VI ZR 215/60
OLG, Entscheidung vom
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 31. Mai 1985 15 W 197/84 BeurkG §§ 54, 51; BGB §§ 1600a, 1600c, 1600e; BNotO § 18 Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft in geheimer Urkunde Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Unterhaltsklage der KI. abgewiesen. Hiergegen wendet diese sich mit derzugelassenen Revision. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der KI. nach § 1570 BGB liegen vor, da sie — als geschiedene Ehefrau des Bekl. — wegen der Pflege und Betreuung der gemeinschaftlichen Tochter Ines nicht in der Lage ist, einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen und damit in vollem Umfang selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. 1.Das OLG hat gleichwohl einen Unterhaltsanspruch der KI. verneint, weil sie wirksam auf jeglichen Unterhalt — und damit auch auf einen Anspruch nach § 1570 BGB — verzichtet habe, § 1585c BGB . Gegen die hierbei von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme. daß auch auf den Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB — trotz seiner am Wohl des zu betreuenden Kindes ausgerichteten Bedeutung (vgl. BVerfGE 57, 361 , 381 ff.) — grundsätzlich wirksam (durch Erlaßvertrag) verzichtet werden kann, bestehen keine Bedenken (vgl. das gleichzeitig verkündete Senatsurteil vom 24. 4. 1984 — IVb ZR 22/84, zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Das Berufungsgericht hat den Verzichtsvertrag der Parteien unter dem Gesichtspunkt des § 779 BGB geprüft, die Voraussetzungen dieser Vorschrift als nicht erfüllt angesehen und dazu ausgeführt: En Vertrag sei nach § 779 BGB nur unwirksam, wenn die Parteien bei seinem Abschluß irrigerweise vom gegenwärtigen Bestehen eines bestimmten Sachverhalts ausgegangen seien. Hätten sich die Beteiligten hingegen irrigen Vorstellungen über das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse hingegeben, so könne eine andere Entwicklung, als sie sie erwartet hätten, nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 779 BGB führen. Im vorliegenden Fall habe ein beiderseitiger Motivirrtum der Eheleute über die zur Zeit der Vereinbarung vorhandenen gegenwärtigen oder vergangenen Verhältnisse unstreitig nicht vorgelegen. Die Ehe sei zu jener Zeit kinderlos gewesen. Der Umstand, daß die Parteien trotz des laufenden Scheidungsverfahrens wieder geschlechtlich verkehren und ein gemeinsames Kind haben würden, habedie zukünftige Entwicklung betroffen, die keiner der Eheleute vorhergesehen habe. An eine solche Entwicklung hätten sie bei Abschluß der Unterhaltsverzichtsvereinbarung nicht gedacht. Infolgedessen hätten sie sich insoweit auch nicht in einem — für die Anwendung des § 779 BGB erforderlichen — Irrtum befunden. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanVI ZR 215/60 = JZ 1963, 129 ; BGB-RGRK/Steffen, 11. Aufl., § 779 BGB , Rd.-Nr, 44). Auch die Revision tritt ihnen nicht entgegen. 3. Das OLG hat sich gehindert gesehen, die Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß die KI. auf den — bei Abschluß der VereinbaUnterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nicht verzichtet habe. Dem stehe entgegen, daß die Parteien nicht nur einen begrenzten Kreis von Unterhaltsansprüchen hätten regeln wollen, sondern eine „restlose und endgültige" Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen getroffen hätten. Demgegenüber hält es die Revision für geboten, im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Regelung die Parteien bei redlicher Denkweise als einen gerechten Interessenausgleich gewollt oder akzeptiert haben würden, wenn sie den nachträglich eingetretenen Fall der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes bei Abschluß des Vertrages bedacht hätten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das durch Auslegung des Vertrages den Willen der Parteien ermittelt hat, ihre Unterhaltsbeziehungen abschließend und endgültig zu regeln, ist inHeft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn eine Vereinbarung eine abschließende Regelung enthalten soll, scheidet die Annahme einer Regelungslücke im allgemeinen aus, und die Vereinbarung ist demgemäß einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich (Palandt/Heinrichs, 44. Aufl., § 157 BGB , Anm. 2b; vgl. auch zu Unterhaltsabfindungsverträgen: Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3.Aufl., § 59 VI 3 S. 934; BGHZ 2, 379 , 385), 4. Trotzdem steht der von der KI. erklärte Verzicht unter den hier gegebenen Umständen ihrem Unterhaltsanspruch nicht entgegen. Obwohl — wie oben unter 1. ausgeführt — auch auf den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wirksam verzichtet werden kann, sind Umstände denkbar, unter denen dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf den Unterhaltsverzicht des anderen nach § 242 BGB verwehrt ist, weil sie gegen Treu und Glauben verstößt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die KI. hat den Unterhaltsverzicht zu einem Zeitpunkt erklärt, als die — gescheiterte — Ehe der Parteien kinderlos war und beide Eheleute davon ausgingen, daß jeder von ihnen nach der Scheidung in der Lage sein würde, seinen Unterhalt einschließlich der Altersvorsorge und der Vorsorge für Krankheitsfälle durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Die so geplanten Verhältnisse haben sich durch die Geburt des gemeinschaftlichen Kindes in einer Weise geändert, daß die KI. Ihre beruflichen Vorstellungen — zur Zeit — nicht in vollem Umfang verwirklichen und nicht, wie vorgesehen, voll erwerbstätig sein kann, sondern einen Teil ihrer Zeit der Pflege und Erziehung des Kindes widmen muß. Sie erfüllt damit eine Aufgabe, die als Nachwirkung der geschiedenen Ehe dem Wohl und Interesse des Kindes dient und dazu bestimmt ist, diesem eine von der Zerrüttung der Familie möglichst wenig beeinträchtigte, intensive persönliche Betreuung zu gewähren (vgl. BVerfGE 57, 361 , 381 ff.). Auf eine solche Betreuung und Erziehung hat das Kind auch im Verhältnis zu dem Bekl. als seinem ehelichen Vater einen grundrechtlich geschützten Anspruch (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die KI., die mit seinem Einverständnis die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen hat, hat dieser Aufgabe ihre eigenen beruflichen Pläne untergeordnet. Solange und soweit die KI. durch die Pflege und Erziehung des Kindes an einem eigenen Erwerb gehindert ist, verstößt es unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, wenn der Bekl. sich gegenüber ihrem Unterhaltsbegehren auf den unter anderen tatsächlichen Verhältnissen erklärten Verzicht beruft. 5. Da der Unterhaltsverzicht schon aus diesem Grunde dem Klageanspruch nicht entgegensteht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht des Berufungsgerichts, durch die Geburt des Kindes sei die Geschäftsgrundlage des Verzichts weggefallen. 2. Fami I len recht/ Notarrecht — Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft in geheimer Urkunde (OLG Hamm, Beschluß vom 31. 5. 1985 — 15 W 197/84 — mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) BeurkG §§ 54; 51 BGB §§ 1600a; 1600c; 1600e BNotO § 18 Abs.1 Hat der Notar eine Urkunde über die Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft errichtet, obwohl Ihr Inhalt nach dem Willen des Anerkennenden geheim bleiben sollte, so ist der Notar auch in einem solchen Falle verpflichtet, beglaubigte Abschriften der Urkunde nicht nur an die Mutter des Kindes, sondern auch an den Standesbeamten und das Kind bzw. den gesetzlichen Vertreter zu übersenden, ohne sich auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen zu können. Unterhaltsklage der KI. abgewiesen. Hiergegen wendet diese sich mit derzugelassenen Revision. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der KI. nach § 1570 BGB liegen vor, da sie — als geschiedene Ehefrau des Bekl. — wegen der Pflege und Betreuung der gemeinschaftlichen Tochter Ines nicht in der Lage ist, einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen und damit in vollem Umfang selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. 1.Das OLG hat gleichwohl einen Unterhaltsanspruch der KI. verneint, weil sie wirksam auf jeglichen Unterhalt — und damit auch auf einen Anspruch nach § 1570 BGB — verzichtet habe, § 1585c BGB . Gegen die hierbei von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme. daß auch auf den Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB — trotz seiner am Wohl des zu betreuenden Kindes ausgerichteten Bedeutung (vgl. BVerfGE 57, 361 , 381 ff.) — grundsätzlich wirksam (durch Erlaßvertrag) verzichtet werden kann, bestehen keine Bedenken (vgl. das gleichzeitig verkündete Senatsurteil vom 24. 4. 