IX R 2/84
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 28. März 1985 10 W 35/85 KostO § 107 Geschäftswert für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schen Finanzminister gemäß § 8 Abs.1 Nr. 2 PrGKG bewilligte Gebührenfreiheit weiter wirksam sei und es einer erneuten Entscheidung durch Justiz- und Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht bedürfe. In dem beim OLG Hamm noch vorliegenden Verzeichnis, das 124 Eintragungen enthält und von dem sich Ablichtungen im Besitz der Bezirksrevisoren befinden, ist die Beteiligte zu 1) nicht eingetragen. Hierfür bestand zunächst auch kein Bedürfnis, da die Stiftung S. erst nach dem 2.9. 1982 Grundstücksgeschäfte unter eigenem Namen abgeschlossen hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts in § 8 Abs.1 Nr. 2 PrGKG, der einen Genehmigungstatbestand fest umschreibt und daher einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist, ist es mit dem LG abzulehnen, die Beteiligte zu 1) ohne diese verzeichnete Anerkennung als gerichtsgebührenbef reite milde Stiftung i. S. dieser Vorschrift zu behandeln und ihr insoweit Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 3 KostO zuzuerkennen (LG Köln, MittRhNotK 1982, 65 ). Eine ergänzende Auslegung dieser durch die statische Verweisung in Bezug genommenen Norm, wie sie Lappe (Anm. zu KostRspr. KostO § 144 Nr. 56) vorschlägt, kommt nicht in Betracht. Dadurch würden in den Wortlaut dieser älteren Norm geringere Anforderungen interpretiert, die von ihm nicht getragen werden und Gedankengut eines späteren Gesetzgebers sind. Es würde sogar die im Beschluß des BVerfG ausgesprochene verfassungsrechtliche Beschränkung der Gebührenbefreiung berührt. Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Beteiligte zu 1) vom FA als gemeinnützig anerkannt worden. Wollte man eine derartige Bescheinigung i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 2 LGebBefrG als Nachweis für eine vorhandene milde Stiftung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 PrGKG genügen lassen, so würde dies im Grunde die vom BVerfG untersagte Anwendung einer landesrechtlichen Gebührenbefreiungsvorschrift bedeuten, die nach dem 28. 8. 1969 in Kraft gesetzt worden, für Notargebühren also „relativ" nicht mehr wirksam ist. Die Anwendung des PrGKG, wie sie nach der statischen Verweisung des § 144 Abs. 3 KostO verfassungsrechtlich geboten ist, scheitert demnach nicht daran, daß die amtliche Begründung zum LGebBefrG (Vl. Wahlperiode — Drucks. Nr.1404 vom 8.7. 1969; abgedruckt bei Rohs/ Wedewer, Bd. 2, S. 44 ff.) als begrüßenswerten Zweck dieses Gesetzes die Anpassung alter Landesgesetze an die veränderten Verhältnisse nannte, die für die Anerkennung als milde Stiftung zu § 8 Abs.1 Nr. 2 PrGKG in der Praxis entwickelten Grundsätze als nicht mehr zeitgerecht und enger als die im Steuerrecht bezeichnete und für die Gebührenbefreiung die im Steuerrecht für den Verzicht auf die Erhebung von Körperschaftsteuern u. a. bei mildtätigen Stiftungen geltenden Maßstäbe forderte. 3. Das landgerichtliche Verfahren weist aber einen Rechtsfehler insoweit auf, als die Vorinstanz die Möglichkeit einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 Nr. 2 PrGKG nicht erkannt und das ihm insoweit zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. Die weitere Beschwerde kann darauf gestützt werden, daß das Gericht von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (KKW, 11. Aufl., § 27 FGG , Rd.