I R 120/80
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 10. August 1983 I R 120/80 EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bühren fordern könnten und daher insoweit an der der Bundesrepublik zustehenden Ermäßigung nach § 144 Abs. 3 KostG teilnehmen würden. Dieser Ausnahmefall ist aber nicht gegeben. Gesetzliche Vorschriften im Sinn dieser Bestimmung sind nur solche, die selbst und unmittelbar die Verpflichtung zur Kostentragung regeln, nicht dagegen solche, aus denen sich die Erstattungspflicht nur mittelbar folgern läßt, wie dies bei einer gesetzlichen Schadensersatzpflicht oder einem Entschädigungsanspruch der Fall ist (OLG Frankfurt aaO; OLG Köln JMBlNRW 1964, 144; Rohs/Wedewer § 13 Anm. II d). 3. Nach alledem kann die Bundesrepublik Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 3 KostG nicht beanspruchen. Da die angegriffenen Kostenberechnungen auch im übrigen nicht zu beanstanden sind, waren die weiteren' Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen. Anmerkung: Durch die vorstehend abgedruckte Entscheidung des BayObLG wird die seit Jahren strittige Frage geklärt, ob die Übernahme von Kosten gemäß § 3 Nr. 2 KostO durch einen persönlich Gebührenbegünstigten Auswirkungen auf die Höhe der Kostenforderung hat. In der notariellen Praxis tritt diese Streitfrage hauptsächlch bei StraBengrundabtretungen an die Bundesrepublik Deutschland oder an ein Bundesland hinsichtlich der Kosten der Lastenfreistellung des veräußerten Grundbesitzes dann auf, wenn der Bund oder das Land in dem Grunderwerbsvertrag auch die Lastenfreistellungskosten anstelle des Verkäufers übernimmt. Der Übernehmer einer Kostenschuld eines Anderen hat die Kosten in voller Höhe zu bezahlen, auch wenn er selbst persönliche Gebührenbegünstigung genießt. Dies gilt nach der Entscheidung des BayObLG auch dann, wenn der persönlich Begünstigte durch Auftragserteilung an den Notar auch gemäß § 2 Nr. 1 KostG zum weiteren Kostenschuldner geworden ist. Bei Übernahme der den Veräußerer von Straßengrund treffenden Kosten für die Lastenfreistellung durch den Erwerber gilt nichts anderes. Aufgrund seiner Verpflichtung nach § 434 BGB zur Lastenfreistellung des veräußerten Grundbesitzes hat der Veräußerer die Kosten der Lastenfreistellung zu tragen. Übernimmt der Erwerber des Straßengrundes diese Kosten, liegt eine Kostenübernahme nach § 3 Nr. 2 KostG vor. Der Hinweis mancher Straßenbauämter, daß der Baulastträger auch im Falle der Enteignung die Kosten der Lastenfreistellung zu tragen hätte und daß deshalb der Baulastträger.im Falle des freihändigen Erwerbes des Straßengrundes auch die Lastenfreistellungskosten übernimmt, ändert an dem aufgezeigten Ergebnis nichts. Sonderbestimmungen im Enteignungsrecht müssen auf ihr gesetzlich normiertes Gebiet beschränkt bleiben und können nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen die öffentliche Hand nicht enteignet, sondern durch privatrechtlichen Kaufvertrag erwirbt (so BayObLG im Beschluß vom 31.9.1966 MittBayNot 1966, 365 ). Die gegenteilige Auffassung des OLG 7—eibrücken imBeschluB 14 51981 J B 1981 1709 wird abgelehnt. -F. Steuerrecht 17. EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 (Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung) Die Umwandlung einer Großzahl bisher als Mietwohnungen genutzter Wohnungen in Wohnungseigentum und die sich daran anschließenden Verkäufe der Eigentumswohnungen überschreiten dann nicht den Rahmen privater Vermögens. verwaltung, wenn der Verkäufer die Wohnung lediglich in einen zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand versetzt; dazu kann unter Berücksichtigung des bei Miet• wohnungen Ortsüblichen auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehören. Etwas anderes gilt dann, wenn der Verkäufer in nicht unerheblichem Maße Modernisierungsmaßnahmen vornimmt. BFH, Urteil vom 10.8.1983 —1 R 120/80 — BStBl 1984 II, 137 Aus dem Tatbestand: Der Kläger ist Architekt. Im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung mit seiner am 7.3.1973 von