1984 — IVb ZR 22/84, zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Das Berufungsgericht hat den Verzichtsvertrag der Parteien unter dem Gesichtspunkt des § 779 BGB geprüft, die Voraussetzungen dieser Vorschrift als nicht erfüllt angesehen und dazu ausgeführt: En Vertrag sei nach § 779 BGB nur unwirksam, wenn die Parteien bei seinem Abschluß irrigerweise vom gegenwärtigen Bestehen eines bestimmten Sachverhalts ausgegangen seien. Hätten sich die Beteiligten hingegen irrigen Vorstellungen über das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse hingegeben, so könne eine andere Entwicklung, als sie sie erwartet hätten, nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 779 BGB führen. Im vorliegenden Fall habe ein beiderseitiger Motivirrtum der Eheleute über die zur Zeit der Vereinbarung vorhandenen gegenwärtigen oder vergangenen Verhältnisse unstreitig nicht vorgelegen. Die Ehe sei zu jener Zeit kinderlos gewesen. Der Umstand, daß die Parteien trotz des laufenden Scheidungsverfahrens wieder geschlechtlich verkehren und ein gemeinsames Kind haben würden, habedie zukünftige Entwicklung betroffen, die keiner der Eheleute vorhergesehen habe. An eine solche Entwicklung hätten sie bei Abschluß der Unterhaltsverzichtsvereinbarung nicht gedacht. Infolgedessen hätten sie sich insoweit auch nicht in einem — für die Anwendung des § 779 BGB erforderlichen — Irrtum befunden. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanVI ZR 215/60 = JZ 1963, 129 ; BGB-RGRK/Steffen, 11. Aufl., § 779 BGB , Rd.-Nr, 44). Auch die Revision tritt ihnen nicht entgegen. 3. Das OLG hat sich gehindert gesehen, die Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß die KI. auf den — bei Abschluß der VereinbaUnterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nicht verzichtet habe. Dem stehe entgegen, daß die Parteien nicht nur einen begrenzten Kreis von Unterhaltsansprüchen hätten regeln wollen, sondern eine „restlose und endgültige" Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen getroffen hätten. Demgegenüber hält es die Revision für geboten, im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln, welche Regelung die Parteien bei redlicher Denkweise als einen gerechten Interessenausgleich gewollt oder akzeptiert haben würden, wenn sie den nachträglich eingetretenen Fall der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes bei Abschluß des Vertrages bedacht hätten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das durch Auslegung des Vertrages den Willen der Parteien ermittelt hat, ihre Unterhaltsbeziehungen abschließend und endgültig zu regeln, ist inHeft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn eine Vereinbarung eine abschließende Regelung enthalten soll, scheidet die Annahme einer Regelungslücke im allgemeinen aus, und die Vereinbarung ist demgemäß einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich (Palandt/Heinrichs, 44. Aufl., § 157 BGB , Anm. 2b; vgl. auch zu Unterhaltsabfindungsverträgen: Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3.Aufl., § 59 VI 3 S. 934; BGHZ 2, 379 , 385), 4. Trotzdem steht der von der KI. erklärte Verzicht unter den hier gegebenen Umständen ihrem Unterhaltsanspruch nicht entgegen. Obwohl — wie oben unter 1. ausgeführt — auch auf den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wirksam verzichtet werden kann, sind Umstände denkbar, unter denen dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf den Unterhaltsverzicht des anderen nach § 242 BGB verwehrt ist, weil sie gegen Treu und Glauben verstößt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die KI. hat den Unterhaltsverzicht zu einem Zeitpunkt erklärt, als die — gescheiterte — Ehe der Parteien kinderlos war und beide Eheleute davon ausgingen, daß jeder von ihnen nach der Scheidung in der Lage sein würde, seinen Unterhalt einschließlich der Altersvorsorge und der Vorsorge für Krankheitsfälle durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Die so geplanten Verhältnisse haben sich durch die Geburt des gemeinschaftlichen Kindes in einer Weise geändert, daß die KI. Ihre beruflichen Vorstellungen — zur Zeit — nicht in vollem Umfang verwirklichen und nicht, wie vorgesehen, voll erwerbstätig sein kann, sondern einen Teil ihrer Zeit der Pflege und Erziehung des Kindes widmen muß. Sie erfüllt damit eine Aufgabe, die als Nachwirkung der geschiedenen Ehe dem Wohl und Interesse des Kindes dient und dazu bestimmt ist, diesem eine von der Zerrüttung der Familie möglichst wenig beeinträchtigte, intensive persönliche Betreuung zu gewähren (vgl. BVerfGE 57, 361 , 381 ff.). Auf eine solche Betreuung und Erziehung hat das Kind auch im Verhältnis zu dem Bekl. als seinem ehelichen Vater einen grundrechtlich geschützten Anspruch (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die KI., die mit seinem Einverständnis die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen hat, hat dieser Aufgabe ihre eigenen beruflichen Pläne untergeordnet. Solange und soweit die KI. durch die Pflege und Erziehung des Kindes an einem eigenen Erwerb gehindert ist, verstößt es unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben, wenn der Bekl. sich gegenüber ihrem Unterhaltsbegehren auf den unter anderen tatsächlichen Verhältnissen erklärten Verzicht beruft. 5. Da der Unterhaltsverzicht schon aus diesem Grunde dem Klageanspruch nicht entgegensteht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht des Berufungsgerichts, durch die Geburt des Kindes sei die Geschäftsgrundlage des Verzichts weggefallen. 2. Fami I len recht/ Notarrecht — Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft in geheimer Urkunde (OLG Hamm, Beschluß vom 31. 5. 1985 — 15 W 197/84 — mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) BeurkG §§ 54; 51 BGB §§ 1600a; 1600c; 1600e BNotO § 18 Abs.1 Hat der Notar eine Urkunde über die Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft errichtet, obwohl Ihr Inhalt nach dem Willen des Anerkennenden geheim bleiben sollte, so ist der Notar auch in einem solchen Falle verpflichtet, beglaubigte Abschriften der Urkunde nicht nur an die Mutter des Kindes, sondern auch an den Standesbeamten und das Kind bzw. den gesetzlichen Vertreter zu übersenden, ohne sich auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen zu können. Unterhaltsklage der KI. abgewiesen. Hiergegen wendet diese sich mit derzugeiassenen Revision. Aus den GrUnden: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der KI. nach§1570 BGB liegen vor, da sie一 als geschiedene Ehefrau des BekI.一 wegen der Pflege und Betreuung der gemeinschaftlichen Tochter Ines nicht in der Lage ist, einer Vollerwerbstatigkeit nachzugehen und damit in vollem Umfang selbst fUr ihren Unterhalt zu sorgen. 1. Das OLG hat gleichwohl einen Unterhaltsanspruch der KI. verneint, weil sie wirksam auf jeglichen Unterhalt一 und damit auch auf einen Anspruch nach§1570 BGB一verzichtet habe, §1585c BGB Gegen die hierbei von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Annahme. daB auch auf den Unterhaltsanspruch aus§1570 BGB 一 trotz seiner an, Wohl des zu bet旧uenden Kindes ausgerichteten Bedeutung (vgl. B兆rfGE 57,361, 381 if.)一 grundsatzlich wirksam (durch ErlaBvertrag) verzichtet werden kann, bestehen keine Bedenken (vgl. das gleichzeitig verkondete Senatsurteil vom 24. 4. 1984一IVb ZR 22/84, zur Ver6ffentlichung bestimmt). 2. Das Berufungsgericht hat den Verzichtsvertrag der Parteien unter dem Gesichtspunkt des§779 BGB geprUft, die VorausSetzungen dieser Vorschrift als nicht erfUllt angesehen und dazu ausgefUhrt: Ein Vertrag sei nach§779 BGB nur unwirksam, wenn die Parteien bei seinem AbschluB irrigerweise vom gegenwartigen Bestehen eines bestimmten Sachverhalts ausgegangen seien. Hatten sich die Beteiligten hingegen irrigen Vorstellungen U ber das Eintreten oder Ausbleiben kUnftiger Ereignisse hingegeben, so kdnne eine andere Entwicklung, als sie sie erwartet hatten, nicht zur Nichtigkeit des ぬrtrages nach §779 BGB fUhren. Im vorliegenden Fall habe ein beiderseitiger Motivirrtum der Eheleute U ber die zur Zeit der Vereinbarung vorhandenen gegenwartigen oder vergangenen ぬrhaltnisse unstreitig nicht vorgelegen. Die Ehe sei zu jener Zeit kinderlos gewesen. Der Umstand, daB die Parteien trotz des laufenden Scheidungsverfahrens wieder geschlechtlich verkehren und ein gemeinsames Kind haben wUrden, habe die zukUnftige Entwicklung betroffen, die keiner der Eheleute vorhergesehen habe. An eine solche Entwicklung hatten sie bei AbschluB der Unterhaltsverzichtsvereinbarung nicht gedacht. Infolgedessen hatten sie sich insoweit auch nicht in einem 一 fUr die Anwendung des§779 BGB erforderlichen 一 Irrtum befunden Diese AusfUhrungen sind aus RechtsgrUnden nicht zu beanstanden (vgl. RGZ 117, 306 , 309; BGH Urteil vom 13. 6. 1961 一 VI ZR 215/60= JZ 1963, 129 ; BGB-RGRK/Steffen, 11. Aufl., §779 BGB, Rd.-Nr, 44). Auch die Revision tritt ihnen nicht entgegen. 