-Nr. 27). Außer im Falle der Vorgreiflichkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch im übrigen eine Aussetzung möglich, wenn diese sachdienlich ist, um beispielsweise die Klärung eines Sachverhalts abzuwarten. Die Aussetzung kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung anordnen. Allerdings darf die Sachentscheidung im allgemeinen nicht von der künftigen Entwicklung der Dinge abhängig gemacht und deshalb ausgesetzt, sondern es soll aufgrund des gegenwärtigen Sachstands entschieden werden (Bärmann, § 14 IV FGG ; KKW, § 12 FGG , Rd.-Nr. 43). Auch ist bei dieser Prüfung zu beachten, daß nach anerkannter Ansicht der Befreiungstatbestand im Zeitpunkt der Vornahme des Amtsgeschäfts gegeben sein muß, wenn es auch auf die Nachweise dafür nicht ankommt (Korintenberg/Ackermann/ Reimann, § 144 KostO , Rd.-Nr.17). Die besonderen Umstände des Einzelfalles legten für den vorliegenden Sachverhalt die Prüfung einer Aussetzung nahe. Das Verzeichnis der milden Stiftungen ist nicht weitergeführt worden, weil das LGebBefrG vom 21.10. 1969, nach dessen § 1 Abs. 2 S. 2 die für eine Gebührenbefreiung bedeutsame steuerrechtliche Behandlung einer Stiftung als gemeinnützig oder mildtätig durch eine Bescheinigung des FA nachzuweisen ist, in seinem § 8 Abs. 1 Nr. 1 das PrGKG aufgehoben hat. Entsprechend wurde auch durch Ziffer V Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 17. 3. 1970 (5602-1 C. 24; JMBI. NW 1970, 78, 80) die bereits erwähnte Allgemeine Verfügung vom 9. 9. 1959 betreffend Gebührenfreiheit für milde Stiftungen aufgehoben. Da das PrGKG jedoch nach dem Beschluß des BVerfG als partielles Bundesrecht weiterhin anzuwenden ist, haben die dafür zuständigen Institutionen auch die verwaltungsinternen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Anerkennungen nach § 8 Abs.1 Nr. 2 PrGKG weiterhin ausgesprochen werden können. Die auf den Spruch des BVerfG zurückzuführende verfassungsrechtliche Beschränkung der Gebührenbefreiung darf sich für die an sich gebührenbefreiten milden Stiftungen dann nicht nachteilig auswirken, wenn das Justizministerium seit der Verkündung des LGebBefrG weitere Anerkennungsverfahren nicht mehr durchgeführt hat und bisher auch nach der Verkündung der Entscheidung des BVerfG am 1. 3. 1978 nicht wieder tätig geworden ist. Für die Fortführung der bei den OLG geführten Verzeichnisse sind die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Da es für die Beteiligte zu 1) angesichts des bisher nicht praktizierten Anerkennungsverfahrens an einer erfolgversprechenden Gelegenheit zur Antragstellung fehlte und anzunehmen ist, daß die Rechtsauffassung des Senats zur Fortführung der Anerkennungen und der Verzeichnisse Anlaß geben wird, ist der Stiftung S. ausnahmsweise durch eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für den Befreiungstatbestand nachträglich herbeizuführen. 4. Weil das LG hinsichtlich einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens ein Ermessen nicht ausgeübt hat, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an diese Tatsacheninstanz zurückzuverweisen. Bei der weiteren Behandlung dieser Sache wird das LG dieses Ermessen dahin auszuüben haben, das Beschwerdeverfahren bis zur Anerkennung der Beteiligten zu 1) als milde Stiftung und Eintragung in das früher beim OLG Hamm geführte und noch vorhandene Verzeichnis auszusetzen. 