ihm geschiedenen Ehefrau erwarb der Kläger am 20.8.1973 ein Mietwohngrundstück. Am 20.11.1973 erteilte die zuständige Behörde die von dem Kläger für die insgesamt 25 Wohnungen des Hauses am 7.9.1973 beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Die Eigentumswohnungen wurden am 28.10.1974 im Grundbucheingetragen. Im gleichen Jahr veräuBerte.der Kläger zwei Wohnungen und im folgenden Jahr weitere sieben Wohnungen. Bis Ende des Jahres 1978 hatte der Kläger insgesamt 18 Wohnungen veräußert. Im Anschluß an eine Ende des. Jahres 1977 bei dem Kläger durchgeführte Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, der Kläger sei hinsichtlich der Eigentumswohnungen seit dem 1.1.1974 gewerblich tätig. Das Finanzamt zog den Kläger für die Streitjahre zur Gewerbesteuer heran und berichtigte die für die Streitjahre bereits ergangenen Einkommensteuerbescheide. Demgegenüber machte der Kläger geltend, er habe die Eigentumswohnungen im Rahmen privater Vermögensverwaltung veräußert. Ursprünglich habe er insgesamt nur vier Wohnungen verkaufen wollen, um mit Hilfe des Erlöses seine finanziellen Verpflichtungen aus dem Auseinandersetzungsvertrag mit seiner geschiedenen Frau vom 20.2.1973 erfüllen und die Modernisierung des Hauses fortsetzen zu können. Erst nachdem sich herausgestellt habe, daß die erzielten Erlöse nicht ausgereicht hätten, um die teilweise sogar von der Baubehörde angeordneten Modernisierungsarbeiten durchzuführen, habe er weitere Wohnungen veräußern müssen. Im Ergebnis habe er keine Gewinne erzielen, sondern lediglich Schulden tilgen wollen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG — 1980, 409) sah in der Tätigkeit des Klägers eine private Vermögensverwaltung, hob die Gewerbesteuerbescheide 1974 und 1975 ersatzlos auf, die Einkommensteuerbescheide 1974 und 1975 sowie die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen aber nur insoweit, als das Finanzamt die Veräußerung der Eigentumswohnungen als gewerbliche Tätigkeit behandelt hatte. Mit seiner Revision rügt das Finanzamt, das Finanzgericht habe § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) unrichtig angewandt. Aus den Gründen: Die Revision des Finanzamtes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung — FGO —). Ob sich der Kläger gewerblich betätigt hat ( § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 2 des Gewerbesteuergesetzes GewStG -), kann der erkennende Senat nicht abschließend beurteilen. vom ur üro 1. Ob ein gewerbliches Unternehmen i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und ..ein stehender Gewerbebetrieb i.S. von § 2 Prüfungsabteilung der Notarkasse Abs. 1 Satz 2 GewStG vorliegt, ist nach übereinstimmenden MittBayNot 1984 Heft 3 151 Grundsätzen ( § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ) zu entscheiden. Ein Gewerbebetrieb ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 1 GewStDV erfüllt sind und sich die Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt. Nach § 1 Abs. 1 GewStDV ist Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder sonstigen selbständigen Arbeiten im Sinne des EStG anzusehen ist. _ a) Das FG hat auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GewStDV zu Unrecht verneint. Die in der genannten Bestimmung beschriebenen Merkmale einer selbständigen nachhaltigen und mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorgenommenen Betätigung sind erfüllt. Zu diesen Merkmalen hat der erkennende Senat insbesondere im Urteil vom 17.10.1973 1 R 191/72 ( BFHE 108, 190 , BStBl 11 1973, 260) Stellung genommen. Der Kläger hat selbständig, d. h. auf eigene Rechnung und Verantwortung, gehandelt. Sein Verhalten war auch nachhaltig, da es auf Wiederholung angelegt gewesen ist. Nachhaltigkeit ist selbst dann gegeben, wenn die Tätigkeit auf einem einmaligen Beschluß beruht, die Durchführung aber mehrere Handlungen erfordert. Für die Gewinnabsicht reicht es aus, daß der Kläger durch die Verkäufe der Eigentumswohnungen einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser wirtschaftliche