V ZR 121/82
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 22. Oktober 1986 2 Wx 27/86 BGB § 2111; GBO § 51; BGB § 705; BGB § 2113; BGB § 2136 Kein Nacherbenvermerk beim Tode eines BGB-Gesellschafters; keine Zuweisung nachlaßfremder Grundstücke zum Nachlaß Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau rechterhaltung des damit verbundenen .eigentumsanteils zugeschlagen wird. Dem entspricht die Vereinbarung der Parteien in Abschn. I.2.c und IX.1.e des Kaufvertrages. Danach ist die KI. nicht nur zur Übertragung des mit einem Miteigentumsanteil von "8/1000 verbundenen Sondereigentums an dem Hobbyraum Nr. 32 nach Maßgabe des Aufteilungsplans vorn 11. 7. 1977 verpflichtet, sondern darüber hinaus zur Einräumung eines im Umfang erweiterten Sondereigentums durch Einbeziehung benachbarter, bis dahin dem Gemeinschaftseigentum zugewiesener Kellerflächen in den Bereich des Hobbyraums. Bei dieser Regelung bedurfte es nicht der Festlegung des Miteigentumsanteils, weil die Abrede nur den Umfang des Sondereigentums und nicht auch eine Änderung des zugehörigen Miteigentumsanteils betraf. Etwas anderes ist weder dargetan noch ersichtlich. Insoweit ist hier auch das vertragliche Bestimmtheitserfordernis erfüllt, da sich die vereinbarte Erweiterung des Sondereigentums nach Ausmaß und Abgrenzung aus dem der Vertragsurkunde beigefügten und dort in Bezug genommenen Lageplan (13) zuverlässig ergibt. 2. Für die Klage ist sodann entscheidend, ob die spätere, dem Kaufvertrag widersprechende Planänderung mit der sich daraus ergebenden neuen Abgrenzung des Sondereigentums im Kellergeschoß zwischen den Parteien vereinbart worden ist und ob sich die KI. hierauf mit Erfolg stützen kann. Von der behaupteten Änderungsvereinbarung geht das Berufungsgericht aus. Es unterstellt, daß der Erstbekl. seine Zustimmungserklärung vom 23. 5. 1978 (auf der Grundrißzeichnung vom 13. 4. 1978) zugleich als — Bevollmächtigter — Vertreter seiner mitverklagten Ehefrau gegeben habe. Die Abrede ist jedoch formunwirksam, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt. Das Verpflichtungsgeschäft zur Einräumung oder zum Erwerb von Sondereigentum erfordert notarielle Beurkundung (§ 4 Abs. 3 WEG, § 313 S.1 BGB). Diesem Formzwang unterliegt auch eine Abrede, durch die der Inhalt einer solchen Verpflichtung geändert werden soll (ständige Rechtspr. des Senats, vgl. Urt. v. 21.10. 1983 — V ZR 121/82, NJW 1984,612, 613 m. w. N. = DNotZ 1984, 238 ). Demgemäß hätte die hier getroffene Vereinbarung über eine von der kaufvertraglichen Regelung abweichende Gestaltung des Sondereigentums beurkundet werden müssen. Die Auffassung der Anschlußrevision, die Abrede habe sich nur auf eine unwesentliche Änderung zwecks Beseitigung einer unvorhergesehenen aufgetretenen Schwierigkeit der Vertragsabwicklung bezogen, so daß aus diesem Grunde eine Ausnahme von dem Beurkundungserfordernis in Betracht komme (vgl. Senatsurt. v. 6.11. 1981 — V ZR 138/80, NJW 1982, 434 = DNotZ 1982, 310 ), trifft nicht zu. Denn vorliegend handelt es sich nicht lediglich um die Änderung einer Leistungsmodalität, wie z. B. eine Kaufpreisstundung (RG WarnRspr 1927 N r. 89; vgl. dazu Senatsurt. a.a.O.), die Verlängerung einer vertrag lichen Frist für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts (Senatsurt. v. 27.10. 