8. Kostenrecht — Geschäftswert für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar H. van den Boom, Emmerich) KostO § 107 Abs. 2 Satz 3 Für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins gemäß § 2369 BGB ist nach § 107 Abs. 2 S. 3 KostO der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände ohne Abzug der auf ihnen lastenden Verbindlichkeiten maßgebend. (Leitsatz nicht amtlich)F Aus den Gründen: Die nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist in der Sache selbst nicht gerechtfertigt. Das LG hat das Gesetz nicht verletzt ( § 14 Abs. 3 S. 3 KostO ). Es hat zu Recht den Beschluß des AG bestätigt, durch welchen dieses die Erinnerung des Kostenschuldners, eines niederländischen Staatsangehörigen als Erben von Grundbesitz in Deutschland, gegen den Ansatz der Kosten für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins gemäß § 2369 BGB zurückgewiesen hat. Dieser Ansatz beruht auf einer Kostenberechnung nach dem Grundstückswert von 211 250,00 DM ohne Abzug der Belastungen von 64 800,00 DM. 155Heft Nr. 7/8 • MittRhNotK • Juli/August 1985 schen Finanzminister gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 PrGKG bewilligte Gebührenfreiheit weiter wirksam sei und es einer erneuten Entscheidung durch Justiz- und Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht bedürfe. In dem beim OLG Hamm noch vorliegenden Verzeichnis, das 124 Eintragungen enthält und von dem sich Ablichtungen im Besitz der Bezirksrevisoren befinden, ist die Beteiligte zu 1) nicht eingetragen. Hierfür bestand zunächst auch kein Bedürfnis, da die Stiftung S. erst nach dem 2.9. 1982 Grundstücksgeschäfte unter eigenem Namen abgeschlossen hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts in § 8 Abs.1 Nr. 2 PrGKG, der einen Genehmigungstatbestand fest umschreibt und daher einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist, ist es mit dem LG abzulehnen, die Beteiligte zu 1) ohne diese verzeichnete Anerkennung als gerichtsgebührenbefreite milde Stiftung i. S. dieser Vorschrift zu behandeln und ihr insoweit Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 3 KostO zuzuerkennen (LG Köln, MittRhNotK 1982, 65 ). Eine ergänzende Auslegung dieser durch die statische Verweisung in Bezug genommenen Norm, wie sie Lappe (Anm. zu KostRspr. KostG § 144 Nr. 56) vorschlägt, kommt nicht in Betracht. Dadurch würden in den Wortlaut dieser älteren Norm geringere Anforderungen interpretiert, die von ihm nicht getragen werden und Gedankengut eines späteren Gesetzgebers sind. Es würde sogar die im Beschluß des BVerfG ausgesprochene verfassungsrechtliche Beschränkung der Gebührenbefreiung berührt. Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Beteiligte zu 1) vom FA als gemeinnützig anerkannt worden. Wollte man eine derartige Bescheinigung i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 2 LGebBefrG als Nachweis für eine vorhandene milde Stiftung gemäß § 8 Abs.1 Nr. 2 PrGKG genügen lassen, so würde dies im Grunde die vom BVerfG untersagte Anwendung einer landesrechtlichen Gebührenbefreiungsvorschrift bedeuten, die nach dem 28.8.1969 in Kraft gesetzt worden, für Notargebühren also „relativ" nicht mehr wirksam ist. Die Anwendung des PrGKG, wie sie nach der statischen Verweisung des § 144 Abs. 3 KostG verfassungsrechtlich geboten ist, scheitert demnach nicht daran, daß die amtliche Begründung zum LGebBefrG (VI. Wahlperiode — Drucks. Nr.1404 vom 8.7. 1969; abgedruckt bei Rohs/ Wedewer, Bd. 2, S. 44ff.) als begrüßenswerten Zweck dieses Gesetzes die Anpassung alter Landesgesetze an die veränderten Verhältnisse nannte, die für die Anerkennung als milde Stiftung zu §8 Abs.1 Nr.2 PrG KG in der Praxis entwickelten Grundsätze als nicht mehr zeitgerecht und enger als die im Steuerrecht bezeichnete und für die Gebührenbefreiung die im Steuerrecht für den Verzicht auf die Erhebung von Körperschaftsteuern u. a. bei mildtätigen Stiftungen geltenden Maßstäbe forderte. 