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II ZB 8/82

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 30. September 1983 20 W 465/83 BGB § 181; HGB § 15; GmbHG §§ 8, 10 Eintragung allgemeiner Regelungen über die Vertretung der GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau achten der IHK regelmäßig besondere Bedeutung zu (BayObLG a.a.O. m.w. N.; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 283/284 f.). Die Tatgerichte haben sich bei ihrer Feststellung, ein Einzelkaufmann dürfe den Firmenbestandteil „& Sohn" wegen Täuschungsgefahr nicht fortführen, auf die gutachtliche Stellungnahme der IHK gestützt, die ihrerseits der heute herrschenden Auffassung in Rechtsprechungen und Schrifttum entspricht. So haben das erkennende Gericht (BayObLGZ 1959, 196/198 f.) und das Kammergericht ( NJW 1966, 2171 ) bereits ausgesprochen, daß der Bestandteil „& Sohn" auf eine Gesellschaft hinweist (vgl. auch OLG Zweibrücken Rpfleger 1972, 310 = BB Beilage 12/75 S. 24 f.; a. A. OLG Frankfurt BB 1971, 975 = Betrieb 1971, 1615 = OLGZ 1971, 467 = Rpfleger 1971, 404 = DNotZ 1972, 309 ). Nach Auffassung des Schrifttums darf ein Einzelkaufmann zur Vermeidung einer Täuschungsgefahr auch solche Bestandteile bzw. Zusätze einer nach §§ 22, 24 HGB übernommenen Firma nicht führen, die zwar keine bestimmte Gesellschaftsform verlautbaren (z. B. OHG, KG), die jedoch auf irgend ein Gesellschaftsverhältnis hindeuten; dazu werden nicht nur „& Sohn", sondern auch Bezeichnungen wie „Gebrüder" oder „Partner" gerechnet (Bandasch, Gemeinschaftskommentar zum HGB 3. Aufl., § 22 HGB Rd.-Nr. 14; Bokelmann, MDR 1979, 188 ff.; ders., Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 2. Aufl., Rd.-Nrn. 472 ff., insbesondere Rd.-Nr. 477 a; Gierke/Sandrock, Handels- und Wirtschaftsrecht, 9. Aufl., § 17 III 3 c — S. 253 —; Lindacher, BB 1977, 1676/1678 f.; Wessel, Die Firmengründung, 4. Aufl., Rd.-Nr. 436). Das OLG Frankfurt hat in der angeführten Entscheidung allerdings die Auffassung vertreten, daß ein Einzelkaufmann die bisherige Firma „X & Sohn OHG" unter Weglassung des Zusatzes „OHG" weiterführen dürfe. Das Wort „Sohn" stelle die Natur des Familienunternehmens heraus; es werde nur darüber eine Aussage getroffen, daß Vater und Sohn in dem Geschäft tätig seien oder jedenfalls gewesen seien; über deren Stellung zueinander besage das Wort „Sohn" nichts. Aus dieser Bezeichnung ließen sich Schlüsse gesellschaftlicher Art nicht ziehen. Das OLG stützt sich für seine Wertung auf die Auffassung des Verkehrs, wie sie in der Stellungnahme der IHK zum Ausdruck komme. Wenn demgegenüber die Tatrichter des vorliegenden Verfahrens im Anschluß an eine (neuere) Stellungnahme der örtlich zuständigen IHK und in Übereinstimmung mit den angeführten Belegstellen aus Rechtsprechung und Literatur zu dem Ergebnis kommen, „& Sohn" weise auf irgendein Gesellschaftsverhältnis, jedenfalls auf das Vorhandensein mehrerer haftender Vermögensmassen, nämlich die des Vaters und die des Sohnes hin, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. 5. Eine Vorlage der Sache an den BGH ist nicht geboten. Auch das OLG Frankfurt stellt nicht in Frage, daß zur Täuschung geeignete Zusätze einer fortgeführten Firma nicht gestattet sind. Dies hat es in einer späteren Entscheidung (Betrieb 1979, 2269 = NJW 1980, 129 = DNotZ 1980, 118 ) gerade für einen Familienbetrieb ausdrücklich klargestellt. Es hat vielmehr nur die Eignung d,es Zusatzes „& Sohn" zur Täuschung in dem von ihm entschiedenen Fall verneint. Dabei hatte es sich vornehmlich auf eine Stellungnahme der IHK gestützt. Diese hatte damals für ihren Bereich eine Beeinträchtigung des Verkehrs verneint. In vorliegendem Fall haben die Tatrichter — ebenfalls im Anschluß an eine (neuere) Stellungnahme einer Industrie- und Handelskammer — die gleiche Tatfrage der möglichen Beeinträchtigung bejaht. Solche unterschiedlichen Beantwortungen der gleichen Tatfrage sind —sofern sie (wie hier) vom gleichen rechtlichen Ausgangspunkt ausgehen — hinzunehmen. Sie rechtfertigen keine Vorlage (RG JW 1933, 97/98). 