VIII R 90/81
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 29. Mai 1984 10 W 89/84 KostO §§ 16, 133 Gebühr für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen getrennt beurkundeter Angebots- und Annahmeerklärungen unter Prüfung der Rechtsnachfolge Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sichtlich des Restkaufpreises durch die Käufer hat das LG ohne durchgreifende Bedenken auch nicht an eine zeitliche Grenze gebunden. Eine solche Widerrufsmöglichkeit entfällt mit dem Eintritt der Erfüllung gemäß § 362 BGB , weil durch das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger das Schuldverhältnis erlischt und damit der Schuldner auf den von ihm geschuldeten Leistungsgegenstand nicht mehr einwirken kann. Die von den Beteiligten zu 1) vorgenommene Überweisung des Restkaufpreises auf das Notaranderkonto hat eine solche Erfüllungswirkung, das Erlöschen des Kaufpreisesanspruches, nicht eintreten lassen. Denn bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (vgl. hierzu und zum Nachstehenden: BGH NJW 1983, 1605 , 1606 m. N.). Eine Geldschuld ( § 433 Abs. 2 BGB ) ist an sich in bar, d. h. durch Übereignung einer entsprechenden Anzahl von gesetzlichen Zahlungsmitteln, zu erfüllen. Sie kann aber jedenfalls dann auch durch Zahlung von „Buchgeld" (statt von Bargeld) erfüllt werden, wenn die Parteien dies — sei es auch still-. schweigend — vereinbart haben. Die Parteien können auch übereinkommen, daß der Kaufpreis mit befreiender Wirkung auf das Konto eines Dritten zu überweisen ist, der nicht Vertreter des Gläubigers ist. Eine solche Leistung hat im übrigen auch dann Erfüllungswirkung, wenn der Dritte vom Gläubiger ermächtigt ist, die Leistung (mit befreiender Wirkung) in Empfang zu nehmen oder wenn der Schu ldner vom Gläubiger ermächtigt ist, die Leistung (mit befreiender Wirkung) an den Dritten zu erbringen (§ 362 Abs. 2 i. V. m. § 185 BGB ). Vorliegend haben die Beteiligten zu 1) mit der Überweisung des Restkaufpreises auf das Notaranderkonto noch nicht einmal die vertraglich vorgesehene Leistungshandlung vorgenommen, denn nach dem Kaufvertrag hatten sie diesen Kaufpreisteil unmittelbar an den Verkäufer auf ein von ihm angegebenes Konto zu zahlen. Diese abredewidrig vorgenommene Leistungshandlung der Käufer kann diese nicht befreien, zumal dies auch den Interessen des Verkäufers zuwiderlaufen würde, weil er dann die Gefahr eines Geldunterganges beim Notar allein tragen müßte. Abgesehen von der nicht bewirkten Leistungshandlung ist aber auch nicht der Leistungserfolg eingetreten. Zwar hatten die Vertragsparteien hier vereinbart, daß der Restkauf preis durch Zahlung von „Buchgeld" erbracht werden konnte. Es fehlt aber jegliche Vereinbarung der Parteien, daß der Restkaufpreis mit befreiender Wirkung auf das Notaranderkonto zu überweisen sei. Diese Überweisung ist im Gegenteil abweichend vom Vertragsinhalt allein auf den Willen der Beteiligten zu 1) zurückzuführen. Eine solche Vereinbarung kann auch nicht als konkludent geschlossen angesehen werden, weil dies nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht den beiderseitigen Interessenlagen entspricht. Es ist schon ausgeführt worden, daß die Käufer mit dieser Überweisung keinesfalls „zum Zwecke der Erfüllung" geleistet, sondern den Restkaufpreis nur haben sicherstellen und die Erfüllungswirkung von ihrer Zustimmung zur Auszahlung haben abhängig machen wollen. Wäre mit der Hinterlegung des Kaufpreises schon Erfüllung eingetreten, so hätte ein Konkursverwalter bei einem Konkurs des Verkäufers vor eigener Erfüllung gemäß § 17 KO die Vertragserfüllung ablehnen und den Käufer mit dessen Kaufpreisrückzahlungsforderung auf die Konkursquote beschränken können. Auch der Verkäufer hatte kein überragendes Interesse an der vorzeitigen Erfüllungswirkung, weil er dann mit dem Risiko des Geldunterganges beim Notar belastet worden wäre. Eine Erfüllungswirkung ist schließlich auch nicht gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB eingetreten, weil hier die Beteiligten zu 1) an den Notar nicht „zum Zwecke der Erfüllung" geleistet haben, sondern diese schuldtilgende Wirkung ihrer Leistung angesichts ihres Sicherungsinteresses von ihrem Widerruf svorbehalt für die Auszahlungsanweisung abhängig gemacht haben. Die hier allein dem Interesse der Käufer dienende Hinterlegung des Restkaufpreises hat mithin nicht die Erfüllung herbeigeführt (so auch Zimmermann DNotZ 1980, 451, 459, 460). Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1984 3. Zusammenfassend hat das LG daher ohne Gesetzesverletzung angenommen, daß die Beteiligten zu 1) ihre dem Notar mit der Einzahlung des Restkaufpreises auf das Anderkonto gegebene, im übrigen bedingungsabhängige Auszahlungsanweisung widerrufen konnten, so daß dieser — auch lediglich teilweise — Widerruf für den Notar beachtlich ist. Der Widerruf zur Auszahlung des jetzt noch offenen Restkaufpreises von 83.835,84 DM nebst Zinsen hiervon greift also durch. Wie das LG hierzu weiter zutreffend ausgeführt hat, kann weder das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch der Notar prüfen, ob den Beteiligten zu 1) tatsächlich Gegenansprüche oder Gegenrechte gegen den Beteiligten zu 2) zustehen. Die Klärung dieser Rechtslage ist Sache des Prozeßgerichts, falls der Beteiligte zu 2) die Beteiligten zu 1) dahin verklagen sollte, in die Auszahlung des beim Notar noch hinterlegten Kaufpreises an ihn einzuwilligen. Dem vorgeschaltet ist natürlich eine mögliche Einigung der Vertragsparteien über die Behandlung dieses Restkaufpreises. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist unter diesen Umständen zurückzuweisen. 5. Kostenrecht — Gebühr für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen getrennt beurkundeter Angebots- und Annahmeerklärungen unter Prüfung der Rechtsnachfolge (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 29.5.1984 — 10 W 89/84) KostO §§ 16, 133 Zur Anwendung des § 133 KostO auf die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen getrennt beurkundeter Angebots- und Annahmeerklärungen. § 133 Satz 1 KostO bezieht sich auf die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von jeweils einer Urkunde. (Leitsätze nicht amtlich) Aus den Gründen: Die statthafte, zugelassene und auch sonst zulässige weitere Beschwerde des Kostengläubigers ist sachlich gerechtfertigt. Das LG hat § 133 Satz 1 KostO verletzt, indem es für die nach Rechtsnachfolgeprüfung erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der getrennt beurkundeten Angebots- und Annahmeerklärungen eines Kaufvertrages über einen Gesellschafteranteil insgesamt nur Y2-Gebühr zuerkannt hat. Richtigerweise bezieht sich § 133 Satz 1 KostO auf die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von jeweils einer Urkunde. Ein aus §§ 141, 37, 38 KostO abgeleiteter allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die getrennte Beurkundung von Vertragserklärungen insgesamt keine höheren Gebühren entstehen lassen dürfe, als sie bei Zusammenbeurkundung erwachsen wären, erfaßte — falls es ihn überhaupt geben sollte — jedenfalls Fälle der hier vorliegenden Art nicht. Denn die Unterwerfungsklausel des Käufers hinsichtlich der Kaufpreisforderung ist nur in der Angebotserklärung des Verkäufers enthalten, so daß eine vollstreckbare Ausfertigung nur dieser Urkunde hätte erteilt zu werden brauchen, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Die getrennte Annahmeerklärung bedurfte keiner eigenen vollstreckbaren Ausfertigung. Ihre Abgabe mußte lediglich vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der Angebotserklärung geprüft werden. Denn die Annahme des Vertragsangebots gehört zu den Tatsachen, von deren Eintritt die Vollstreckung aus der Unterwerfungsklausel des Angebots wegen einer aus dem Vertrag folgenden Forderung abhängt, so daß ihr Nachweis für öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erforderlich, aber auch ausreichend ist ( § 52 BeurkG , § 726 Abs.1 Satz 1 ZPO). Der Nachweis ist hier durch die gleichfalls von dem Kostengläubiger notariell beurkundete