1972 — V ZR 37/71, NJW 1973 = DNotZ 1973, 473) oder eine Vereinbarung über aufgetretene Rechts- oder Sachmängel (vgl. Senatsurt. v. 25.2. 1972 — V ZR 74/69, WM 1972, 556, 557 — DNotZ 1972, 485 ); die getroffene Änderungsabrede betraf vielmehr die Leistungspflicht als solche, nämlich den Inhalt des zu übertragenden Sondereigentums nach Lage, Grenzverlauf und Flächengröße. Eine derartige Inhaltsänderung bedeutete keinen nur unwesentlichen Eingriff in den Bestand der vertraglichen Pflichten der KI., so daß dafür der Warnund Schutzzweck notarieller Beurkundung gewährleistet sein muß. Dem angefochtenen Urteil ist auch darin zu folgen, daß den Bekl. die Berufung auf den Formmangel nicht nach Treu und Glauben versagt ist. Eine Treupflichtverletzung in einem Ausmaß, daß die formnichtige Vereinbarung als wirksam zu behandeln wäre (vgl. Senatsurt. BGHZ 85, 315 , 318 f. = DNotZ 1983, 232), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht stellt unangegriffen fest, daß die KI. den fraglichen Teil der Kellerfläche zwei verschiedenen Käufern versprochen habe. Das geht zu ihren Lasten, wie der Tatrichter zu Recht ausführt. Aus dem von der Anschlußrevision hervorgehobenen Umstand, daß die Bekl. eine Änderung der Flächenabgrenzung des Sondereigentums nicht nur gewünscht, sondern diese Änderung auf dem ihr entsprechenden Grundrißplan durch die Erklärung des Erstbekl. vom 23.5. 1978 ausdrücklich anerkannt und die Bauausführung freigegeben hätten, läßt sich nicht der Vorwurf einer „besonders schweren Treupflichtverletzung" ( BGHZ 85, 315 , 319) herleiten. Denn durch die mit dieser Erklärung — nach tatrichterlicher Unterstellung für beide Bekl. — erteilte Zustimmung zur Vertragsänderung haben die Bekl. nicht unredlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihnen die Berufung auf den Formmangel der Erklärung verwehren könnte. Es ist weder festgestellt noch behauptet, daß den Bekl. — was dieAnschlußrevision auch für die KI. verneint — das Beurkundungserfordernis bekannt war. Daher besteht kein Grund, die Bekl. an die formnichtige Vereinbarung zu binden und die Beurkundungszwecke zu vernachlässigen. Danach ist die Klage unbegründet und die Anschlußrevision somit zurückzuweisen. 3. Für die Widerklage ergibt sich aus der vorstehend dargelegten Rechtslage, daß der Kaufvertrag vom 14. 9. 1977 wirksam ist und inhaltlich unverändert fortbesteht. Die Bekl. haben deshalb Anspruch auf Erfüllung dieses Vertrages. Sie können, wie beantragt, den Auflassungsanspruch zunächst auf das ihnen nach Abschn. I.2.a—c dieses Vertrages sowie auf das durch Vertrag vom 14. 9. 