3. Das OLG hat sich gehindert gesehen, die Sclieidungsfolgenvereinbarung der Parteien gemao§§133, 157 8GB dahin auszulegen, daB die KI. auf den一bei Abschlus der ぬreinbarung von beiden Eheleuten nicht in Erw台gung gezogenen 一 Unterhaltsanspruch aus§1570 BGB nicht verzichtet habe. Dem stehe entgegen, daB die Parteien nicht nur einen begrenzten Kreis von UnterhaltsansprUchen hatten regeln wollen, son-demn eine,, restlose und endgUltige" Vereinbarung U ber ihre un-terhaltsrechtlichen Beziehungen getroffen h飢en. DemgegenUber halt es die Revision fUr geboten, im Wege erganzender ぬrtragsauslegung zu ermitteln, welche Regelung die Parteien bei redlicher Denkweise als einen gerechten Interessenausgleich gewollt oder akzeptiert haben wU田en, wenn sie den nachtraglich eingetretenen Fall der Geburt eines ge-meinschaftlichen Kindes bei AbschluB des ぬrtrages bedacht hatten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das durch Auslegung desぬrtrages den Willen der Parteien ermittelt h飢,ihre Unterhaltsbeziehungen abschlieBend und endgUltig zu regeln, ist inHeft Nr. 9 ・MittRhNotk ・September 1985 dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn eine Vereinbarung eine abschlieBende Regelung enthalten soll, scheidet die Annahme einer RegelungslUcke im allgemeinen aus, und die ぬreinbarung ist demgemaB einer erganzenden Vertragsauslegung nicht zuganglich (Palandt/Heinrichs, 44. Aufl.,§157 BGB, Anm. 2b; vgl. auch zu Unterhaltsabfindungsvertragen: Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl.,§59 VI 3 S. 934; 8GHZ 2, 379, 385). 4. Trotzdem steht der von der KI. erklarte Verzicht unter den hier gegebenen Umstanden ihrem Unterhaltsanspruch nicht entgegen. Obwohl一wie oben unter 1. ausgefUhrt一auch auf den Unterhaltsanspruch nach§1570 BGB wirksam verzichtet werden kann, sind Umstande denkbar, unter denen dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf den Unterhaltsverzicht des anderen nach§242 BGB verwehrt ist, weil sie gegen Treu und Glauben verst6Bt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die KI. hat den Unterhaltsverzicht zu einem Zeitpunkt erklart, als die 一 gescheiterte 一 Ehe der Parteien kinderlos war und beide Eheleute davon ausgingen, daB jeder von ihnen nach der Scheidung in der Lage sein wUrde, seinen Unterhalt einschlie引ich der Altersvorsorge und der Vorsorge fUr Krankheitsfalle durch eigene Erwerbstatigkeit si-cherzustellen. Die so geplantenぬrhaltnisse haben sich durch die Geburt des gemeinschaftlichen Kindes in einer Weise geandert, daB die KI. ihre beruflichen Vorstellungen一 zur Zeit一 nicht in vollem Umfang verwirklichen und nicht, wie vorgesehen, voll erwerbstatig sein kann, sondern einen Teil ihrer Zeit der Pflege und Erziehung des Kindes widmen muB. Sie erfollt damit eine Aufgabe, die als Nachwirkung der geschiedenen Ehe dem Wohl und Interesse des Kindes dient und dazu be-stimmt ist, diesem eine von der ZerrUttung der Familie m6glichst wenig beeintrachtigte, intensive persdnliche Betreuung zu gewahren (vgl. BVerfGE 57, 361 ,381 ff.). Auf eine solche Be-treuung und Erziehung hat das Kind auch im Verhaltnis zu dem BekI. als seinem ehelichen Vater einen grundrechtlich geschUtzten Anspruch (vgl. BぬrfG, a.a.O.). Die Kl., die mit seinem Einverstandnis die Betreuung und Erziehung des Kindes Ubernommen hat, hat dieser Aufgabe ihre eigenen beruflichen Pl台ne untergeordnet. Solange und soweit die Kl. durch die Pflege und Erziehung des Kindes an einem eigenen Erwerb gehindert ist, verst6Bt es unter diesen Umstanden gegen升eu und Glauben, wenn der Beki. sich gegenUber ihrem Unterhaltsbegehren auf den unter anderen tatsachlichen Verhaltnissen erklarten Verzicht beruft. 5. Da der Unterhaltsverzicht schon aus diesem Grunde dem Klageanspruch nicht entgegensteht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht des Berufungsgerichts, durch die Geburt des Kindes sei die Gesch討tsgrundlage des ぬrzichts weggefallen 2.由milienrecht/Notarrecht一Anerkennung der nichteheli・ chenぬterschaft in geheimer Urkunde (OLG Hamm, BeschluB vom 31. 5. 1985一15W 197/84一mit・ geteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm) BeurkG§§54; 51 BGB 弱1600a; 1600c; 160加 BNOtO§18 Abs.1 Hat der No畑reine Urkunde o ber die Anerkennung der ni山t・ ehelichen V自terschaft errichtet, obwohl Ihr Inhalt nach dem Willen des Aner肥nnenden geheim bleiben sol加,so ist der Notar auch in einem aolめen Falle verpflichtet,加glaubiびe Abschriften der U喰unde nicht nur an die Mutter des Kindes, sondern auch an den Standesbeamten und das Kind bコ雌 den geseセIi山enVert叫er zuしbersenden, ohnesi山auf sei・ ne Verschwi凶enheltepflicht berufen zuめnnen・ 喝曽ー ) 一, KKW §54 BeurkG, Rd・-Nr.9 m・w. N. ・ Anerkannt ist tig: KKW—, §54 BeurkG, Rd.-Nr. 9 m. w. N.). Anerkannt ist aber auch, daß ein eigenes Recht des Notars ausnahmsweise aber auch, das ein eigenes Recht des Notars ausnahmsweise ・ 1979 von der Beteiligten zu 3) beteiligte Kind wurde am 10.9. 1979 von der Beteiligten zu 3) Das beteiligte Kind I.1. wurde am 10・ betroffen sein kann, wenn nämlich unmittelbar in seine persönbetroffen sein kann, wenn namlich unmittelbar in seine pers6nnichtehelich geboren. Ihr Erzeuger hat am 3. 3. 1983 zur Urkunde des nichtehelich geboren. Ihr Erzeuger hat am 3. 3. 1983 zur Urkunde des lichen Belange eingegriffen wi川, so daB eine Beschwe吋ebelichen Belange eingegriffen wird, so daß eine Beschwerdebebeteiligten Notars die Vaterschaft o ber das Kind anerkannt in der Anbeteiligten Notars die Vaterschaft über das Kind anerkannt in der Anfugnis dann zu bejahen ist (KKW,§54 BeurkG, Rd.-Nr.10 fugnis dann zu bejahen ist (KKW, § 54BeurkG, Rd.-Nr.10 nahme, daß die Anerkennung geheim bleiben werde; auch der Notar nahme, daB die Anerkennung geheim bleiben werde; auch der Notar m. w. N.). So liegt der Fall nach Auffassung des Senats auch ging 一 irrig 一 von der rechtlichen Zul加sig肥it der Geheimhaltung dieging — Irrig — von der rechtlichen Zulässigkeit der Geheimhaltung diem. w. N.). So liegt der Fall nach Auffassung des Senats auch ser Anerkennung aus. Der Anerkennendewies den Notar an, dem Stanser Anerkennung aus. Der Anerkennende wies den Notar 如,dem Stanhier. Da der Notar die Anerkennungsurkunde in Unkenntnis der hier. Da der Notar die Anerkennungsurkunde in Unkenntnis der desbearnten und dem Jugendamt (als Amtspfleger des Kindes) keine desbeamten und dem Jugendamt (als Amtspfleger des Kindes) keine geltenden Rechtslage aufgenommen und dementsprechend geltenden Rechtslage aufgenommen und dementsprechend beglaubigte Abschrift der Urkunde zu しbersenden, wohl aber ihm 一 beglaubigte Abschrift der Urkunde zu übersenden, wohl aber ihm die erforderliche Belehrung des anerkennungswilligen Mannes die erforderliche Belehrung des anerkennungswilligen Mannes den, Anerkennenden 一 eine Ausfertigung der Verhandlung zu erteilen dem Anerkennenden — eine Ausfertigung der Verhandlung zu erteilen darober, daB eine Geheimhaltung der Anerkennung nicht zudarüber, daß eine Geheimhaltung der Anerkennung nicht zuund zwei beglaubigte Abschriften der Mutter des Kindes zuしbersenden, und zwei beglaubigte Abschriften der Mutter des Kindes zu übersenden, lassig sei, unterlassen hat, können sich infolge des vorliegenlässig sei, unterlassen hat, k6nnen sich infolge des vorliege nwas auch geschehen ist. Die Kindesmutter war mit dieser Geheimhalwas auch gesめehen ist. Die Kindesmutter war mit dieser Geheimhaltung ebenfalls einverstanden. Dem Kreisjugendamt gegenober bestaden ぬrfahrens m6glicherweise rechtliche Beeintrachtiguntung ebenfalls einverstanden. Dem Kreisjugendamt gegenüber bestäden Verfahrens möglicherweise rechtliche Beeinträchtiguntigte der Notar lediglich die Tatsache, daB er am 3.3. 1983 eine ぬ垣rtigte der Notar lediglich die 租tsache, daß er am 3.3. 1983 eine Vätörgen, etwa Ansprüche des Anerkennenden gegen ihn, e円eben. gen, etwaAnsprUche des Anerkennenden gegen ihn, ergeben. sch計始anerkennung bez0glich des genannten Kindes beurkundet hat. schaftsanerkennung bezüglich des genannten Kindes beurkUndet hat. Das erscheint ausreichend zur Annahme einer RechtsbeeinDas erscheint ausreichend zur Annahme einer RechtsbeeinDer zuständige Standesbeamte des Standesamtes forderte denden No- trachtigung, die ein Beschwe川erecht nach § 20 Abs.1 FGGbezustandige Standesbeamte des Standesamtes forderte Noträchtigung, die ein Beschwerderecht nach§2OAbs.1 FGG betar mit Schreiben vom 3.3. 6. 1983 unter Hinweis auf die gesetzlicheU ber-gründet. tar mit Schreiben vom 6. 1983 unter Hinweis auf die gesetzliche Übergrondet. 日面verhalt: S Zum Sachverhalt: sendungspflicht nach §1600e Abs. 2 BGB /29 Abs.PStG auf, ihmihm und sendungspflicht nach § 1600e Abs. 2 BGB /29 Abs. 2 2 PStG auf, und dem Kreisjugendamt eine beglaubigte Abschrift der der Anerkennungsdem Kreisjugendamt jeje eine beglaubigte Abschrift Anerkennungs川e 2. In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg, weil In der Sache bleibt die weitere Beschwe ohne Erfolg, weil urkunde zu U bersenden. Davon unterrichtete Notar den Anerkenurkunde zu übersenden. Davon unterrichtete der der Notar den Anerkendie angefochtene En似巾eidung des LG nicht auf einer Verletnenden. Dieser erschien daraufhin am 10.6. 