3. Das landgerichtliche Verfahren weist aber einen Rechtsfehler insoweit auf, als die Vorinstanz die Möglichkeit einerAussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 Nr. 2 PrGKG nicht erkannt und das ihm insoweit zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. Die weitere Beschwerde kann darauf gestützt werden, daß das Gericht von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (KKW, 11. Aufl., § 27 FGG , Rd.-Nr. 27). Außer im Falle der Vorgreiflichkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch im übrigen eine Aussetzung möglich, wenn diese sachdienlich ist, um beispielsweise die Klärung eines Sachverhalts abzuwarten. Die Aussetzung kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung anordnen. Allerdings darf die Sachentscheidung im allgemeinen nicht von der künftigen Entwicklung der Dinge abhängig gemacht und deshalb ausgesetzt, sondern es soll aufgrund des gegenwärtigen Sachstands entschieden werden (Bärmann, § 14 IV FGG ; KKW, § 12 FGG , Rd.-Nr. 43). Auch ist bei dieser Prüfung zu beachten, daß nach anerkannter Ansicht der Befreiungstatbestand im Zeitpunkt der Vornahme des Amtsgeschäfts gegeben sein muß, wenn es auch auf die Nachweise dafür nicht ankommt (Korintenberg/Ackermann/ Reimann, § 144 KostG, Rd.-Nr.17). Die besonderen Umstände des Einzelfalles legten für den vorliegenden Sachverhalt die Prüfung einer Aussetzung nahe. Das Verzeichnis der milden Stiftungen ist nicht weitergeführt worden, weil das LGebBefrG vom 21.10. 1969, nach dessen § 1 Abs. 2 S. 2 die für eine Gebührenbefreiung bedeutsame steuerrechtliche Behandlung einer Stiftung als gemeinnützig oder mildtätig durch eine Bescheinigung des FA nachzuweisen ist, in seinem § 8 Abs. 1 Nr. 1 das PrGKG aufgehoben hat. Entsprechend wurde auch durch Ziffer V Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 17. 3.1970 (5602-1 C. 24; JMBI. NW 1970, 78, 80) die bereits erwähnte Allgemeine Verfügung vom 9. 9.1959 betreffend Gebührenfreiheit für milde Stiftungen aufgehoben. Da das PrGKG jedoch nach dem Beschluß des BVerfG als partielles Bundesrecht weiterhin anzuwenden ist, haben die dafür zuständigen Institutionen auch die verwaltungsinternen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Anerkennungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 PrGKG weiterhin ausgesprochen werden können. Die auf den Spruch des BVerfG zurückzuführende verfassungsrechtliche Beschränkung der Gebührenbefreiung darf sich für die an sich gebührenbefreiten milden Stiftungen dann nicht nachteilig auswirken, wenn das Justizministerium seit der Verkündung des LGebBefrG weitere Anerkennungsverfahren nicht mehr durchgeführt hat und bisher auch nach der Verkündung der Entscheidung des BVerfG am 1.3. 1978 nicht wieder tätig geworden ist. Für die Fortführung der bei den OLG geführten Verzeichnisse sind die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Da es für die Beteiligte zu 1) angesichts des bisher nicht praktizierten Anerkennungsverfahrens an einer erfolgversprechenden Gelegenheit zur Antragstellung fehlte und anzunehmen ist, daß die Rechtsauffassung des Senats zur Fortführung der Anerkennungen und der Verzeichnisse Anlaß geben wird, ist der Stiftung S. ausnahmsweise durch eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens die Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für den Befreiungstatbestand nachträglich herbeizuführen. 4. Weil das LG hinsichtlich einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens ein Ermessen nicht ausgeübt hat, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an diese Tatsacheninstanz zurückzuverweisen. Bei der weiteren Behandlung dieser Sache wird das LG dieses Ermessen dahin auszuüben haben, das Beschwerdeverfahren bis zur Anerkennung derBeteiligten zu 1) als milde Stiftung und Eintragung in das früher beim OLG Hamm geführte und noch vorhandene Verzeichnis auszusetzen. B. Kostenrecht — Geschäftswert für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.3. 