1978 verkaufte Miteigentum und Sondereigentum beschränken, das mit Teilungserklärung und Aufteilungsplan übereinstimmt und wofür auch die Voraussetzung der Abgeschlossenheit gegeben ist (§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Auflassung müsse sich von vornherein auch auf den noch zu verschaffenden Teil des Sondereigentums im Kellergeschoß erstrecken und könne daher insgesamt erst verlangt werden, wenn auch ein diesen Teil berücksichtigender Aufteilungsplan vorliege, ist unrichtig. Der geltend gemachte Auflassungsanspruch bezieht sich auf sachenrechtlich eindeutig abgegrenztes Sondereigentum. Die noch ausstehende Übertragung weiteren Sondereigentums, die in der Form des § 4 Abs. 2 WEG , § 925 BGB nach Erfüllung der dazu nötigen Voraussetzungen gesondert möglich ist, hindert nicht den dinglichen Vollzug des Kaufvertrages in dem schon jetzt abgegrenzten Umfang des Sondereigentums. Insoweit liegt unstreitig auch keine Abweichung der Bauausführung vom Teilungsplan vor, so daß hier Sondereigentum stufenweise, zunächst also beschränkt auf die plangemäß fertiggestellten Raumeinheiten, entstehen kann (vgl. MünchKomm/Röll, § 5 WEG , Rd.-Nr. 32; Haegele/Schöner/Stöber, GBR, 8. Auf 1, Rd.-Nr. 2873, jeweils mit w. N.). 5. Grundbuchrecht/Erbrecht — Kein Nacherbenvermerk beim Tode eines BGB-Gesellschafters; keine Zuweisung nachlaßfremder Grundstücke zum Nachlaß (OLG Köln, Beschluß vom 22.10. 1986 — 2 Wx 27/86 — mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Egon Schneider, Neunkirchen) GBO § 51 BGB §§ 705 ff.; 2111; 2113; 2136 a) Beerbt ein BGB-Gesellschafter seinen Mitgesellschafter als befreiter Vorerbe, dann wird er Alleineigentümer mit der Folge, daß kein Nacherbenvermerk in Abt. 11 des Grundbuchs eingetragen werden darf. b) Der Vorerbe kann auch mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers kein nachlaßfremdes Grundstück der Erbmasse zuwenden. Zum Sachverhalt: 1. Die Eheleute Dr. W. hatten unter dem 14.12. 1974 einen Erbvertrag abgeschlossen, wonach der Ehemann bei Vorversterben der Ehefrau als alleiniger befreiter Vorerbe eingesetzt ist. Als Nacherbin ist die Nichte der Ehefrau eingesetzt worden, wobei gleichzeitig zur Wahrnehmung der Nacherbenrechte Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist. Die Ehefrau des Antragstellers ist am 27.12.1978 verstorben. 80 lieft Nr. 4 • Mi1tRhNotK • April 1987 rechterhaltung des damit verbundenen Miteigentumsanteils zugeschlagen wird. Dem entspricht die Vereinbarung der Parteien in Abschn. I.2.c und IX.1.e des Kauんertrages. Danach ist die KI. nicht nur zur obertragung des mit einem Miteigentunisanteil von 3oB曳0ooverbundenen Sondereigentums an dem Hobbyraum Nr. 32 nach MaBgabe des Aufteilungsplans vom 11. 7. 1977 verpflichtet, sondern darUber hinaus zur Einr且umung eines im Umfang erweiterten Sondereigentums durch Einbeziehung benachbarter, bis dahin dem Gemeinschaftseigentum zugewiesener Kellerflachen in den Bereich des Hobbyraums. Bei dieser Regelung bedurfte es nicht der Festlegung des Miteigentumsanteils, weil die Abrede nur den Umfang des Sondereigentums und nicht auch eine A nderung des zugeh6rigen Miteigentumsanteils bet面.Etwas anderes istweder dargetan noch ersichtlich. Insoweit ist hier auch das vertragliche Bestimrntheitserfordernis erfUllt, da sich die vereinbarte Erweiterung des Sondereigentums nach Ausmas und Abgrenzung aus dem der Vertragsurkunde beigefogten und dort in Bezug genommenen Lageplan (I 3) zuverl白ssig ergibt. 