1983 beibei dem beteiligtendie angefochtene Entscheidung des LG nicht auf einer Verletnenden. Dieser erschien daraufhin am 10.6. 1983 dem beteiligten zung des Gesetzes beruht, § 27 FGG . zung des Gesetzes beruht, § 27 FGG . Notar und erklarte, daB die Vaterschaftsanerkennung anfechte. Der Notar und erklärte, daß erer die Vaterschaftsanerkennung anfechte. Der 引 eiligten Jugendamt Notar teilte dies dem Standesbeamten und dem b Notar teilte dies dem Standesbeamten und dem beteiligten Jugendamt Beschwerdeführer ist allerdings das betroffene Kind, nicht a) Beschwerdefohrer ist allerdings das betroffene Kind, nicht mit und weigerte sich unter Berufung auf seine Schweigepflicht, beglaumit und weigerte sich unter Berufung auf seineSめweigepfliめt, beglaudas Jugendamt im eigenen Namen, wie dem angefochtenen das Jugendamt im eigenen Namen, wie dem angefochtenen bigte Abschriften der Anerkennungsurkunde zu0 bersenden. Er vertrat bigte Abschriften der Anerkennungsurkunde zu übersenden. Er vertrat dabei auch die Auffassung, die Anerkennungserklarung sei mit der AnBeschluß entnommen werden könnte. Das Jugendamt hat die die BeschluB entnommen werden k6nnte. Das Jugendamt hat dabei auch die Auffassung, die Anerkennungserklärung sei mit der Anfechtung hinfällig geworden. fechtung hinfallig geworden. weitere Beschwerde vom 9.12. 1983 auch ausdrücklich undund zuweitere Beschwerde vom 9.12. 1983 auch ausdrUcklich zutreffend namens des von ihm als Amtspfleger vertretenen Im vorliegenden ぬrfahren hat das beteiligte Kind, vertreten durch den vorliegenden Verfahren hat das beteiligte Kind, vertreten durch den treffend namens des von ihm als Amtspfleger vertretenen Kin- KinAmtspf leger, mit Schreiben vom 9.12. 1983 beim LG Beschwerde gegen Amtspfleger, mit Schreiben vom 9.12. 1983 beim LG Beschwerde gegen des eingelegt. des eingelegt. die Ablehnung einer Amtshandlung durch den beteiligten Notar eingedie Ablehnung einer Amtshandlung durch den beteiligten Notar eingeStatthaft war die Beschwe zum LG nach§54Abs.1 BeurkG 川e legt und beantragt, Statthaftwar die Beschwerde zum LG nach § 54 Abs.1 BeurkG legt und beantragt, i.V.m. §1600e Abs. 2 BGB und § 51 Abs. 3 und 4 BeurkG . Ein i. ihn zur Übersendung („Herausgabe") einer beglaubigten Abschrift ihn zuro bersendung (,,Herausgabe'1) einer beglaubigten Abschrift V. m. § 1600e Abs. 2BGB Und §51 Abs. 3 und 4 BeurkG , Ein der Anerkennungserklärung anan den zustandigen Standesbeamten Arierkennungserklarung den zuständigen Standesbeamten Notar, der entgegen § 1600e Abs. 2 BGB sich weigert, dem Notar, der entgegen§1600e Abs. 2 9GB sich weigert, dem sowie an den zustandigen Amtspfleger das Kreisjugendamt 一 一 sowie an den zuständigen Amtspfleger — das Kreisjugendamt — Standesbeamten und dem Kind beglaubigte Abschriften der Standesbeamten und dem Kind beglaubigte Abschriften der anzuweisen. Anerkennungserklarung zu übersenden, lehnt damit eine Anerkennungserklärung zu o bersenden, lehnt damit eine beteiligte Notar ist diesem Begehren entgegengetreten. Er hat Der beteiligte Notar ist diesem Begehren entgegengetreten. Er hat gel- gelAmtshandlung i. S. d. §51 Abs. 3 und 4 BeurkG ab. Nach§54 Amtshandlung 1. S. d. § 51Abs. 3 und 4 BeurkG ab. Nach § 54 tend gemacht: Er halte sich nach wie an die Schweigepflicht für getend gemacht: Er halte sich nach wie vorvor an die Schweigepflicht for geAbs. 2 BeurkG gelten for das Verfahren die Vorschriften des Abs. 2 BeurkG gelten für das Verfahren die Vorschriften des bunden. Es treffe zu, daB er irrtUmlich davon ausgegangen sei, bunden. Es treffe zu, daß er irrtümlich davon ausgegangen sei, nichtnicht Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsGesetzes U ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsverpflichtet zu sein, eine Abschrift Anerkennungserklärung an den verpflichtet zu sein, eine Abschrift derder Anerkennungserklarung an den barkeit. Dementsprechend bestimmt sich die Beschwer nach barkeit. Dementsprechend bestimmt sich die Beschwer nach zustandigen Standesbeamten sowie den zustndigen Amtspfleger zu zuständigen Standesbeamten sowie den zuständigen Amtspfleger zu §20 FGG, wonach die Beschwerde jedem zusteht, dessen § Qbersenden. Er sei von seiner Pflicht Verschwiegenheit ausgeganübersenden. Er sei von seiner Pflicht zurzur Verschwiegenheit ausgegan- 20 FGG, wonach die Beschwerde jedem zusteht, dessen Recht durch eine Verfogung beeintrachtigt ist. Durch die Wei-gen und habe dementsprechend den Anerkennenden auch nicht Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Durch die Weigen und habe dementsprechend den Anerkennenden auch nicht dar- darUberbelehrt, daß keine Geheimhaltung zulässig sei, sei, vielmehr dieo berüber belehrt, daB keine Geheimhaltung zulassig vielmehr die Übergerung des Notars, beglaubigte Abschriften der Urkunde über gerung des Notars, beglaubigte Abschriften der Urkunde U ber sendungspflicht nach§1600e Abs. BGB bestehe. In Kenntnis der wirksendungspflicht nach § 1600e Abs. 2 2 BGB bestehe. In Kenntnis derwirkdie ぬterschaftsanerkennung dem zuständigen Standesbedie Vaterschaftsanerkennung dem zustandigen Standesbelichen Rechtslage 灘e der Anerkennende die d飢erschaft nicht anerh lichen Rechtslage hätte der Anerkennende die Vaterschaft nicht aneraniten und dem beschwerdefUhrenden Kinde zu U bersenden, amten und dem beschwerdeführenden Kinde zu übersenden, kannt und hatte er, der Notar, die Urkunde daher nicht aufnehmen k6nkannt und hätte er, der Notar, die Urkunde daher nicht aufnehmen könist letzteres in seinem Recht beeintrachtigt. Denn sein Anist letzteres in seinem Recht beeinträchtigt. Denn sein Annen. nen. spruch darauf, seinen Vater feststellen zu lassen, wird durch die spruch darauf, seinen \ 飢erfeststellen zu lassen, wird durch die Beteiligte zu 3) hat sich ebenfalls gegen das vom Amtspfleger Die Beteiligte zu 3) hat sich ebenfalls gegen das vom Amtspfleger ver- verVorenthaltung der Anerkennungserklärung zumindest erVorenthaltung der Aner肥nnungserklarung zumindest erfolgte Begehren des Kindes ausgesprochen geltend gemacht, sie folgte Begehren des Kindes ausgesprochen undund geltend gemacht, sie schwert. Schließlich ist auch der Amtspfleger zur Vertretung halte die Rechte des Kindes für gesichert und möchte nicht, daß der Va- Vahalte die Rechte des Kindes fUr gesichert und mbchte nicht, das der schwert. SchlieBlich ist auch der Amtspfleger zur Vertretung ter des Kindes bekannt werde. des Kindes bekannt werde. den Kindes im vorliegenden ぬrfahren befugt, weil das Begehdr.'1 Kindes im vorliegenden Verfahren befugt, weil das Begehren in seinen Aufgabenbereich nach§1706 Nr.1 8GB fallt. Durch BeschluB vom 20. 1984 hat das LG den Notar angewiesen, die Durch Beschluß vom 20. 3.3. 1984 hat das LG den Notar angewiesen, die ren in seinen Aufgabenbereich nach § 1706 Nr.1 BGB fällt. Urkunde U ber die Anerkennungserklarung nichtehelichen Vaters ぬters Urkunde über die Anerkennungserklärung desdes nichtehelichen Ohne Rechtsfehler hat das LG entschieden, daB Notar b) Ohne Rechtsfehler hat das LG entschieden, daß derder Notar vom 3.3. 1983 an das Jugendamt und das Standesamt in beglaubigter vom 3.3. 1983 an das Jugendamt und das Standesamt in beglaubigter trotz der entgegenstehenden Weisung des Anerkennenden trotz der entgegenstehenden Weisung des Anerkennenden Abschrift zuU bersenden. Abschrift zu übersenden. und des damit be旧instimmenden Willens der Kindesmutter ロ und des damit übereinstimmenden Willens der Kindesmutter Hiergegen richtet sichdie weitere Beschwerde des beteiligten Notars 拍 Hiergegen rich tsich die weitere Beschwerde des beteiligten Notars verpflichtet ist, beglaubigte Abschriften der Anerkennungserverpflichtet ist, beglaubigte Abschriften der Anerkennungser-vom 26.4. 1984. zu der sich die beiden o brigen Beteiligten nicht erklart vom 26.4. 1984, zu der sich die beiden übrigen Beteiligten nicht erklärt haben. klarung dem zustandigen Standesbeamten und dem behaben. klärung dem zuständigen Standesbeamten und dem beschwerdefUhrenden Kinde, vertreten durch seinen Amtspfleschwerdeführenden Kinde, vertreten durch seinen AmtspfleZwischenzeitlich hat das AG durch BeschluB 26. 26.7. 1984 Antrag Zwischenzeitlich hat das AG durch Beschluß vomvom7. 1984 den den Antrag der Kindesmutter auf Aufhebung der Amtspflegschaft zurackgewiesen. zu U bersenden. der Kindesmutter auf Aufhebung der Amtspflegschaft zurückgewiesen. ger, ger, zu übersenden. Senat hat gemaB§ 67 Abs. BNotO ein Gutachten der NotarkamDer Senat hat gemäß § 67 Abs. 44 BNotO ein Gutachten der NotarkamDiese Rechtspflicht ergibt sich aus §1600e Abs. 2 BGB und ist Diese Rechtspflicht 勺ibt sich aus § 1600e Abs. 2 BGB und ist e mer fUr den Bezirk des OLG Hamm dar eingeholt, ob der beteiligte 日ber mer für den Bezirk des OLG Hamm darüber eingeholt, ob der beteiligte dort ohne jede Einschrankung ausdrUcklich normiert; die Be-dort ohne jede Einschränkung ausdrücklich normiert; die BeNotar verpflichtet ist, die Urkunde o ber die Anerkennungserklärung des Notar verpflichtet ist, die Urkunde über die Anerkennungserklarung des stimmung lautet:,,„Beglaubigte Abschriften der Anerkennungs-stimmung lautet: Beglaubigte Abschriften der Anerkennungsnichtehelichen Vaters vom 3・ 1983 bezüglich des beteiligten Kindes nichtehelichen ぬters vom 3. 