12. Handelsrecht/Gesellschaftsrecht — Eintragung allgemeiner Regelungen über die Vertretung der GmbH mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Karihans Dippe!, Kronberg) BGB § 181 HGB § 15 GmbHG §§ 8; 10 1. Die Bestimmung, daß die Gesellschafterversammlung bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer die Vertretung abweichend regeln kann, bedarf nicht der Eintragung in das Handelsregister. 2. Ein Bedürfnis zur Eintragung besteht auch nicht für die Regelung, daß die Gesellschafterversammlung befugt ist, einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. 3. Nicht eintragungsfähig ist die Bestimmung, daß, wenn und solange die Gesellschaft Einmann-GmbH und der alleinige Gesellschafter auch alleiniger Geschäftsführer ist, er als Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein soll. Aus den Gründen: Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluß beruht auch insoweit, als der Eintragungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist, nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Zu Recht haben AG und LG die Eintragung weiterer Regelungen über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abgelehnt. Zur Eintragung der Bestimmung, daß die Gesellschafterversammlung bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer die Vertretung abweichend regeln kann, besteht kein Bedürfnis. Das hat bereit das OLG Karlsruhe in seinem, soweit ersichtlich, noch nicht veröffentlichten, Beschluß 11 W 40/82 vom 5. 7. 1982, der von der Antragstellerin selbst zu den Akten überreicht worden ist, entschieden. Die Einwendungen, die von der Antragstellerin gegen diese Entscheidung erhoben werden, überzeugen nicht. Die ihnen zugrundeliegende Auffassung, rechtlich könne nicht zwischen eintragungsfähigen und eintragungspflichtigen Tatsachen unterschieden werden, vielmehr sei nur das eintragungsfähig, was auch eintragungspflichtig sei, ist unrichtig. Für bestimmte Tatsachen schreibt das Gesetz vor, daß sie eingetragen werden müssen. Andere Tatsachen können nach dem Gesetz eingetragen werden. Darüber hinaus gibt es Tatsachen, die von den Registergerichten eingetragen werden, obwohl das Gesetz darüber nichts sagt. Ob solche Tatsachen einzutragen sind, hängt von ihrer Bedeutung im Einzelfall ab, die jedenfalls so groß sein muß, daß die Befürchtung, das Handelsregister könne durch die betreffende Eintragung unübersichtlich werden, zurückzutreten hat (vgl. dazu schon OLG Frankfurt: OLGZ 1983, 38 = NJW 1983, 944 = ZIP 1983, 183 = BB 1983, 146). So liegt der Fall hier nicht. Zutreffend führt das OLG Karlsruhe (a.a.O.) aus, daß es sich bei der Eintragung, wie die Antragstellerin sie begehrt, lediglich um eine Ermächtigung handelt, die anders als die tatsächliche Regelung oder Änderung der Vertretungsbefugnis oder die unmittelbare Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nicht der Wahrung im Handelsregister bedarf, weil nach § 8 Abs. 4 GmbHG und § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nur anzumelden und einzutragen ist, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben, nicht aber bereits, welche Befugnis sie haben können, wenn die Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlüsse faßt. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BayObLG (z. B. BayObLG Rpfleger 1982, 188 ). Eine, wie die weitere Beschwerde meint, dem entgegenstehende herrschende Meinung vermag der Senat nicht zu erkennen. 