2. For die Klage ist sodann entscheidend, ob die spatere, dem Kaufvertrag widersprechende Plananderung mit der sich daraus ergebenden neuen Abgrenzung des Sondereigentums im KellergeschoB zwischen den Parteien vereinbart worden ist und ob sich die KI. hierauf mit Erfolg stUtzen kann. Von der behaupteten A nderungsvereinbarung geht das Berufungsgericht aus. Es unlerstelil, dao der Erstbekl. seine Zustirnmungserklarung vom 23. 5. 1978 (auf der Grundrir3zeichnung vom 13. 4. 1978) zugleich als 一Bevolim白chtigter一Vertreterseirler mitverklagten Ehefrau gegeben habe. Die Abrede ist jedoch forrnunwirksam, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt. Dasぬrpflichtungsgesch白ft zur Einr白umung oderzum Erwerb von Sondereigentum erfordert notarielle Beurkundung (§4 Abs. 3 WEG,§313 S.1 BGB). Diesem Formzwang unterliegt auch eine Abrede, durch die derinhalteinersolchen Verpflichtung geandertwerden soll (standige Rechtspr. des Senats, vgl. Urt.v.21.1O. 1983一VZR 121/82, NJW 1984,612, 613m. w. N.= barung U ber eine von der kaufvertraglichen Regelung abweichende Gestaltung des Sondereigentums beurkundet werden mむssen. Die Auffassung der AnschluBrevision, die Abrede habe sich nur auf eine unwesentliche A nderung zwecks Beseitigung einer unvorhergesehenen aufgetretenen Schwierigkeit der ぬrtragsabwicklung bezogen, so daB aus diesem Grunde eineAusnahmevon dem Beurkundungseげordernis in Betracht komme (vgl. Senatsurt. v. 6.11. 1981一V ZR 138/80, NJW 1982, 434 = DNotZ 1982, 310 ), trifft nicht zu. Denn vorliegend handek es sich nicht lediglich um die A nderung einer Leistungsmodalitat, wie z. B. eine Kaufpreisstundung (RG WarnRspr 1927 Nr. 89; vgl. dazu Senatsurt. a.a.O.), dieVerlangerung einervertraglichen Frist fUr die Ausobung eines Wiederkaufsrechts (Senatsurt. V. 27. 10. 1972一V ZR 37/71, NJW 1973 = DNotZ 1973, 473) oder eine ぬreinbarung U ber aufgetretene Rechts- oder Sachmangel (vgl. Senatsurt. v. 25. 2. 1972一 VZR74/69, WM 1972, 556, 557一 DNotZ 1972, 485 ); die getroffene Anderungsabrede betraf vielmehr die Leistungspflicht als solche, n自mlich den lnhaltdeszu o bertragenden Sondereigentums nach Lage, Grenzverlauf und Fl白chengr6Be. Eine derartige Inhaltsanderung bedeutete keinen nur unwesentlichen Eingri什 in den Bestand der vertraglichen Pflichten der KI., so daB dafUr der Warnund Schutzzweck notarieller Beurkundung gew白hrleistet sein muB. Dem angefochtenen Urteil ist auch darin zu folgen, daB den BekI. die Berufung auf den Formmangel nicht nach Treu und Glauben versagt ist. Eine Treupflichtverletzung in einem AusmaB, daB die formnichtigeぬreinbarungalswirksam zu behandein ware (vgl. Senatsurt. BGHZ 85, 315 , 318 f.一 DNotZ 1983, 232), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht stellt unangegriffen fest, dao die KI. den fraglichen Teil der Kellertlache zwei verschiedenen Kaufern versprochen habe. Das geht zu ihren Lasten, wie der ねtrichter Zu Recht ausfUhrt. Aus dem von der Anschlu6revision hervo円ehobenen Umstand, daBdie BekI. eine A nderung der Flachenabgrenzung des Sondereigentums nicht nur gewonscht, sondern diese Anderung auf dem ihr entsprechenden GrundriBplan durch die Erkl自rung des Erstbekl. vom 23. 5. 