3・1983 bezoglich des beteiligten Kindes 3. an das Kind — vertreten durch den Amtspfleger— und an das Standesan das Kind 一 vertreten durch den Amtspfleger 一 und an das Standeserklarung sind außer dem Standesbeamten auch dem Kind und erklärung sind auBer dem Standesbeamten auch dem Kind und amt, jeweils in beglaubigter Abschrift, zu übersenden. Das Gutachten ist amt, jeweils in beglaubigter Abschrift, zuU bersenden. Das Gutachten ist der Mutter des Kindes zu o bersenden." Eine Rechtsgrundlage, der Mutter des Kindes zu übersenden." Eine Rechtsgrundlage, unter dem 17. 12. 1984 erstattet worden. unter dem 17. 12. 1984 erstattet wo川en. Aus den Gr しnden: Aus den Gründen: brechung dieser Vorschrift im vorliegenden welche die Durchbrechung dieser Vorschrift im vorliegenden welche die Du帥 自駐atten würde, vermag der Senat in Falle ausnahmsweise gestatten worde, vermag der Senat in Falle ausnahmsweise 9 Übereinstimmung mit匂em山nicht zu erkennen. obereinstimmung mitdein LG nicht zu erkennen・ 1. Das Rechtsmittel des Notars istist als unbefristete weitere Be-Soweit sich der beteiligte Notar aufauf seine in§18 Abs.1 BNotO Das Rechtsmittel des Notars als unbefristete weitere BeSoweit sich der beteiligte Notar seine in § 18 Abs.1 BNotO schwe 川e nach §§ 27, 29 FGG i. V. m.§§54 Abs.1, 51 Abs. 3 schwerde nach §§27, 29 FGG i. V. m. §§ 54Abs.1, 51 Abs. 3 geregelte Pflicht zur ぬrsch面egenheit beruft, gilt diese Pflicht Verschwiegenheit beruft, gilt diese Pflicht geregelte Pflicht zur und 4 BeurkG sowie§15 BNotO statthaft, formgerecht eingeausdrocklich nur,,„soweit nichts anderes bestimmt Ist". Die Vorund 4 BeurkG sowie § 15 BNotO statthaft, formgerecht eingeausdrücklich nur soweit nichts anderes bestimmt ist". Die Vorlegtwo川en und auch sonst zulassig. Alle川ings面rd dem Notar, legtworden und auch sonst zulässig. Allerdings wird dem Notar, schrift des § 1600e Abs. 2 BGB stellt jedoch eine derartige anschrift des§160加 Abs. 2 BGB stellt jedoch eine derartige anwenn er — wie hier — vom LG zur Vornahme einer Amtshanddere (gesetzliche) Be舗mmung dar, was — soweit ersichtlich wenn er 一 wie hier 一 vom LG zur Vornahme einer Amtshanddere (gesetzliche) Bestimmung dar, was一soweit ersichtlich一 auBer Frage steht (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt/Main FamRZ lung angewiesen worden ist, ein Recht zur Einlegung der weitelung angewiesen worden ist, ein Recht zur Einlegung derweiteaußer Frage steht (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt/Main FamRZ 1972, 657 ff. = DNotZ 1973,308; LG Hanau DAVorm 1974, ren Beschwerde grundsätzlich nicht zugebilligt, weil er am Verren Beschwerde grunds白tzlich nicht zugebilligt, weil er am Ver1972, 657ff.=DN0tZ 1973, 308; LG Hanau DAVorm 1974, fahren nicht beteiligt sei, sondern die Stellung einer Vorinstanz 653ff.). Hinsich廿ich der 加glaubigten Abschrift der Anerken653 ff.). Hinsichtlich der beglaubigten Abschrift der Anerkenfahren nicht beteiligt sei, sondern die Stellung einer Vorinstanz habe und durch eine Anweisung nicht in seinen eigenen Rechhabe und durch eine Anweisung nicht in seinen eigenen Reめ- nungserklarung, die nach §1600e Abs. 2 BGB (und o berdies nungserklärung, die nach § 1600e Abs. 2 BGB (und überdies ten beschwert werde (Keidel/Kuntze/Winkler, 11. Aufl. — kUnf.一 künfauch nach§ 29 Abs. 2 PS旧)vom Notar 一 neben dem Kinde ten beschwert werde (Keidel/KuntzeノWinkler, 11. Aufl auch nach § 29 Abs. 2 PStG ) vom Notar — neben dem Kinde H ft Nr. 9 • MittRhNotK September 1985 り Heft Nr. 9 ・MittRhNotK •・September1985 und dessen Mutter — dem Standesbeamten zu übersenden ist, hat der Gesetzgeber die Verschwiegenheitspflicht des Notars hat der Gesetzgeber die Verschwiegenheitspflicht des Notars auch durch§51 Abs. BeurkG durchbrochen, wonach Mitteiauch durch § 51Abs. 44BeurkG durchbrochen, wonach MittelIungspflichten, die aufgrund von Rechtsvorschriften gegenlungspflichten, die aufgrund von Rechtsvorschriften gegenUber Gerichten oder Beh6旧en bestehen, unberUhrt bleiben. über Gerichten oder Behörden bestehen, unberührt bleiben. Der Senat vermag auch nicht der vom Beschwerdeführer und Der Sen飢 vermag auch nicht der vorn Beschwerdefohrer und von der Notarkamrner in ihrem Gutachten vertretenen Rechtsvon der Notarkammer in ihrem Gutachten vertretenen Rechtsansicht zu folgen, daß die Verschwiegenheitspflicht wegen der ansicht zu folgen, daB die ぬrschwiegenheitspflicht wegen der besonderen Umstande dieses Falles wieder eingreife und gebesonderen Umstände dieses Falles wieder eingreife und gegenUber der Pflicht aus § 1600e Abs. 2 BGB Vorrang haben genüber der Pflicht aus §1600e Abs. 2 BGB Vorrang haben musse. müsse. BOB nicht auf rechtsgeschaftlichem Gebiet (kein Zugang einer BGB nicht auf rechtsgeschäftlichem Gebiet (kein Zugang einer 随chempfangsbedUrftigen Willenserklarung), sondern auf ta empfangsbedürftigen Willenserklärung), sondern auf tatsächlichem Gebiet (Unterrichtung des Kindes) liegt, wird der vom lichem Gebiet (Unterrichtung des Kindes) liegt, wird der vom Gesetz damit verfolgte Zweck nach Auffassung des Senats Gesetz damit verfolgte Zweck nach Auffassung des Senats auch dann nicht unerreichbar, wenn man mit dem Beschwerdeauch dann nicht unerreichbar, wenn man mit dem BeschwerdefUhrer und der Notarkammer (entgegen OLG Frankfurt, a.a.O.) führer und der Notarkammer (entgegen OLG Frankfurt, a.a.O.) annimmt, die Zustimmungsfrist nach Abs. des§1600e BGB annimmt, die Zustimmungsfrist nach Abs. 33des § 1600e BGB endige unabhangig von der Erfüllung der Mitteilungspflicht aus endige unabhängig von der ErfUllung der Mitteilungspflicht aus Abs. 2 der Vorschrift 6 Monate nach Beurkundung der V融erAbs. 2 der Vorschrift 6 Monate nach Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung. Zwar k6nnte dann die Anerkennung als schaftsanerkennung. Zwar könnte dann die Anerkennung als solche nicht mehr ihre Rechtswirksamkeit erlangen. Dem Kinde solche nicht mehr ihre Rechtswirksamkeit erlangen. Dem Kinde wUrde aber durch die Unterrichtung über die Person des Anerwürde aber durch die Unterrichtung U ber die Person des Anerkennenden immerhin die — im vorliegenden Falle sonst fehlenkennenden immerhin die 一 im vorliegenden Falle sonst fehlende — Möglichkeit eröffnet, den Anerkennenden im Klagewege de 一 M6glichkeit er6ffnet, den Anerkennenden im Klagewege als Vater in Anspruch zu nehmen, was jedenfalls der allgemeials Vater in Anspruch zu nehmen, was jedenfalls der allgemeinen Tendenz des neuen Nichtehelichenrechts entspricht. nen 叱ndenz des neuen Nichtehelichenrechts entspricht. Der Beschwerdeführer und die Notarkammer nehmen an, die Der Beschwerdefロhrer und die Notarkammer nehmen an, die ぬrschwiegenheitspflicht greife wieder ein, wenn der Zweck Verschwiegenheitspflicht greife wieder ein, wenn der Zweck des§1600e Abs. 22BGB nicht (mehr) erreicht werden k6nne, des § 1600e Abs. BGB nicht (mehr) erreicht werden könne, und das sei hier der Fall, weil die Anerkennungserkl自rung der und das sei hier der Fall, weil die Anerkennungserklärung der Rechtswirksamkeit ermangele. Sie raumen allerdings ein, daB Rechtswirksamkeit ermangele. Sie räumen allerdings ein, daß Unabhangigvon dieser Erwägung istIst im U brigen demdem OLG Unabhängig von dieser Erwagung im übrigen mit mit OLG die Vaterschaftsanerkennung nicht etwa unter einer 一 ihre die Vaterschaftsanerkennung nicht etwa unter einer — ihre Frankfurt(a.a.O.) anzunehmen, daß die Zustimmungsfrist Frankfurt (a.a.O.) anzunehmen, daB die Zustimmungsfrist Wirksamkeit ausschließenden — aufschiebenden oder auflöWirksamkeit ausschlieBenden 一 aufschiebenden oder aufl6nach§1600e Abs. BGB nicht ablauft, wenn das Kind bzw. sein nach § 1600eAbs. 3 BGB nicht abläuft, wenn das Kind bzw. sein senden Bedingung erklart worden ist, das sich ihre Unwirksamsenden Bedingung erklärt worden ist, daß sich ihre Unwirksamgesetzlicher Vertreter weder einebeglaubigte Abschrift der Angesetzlicher rtreterwedereine beglaubigte Abschrift derAnぬ keit nicht aus der Lehre vom beiderseitigen Irrtum i. V. m. fehkeit nicht aus der Lehre vom beiderseitigen Irrtum i. V. m, feherkennungserklärung noch zumindest die sichere Kenntnisvon erkennungserkl合rung noch zumindest die sichere Kenntnisvon lender Geschäftsgrundlage herleiten läßt und daß sie vom An・ der Person des Anerkennenden erhalten hat. lender Geschaftsgrundlage herleiten I白Bt und daB sie vom Ander Person des Anerkennenden erhalten hat. erkennenden auch nicht wirksam angefochten worden ist. Eine erkennenden auch nicht wirksam angefochten worden ist. Eine wirksame Anfechtung kann nach § 1600IAbs.1 BGB zu Lebzeiwirksame Anfechtung kann nach§16001 Abs. I BOB zu LebzeiDiese Auffassung des OLG Frankfurt ist zwar im Schrifttum teilDiese Auffassung des OLG Frankfurt ist zwar im Schrifttum teilten des Kindes und des Vaters nur durch Klage gegen das Kind ten des Kindes und des Vaters nur durch Klage gegen das Kind weise auf Ablehnung gestoßen mit der Begrondung, nach dem weise auf Ablehnung gestoBen mit der Begründung, nach dem vorgenommen werden, und eine solche Klage ist bisher nicht vorgenommen werden, und eine solche Klage ist bisher nicht klaren Wortlaut und Sinn des §1600e Abs. 3 BGB solle der klaren Wortlaut und Sinn des §1600e Abs. 3 BGB solle der erhoben worden. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, erhoben worden. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, Schwebezustand mit Ablauf von 6 Monaten seit der AnerkenSchwebezustand mit Ablauf von 6 Monaten seit der Anerkendao die Klagefrist für den Mann nach §1600h Abs. 2 BGB 一 daß die Klagefrist fUr den Mann nach § 1600h Abs. 2 BGB nungserklarung, frUhestens seit der Geburt des Kindes, endnungserklärung, frühestens seit der Geburt des Kindes, endentgegen der Ansicht des erwähnten Gutachtens 一 noch nicht entgegen der Ansicht des erwahnten Gutachtens — noch nicht gUltig beendet sein (vgl. dazu: Staudinger/Göppinger, 12. Aufl., gültig beendet sein (vgl. dazu: Staudinger/G6ppinger, 12. Aufl., verstrichen Ist; denn solange die erforderliche Zustimmung des verstrichen ist; denn solange die erforderliche Zustimmung des §1600e BGB, Rd.-Nr. 24; RGRK/B6ckermann, 12. Aufl., § 1600e BGB , Rd.-Nr. 24; RGRK/Böckermann, 12. Aufl., Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft (§ Kindes zur Anerkennung der ぬterschaft( 1600c Abs.1BGB) §l600cAbs.1 BGB) §1600e BGB, Rd.-Nr. 17; Soergel/Gaul, a.a.O., § 1600e BGB , § 1600e BGB , Rd.-Nr. 17; Soergel/Gaul, a.a.O.,§1600e BGB, fehlt, ist noch keine rechtlich voll wirksame Anerkennung, die fehlt, ist noch keine rechtlich voll wirksame Anerkennung, die Rd.-Nr. 3; Odersky, NEG, 4. Aufl., Bemerkung III 4 zu § 1600e Rd.-Nr. 3; Odersky, NEG, 4. Aufl., Bemerkung III 4 zu§1600e der Anfechtung bedUrfte, gegeben (vgl. Beitzke, FamR, der Anfechtung bedürfte, gegeben (vgl. Beitzke, FamR, BGB; wohl auch Beitzke, a.a.O., § 23 6). Der Senat schlie団 BGB; wohl auch Beitzke, a.a.O.,§23 I16). Der Senat schließt 24. Aufl., Erlauterungen § 23 17 und 111). 24. Aufl., Erläuterungen zuzu§23 I 7 und Ill). sich aber den Erwägungen des OLG Frankfurt, die einleuchsich aber den Erwagungen des OLG Frankfurt, die einleuch-In der Frage, ob der Zweck des §1600e Abs. 2 BGB im vorlieIn der Frage, ob der Zweck des § 1600e Abs. 2 BGB im vorliegenden Falle im Hinblick auf die Zustimmungsfrist nach Abs. 3 genden Falle im Hinblick auf die Zustimmungsfrist nach Abs. 3 der Vorschrift noch erreicht werden kann oder nicht, vermag der der Vorschrift noch erreicht werden kann oder nicht, vermag der Senat dem Beschwerdeführer und der Notarkammer ebenfalls Senat dem BeschwerdefUhrer und der Notarkammer ebenfalls nicht beizutreten. nicht beizutreten. Der Zweck der erwahnten Vorschrift ergibt sich aus ihrem ZuDer Zweck der erwähnten Vorschrift ergibt sich aus ihrem Zusammenhang mit den §§1600a und 1600c BGB . Danach kann sammenhang mit den §§ 1600aund 1600c BOB. Danach kann die Abstammung eines nichtehelichen Kindes auBer durch Urdie Abstammung eines nichtehelichen Kindes außer durch Urtell auch durch eine formgerechte Anerkennungserklarung des teil auch durch eine formgerechte Anerkennungserklärung des ぬters mii Wirkung for und gegen alle festgestellt werden. Dem Vaters mit Wirkung für und gegen alle festgestellt werden. Dem Kind soll allerdings kein Anerkennender als Vater aufgezwunKind soll allerdings kein Anerkennender als ぬter aufgezwungen werden k6nnen, und deswegen schreibt das Gesetz seine gen werden können, und deswegen schreibt das Gesetz seine Zustimmung zu der Anerkennung vor. Da die AnerkennungserZustimmung zu der Anerkennung vor. Da die Anerkennungserklarung aus wohierwogenen GrUnden nicht als empfangsbe-klärung aus wohlerwogenen Gründen nicht als empfangsbedUrftige Willenserklärung ausgestaltet worden ist, muB u. a. dürftige Willenserklarung ausgestaltet worden ist, muß u. a. das Kind als unmittelbar Beteiligter von ihr durch die beurkundas Kind als unmittelbar Beteiligter von ihr durch die beurkundende Stelle in Kenntnis gesetzt werden, damit es sich U ber die dende Stelle in Kenntnis gesetzt werden, damit es sich über die Frage der Zustimmung überhaupt schlUssig werden kann (vgl. Frage der Zustimmung U berhaupt schlüssig werden kann (vgl. Gernhuber, FamR, 2. Aufl., § 57 II 3; MUnchKomm/Mutschler, Gernhuber, FamR, 2. Aufl.,§57 11 3; MünchKomm/Mutschler, §1600e BGB, Rd.-Nr. 8; Palandt/Diederichsen, 44. Aufl., § 1600e 8GB, Rd.-Nr. 8; Palandt/Diederichsen, 44. Aufl., §1600e BGB, Anm. 2; Soergel/Gaul, 11. Aufl.,§1600e 6GB, § 1600e BGB , Anm. 2; Soergel/Gaul, 11. Aufl., § 1600e BGB , Rd .-Nr. 3). Rd.-Nr. 3). Die Mitteilungspflicht nach § 1600eAbs. 2 BGB dient somit, abDie Mitteilungspflicht nach §1600e Abs. 2 BGB dient somit, abgesehen von den Belangen der Kindesmutter, dem Zweck, gesehen von den Belangen der Kindesmutter, dem Zweck, dem Kinde die Möglichkeitzu er6ffnen, seine Abstammung ohdem Kinde die Mdg!ichkeitzu eröffnen, seine Abstammung ohne Rechtsstreit im Wege der ぬterschaftsanerkennung ailgene Rechtsstreit im Wege der Vaterschaftsanerkennung allgemeinverbindlich feststellen zu lassen, oder auch der Anerkenmeinverbindlich feststellen zu lassen, oder auch der AnerkennungseineZustimmung zuversagen, wozu es in jedem Falle der nung seineZustimmung zu versagen, wozu es in jedem Falle der sicheren Kenntnis von der Person des Anerkennenden bedarf. sicheren Kenntnis von der Person des Anerkennenden bedarf. Diese Zweckbestimmung ist darロber hinaus eingebettet in die Diese Zweckbestimmung ist darüber hinaus eingebettet in die rechtspolitische Absicht des Gesetzgebers (des Nichtehelirechtspolitische Absicht des Gesetzgebers (des Nichtehellchen-Gesetzes vom 19. 8. 1969), das Interesse des Kindes an chen-Gesetzes vom 19. 8. 1969), das Interesse des Kindes an der Kenntnis der Person seines Vaters (Erzeugers) grundsätzder Kenntnis der Person seines Vaters (Erzeugers) grundsatzlich h6her zu bewerten als das Interesse des Erzeugers an der lich höher zu bewerten als das Interesse des Erzeugers an der Geheimhaltung seiner 'J胤erschaft (so mit Recht LG Hanau, Geheimhaltung seiner Vaterschaft (so mit Recht LG Hanau, a.a.O., S. 656). a.a.O., S. 656). Da die Bedeutung der Übersendungspflicht aus§ 1600e Abs. 2 Da die Bedeutung der o bersendungspflicht aus § 1600e Abs. 2 Heft Nr. 9 ・ MittRhNotK ・ September 1985 Nr. 9 • MittRhNotK • September 1985 tend erscheinen, in vollem Umfange an und nimmt zur Vermei-tend erscheinen, in vollem Umfange an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Die genannte Gedung von Wiederholungen darauf Bezug. Die genannte Gegenmeinung im Schrifttum sowie die im Gutachten der Notargenmeinung im Schrifttum sowie die im Gutachten der Notarkammer im vorliegenden Verfahren dagegen vorgebrachten kammer im vorliegenden Verfahren dagegen vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen: Einwendungen verm6gen nicht zu U berzeugen: DaB die vom Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt Daß die vom Senat in U bereinstimmung mit dem OLG Frankfurt vorgenommene Auslegung des § 1600e Abs. 3 die am Wortlaut vorgenommene Auslegung des§1600e Abs. 3 die am Wortlaut orientierten Grenzen ihrer Zulあsigkeit überschritte, kann nicht orientierten Grenzen ihrer Zulässigkeit じ bersctiritte, kann nicht anerkannt werden. Die genannte Vorschrift geht immerhin anerkannt werden. Die genannte Vorschrift geht immerhin 一 wie der voraufgehende Absatz 2 zeigt — als selbstverständlich wie der voraufgehende Absatz 2 zeigt 一 als selbstverstandlich davon aus, daB die Unterrichtung des Kindes anhand einer bedavon aus, daß die Unterrichtung des Kindes anhand einer beglaubigten Abschrift der ぬtersch討tsanerkennung stattgefunglaubigten Abschrift der Vaterschaftsanerkennung stattgefunden hat oder jedenfalls alsbald stattfinden wi川 und daß im Anden hat oder jedenfalls alsbald St飢tfinden wird und daB im AnschluB daran immer noch eine ausreichende Überlegungsfrist schluß daran immer noch eine ausreichende o berlegungsfrist verbleibt. Der Fall, daB es an dieser Unterrichtung völlig fehlt, ist verbleibt. Der Fall, daß es an dieser Unterrichtung v6llig fehlt, ist im Gesetz ersichtlich nicht geregelt. Insoweit besteht daher eiim Gesetz ersichtlich nicht geregelt. insoweit besteht daher eine LUcke, die das OLG Frankfurt (a.a.O.) mit zutreffenden Erne Lücke, die das OLG Frankfurt (a.a.O.) mit zutreffenden Erwagungen über grundlegende