1985 — 10 W 35/85 — mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar H. van den Boom, Emmerich) KostG § 107 Abs. 2 Satz 3 Für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins gemäß §2369 BGB ist nach § 107 Abs. 2 S. 3 KostG der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände ohne Abzug der auf ihnen lastenden Verbindlichkeiten maßgebend. (Leitsatz nicht amtlich), Aus den Gründen: Die nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist in der Sache selbst nicht gerechtfertigt. Das LG hat das Gesetz nicht verletzt (§ 14 Abs. 3 S. 3 KostG). Es hat zu Recht den Beschluß des AG bestätigt, durch welchen dieses die Erinnerung des Kostenschuldners, eines niederländischen Staatsangehörigen als Erben von Grundbesitz in Deutschland, gegen den Ansatz der Kosten für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins gemäß § 2369 BGB zurückgewiesen hat. Dieser Ansatz beruht auf einer Kostenberechnung nach dem Grundstückswert von 211250,00 DM ohne Abzug der Belastungen von 64 800,00 DM. Heft Nr. 7/8 • MittRhNotK • Juli/August 1985 155 Gei Diese Berechnung entspricht § 107 Abs. 2 S. 3 KostO , wonach bei Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 2369 BGB „der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände" maßgebend ist. Denn nach einhelligem Verständnis dieser Vorschrift ist darunter der Wert ohne Abzug der auf diesen Gegenständen lastenden Verbindlichkeiten zu verstehen (BayObLG Rpfleger 1984, 334 ; im Ergebnis wohl auch BayObLGZ 1954, 171 , 175 — Rpfleger 1955,198; KG JFG Erg 17, BayObLGZ 1954, 171 , 175 = 1955, 198; KG JFG 77 =HRR 1937,1676; Hartmann, 21. Aufl., § 107 KostO , Anm. 2 77= HRR 1937,1676; Hartmann, 21. Aufl., §107 KostO, Rd.-Nr. C; KAL, 10. Aufl., § 107 KostO , Rd.-Nr. 54; Rohs/Wedewer, § 107KostO, Anm. VI). Der Kostenschuldner und nunmehr §107 KostO, Anm. Vl). Der Kostenschuldner auch der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse weisen allerdings übereinstimmend und zutreffend darauf hin (so auch BayObLG — sub 2 der Gründe — BayObLGZ 1954, 171 , 175 = Rpfleger 1955, 198 ), daß die Systematik des § 107 Abs. 2 KostO 1955,198), daß die Systematik diesem Verständnis bei unvoreingenommener Betrachtung eher entgegensteht: Nach § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO ist „der Wert des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses" maßgebend. Satz 2 beschränkt den Wert des für einen Miterben erteilten Erbscheins auf dessen Erbteil. Unter dem auch dort verwendeten Begriff „Wert" ist entsprechend zwangloser Auffassung des Sinnzusammenhangs nach einmütiger Meinung der im vorhergehenden Satz definierte Wert des reinen Nachlasses nach Abzug von Verbindlichkeiten zu verstehen. Danach spricht alles dafür, daß der Begriff „Wert" auch in S. 3 inhaltsgleich sein soll und der Regelungsgegenstand dieser Vorschrift lediglich in der — durch S.1 nicht zwangsläufig vorgegebenen — Beschränkung auf den — zwangsläufig vorgegebenen — Beschränkung auf den —Wert der im Inland befindlichen reinen — Wert der im Inland befindlichen Gegenstände besteht, hinsichtlich deren der Erbschein erteilt worden ist. Dieser Regelungsgehalt entspräche auch dem des § 78 Abs. 4 Satz 1 PrGKG, für die Wertberechnung des unbeschränkten und — in die Regelung satzeinheitlich einbezogen — des gegenständlich beschränkten Erbscheins — und dies war ausschließlich der des § 2369 BGB — in gleicher Weise den Abzug der auf dem Nachlaß oder den Gegenständen haftenden Schulden anordnete. Mit § 99 Abs. 2 RKostO vom 25.11. 