1978 ausdrUcklich anerkannt und die Bauausfohrung freigegeben hatten, laBt sich nicht der Vorwurf einer,, besanders schweren Treupflichtverletzung" (BGHZ 85. 315, 319) herleiten. Denn durch die mit dieser Erklarung 一nach tatrichterlicher Unterstellung fUr beide Bekl.一 erteilte Zustimmung zur ぬrtragsanderung haben die BekI. nicht unredlich einen ぬrtrauenstatbestand geschaffen, der ihnen die Berufung auf den Formrnangel der ErkI白rung verwehren 姉nnte. Es ist weder festgestelltnoch behauptet, daBden BekI:一was die AnschluBrevision auch fUrdie KI. verneint一das Beurkundungserfordernis bekannt war. Daher besteht kein Grund, die BekI. an die formnichtige ぬreinbarung zu binden und die Beurkundungszwecke Zu vernachl加sigen. Danach ist die Klage unbegrUndet und die AnschluBrevision somit zuroc吐uweisen. 3. FUr die Widerklage ergibt sich aus der vorstehend dargelegten Rechtslage, daB der Kaufvertrag vorn 14. 9. 1977 wirksam ist und inhaltlich unverandert fortbestehl. Die Beki. haben deshalb Anspruch auf ErfUllung diesesぬrtrages. Sie k6nnen, wie beantragt, den Auflassungsanspruch zunachst auf das ihnen nach Abschn. l.2.a一c dieses ぬrtrages sowie auf das durch ぬrtrag vom 14. 9. 1978 verkaufte Miteigentum und Sondereigentum beschr白nken, das mit 肥ilungserklarung und Aufteilungsplan o bereinstimmt und wofUr auch die Voraussetzung derAbgeschlossenheitgegeben ist(§§3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Auflassung mUsse sich von vornhe旧in auch auf den noch zu verscha升enden Teil des Sondereigentums im KellergeschoB erstrecken und k6nne daher insgesamt erst verlangt werden, wenn auch ein diesen Teil berUcksichtigenderAufteilungsplan vorliege, ist unrichtig . Der geltend gemachte Auflassungsanspruch bezieht sich auf sachenrechtlich eindeutig abgegrenzies Sondereigentum. Die noch ausstehende o bertragung weiteren Sondereigentums, die in der Form des§4Abs. 2WEG,§925 BGB nach ErfUllung der dazu n6tigen Voraussetzungen gesondert m6giich ist, hindert nicht den dinglichen Vollzug des Kaufvertrages in dem schon jetzt abgegrenzten Umfang des Sondereigentums. Insoweit liegt unstreitig auch keine Abweichung der Bauausfohrung vom肥ilungsplan vor, sodas hier Sondereigenturn stufenweise, zunachst also beschrankt auf die plangemao fertiggestellten Raurneinheiten, entstehen kann (vgl. MUnchKomm/ROhl,§5 WEG, Rd.-Nr. 32; Haegele/Sch6ner/St6ber, GBR, 8. AufI, Rd.-Nr. 2873, jeweils mit w. N.). 5. Grundbuchrecht/Erbrecht 一 Kein Na山erbenvermerk beim Tode eines BG日-Gesellschafters; keine Zuweisung nachlaBtremder Crundst0c晦 zum NachlaB (OLG K6ln, BeschluB vom 22. 10. 1986一2Wx27/86一mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Egon Schneider, Neunkirchen) GBO§51 BGR§§ 7O5ff.; 2111;2113; 2136 a) Beerbtein BGB-Gesellschafterseinen Mitgesellschafter als befreiter Vorerbe, dann wi田er Alleineigentomer mit der 自Ige, daB 晦in Nacherbenvermerk in Abt. Il des Grundbuchs eing批ragen werden daげ. b)叫rVorerbe血nfl auchmitZustimmung des垂謁taments・ vollstre山e問畑in nachia断remdes Grundst0ck der Erb・ masse zuwenden. Zum Sach叫「halt: I. Die Eheleute Dr. W. hatten unter dem 14. 12. 