Annahmeerklärung geführt worden. Diese hätte in Ausfertigung ohne eigene Vollstreckungsklausel als Nebenurkunde der Angebotserklärung als Haupturkunde beigefügt und mit ihr durch Schnur und Siegel verbunden werden dürfen (§44 BeurkG). sichtlich des Restkaufpreises durch die Käufer hat das LG ohne durchgreifende Bedenken auch nicht an eine zeitliche Grenze gebunden. Eine solche Widerrufsmöglichkeit entfällt mit dem Eintritt der Erfüllung gemäß § 362 BGB , weil durch das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger das Schuldverhältnis erlischt und damit der Schuldner auf den von ihm geschuldeten Leistungsgegenstand nicht mehr einwirken kann. Die von den Beteiligten zu 1) vorgenommene Überweisung des Restkaufpreises auf das Notaranderkonto hat eine solche Erfüllungswirkung, das Erlöschen des Kaufpreisesanspruches, nicht eintreten lassen. Denn bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (vgl. hierzu und zum Nachstehenden: BGH NJW 1983, 1605 , 1606 m. N.). Eine Geldschuld ( § 433 Abs. 2 BGB ) ist an sich in bar, d. h. durch Übereignung einer entsprechenden Anzahl von gesetzlichen Zahlungsmitteln, zu erfüllen. Sie kann aber jedenfalls dann auch durch Zahlung von „Buchgeld" (statt von Bargeld) erfüllt werden, wenn die Parteien dies — sei es auch still-. schweigend — vereinbart haben. Die Parteien können auch übereinkommen, daß der Kaufpreis mit befreiender Wirkung auf das Konto eines Dritten zu überweisen ist, der nicht Vertreter des Gläubigers ist. Eine solche Leistung hat im übrigen auch dann Erfüllungswirkung, wenn der Dritte vom Gläubiger ermächtigt ist, die Leistung (mit befreiender Wirkung) in Empfang zu nehmen oder wenn der Schu ldner vom Gläubiger ermächtigt ist, die Leistung (mit befreiender Wirkung) an den Dritten zu erbringen (§ 362 Abs. 2 i. V. m. § 185 BGB ). Vorliegend haben die Beteiligten zu 1) mit der Überweisung des Restkaufpreises auf das Notaranderkonto noch nicht einmal die vertraglich vorgesehene Leistungshandlung vorgenommen, denn nach dem Kaufvertrag hatten sie diesen Kaufpreisteil unmittelbar an den Verkäufer auf ein von ihm angegebenes Konto zu zahlen. Diese abredewidrig vorgenommene Leistungshandlung der Käufer kann diese nicht befreien, zumal dies auch den Interessen des Verkäufers zuwiderlaufen würde, weil er dann die Gefahr eines Geldunterganges beim Notar allein tragen müßte. Abgesehen von der nicht bewirkten Leistungshandlung ist aber auch nicht der Leistungserfolg eingetreten. Zwar hatten die Vertragsparteien hier vereinbart, daß der Restkauf preis durch Zahlung von „Buchgeld" erbracht werden konnte. Es fehlt aber jegliche Vereinbarung der Parteien, daß der Restkaufpreis mit befreiender Wirkung auf das Notaranderkonto zu überweisen sei. Diese Überweisung ist im Gegenteil abweichend vom Vertragsinhalt allein auf den Willen der Beteiligten zu 1) zurückzuführen. Eine solche Vereinbarung kann auch nicht als konkludent geschlossen angesehen werden, weil dies nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht den beiderseitigen Interessenlagen entspricht. Es ist schon ausgeführt worden, daß die Käufer mit dieser Überweisung keinesfalls „zum Zwecke der Erfüllung" geleistet, sondern den Restkaufpreis nur haben sicherstellen und die Erfüllungswirkung von ihrer Zustimmung zur Auszahlung haben abhängig machen wollen. Wäre mit der Hinterlegung des Kaufpreises schon Erfüllung eingetreten, so hätte ein Konkursverwalter bei einem Konkurs des Verkäufers vor eigener Erfüllung gemäß § 17 KO die Vertragserfüllung ablehnen und den Käufer mit dessen Kaufpreisrückzahlungsforderung auf die Konkursquote beschränken können. Auch der Verkäufer hatte kein überragendes Interesse an der vorzeitigen Erfüllungswirkung, weil er dann mit dem Risiko des Geldunterganges beim Notar belastet worden wäre. Eine Erfüllungswirkung ist schließlich auch nicht gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB eingetreten, weil hier die Beteiligten zu 1) an den Notar nicht „zum Zwecke der Erfüllung" geleistet haben, sondern diese schuldtilgende Wirkung ihrer Leistung angesichts ihres Sicherungsinteresses von ihrem Widerruf svorbehalt für die Auszahlungsanweisung abhängig gemacht haben. Die hier allein dem Interesse der Käufer dienende Hinterlegung des Restkaufpreises hat mithin nicht die Erfüllung herbeigeführt (so auch Zimmermann DNotZ 1980, 451, 459, 460). Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1984 3. Zusammenfassend hat das LG daher ohne Gesetzesverletzung angenommen, daß die Beteiligten zu 1) ihre dem Notar mit der Einzahlung des Restkaufpreises auf das Anderkonto gegebene, im übrigen bedingungsabhängige Auszahlungsanweisung widerrufen konnten, so daß dieser — auch lediglich teilweise — Widerruf für den Notar beachtlich ist. Der Widerruf zur Auszahlung des jetzt noch offenen Restkaufpreises von 83.835,84 DM nebst Zinsen hiervon greift also durch. Wie das LG hierzu weiter zutreffend ausgeführt hat, kann weder das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch der Notar prüfen, ob den Beteiligten zu 1) tatsächlich Gegenansprüche oder Gegenrechte gegen den Beteiligten zu 2) zustehen. Die Klärung dieser Rechtslage ist Sache des Prozeßgerichts, falls der Beteiligte zu 2) die Beteiligten zu 1) dahin verklagen sollte, in die Auszahlung des beim Notar noch hinterlegten Kaufpreises an ihn einzuwilligen. Dem vorgeschaltet ist natürlich eine mögliche Einigung der Vertragsparteien über die Behandlung dieses Restkaufpreises. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist unter diesen Umständen zurückzuweisen. 5. Kostenrecht — Gebühr für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen getrennt beurkundeter Angebots- und Annahmeerklärungen unter Prüfung der Rechtsnachfolge (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 29.5.1984 — 10 W 89/84) KostO §§ 16, 133 Zur Anwendung des § 133 KostO auf die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen getrennt beurkundeter Angebots- und Annahmeerklärungen. § 133 Satz 1 KostO bezieht sich auf die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von jeweils einer Urkunde. (Leitsätze nicht amtlich) Aus den Gründen: Die statthafte, zugelassene und auch sonst zulässige weitere Beschwerde des Kostengläubigers ist sachlich gerechtfertigt. Das LG hat § 133 Satz 1 KostO verletzt, indem es für die nach Rechtsnachfolgeprüfung erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der getrennt beurkundeten Angebots- und Annahmeerklärungen eines Kaufvertrages über einen Gesellschafteranteil insgesamt nur Y2-Gebühr zuerkannt hat. Richtigerweise bezieht sich § 133 Satz 1 KostO auf die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von jeweils einer Urkunde. Ein aus §§ 141, 37, 38 KostO abgeleiteter allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die getrennte Beurkundung von Vertragserklärungen insgesamt keine höheren Gebühren entstehen lassen dürfe, als sie bei Zusammenbeurkundung erwachsen wären, erfaßte — falls es ihn überhaupt geben sollte — jedenfalls Fälle der hier vorliegenden Art nicht. Denn die Unterwerfungsklausel des Käufers hinsichtlich der Kaufpreisforderung ist nur in der Angebotserklärung des Verkäufers enthalten, so daß eine vollstreckbare Ausfertigung nur dieser Urkunde hätte erteilt zu werden brauchen, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Die getrennte Annahmeerklärung bedurfte keiner eigenen vollstreckbaren Ausfertigung. Ihre Abgabe mußte lediglich vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der Angebotserklärung geprüft werden. Denn die Annahme des Vertragsangebots gehört zu den Tatsachen, von deren Eintritt die Vollstreckung aus der Unterwerfungsklausel des Angebots wegen einer aus dem Vertrag folgenden Forderung abhängt, so daß ihr Nachweis für öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erforderlich, aber auch ausreichend ist ( § 52 BeurkG , § 726 Abs.1 Satz 1 ZPO). Der Nachweis ist hier durch die gleichfalls von dem Kostengläubiger notariell beurkundete Annahmeerklärung geführt worden. Diese hätte in Ausfertigung ohne eigene