informative Voraussetzungen wägungen o ber grundlegende informative Voraussetzungen einer jeden Zustimmung in einleuchtender Weise geschlossen einer jeden Zustimmung in einleuchtender Weise geschlossen hat. hat. Unzutreffenderscheint ferner die im im Gutachten vertretene AufUnzutreffend erscheint ferner die Gutachten vertretene Auffassung,Normzweck des § 1600e Abs. 3 3 sei es zu verhindern, fassung, Normzweck des§1600e Abs. sei es zu verhindern, daB dem Kind unabhängig von seinem Willen oder sogar gegen daß dem Kind unabhangig von seinem Willen oder sogar gegen diesen ein Vater durCh Anerkennung,, aufgedrangt" werde, diesen ein Vater du h Anerkennung „aufgedrängt" werde, 市 し §1600e Abs. 3 BGB habe also eine Abwehr! n組con, und dieser § 1600e Abs. 3 BOB habe also eine Abwehrfunktion, und dieser Funktion werde in den Fällen einer Inkognito-Anerkennung, in Funktion werde in den Fallen einer Inkognito-Anerkennung, in 「 denen — wiehie 一 Unsicherheito ber die Person des Anerkendenen 一 wie hier— Unsicherheit über die Person des Anerkeか nenden bestehe, dadurch GenUge getan, daß das Kind oder nenden bestehe, dadurch Genüge getan, daB das Kind oder sein gesetzlicher ぬrtreter die Zustimmung verweigern könne, sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung verweigern k6nne, um die Inkognito-Anerkennung unwirksam werden zu lassen. um die Inkognito-Anerkennung unwirksam werden zu lassen. Die hier genannte Abwehrfunktion ist Zweck nicht des § 1600e Die hier genannte Abwehrfunktion ist Zweck nicht des§1600e Abs. 3, sondern des§1600c, der die Zustimmung des Kindes Abs. 3, sondern des § 1600c, der die Zustimmung des Kindes vorschreibt. Zweck des § 1600e Abs. 3 ist es demgegenüber, vorschreibt. Zweck des§1600e Abs. 3 ist es demgegenUber, die nachtrg/ichenZustimmungserklarungen, u. a. des Kindes, die nachträglichenZustimmungserklärungen, u. a. des Kindes, in Abweichung von den §§107, 111 BGB U berhaupt erst zu erin Abweichung von den §§ 107, 111 BGB überhaupt erst zu erm6glichen und die Wirksamkeit der Anerkennung nicht auf unmöglichen und die Wirksamkeit der Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit in der Schwebe zu lassen (vgl. dazu die Bunbestimmte Zeit in der Schwebe zu lassen (vgl. dazu die Bundestagsdrucksache V/2370, S. 29, 30 — Begründung des Gedestagsdrucksache V/2370, S. 29,30 一 Begrondung des Ge177 一; ferner Staudinger/Göppinger, Rd.-Nr. 22; Soergel/Gaul, Rd.-Nr. 3; RGRK/B6ckermann, Rd.-Nr. 14, Soergel/Gaul, Rd.-Nr. 3; RGRK/Böckermann, Rd.-Nr. 14, jeweils zu§1600e BGB). Die mit 6 Monaten bemessene )・ jeweils zu § 1600e BGB Die mit 6 Monaten bemessene Schwebezeit soll dem Kinde also nicht nur die Verweigerung, Schwebezeit soll dem Kinde also nicht nur die Verweigerung, sondern auch die Erteilung der Zustimmung ermöglichen, und sondern auch die Erteilung der Zustimmung erm6glichen, und dieser Zweck wi川 bei einer — wie hier — vor dem Kinde bzw. dieser Zweck wird bei einer 一 wie hier 一 vor dem Kinde bzw. seinem gesetzlichen ぬrtreter geheim gehaltenen Anerkenseinem gesetzlichen Vertreter geheim gehaltenen Anerkennung eben nicht erreicht. nung eben nicht erreicht. wenn ein Mann — wie hier 一 die Vaterschaft bereits in gehöri一 wenn ein Mann wie hier — dieV敵erschaft bereits in geh6riger Form anerkannt hat. ger Form anerkannt hat. Wenn die weitere Beschwerde meint, derder Zweck des§1600e Wenn die weitere Beschwerde meint, Zweck des § 1600e Abs. 2 BGB, dem Kinde sichere Kenntnis von AnerkenAbs. 2 BGB, dem Kinde sichere Kenntnis von derder Anerkennung zu verschaffen, sei schon dadurch erreicht, daB der Name nung zu versch en, sei schon dadurch erreicht, daß der Name 師 des '.1蹴e喝 in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sei, so des Vaters in einer 6 ffentlichen Urkunde niedergelegt sei, so trifft das nicht zu. Das Kind hat namlich, abgesehen von Untertrifft das nicht zu. Das Kind hat nämlich, abgesehen von Unterhaltsfragen, zumindest in erbrechtlicher Hinsicht keine Gewahr haltsfragen, zumindest in erbrechtlicher Hinsicht keine Gewähr Soweit die Notarkammer schlieBlich ihre Auffassung, der Notar die Wahrnehmung seiner Rechte, solange ihm gegenUber for Soweit die Notarkammer schließlich ihre Auffassung, der Notar für die Wahrnehmung seiner Rechte, solange ihm gegenüber brauche im vorliegenden Falle die o bersendungspflicht brauche im vorliegenden Falle die Übersendungspflicht nachnach ぬter anonym bleibt (so auch LG Hanau, a.a.O., S. 656). der Vater anonym bleibt (so auch LG Hanau, a.a.O., S. 656). der §1600e Abs. 2 BGB nicht zu erfüllen, mit einer Parallele zum § 1600e Abs. 2 BGB nicht zu erfollen, mit einer Parallele zum Der Grundsatz, daB niemand gezwungen werden kann, sich ぬrbot der ぬrwertung unzulassig gewonnener Bewe鵬円帥- Der Grundsatz, daß niemand gezwungen werden kann, sich Verbot der Verwertung unzulässig gewonnener Beweisergebfreiwilligzu einem Kinde zuzu bekennen, steht vorliegenden freiwillig zu einem Kinde bekennen, steht im im vorliegenden nisse im Strafverfahren begrしndet, vermag sich der Senat dienisse im Strafverfahren begründet, vermag sich der Senat dieFalle nicht in Frage, weil sich der Erzeuger bereits zu dem Kinde Falle nicht in Frage, weil sich der Erzeuger bereits zu dem Kinde ser Erwagung ebenfalls nicht anzuschließen. Das Gutachten ser Erwägung ebenfalls nicht anzuschlieBen. Das Gutachten bekannt hat und auch seiner Unterhaltspflicht durch Zahlungen bekannt hat und auch seiner Unterhaltspflicht durch Zahlungen der Notarkarrimer fohrt in dieser Hinsicht aus: Beweismittel, die der Notarkammer führt in dieser Hinsicht aus: Beweismittel, die an die Kindesmutter regelmäßig nachkommt, wie wie letztere in ihdie Kindesmutter regelmaBig nachkommt, letztere in ihder Staat unter Verstoß gegen Beweisgewinnungsverbote erder Staat unter VerstoB gegen Beweisgewinnungsverbote errem Antrag auf Aufhebung der Amtspflegschaft vorgetragen rem Antrag auf Aufhebung der Amtspflegschaft vorgetragen halten habe, dUrften im sp散eren Verfahren nicht gegen den halten habe, dürften im späteren Verfahren nicht gegen den hat. hat. Beschuldigten verwertet werden (sogenannte BeweisverwerBeschuldigten verwertet werden (sogenannte Beweisverwertungsverbote). Einem Beschuldigten, der vor seiner ersten Vertungsverbote). Einem Beschuldigten, der vorseiner ersten Vernehrnung nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach nehmung nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht nach §136 StPO hingewiesen wo川enist めnrie also seine daraufhin , § 136 StPO hingewiesen worden ist, könnealso seinedaraufhin gemachte Aussage sp飢er nicht vorgehalten werden. Ähnlich gemachte Aussage später nicht vorgehalten werden. A hnlich 曲 1 3. Erbrecht 一Anforderungen an eine Pf Ii 加 瞬n切ehung Erbrα t -- Anfo川erungen an eine Pflichtteilsentziehung 巾 sei die Interessenlage hier. Der Notar sei als Träger eines öfsei die Interessenlage hier. Der Notar sei als 升ager eines 6 f(BGH, Urteil vom 27.2. 1985 一 IV a ZR 136/83) (BGH, Urteil vom 27.2. 1985 — IV a ZR 136/83) fentlichen Amtes ( 1 BNotO) verpflichtet, innerhalb seiner fentlichen Amtes (§ BNotO) verpflichtet, innerhalb seiner §1 Pflicht zur Belehrung (§ Pflicht zur Belehrung( 17 BeurkG) auf alle Rechtsfolgen des §17 BeurkG) auf alle Rechtsfolgen des 8GB弱 2333; 2336 BGB §§ 2よ為;2336 Geschafts hinzuweisen, wenn ihm die Beurkundung eines VaGeschäfts hinzuweisen, wenn ihm die Beurkundung eines Va由 セlehung reicht es nicht aus, terschattsanerkenntnisses angetragen werde. Dazu geh6re 1. Auch bei der Pfllchttellsentziehung reicht es nicht aus, Au山 bei der PfIl ti博Ilsen terschaftsanerkenntnisses angetragen werde. Dazu gehöre auch die Aufklarung U ber seine Pflicht zur Urkundenherausgaauch die Aufklärung über seine Pflicht zur Urkundenherausgawennder Erblasser 納肥gen des Entziehungsgrundes le-le セiehungsgrundes・ wenn der Erblasser wegen des En ・ 試amentsform nicht entspre be nach § 1600e Abs. 2 BGB . Beharre der Auftraggeber trotz be nach §1600e Abs. 2 BGB . Beharre der Auftraggeber trotz diglich auf andere, der Te diglich auf andere, der Testamentsform nicht entspredieser Belehrung auf Geheimhaltung des Inhalts der Urkunde, 酬eist. dieser Belehrung auf Geheimhaltung des Inhalts der Urkunde, chende Erkl 負rungen ver chende Erklärungen verweist. so mUsse der Notar nach zutreffender Ansicht gemaB§14 so müsse der Notar nach zutreffender Ansicht gemäß § 14 自B§2333 Der Grund fUr eine Pf lich 加ilsen セlehung gern 2. Der Grund für eine Pflichtteilsentziehung gemäß § 2333 Abs. 2 BNotO die Beurkundung ablehnen. Sei die entspreAbs. 2 BNotO die Beurkundung ablehnen. Sei die entspreNr.3 BGB ist in der Verfogung von Todes wegen nicht Nr. 3 BGB ist in der Verfügung von Todes wegen nicht chende Belehrung durch den Notar unterblieben und komme chende Belehrung durch den Notar unterblieben und komme S.v.