmbH aus einer Kiesförderung augenscheinlich nicht bestand, aus der Interessenlage gefolgert, daß die Mitglieder der Vorgründungsgesellschaft in dieser Eigenschaft nur bis zur Eintragung der GmbH haften sollten (BGH NJW 1982, 932 [_ DNotZ 1982, 699 ]). Das Berufungsgericht meint, eine solche Übereinkunft auch hier feststellen zu können. An diese Vertragsauslegung ist. der Senat nicht gebunden, da sie, wie die Revision mit Recht rügt, auf einer rechtlich unzutreffenden Sicht beruht und keine ausreichende Tatsachengrundlage hat. Die Überlegung des Berufungsgerichts, § 11 Abs. 2 GmbHG wolle dem Gläubiger eine Notlösung für den Fall bieten, daß er sich nicht, wie erwartet, an die eingetragene GmbH halten könne, greift nur durch, soweit es um die gesetzliche Handelndenhaftung und nicht um die hier außerdem in Betracht kommende Haftung als Mitglied einer Vorgründungsgesellschaft geht. Ein beiderseits gewolltes Erlöschen dieser Haftung mit der Eintragung der GmbH läßt sich auch nicht allein daraus herleiten, daß die Beklagten bei Abschluß des Vertrages vom 20.1.1979 ausdrücklich „für die GmbH in Gründung" gehandelt haben. Denn es ist gerade die Frage, ob die Umstände des Falles darauf hindeuten, daß die Kläger sich erkennbar für die Zeit nach dem Entstehen der GmbH mit deren Haftung begnügen wollten. Solche Umstände sind nicht festgestellt. Im Gegenteil, durch die Vertragsklausel des § 9 Abs. 4: „Die Käufer haften für ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner" haben die Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, auf eine persönliche Haftung der Beklagten Wert-zu legen; daß diese Haftung mit der Eintragung der GmbH erlöschen solle, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Parteien hätten mit der „gesamtschuldnerischen Verpflichtung" der Beklagten nur deren — kraft GmbHG gemeint und nicht auch die Pflicht, neben der eingetragenen GmbH persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag einzutreten, berücksichtigt wiederum nicht die doppelte Haftung der Beklagten als Handelnde und als Mitglieder der Vorgründungsgesellschaft. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es auch nicht Sache der Klägerin, besondere, für eine solche Gesellschafterhaftung und deren Fortbestand sprechende Umstände aufzuzeigen. Gerade mit Rücksicht auf § 9 Abs. 4 des Vertrages hätten vielmehr die Beklagten Umstände darlegen müssen, aus denen sich der Wille der Kläger ergeben könnte, auf die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten als Gesellschafter mit der Entstehung der GmbH zu verzichten. Solche Umstände sind dem Parteivortrag nicht zu entnehmen. 5. Die Beklagten haften demnach als Gesamtschuldner für die Kaufpreisverpflichtung aus dem Vertrag vom 20.1.1979. C. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 19. BeurkG § 14; GBO § 29 (Zur Form der Notarermächtigung zur Änderung der Eintragungsbewilligung) Die Ermächtigung für den Notar, die Eintragung eines Grundpfandrechtes an nächstoffener Rangstelle zu beantragen, kann auch im nicht vorlesungspflichtigen Teil einer Grundpfandrechtsurkunde i. S. d. § 14 Abs. 1 BeurkG enthalten sein. (Leitsatz des Einsenders) LG Kempten, Beschluß vom 6.5.1983 —4 T 456/83 - mitgeteilt von Notar Werner Hofmann, Obergünzburg Aus dem Tatbestand: Die Antragstellerin bestellte am 25.1.1983 eine Grundschuld ohne Brief zu 200.000 DM. Bezüglich des Ranges wurde in der Urkunde (Ziff. VI) festgelegt, welche Rechte in Abt. II und III des Grundbuches der Grundschuld vorgehen dürften. Ziff. 111/1 der Urkunde enthält die Erklärung der Eigentümerin, sie bewillige und beantrage die Eintragung der Grundschuld gern. Ziff. 1 dieser Urkunde und in Ziff. 1/2 ist bestimmt, daß die Grundschuld den in Ziff. VI beschriebenen Rang zu erhalten habe. In Ziff. V der Urkunde ist ausgeführt, daß im übrigen die der Niederschrift als Anlage beigefügten „Weiteren Bestimmungen" gelten sollten, daß sie den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt, mit ihnen erörtert und von ihnen unterschrieben worden seien. Auf Verlesung sei verzichtet worden. Unter Buchstabe F Abs. 2 dieser „Weiteren Bestimmungän" ist gesagt, der Eigentümer ermächtige den Notar, die Eintragung der Grundschuld an der nächstoffenen Rangstelle zu beantragen, sofern diese an der bedungenen Rangstelle nicht eingetragen werden könne. Am B. 2.1983 legte der Notar die Urkunde „zum Vollzug ( § 15 GBO ) an nächstoffener Rangstelle" dem Grundbuchamt vor. Die Erklärung ist vom Notar unterzeichnet und mit seinem Siegel versehen. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt erließ am 17. 2.1983 eine Zwischenverfügung. Zur Begründung ist ausgeführt: Es liege eine Rangbestimmung gern. § 45 Abs. 3 GBO vor. Die Eintragungsbewilligung lasse die Eintragung der Grundschuld an nächstoffener Rangstelle nicht zu. Die Ermächtigung in Abschnitt F der „Weiteren Bestimmungen" sei nicht Bestandteil der Eintragungsbewilligung. Eintragungsantrag des Notars („an nächstoffener Rangstelle") und Eintragungsbewilligung stimmten nicht überein. Nach herrschender Rechtsprechung könne der Notar keine Erklärungen zum Rang eines einzutragenden Rechtes abgeben, wenn sein Antrag von der Eintragungsbewilligung abweiche. Gegen diese Entscheidung legte der Notar namens der Antragstellerin Erinnerung ein. Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab. Der Grundbuchrichter legte die Erinnerung dem Landgericht vor. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Es ist richtig, daß der vom Notar bei Vorlage der Urkunde an das Grundbuchamt gestellte Antrag auf Eintragung der Grundschuld „an nächstoffener Rangstelle" sich nicht mit der Eintragungsbewilligung der Antragstellerin in Abschnitt 111 (i.V.rn. 1 und VI) deckt. Der Notar war von der Antragstellerin zur Abgabe dieser Erklärung jedoch für den Fall ausdrücklich ermächtigt, daß die Grundschuld an der bedungenen Rangstelle nicht eingetragen werden kann. Diese Voraussetzung war hier gegeben. Dabei entbehrt die Ermächtigung oder Bevollmächtigung des Notars nicht der vorgeschriebenen Form. Es handelt sich um eine Erklärung im Zusammenhang mit der Bestellung einer Grundschuld, die nicht im Grundbuch angegeben zu werden braucht. Für sie genügt nach § 14 BeurkG , daß sie in ein Schriftstück aufgenommen ist, auf das in der Niederschrift (Ziff. V) verwiesen wird und das dieser beigefügt ist, daß es den Beteiligten zur Kenntnis vorgelegt, von ihnen unterschrieben und daß auf Verlesung verzichet wurde. Alle diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der vom Notar gegenüber dem Grundbuchamt gestellte Antrag auf Eintragung der Grundschuld „an nächstoffener Rangstelle” enthält eine Änderung der Eintragungsbewilligung der Antragstellerin und bedarf, wie der Rechtspfleger zu Recht annimmt, der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO . Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers ist dieser Form jedoch genügt. Nach früher vorherrschend gewesener Ansicht bedurften allerdings auch solche grundbuchrechtlichen Erklärungen der notariellen Beglaubigung, die ein Notar aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten zur Ergänzung oder Abänderung einer Erklärung abgibt, die er selbst vorher bereits beurkundet oder beglaubigt hat (vgl. u. a. Horber, GBO, 14. Aufl., § 31 Anm. 2 C b; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, § 19 Rdnrn. 195 ff., § 29 Rdnrn. 76 ff.). In BGHZ 71, 349 /3521= DNotZ 1978, 696] hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob vom Notar unterzeichnete und vom ihm gesiegelte Verfahrenserklärungen eine öffentliche Urkunde darstellen, noch offengelassen. In seinem Beschluß vom 9.7.1980 ( DNotZ 1981, 118 ) hat er nun aber wie folgt entschieden: Hat ein Notar von ihm selbst beurkundete oder beglaubigte grundbuchrechtliche Erklärungen aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten nachträglich berichtigt, ergänzt oder grundbuchrechtlichen Erfordernissen inhaltlich angepaßt, so ist diese Eigenurkunde, wenn sie vom Notar unterzeichnet und gesiegelt ist, eine öffentliche Urkunde und genügt dem Formerfordernis des § 29 GBO . Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an, weil sie Bedürfnissen der Praxis entgegenkommt (vgl. hierzu Winkler DNotZ 1981, 252 ). Sie bedeutet auch für den vorliegenden Fall, daß der Form des § 29 GBO genügt ist und daß deshalb keine Bedenken gegen die Eintragung der Grundschuld an nächstoffener Rangstelle bestehen, auch wenn das mit der Eintragungsbewilligung der Antragstellerin in Ziff. III der Urkunde nicht übereinstimmt. Der Fall, daß materiellrechtlich die Form der - Beurkundung vorgeschrieben ist, womit die Niederlegung der Willenserklärung in einer öffentlichen Zeugnisurkunde verlangt wird und die Ausstellung einer Eigenurkunde nicht den vom materiellen Recht gestellten Anforderungen genügt, liegt hier nicht vor. Es war daher zu entscheiden wie geschehen. MittBayNot 1983 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.06.1983 Aktenzeichen: II ZR 200/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 190 Normen in Titel: GmbHG § 11