Vollstreckungsklausel als Nebenurkunde der Angebotserklärung als Haupturkunde beigefügt und mit ihr durch Schnur und Siegel verbunden werden dürfen (§44 BeurkG). Die Sache ist jedoch nicht im Sinne des Kostengläubigers entscheidungsreif. Vielmehr ist nunmehr auch im Rahmen des Verfahrens nach § 156 Abs.1 KostO zu prüfen, ob die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der Annahmerklärung nach § 133 Satz 1 KostO erwachsene (2.) Gebühr nicht zu erheben ist (§ 16 Abs.1 KostO), weil sie bei richtiger SachbehandKostG), lung nicht entstanden wäre. Zwar liegt nach dem vom Senat geteilten Verständnis der Vorschrift des § 16 Abs. 1 KostO eine unrichtige Sachbehandlung nur vor, wenn ein offen zutage getretener Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Konnten berg/Lappe/Bengel, 10. Aufl., § 16 KostO , Rd.-Nr. 9 m. w. N.). In der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer nicht mit einer Unterwerfungsklausel versehenen notariellen Urkunde liegt jedoch regelmäßig ein solcher Verstoß. Seine Eindeutigkeit muß hier auch nicht dadurch gemindert sein, daß der Kostengläubiger durch den Beschluß der 5. Zivilkammer des LG angewiesen worden ist, den Kostenschuldnerinnen „eine vollstreckbare Ausfertigung seiner Urkunden vom 5.1.1982 und 25.1.1982... zu erteilen". Denn der Wortlaut des Beschlußtenors läßt trotz Erwähnung beider Urkunden wegen der Hervorhebung der Erteilung „einer" vollstreckbaren Ausfertigung den Schluß zu, daß kein anderes als das gesetzlich ausschließlich zulässige Ausfertigungsverfahren gemeint war. Dafür sprechen auch die Beschlußgründe, die hervorheben, daß die Unterwerfungsklausel in dem Angebot enthalten sei und daß beide Urkunden „gemeinsam einen" wirksamen Vollstreckungstitel bildeten. Diese Bemerkungen lassen nicht erkennen, daß dem Kostengläubiger ein bestimmtes Verfahren vorgegeben worden sei, und standen seiner eigenverantwortlichen Prüfung nicht entgegen. Sie hätte nur das Ergebnis haben dürfen, nach §§ 726 Abs.1 Satz 1, 794 Abs.1 Nr. 5, 795 ZPO zu verfahren. Die Sache ist jedoch nicht zur Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren reif, weil der Kostengläubiger, dessen Dienstvorgesetzter und auch die Kostenschuldnerinnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zur Frage der Unrichtigkeit der Sachbehandlung gehört werden müssen und die insoweit gegebenenfalls erforderlich werdende Sachaufklärung der Tatsacheninstanz obliegt. Das LG hat auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu befinden. Anmerkung (von Notariatsbürovorsteher Walter Greuel, Mettmann) Nunmehr liegt die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu dem in MittRhNotK 1984, 109 abgedruckten Beschluß des LG Duisburg vor. Die Sache war vom OLG Düsseldorf zurückverwiesen worden und hat ihren Abschluß gefunden durch die am 10. 8.1984 ergangene Entscheidung des LG Duisburg (7 T279/ 83). Zunächst muß eine in den Gründen enthaltene Bemerkung des OLG richtiggestellt werden: Die Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist nicht in der Angebotsurkunde des Verkäufers enthalten. Das Angebot ging vom Käufer aus; in der Annahme des Verkäufers war lediglich erklärt worden: „Ich nehme das Angebot des . . an". Mir war im Zeitpunkt der Fertigung meiner Anmerkung zu LG Duisburg ( MittRhNotK 1984, 109 ) noch nicht bekannt, daß sich nurder Käufer im Angebot der Zwangsvollstreckung unterworfen, der Verkäufer — richtigerweise — aber eine Unterwerfungserklärung überhaupt nicht abgegeben hatte. Bei der vom OLG getroffenen Feststellung handelt es sich wohl nur um einen Schreibfehler, der die Entscheidung nicht beeinflußt hat. Wäre die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einem vom Verkäufer ausgegangenen Angebot bei bloßer Annahme des Vertragsangebots durch den Käufer enthalten, würde — worauf ich bereits in meiner genannten Anmerkung hingewiesen habe— kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel vorliegen; denn die Zwangsvollstreckungs-Unterwerfung als einseitige Erklärung ist der Annahme i. S. d. §§ 145 ff. BGB nicht zugänglich (Winkler, DNotZ 1971, 354 , 355 m. w. N.). In diesem Falle hätte dann aber auch keine Gebühr nach § 133 KostO erhoben werden dürfen. Wie bei einem solchen Sachverhalt am zweckmäßigsten und gefahrlosesten verfahren wird, hat Winkler, a.a.O., S. 360 und S. 720, dargestellt (vgl. hierzu auch Faßbender/Grauel/Kemp/Ohmen/Peter, Notariatskunde, 3. Aufl. 1982, Rd.