1935 wurde aber nun die später in § 107 Abs. 2 KostO i. d. F. vom 26.7.1957 wortgetreu übernommene Fassung eingeführt. Im Hinblick darauf, daß sich die RKostO inhaltlich eng an das PrGKG anschließen wollte (der Wegfall der Regelung für den Erbschein zum beschränkten Gebrauch ist hier unerheblich), spricht auch die Gesetzesgeschichte dafür, daß die Wertberechnung unter Schuldenabzug weiter einheitlich für unbeschränkte und gegenständlich beschränkte Erbscheine gelten und die Neufassung insoweit nur der systematischen Klarheit dienen sollte. So verweist auch Melsheimer (Lehrbuch Kostenrecht 1, 1937, S.183) Melsheimer (Lehrbuch Kostenrecht I, auf die Maßgeblichkeit des „reinen Nachlaßwerts", ohne den gegenständlich beschränkten Erbschein auszunehmen. Erstmals das KG hat in der Entscheidung vom 17. 9. 1937 (a.a.O.) der Entscheidung vom 17.9. ohne weitere Begründung lediglich unter Berufung auf Jonas/ Melsheimer, 1936, § 99 KostO , Anm. IV 2; Korintenberg/Wenz, 1936, § 99 KostO , Anm. 3 Abs.1 — welche ihrerseits auch keine Begründung gegeben hatten — aus der Neufassung auf eine bewußte Gesetzesänderung geschlossen und den Wert gegenständlich bestimmter Erbscheine ohne Abzug von Inlandsschulden berechnet. Dieses Verständnis hat ohne weitere Begründung oder Erörterung Eingang in das übrige Schrifttum (vgl. auch noch BKB, 1958, § 107 KostO ; Küntzel/Kuhn, 1951, § 99 RKostO) und — soweit ersichtlich — auch in die Rechtspraxis gefunden, die seitdem so verfährt. Die mithin zwangsläufige Frage der Bildung von Richter-(Gewohnheits-)Recht kann jedoch dahingestellt bleiben, weil davon auszugehen ist, daß sich der Gesetzgeber inzidenter diese Auffassung in § 34 Nr. 2 des Gesetzes vom 20.12. 1963 (BGBl. 1 986) über Maßvom 20.12. 1963 (BGBl. 1986) nahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens zu eigen gemacht hat. Denn er hat im Interesse der Grundbuchwahrheit durch eine Kostenminderung zur Förderung der Grundbuchumschreibung nach Erbfällen beitragen wollen und die in die RKostO nicht übernommenen Vorschriften des § 78 Abs. 5 PrGKG über den Erbschein zu beschränktem Gebrauch in modifizierter Weise durch Neufassung des § 107 Abs. 3 KostO wieder eingeführt. Der dort in Satz 3 enthaltenen Bestimmung, dingliche Lasten auf Grundstücken und Rechten seien bei der Wertberechnung abzuziehen, hätte es angesichts der Regelung in § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht bedurft, wenn nicht auch der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, daß sie für den gegenständlich beschränkten Erbschein nicht gelte und § 107 Abs. 2 S. 3 KostO den Abzug von Belastungen ausschließe. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung mag mit dem BayObLG ( Rpfleger 1984, 334 , 335) darin gesehen worden sein, daß bei der Wertbestimmung auch Aktien des Auslandsvermögens unberücksichtigt bleiben. Einen Erbschein zu beschränktem Gebrauch i. S. d. § 107 Abs. 3 KostO hat der Kostenschuldner aber — wie sein trotz Erörterung dieser Frage in den Tatsacheninstanzen unverändertes Vorbringen zeigt — nicht beantragt. 9. Steuerrecht/Einkommensteuer — Dauernde Last bei wiederkehrenden Zahlungen aufgrund eines Übertragungsvertrages (BFH, Urteil vom 30.10. 1984 — IX R 2/84) vom 30.10. 1984— Abs.1 S. 2; 10 Abs.1 EStG 1971 §§ 4 Abs. 1 S. 2; 10 Abs.1 Nr.1; 21 Abs. 2 1. Wiederkehrende Zahlungen aufgrund eines Vermögensübertragungsvertrages sind beim Übernehmer eine dauübertragungsvertrages sind beim Übernehmereinedauernde Last nach § 10 Abs.1 Nr.1 EStG 1971, wenn der § Übertragungsvertrag eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO enthält (Anschluß an BFH-Urteil vom 19.9. 