Vorteil wieder dadurch entfällt, daß der Kläger die Einnahmen aus den Verkäufen zur Abdeckung privater Schulden verwendet. Schließlich stellt sich die Tätigkeit des Klägers auch als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar. Dies erfordert, daß sich der Veräußerer mit seiner Veräußerungsabsicht an den allgemeinen Markt wendet. Diese Voraussetzungen sind schon dann erfüllt, wenn der Verkäufer seine Verkaufsobjekte mehreren Interessenten anbietet, wobei es genügt, wenn der Verkäufer seine Verkaufsabsicht in der Weise bekanntgibt, daß er damit rechnet, seine Verkaufsabsicht werde sich bei einem unabgeschlossenen Kreis von Personen herumsprechen. Wenigstens diese Voraussetzungen müssen beim Verkauf von 18 Wohnungen als erfüllt angesehen werden, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger seine Verkaufsabsicht durch einen Makler oder durch Inserate bekanntgegeben haben sollte. Insbesondere ein Architekt verfügt. nach der Lebenserfahrung über hinreichend gute Verbindungen, die es ihm ermöglichen, seine Verkaufsabsicht auch ohne Einschaltung eines Maklers oder durch eine öffentliche Bekanntgabe in Umlauf zu setzen. b) Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts lassen es nicht zu, abschließend zu beurteilen, ob der Kläger den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten hat. Der erkennende Senat hat im Anschluß an das BFH-Urteil vom 2.11.1971 VIII R 1/71 ( BFHE 104, 321 , BStBl 11 1972, 360) ausgeführt, daß im Falle der Erstellung und Veräußerung von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen von einer privaten Vermögensverwaltung nur gesprochen werden könne, wenn sich die Bau- und Veräußerungsmaßnahmen noch als Nutzung von Grundbesitz im Sinneseiner Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellen, nicht mehr dagegen, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung entscheidend in den Vordergrund trete ( BFHE 108, 190 , BStBl II 1973, 260). Werden in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, so hat der BFH stets die Eigentumswohnungen als selbständige Verkaufsobjekte gewertet (vgl. z. B. Urteile vom 15.12.1971 1 R 179/68, BFHE 104, 77 , BStBl 111972, 279; vom 8.8.1979 1 R 186/78, BFHE 129, 177 , BStBl 111980, 106). Mit der Beschränkung der genannten Abgrenzungskriterien auf den Fall der Errichtung von Gebäuden und deren späteren Veräußerung (seien es Gebäudeveräußerungen oder Veräußerung von Eigentumswohnungen) in engem zeitlichen Zusammenhang hat der BFH zu erkennen gegeben, daß für andere Fälle (z. B. Verkauf ohne vorherige Bebauung) andere Grundsätze zu gelten haben. Andernfalls wäre es nicht verständlich, daß nach der Rechtsprechung des BFH der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten wird, wenn sich der Eigentümer unbebauter Grundstücke auf Parzellierung und Verkauf der parzellierten Grundstücke beschränkt. In diesem Fall kommt es auch auf die Zahl der Verkäufe grundsätzlich nicht an. Private Vermögensverwaltung ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich der Veräußerer an der Erschließung der Grundstücke aktiv beteiligt (vgl. BFH-Urteil vom 7.2.1973 1 R 210/71, BFHE 109, 308 , BStBl 11 1973, 642, mit weiteren-Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH). Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß der Verkauf selbst und diesem vorausgehende Vorbereitungshandlungen noch nicht aus dem Rahmen privater Vermögensverwaltung herausfallen. Überträgt man diese Grundsätze sinngemäß auf den Fall, daß über einen längeren Zeitraum vermietete Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt und in engem zeitlichen Zusammenhang damit veräußert werden, so ergibt sich das Folgende: a) Die private Vermögensverwaltung ist nicht schon dadurch überschritten, daß der Eigentümer eines Grundstücks bisherige Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandelt und diese Eigentumswohnungen in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert. Die damit verbundene Tätigkeit des Grundeigentümers ist dem Vorgang der Parzellierung unbebauter