-Nr. G 43a). Im entschiedenen Fall hatte sich der Käufer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Es hätte nur einer vollstreckbaren Ausfertigung bedurft, und zwar von der Angebotsurkunde; denn die Annahmeerklärung enthält nur die° Worte: „Ich nehme das Angebot an". Das ist auch die Auffassung des OLG. Es meint allerdings, es hätte nur eine vollstreckbare Ausfertigung von der Angebotsurkunde „erteilt zu werden brauchen", und die Annahmeerklärung „bedurfte keiner eigenen vollstreckbaren Ausfertigung". Ich gehe noch weiter und betone, daß eine vollstreckbare Ausfertigung der Annahmeerklärung überhaupt nicht erteilt werden durfte. Darf aber nur eine vollstreckbare Ausfertigung (der Angebotsurkunde) erteilt werden, kann auch nur eine Gebühr entstehen. Daran ändert auch nichts, daß nach OLG Düsseldorf die Annahme des Angebots als Voraussetzung für das Entstehen der Forderung — vom Gläubiger — nachgewiesen werden muß (vgl. hierzu schon meinen Hinweis in MittRhNotK 1984, 110 ). Wenn im Klauselerteilungsverfahren mehrere Rechtsnachfolgen auf der Gläubiger- und der Schuldnerseite für die Erteilung einer Vollstrekkungsklausel zu prüfen sind, entsteht die Gebühr des § 133 KostO nur einmal (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 10. Aufl. 1984, Rd.-Nr.13; Rohs/Wedewer, 2. Aufl., Anm. II 3.c; je zu § 133 KostO ). Nichts anderes gilt bei der zu prüfenden KostG). Rechtsbedingung der Annahme des Vertragsangebotes einerseits und der Prüfung des Eintritts der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite andererseits. Das OLG hat der Frage der unrichtigen Sachbehandlung (§ 16 KostG) wegen der Erteilung der (2.) vollstreckbaren AusfertiKostO) gung der Annahmeerklärung breiten Raum gewidmet. Das LG hat deshalb seine Begründung in dem neuerlichen Beschluß auf § 16 KostO gestützt und festgestellt, daß für die vollstreckbare Ausfertigung der keine Vollstreckungsunterwerfung enthaltenden Annahmeerklärung, „die aus den Gründen des Beschlusses des OLG vom 29.5.1984 zumindest überflüssig war", Kosten nicht verlangt werden können. Diese Entscheidung halte ich für richtig. 6. Steuerrecht/Einkommensteuer — Betriebsaufgabe bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (BFH, Urteil vom 13.12.1983 — VIII R 90/81 — BStBI II 1984, 474) EStG §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Entfallen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung (hier: Wegfall der personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH), so ist dieser Vorgang in der Regel als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen mit der Folge, daß die im Betriebsvermögen des früheren Besitzunternehmens enthaltenen stillen Reserven aufzulösen sind. Zum Sachverhalt: Die Klägerin und ihre Schwester (Beigeladene) sind je zu 14 Erben ihres im Jahre 1957 verstorbenen Vaters (B). Zum Nachlaß gehörten die bebauten Grundstücke A-Straße in D. Diese Grundstücke waren bereits zu Lebzeiten des B an die D & Co. GmbH (GmbH) verpachtet, die auf diesen Grundstücken ihr Unternehmen betreibt. Nach dem Tode des B wurde der. Pachtvertrag mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt. An dem Stammkapital der GmbH waren seit 1959 die Klägerin und die Beigeladene zu je 35 v.H. (= je 105.000 DM) beteiligt. 30 v.H. der Anteile (— 90.000 DM) hielt die GmbH selbst. Zum 1. 7.1961 verkaufte die Klägerin ihre Anteile an der GmbH an die Beigeladene, an die GmbH und an T. Im Heft Nr.9 • MittRhNotK • September 1984 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 29.05.1984 Aktenzeichen: 10 W 89/84 Erschienen in: MittRhNotK 1984, 175-176 Normen in Titel: KostO §§ 16, 133