1980 VI R 161/77, BFHE 131, 384 = BStBI 111981, 26). 2. Der Übernehmer des Vermögens kann den Nutzungswert einer dem Übertragenden aufgrund des Übertragungsvertrages unentgeltlich überlassenen Wohnung nicht als dauernde Last abziehen, wenn der Nutzungswert der überlassenen Wohnung nicht bei ihm steuerlich zu erfassen, sondern nach § 21 Abs. 2 Alternative 2 EStG erfassen, sondern nach § unmittelbar dem Übertragenden aufgrund einer gesicherten Rechtsposition zuzurechnen ist. Eine dauernde Last stellen beim Übernehmer in diesem Falle jedoch die Erhaltungskosten dar, die er für die überlassene Wohnung aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem unentgeltlich Nutzenden aufgewendet und im Rahmen seiner gewerblichen Einkünfte als Entnahme anzusetzen hat. Zum Sachverhalt: 9.5.1973 von seinem Der KI. erhielt durch Vertrag vom 9. 5. 1973 von seinem Vater dessen gesamtes Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen (§ 1 des Vertrages). Zu dem übertragenen Vermögen gehörten insbesondere ein Hausgrundstück und eine in diesem Haus betriebene Eisenwarenhandlung. Das Hausgrundstück gehörte zum Betriebsvermögen der Eisenwarenhandlung. Der Vater behielt sich das unentgeltliche Wohnrecht an der im ersten Obergeschoß des Gebäudes liegenden seinem Lebensende vor (§ 3 des Vertrages). Wohnung bis zu seinem Lebensende vor (§ 3 des Vertrages). Dieses Recht wurde nicht ins Grundbuch eingetragen, obwohl der Vater dies aufgrund des Vertrages hätte verlangen können. Der KI. verpflichtete Kl. sich außerdem, seinem Vater unter anderem lebenslänglich „einen monatlichen Unterhalt" von 400 DM zu zahlen. Eine Anpassung dieser UnUnterhalt" von 400 terhaltszahlungen sollte verlangt werden können, wenn sich der vom 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt Statistischen Bundesamt für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt von mittlerem Elnkommen ermittelte Lebenshaltungskostenindex um Einkommen Kl. (§ 5 Punkte verändert (§ 4 des Vertrages). Der KI. verpflichtete sich außerdem, den monatlichen Krankenkassenbeitrag für seinen Vater in der jeKrankenkassenbeitrag für seinen Vater in derjeweiligen Höhe zu zahlen (§ 4 des Vertrages). Schließlich verpflichtete zu zahlen (§ sich der KI., die Wohnung seines Vaters instand zu halten sowie die Beheizung und den elektrischen Strom zu bezahlen (§ 6 des Vertrages). Der KI. gewährte seinem Vater die Leistungen mit Beginn vom 1. 7. 1973 seinem Vater die Leistungen mit Beginn vom 1.7. an. Er behandelte den Nutzungswert der von seinem Vater genutzten Wohnung im 1. Stock als Entnahme bei seiner betrieblichen Gewinner1. Stock als Entnahme mittlung nach §5 Abs.1 EStG. In seiner Einkommensteuererklärung §5 Abs.1 EStG. In seiner Einkommensteuererklärung 1973 machte der KI. bei den Sonderausgaben 3720 DM als dauernde von 3720 Last geltend. Der Bekl. — FA — behandelte den Betrag von 3720 DM als Leibrentenzahlung und erkannte nur einen Ertragsanteil von 13 v.H. Das setzte in seinem (483 DM) als Sonderausgaben an. Das FA setzte in seinem Einkommen(483 steuerbescheid für das Jahr 1973 vom 14.8.1975, mit dem es den KI. zusteuerbescheid für das Jahr 1973 vom 14.8.1975, mit dem es sammen mit seiner Ehefrau veranlagte, die Einkommensteuer nach auf einem zu versteuernden Elnkommen von 12 971 DM auf 1824 DM fest. versteuernden Einkommen von 12971 Heft Nr. 7/8 • MIttRhNotK • Jull/August 1985 MittRhNotK Juli/August Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 28.03.1985 Aktenzeichen: 10 W 35/85 Erschienen in: MittRhNotK 1985, 155-156 Normen in Titel: KostO § 107