Grundstücke vergleichbar. Parzellierung (Teilung) ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung, daß ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll (§ 19 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes — BBauG —). Die Teilung bedarf in bestimmten Fällen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeinde, wenn sie für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist, im übrigen durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (Genehmigungsbehörde). Dies folgt aus § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BBauG. Ähnlich wird Wohnungseigentum nach § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. Nach § 8 Abs. 1 WEG kann der Eigentümer eines Grundstücks durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden MittBayNot 1984 Heft 3 entsprechend. ( § 8 Abs. 2 WEG ). Danach soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Der zur Eintragung des Wohnungseigentums erforderlichen Eintragungsbewilligung ist als Anlage u. a. eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG vorliegen ( § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4.Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG vom 19. März 1974, Bundesanzeiger 1974, 58 vom 23. März 1974). Die Tätigkeiten, die der Grundeigentümer bei der Parzellierung einerseits und der Schaffung von Wohnungseigentum andererseits entfalten muß, gleichen sich in ihren wesentlichen Bezügen. b) Bei der Parzellierung unbebauter Grundstücke ist die Herstellung der Verkaufsfähigkeit der aufgeteilten Grundstücke mit den Tätigkeiten abgeschlossen, die dem Grundeigentümer nach § 19 BBauG vorgeschrieben sind. Bei der Umwandlung bisher als Mietwohnungen genutzter Verkaufsobjekte in Eigentumswohnungen bedarf es außer der Teilungserklärung und der Beschaffung der Abgeschlossenheitsbescheinigung in der Regel noch weiterer Maßnahmen, um den Verkauf zu ermöglichen. So muß der Verkäufer in der Regel zunächst Mängel beseitigen, die durch das Abwohnen des Mietobjekts eingetreten sind. Der Verkäufer muß, wenn er einen Interessenten für den Kauf einer Eigentumswohnung finden will, ähnlich dem Vermieter, die Eigentumswohnung in einen „zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand" versetzen (§ 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Hierzu kann auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehören. Beschränkt sich der Verkäufer auf diese Tätigkeiten, so bewegt er sich noch im Rahmen privater Vermögensverwaltung. Er stellt lediglich die Verkaufsfähigkeit des Objekts her. Überschreitet er allerdings diese Grenze und nimmt darüber hinaus in nicht nur unerheblichem Umfang Modernisierungsmaßnahmen vor, so überschreitet er die private Vermögensverwaltung. Es kommt zu einer zusätzlichen Wertschöpfung, die auf dem Markt zu einem Preisvorteil zugunsten des Verkäufers führt. Diese Maßnahmen sind mit der Mitwirkung des Verkäufers parzellierter unbebauter Grundstücke an der Erschließung des zu verkaufenden Geländes vergleichbar. 2. Im Streitfall hat das Finanzgericht lediglich festgestellt, der Kläger habe keine Umbauten vorgenommen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß er über die Herstellung des zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes und die Vornahme von Schönheitsreparaturen hinaus die Wohnungen in nicht unerheblichem Maße modernisiert hat. Der Kläger selbst trägt vor, daß Modernisierungen vorgenommen worden seien. Welcher Art diese waren und ob sie einen nicht unerheblichen Umfang angenommen haben, hat das Finanzgericht — von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht — nicht untersucht. Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats muß dies aber noch aufgeklärt werden. Die Sache ist daher nicht spruchreif. Das Urteil des Finanzgerichts muß aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen werden. Das Finanzgericht wird die nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholen müssen. Dabei wird es bei der Prüfung, ob der Kläger sich auf die unter b) als unschädlich bezeichneten Handlungen beschränkt hat, .die ortsüblichen Verhältnisse mitberücksichtigen dürfen. .Das Finanzgericht wird auch feststellen müssen, ob der KläMittBayNot 1984 Heft 3 ger schon zu einem Zeitpunkt, als noch seine Ehefrau Eigentümerin des Grundstücks gewesen ist, mit eigenen Mitteln Modernisierungsmaßnahmen an dem Gebäude durchgeführt hat, die — etwa mit späteren Modernisierungsmaßnahmen zusammen — in zeitlichem Zusammenhang mit der Schaffung und dem Verkauf von Eigentumswohnungen stehen. Solange die Klärung, ob der Kläger sich gewerblich betätigt hat, noch aussteht, hält es der Senat nicht für angezeigt, zu der möglicherweise nur theoretischen Frage Stellung zu nehmen, ob im Streitfall die Voraussetzungen von Spekulationsgeschäften ( § 23 EStG ) erfüllt wären. 18. EStG §§ 12 Nr. 2, 21 Abs. 2 (Zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) 1. Die Wohnung im eigenen Haus wird in erster Linie durch eigenes Wohnen mit den Familienmitgliedern genutzt. Die Wohnung kann aber auch dadurch genutzt werden, daß sie einem anderen unentgeltlich überlassen wird. 2. Überläßt der Eigentümer die Wohnung in der Weise, daß der Nutzende die Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition innehat, so hat der Nutzende den Nutzungswert zu versteuern. Eine gesicherte Rechtsposition ist gegeben, wenn der Eigentümer dem Nutzenden den Gebrauch für eine festgelegte Zeit nicht entziehen kann. Diese Rechts• position . kann der Nutzende durch Einräumung eines sachenrechtlichen oder schuldrechtlichen Nutzungsrechts erlangen. 3. Ist der Eigentümer nicht in dieser Weise zur Überlassung der Wohnung an den Nutzenden gebunden, sondern kann er die Nutzung jederzeit einschränken oder überhaupt been• den, so ist der Nutzungswert der Wohnung vom Eigentümer zu versteuern. 4. Diese Grundsätze sind unabhängig davon, ob die Woh• nung einem Fremden oder einem Angehörigen überlassen wird, anzuwenden. Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern Wohnräume in ih• rem Haus zum Wohnen zur Verfügung stellen. BFH, Urteil vom 29.11.1983 — VIII R 215/79 - BStBl 1984 II, Aus dem Tatbestand: Die Klägerin Ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 10 in H. Auf dem Grundstück befindet sich ein vor 1900 errichtetes Gebäude mit drei Stockwerken und einer ausgebauten Dachgeschoßwohnung. Die Klägerin hat das Grundstück von ihrem Ehemann geerbt, der im Erd• geschoß des Gebäudes ein Einzelhandelsgeschaft betrieben hatte. Im Streitjahr war das Geschäft verpachtet. Im ersten, zweiten und dritten Stockwerk befindet sich je eine ca. 180 qm große Wohnung. Die Wohnung im ersten Stock ist an einen Arzt vermietet. Sechs Räume — etwa die Hälfte der Wohnfläche — werden für die ärztliche Praxis und die andere Hälfte als Wohnung benutzt. Ab Oktober 1974 erhöhte die Klägerin die Miete einschließlich Heizung auf monatlich 800 DM. Die im zweiten Stock gelegene Wohnung wurde 1958 an den inzwischen verstorbenen Bruder der Klägerin und dessen Ehefrau vermietet. Die Wohnung wird nunmehr von der Schwägerin der Klägerin und deren Schwester benutzt. Diese entrichteten im Streitjahr eine Miete von monatlich 240 DM zuzüglich Heizkosten. Die der Schwägerin berechnete Kaltmiete entsprach einem Quadratmeterpreis von 1,33 DM. Die im dritten Stock des Haus gelegene Wohnung wird von der Klägerin selbst genutzt. Den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung gab sie in ihrer Einkommensteuererklärung 1975 mit 3 986 DM an. Die 50 qm große Dachgeschoßwohnung war im Jahr 1975 für monatlich 160 DM einschließlich Heizungskosten vermietet. Die Mieter dieser Wohnung wechselten häufig. Das beklagte Finanzamt erhöhte nach einer Betriebsprüfung im Jahr 1977 den Nutzungswert der eigengenutzen Wohnung entsprechend einem Quadratmeterpreis von 2,50 DM. Außerdem wurde bei den Ein Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 10.08.1983 Aktenzeichen: I R 120/80 Erschienen in: MittBayNot 1984, 151-153 MittRhNotK 1984, 64-66 Normen in Titel: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2