§2336Abs.2BGBang 叩eben, wenn der Erblasser i. S. v. § 2336 Abs. 2 BGB angegeben, wenn der Erblasser es somit durch die Beurkundung zu einer der ぬrfogung des es somit durch die Beurkundung zu einer der Verfügung des 肥te 『・ 比 sichm seinen Worten nicht auf bestimmte konkrete Vorsich mit seinen Worten nicht auf bestimmte konk Vo Anerkennenden entzogenen Anerkennungserklarung, so dürAnerkennenden entzogenen Anerkennungserklärung, so dUr凶 den Kreis der 田echsei 加r) festl t gange(unverwechselbar) festlegt und den Kreis der inin gänge (unven fe sich der VerstoB gegen die Belehrungspflicht, da in derSphafe sich der Verstoß gegen die Belehrungspflicht, da in derSphä・ Betracht kommenden Vo 噛Ile nicht auch nur einigerma Betracht kommenden Vorfälle nicht auch nur einigermare des Staates wurzelnd, nicht zu ungunsten des Anerkennenre des Staates wurzelnd, nicht zu ungunsten des Anerkennen山 B en und praktisch braubar eingrenzt. ßen und praktisch brauchbar eingrenzt. den auswirken. Dieser Betrachtungsweise stehe auch nicht den auswirken. Dieser Betrachtungsweise stehe auch nicht entgegen, daB der Anerkennende gegenUber dem Notar we-entgegen, daß der Anerkennende gegenüber dem Notar weZum Sachverhalt: Zum Sachverhalt: gen der falschen Belehrung unter Umstanden einen Schadensgen der falschen Belehrung unter Umständen einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung habe. Denn ein solersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung habe. Denn ein sotDie 1939 geborene ist ist eine Tochter des am 1977 1977 verstorbenen Die 1939 geborene KI.KI. eine Tochter des am 20. 7. 20.7. verstorbenen cher Anspruch setze auf Seiten des Anerkennenden den Eintritt Kaufmanns Dr. R. (Erblasser), des Hauptaktionärs der P-Werke in F. cher Anspruch setze auf seiten des Anerkennenden den Eintritt Kaufmanns Dr. F.F. R. (Erblasser), des Hauptaktionars der P-Werke in F. Die Erben des Dr. sind die Beklagten zu zu 1) bis 4). Es ist NachlaBverDie Erben des Dr. R.R. sind die Beklagten1) bis 4). Es ist Nachlaßvereines Schadens voraus, was durch Anwendung der obigen eines Schadens voraus, was durch Anwendung der obigen waltung angeordnet; Nachlaßverwalter ist der der BekI. zu 5). waltung angeordnet; Nachlal3verwalter ist Bekl. zu 5). Grundsatze gerade vermieden werden solle. Grundsätze gerade vermieden werden solle. In dem eigenhandigen Testament Erblassers vom vom 4.9. 1975 In dem eigenhändigen Testament des des Erblassers 4.9. 1975 heißt heiBt Nach Auffassung des Senats kann indessen eine auf auf unzul es; Nach Auffassung des Senats kann indessen eine unzuläs台s-es: sigerweise verwerteten Beweisergebnissen beruhende Be-sigerweise verwerteten Beweisergebnissen beruhende Be,, Ich bestimme zu meinen Erben gesetzlichen Erben, ausge„Ich bestimme zu meinen Erben die die gesetzlichen Erben, ausge-strafungeines Angeklagten nicht auf eine Stufe gestellt werden strafungeines Angeklagten nicht auf eine Stufe gestellt werden nommen nommen mit den möglichen Nachteilen, die einem vom Notar nicht geh6mit den m6glichen Nachteilen, die einem vom Notar nicht gehö1. . . rig belehrten Anerkennenden durch die gegen seinen Willen rig belehrten Anerkennenden durch die gegen seinen Willen 2.meine Tochter M. (一 Klägerin} 2. meine Tochter M. PCI加erin) (— entsprechend §1600e Abs. 2 BGB offenbarte Anerkennung erentsprechend § 1600e Abs. 2 BGB offenbarte Anerkennung erIch entziehe ihrauch den Pflichtteil, da sie durch die in den JahIch entziehe ihr auch den Pflichtteil, da sie sich sich durch die in den Jahwachsen k6nnen. AuBerdem kann der Anerkennende in einem wachsen können. Außerdem kann der Anerkennende in einem ren 1974 und 1975 erfolgten Beleidigungen,U Nachreden und ren 1974 und 1975 erfolgten Beleidigungen, üblen blen Nachreden und solchen Falle — wie die Notarkammer selbst anführt — unter solchen Falle 一 wie die Notarkammer selbst anfUhrt 一 unter ぬ「leumdungen eines schweren vorsatzlichen Verleumdungen eines schweren vorsätzlichen ぬrgehens gegen Vergehens gegen Umstanden den Ersatz seines etwaigen Schadens vom Notar Umständen den Ersatz seines etwaigen Schadens vom Notar mich schuldig gemacht hat. Einzelheiten gehen aus der beiliegenmich schuldig gemacht hat. Einzelheiten gehen aus der beiliegenbeanspruchen, wogegen einem Straftäter im Falle seiner beanspruchen, wogegen einem Straftater im Falle seiner den Aktennotiz vom 28.7. 1975 und der der Zuschrift des Herrn Dr. R. den Aktennotiz vom 28.7. 1975 und Zuschrift des Herrn Dr. R. rechtskr 飢igen Bestrafung auf der Grundlage an sich unverrechtskräftigen Bestrafung auf der Grundlage an sich unvervom 22.8. 1975 nebst Anlagen hervor. setze Herrn Dr. K. zum zum vom 22. 8. 1975 nebst Anlagen hervor. Ich Ich setze Herrn Dr. K.Te- Testamentsvollstrecker ein. Die Aufgabe Testamentsvollstreckers stamentsvollstrecker ein. Die Aufgabe des des Testamentsvollstreckers wertbarer Beweismittel kein vergleichbarer,, Ausgleich'' zur wertbarer Beweismittel kein vergleichbarer „Ausgleich" zur neben der ぬrwaltungs- und ぬrteilungsaufgabe insbesondere ist neben der Verwaltungs- und Verteilungsaufgabe insbesondere Verfogung steht. Verfügung steht. die Abwehr der meiner Tochter M. M. entzogenen PflichtteilsansprUAbwehr der meiner Tochter entzogenen Pflichtteilsansprüche. che. Der Senat verkennt — ebenso wie schon das LG —nicht die 一 Der Senat verkennt ebenso wie schon das LG 一nicht die schwerwiegenden lnteressenkonflikte, die sich im vorliegenschwerwiegenden Interessenkonflikte, die sich im vorliegenden Falle e円eben haben, insbesondere zwischen dem \)飢er, den Falle ergeben haben, insbesondere zwischen dem Vater, gez. F. R.' gez. F. R." der seine Anerkennungserklarung geheimhalten zu k6nnen der seine Anerkennungserklärung geheimhalten zu können 1$ Die KI. hält d一印切耐期叩加喫寧馴lich畑 柏r unwirksam und verlangt 飢 Die Kl.h dieEntziehungeres,Pflichtteils für unwirksam und verlangt glaubte, und dem Jugendamt, aber auめ2面schen der Mutter, m glaubte, und 山 Jugendamt, aber auch zwischen der Mutter, nBekl. Auskünfte, sachverständige Ereder Stuferldage von den 回 im W凶 der Stul 蜘関e von 山 Bekl. Aus舶nfte, sachverstandige Erim Wege welche ebenfalls die Geheimhaltung der Anerkennungserklagegenstnden, Abgabe der eidesstattwelche ebenfalls die Geheimhaltung der Anerkennungserklämi切ung des Wertes von Nachi出 mittlung des Wertes von Nachlaßgegenständen,Abgabe der eidesstatterung und von dem beklagten Nachlaßverwalter Zahlung m lichen Versiめ lichen Versicherung und von 由 beklagten Nachlasverwalter 為hlung rung wUnschte, und dem durch das Jugendamt vertretenen rung wünschte, und dem durch das Jugendamt vertretenen ihres Pflichtteils. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Pflichtteil ihres Pflichlteils. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Pflichtteil Kinde. Aus der Neuregelung des Nichtehelichenrechts, insbeKinde. Aus der Neuregelung des Nichtehelichenrechts, insbewirksam entzogen sei. wirksam entz喫押n sei. sondere der Normierung einer Mitteilungspflicht in§1600e sondere der Normierung einer Mitteilungspflicht in § 1600e Mit ihrer Berufung hat die KI. ihre Klage weiterverfolgt und im Wege der Berufung hat die PCI.旧 Klage weiterverfolgt und im Wege der ih Abs. 2 BGB, laBt sich aber entnehmen, daß der Gesetzgeber Abs. 2 BGB, läßt sich aber entnehmen, daB der Gesetzgeber Zwischenfeststellungsklage zu略tzllch den Ausspruch begehrt, das ihr Zwischenfeststellungsklage zusätzlich den Ausspruch begehrt, daß ihr d番 Interesse des Kindes an der Kenntnis der 円昭on seines Erdas Interesse des Kindes an der Kenntnis der Person seines ErPf Iich地ilsrecht りniめ wirksam entzogen叫 wo川en sei,,, d.h. daB ihr ein twirksam entzogen" worden sei, „d. h. daß ihr ein Pflichtteilsrecht „nicht zeugers und an der Feststellung seiner blutsmaBigen Abstam-zeugers und an der Feststellung seiner blutsmäßigen AbstamPf Iiめ廿面1蜘china由. .. (dem Erblasser) zustehe". Das BerufungsgePflichtteilsrecht nach ...(d馴m Erblasser) zustehe. Das Berufungsgemung h6her bewertet hat als das Interesse der一unverheirate-mung höher bewertet hat als das Interesse der— unverheiratericht hat diesem neuen Begehren durch Teilurteil stattgegeben. Hie円ericht hat diesem neuen Begehren durch Teilurteil stattgegeben. Hiergeten 一 Elternteile an der Geheimhaltung der Anerkennung, die ten — Elternteile an der Geheimhaltung der Anerkennung, die gen richtet sich die Revision der Bekl. Im Revisionsverfahren ist Rechtsgen richtet si山die Revision der BekI. Im Revisionsverfahren ist Rechtsnachf 元herern Recht möglich war. Das muß um so mehr gelten, anwalt Dr. M. der XL als Str耐th耐ferbeigetreten. nach früherem Recht m6glich war. Das muB um so mehr gelten, anwalt Dr. M. der KI. als Streithelfer beigetreten. Heft Nr. 9 • MittRhNotK ・September 1985 M Heft Nr. 9 ・ 批RhNotK • September 1985 ー一一■コら畦国国■一 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 31.05.1985 Aktenzeichen: 15 W 197/84 Erschienen in: MittRhNotK 1985, 175-178 Normen in Titel: BeurkG §§ 54, 51; BGB §§ 1600a, 1600c, 1600e; BNotO § 18