224 Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1983 Für die weiter begehrte Eintragung, daß die Gesellschafterversammlung einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann, gilt das gleiche wie für das zuvor erörterte Eintragungsbegehren. Es sind, auch aus dem Vortrag der weiteren Beschwerde, keine Gesichtspunkte zu erkennen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Was schließlich den Antrag betrifft, einzutragen, daß, wenn und solange die Gesellschaft Einmann-GmbH und der alleinige Gesellschafter auch alleiniger Geschäftsführer ist, er als Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein soll, so ist die Frage, ob ihm stattgegeben werden kann, inzwischen durch den auf Vorlage des OLG Hamburg ergangenen Beschluß des BGH II ZB 8/82 vom 28. 2. 1983 ( NJW 1983, 1676 = MittRhNotK 1983, 90 ) ausdrücklich entschieden. Dem Rechtssatz dieser Entscheidung, es könne nicht wirksam beschlossen und eingetragen werden, daß der Geschäftsführer befreit sein soll, wenn er alleiniger Gesellschafter ist, liegt der Gedanke zugrunde, daß das Handelsregister für die Zahl der Gesellschafter nichts hergeben kann, weil sich anhand der beschlossenen Ergänzung der Satzung und deren Eintragung im Register nicht beurteilen läßt, ob dem jeweiligen Geschäftsführer Geschäfte mit sich selbst gestattet sind, mithin dazu unzulässigerweise Umstände außerhalb der Satzung und des Handelsregisters herangezogen werden müßten, die dem Rechtsverkehr in der Regel nicht zugängig sind. Die weitere Beschwerde hat diesen überzeugenden Überlegungen nichts entgegenzusetzen. 13. Handelsrecht/Gesellschaftsrecht — Angaben über Stammeinlagen und Gründer bzw. Übernehmer neugebildeter Stammeinlagen im Gesellschaftsvertrag bei Kapitalerhöhung (LG Köln, Beschluß vom 9. 9. 1983 —87 T 7/83 — mitgeteilt von Notar Bernd Baginski, Brühl) GmbHG §§ 3 Abs. 1 Nr. 4; 55 Abs. 3 Bei einer Kapitalerhöhung sind Angaben über die Zahl und Höhe der neugebildeten Stammeinlagen sowie zur Person der Übernehmer im Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich. Nach § 3 GmbHG bei der Gründung unerlässliche Angaben können bei späteren Neufassungen des Gesellschaftsvertrages nur weggelassen werden, wenn die Stammeinlagen voll erbracht sind und Nachschußpflichten nicht bestehen. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Gesellschafter der beteiligten Firma haben in der Gesellschafterversammlung vom 20. 1. 1983 beschlossen, das Stammkapital von 50 000, — DM auf 100 000. — DM durch Bildung einer neuen Stammeinlage zu erhöhen. Ferner haben sie eine Änderung des § 3 Abs. 1 der Satzung mit folgendem Inhalt beschlossen: „Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100 000,— DM ..." Den entsprechenden Eintragungsantrag hat der Registerrichter mit der Begründung beanstandet, die beschlossene Neufassung des § 3 sei unzulässig, solange nicht die ursprünglichen Stammeinlagen voll erbracht seien, vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 55 Abs. 3 GmbHG . Hiergegen richtet sich die Beschwerde des das Verfahren betreibenden Notars. Aus den Gründen: Diese Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verfügung verweist in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 auch auf § 55 Abs. 3 GmbHG . Sie könnte deshalb dahin verstanden werden, daß das Fehlen der Angaben zur Höhe der neugebildeten Stammeinlage sowie zur Person ihres Übernehmers beanstandet wird. Der hierin unter Umständen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht des Registerrichters könnte die Kammer nicht folgen. Angaben über Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1983 die Zahl und Höhe der neugebildeten Stammeinlagen sowie zur Person der Übernehmer schreibt das Gesetz bei der Kapitalerhöhung im Gegensatz zum Gründungsvorgang nicht vor. Eine analoge Anwendung des für die Gründung maßgeblichen § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG verbietet sich schon allein deshalb, weil der Gesetzgeber bei der Neufassung der §§ 55 ff. GmbHG die Verweisungen auf das Gründungsrecht erheblich ausgeweitet hat (vgl. §§ 56 Abs. 2 und 56a), ohne in diese Verweisungen die oben erwähnten Angaben einzubeziehen. Es kann deshalb als gesicherte Erkenntnis in Literatur und Rechtsprechung angesehen werden, daß Angaben zur Höhe des bzw. der neugeschaffenen Geschäftsanteile sowie zur Person der Übernehmer nicht erfoderlich sind. Es genügt vielmehr die Angabe des neuen Stammkapitals in der nach der Kapitalerhöhung geltenden Höhe (vgl. Hachenburg/ Ulmer, 7. Aufl., § 53 GmbHG , Rd.-Nr. 97, § 55 GmbHG , Rd.-Nr. 17, Scholz/Priester, 6. Aufl., § 55 GmbHG , Rd.-Nr. 37 m. w. N.). Die weitere Frage, ob in einer Neufassung der Satzung die ursprünglichen Stammeinlagen und die Gründergesellschafter weggelassen werden können, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Die ältere Meinung (vgl. KG in OLGR 40, 191) verneint die Frage grundsätzlich. Die wohl überwiegende Meinung vertritt den Standpunkt, die Angaben könnten dann weggelassen werden, wenn alle Einlagen voll erbracht sind. Diese Ansicht hat auch die Kammer bisher vertreten. In jüngster Zeit gewinnt jedoch eine weitergehende Meinung an Gewicht (vgl. insbes. LG Stuttgart NJW 1972, 1997 ; OLG Frankfurt GmbH-Rundschau 1973, 172 = DNotZ 1974,245 sowie Priester, GmbH-Rundschau 1973,169), derzufolge Angaben über Stammeinlagen und Gründer in einer späteren Neufassung der Satzung auch dann weggelassen werden können, wenn die Einlagen noch nicht voll erbracht sind. Ihr haben sich Hachenburg/Ulmer, 7. Aufl., § 3 GmbHG , Rd.-Nr. 38 angeschlossen; ebenso Scholz, 6. Aufl. in der Kommentierung von Priester zu § 55 GmbHG , Rd.-Nr. 37, während Winter in demselben Kommentar zu § 3 GmbHG , Rd.-Nr. 15 f. die herrschende Meinung vertritt. Diese dritte Meinung — auf welche sich die Beschwerde beruft — argumentiert, die entsprechenden Vereinbarungen in der Gründungsurkunde hätten mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister ihre Bedeutung verloren, weil sich mit der Eintragung der Gesellschaft diese gegenüber den Gründern verselbständigt habe. Die Beibehaltung der Angaben bei späteren Neufassungen der Satzung könnte dann nur noch der Information über die Schuldner der noch ausstehenden Einlagen dienen. Das aber sei nicht Aufgabe des Gesellschaftsvertrages, wie daraus hervorgehe, daß spätere Erwerber von Geschäftsanteilen nicht aufgenommen würden. Für die Information über die Gründergesellschafter als evtl. Einlagenschuldner müsse auf den Gründungsvertrag oder die Gesellschafterlisten zurückgegriffen werden. Auch nach erneuter Überprüfung hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest. Sie bleibt bei ihrer Ansicht, daß nach § 3 GmbHG bei der Gründung unerläßliche Angaben später nur dann weggelassen werden können, wenn sie jedwede Bedeutung verloren haben. Das ist unzweifelhaft der Fall, wenn die Stammeinlagen voll erbracht sind und Nachschußpflichten nicht bestehen; aber auch nur dann! In allen übrigen Fällen geben die Angaben über die Stammeinlagen und die Gründungsübernehmer wertvolle Hinweise auf die evtl. Einlageschuldner. Richtig ist zwar, daß die Haftung der Gründer subsidiär gegenüber derjenigen späterer Übernehmer ist, und gerade diese aus der Satzung nicht erkennbar sind. Das ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Feststellung, daß nach wie vor ein bestimmter Informationswert verbleibt. Soweit Ulmer in Hachenburg, a.a.O. meint, die von ihm vertretene Ansicht werde durch § 9 Abs. 2 des Regierungsent225 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 30.09.1983 Aktenzeichen: 20 W 465/83 Erschienen in: MittRhNotK 1983, 224-225 Normen in Titel: BGB § 181; HGB § 15; GmbHG §§ 8, 10