1974 einen Erbvertrag abgeschlossen, wonach der Ehemann bei Vorveraterben der Ehefrau als alleiniger befreiter Vererbe eingesetzt ist. Als Nacherbin i試 die Nichie der Ehefrau eingesetzt worden, wobei gleichzeitig zur Wahrnehmung der Nacherbenrechte Testam日ntsvoll戚reckung angeordnet worden ist Die Ehefrau des Antragstellers ist am 27. 12. 1978 verstorben IleflNr. 4・MiltPhNotK . April 19S7 中 Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von B. BI.l3882waren die Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von B. BI.13882 waren die Eheleute W. in AbLI als Miteigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Eheleute W. in Abt.1 als MiteigentUmer in Gesellschaft borgerlichen Rechts eingetragen. Nach dem Tode der Frau W. ist der Antragsteller Rechts eingetragen. Nach dem Tode der Frau W. ist der Antragsteller aufgrund Erbfolge als Alleineigentümer eingetragen wo吋en. Zugleich aufgrund Erbtolge als AlleineigentUmor eingetragen worden. Zugleich ist in Abt. 2 eingetragen worden, auf dem frUheren Anteil der Frau W. ist in Abt. 2 eingetragen worden, auf dem früheren Anteil der Frau W. bestehe Nacherbfolge. bestehe Nacherbfolge. Der vorverstorbenen Ehefrau W. gehörte das im Grundbuch von M. Der vorverstorbenen Ehefrau W. gehb巾 das im Grundbuch von M. BI. 0495 und 0471 eingetragene Wohnungseigentum. In den genannten BI. 0495 und 0471 eingetragene Wohnungseigentum. In den genannten Grundbochern ist das Eigentum aufgrund Erbfolge auf den Antragsteller Grundbüchern ist das Eigentum aufgrund Erbfolge auf den Antragsteller umge叩hrieben worden. Entsprechende Nacherbenvermerke sind in umgeschrieben worden. Entsprechende Nacherbenvermerke sind in Abt. 2 dieser Grundbocher eingetragen. Abt. 2 dieser Grundbücher eingetragen Das Stammkapital einer GmbH kann durch Sacheinlagen in Das Stammkapital einer GmbH kann durch Sacheinlagen in Form der Abtretung nichtvalutierter Grundschulden erhöht r Form der Abtretung nich加alutie巾 Grundschulden erh6ht we川en, sofern diese den erforderli山 Kapitaiwert besiten werden, sofern diese den erforderlichen Kapitalwert besitzen. zen. (Leitsatz nicht amtlich) nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Zum Sachverhalt: Die K.-GmbH ist duにh 也rfUgung des AG vom 4.11. 19B5 aufgefordert Die K.-GmbH ist durch Verfügung des AG vom 4.11. 1985 aufgefordert worden, das Stammkapital der Gesellschaft in Anpassung an die durch worden, das Stammkapital der Gesellschaft in Anpassung an die durch die GmbH-Novelle vom 4. 7. 1980 geschaffene Rechtsiage auf mindedie GmbH-Novelle vom 4. 7. 1980 geschaffene Rechtslage auf mindelmAugu引 1985 verkaufte der Antragsteiler die Eigentumswohnungen in Im August 1985 verkaufte der Antragsteller die Eigentumswohnungen in ,一 DM zu erh6hen und einen entsprechenden Gesellstens 50.000,— OM zu erhöhen und einen entsprechenden GesellM. Die Testamentsvollstrecker der N加herbin erklarten sich damit ein・ 試ens 50.000 M. Die Testamentsvollstrecker der Nacherbin erklärten sich damit einschafterbeschluB bis zum 31.12. 1985 zur Eintragung in das Handeisreschafterbeschluß bis zum 31.12. 19S5 zur Eintragung in das Handelsreverstanden, wenn das Nacherbenrecht anderweit dinglich abgesichert verstanden, wenn das Nacherbenrecht anderweit dinglich abgesichert gister anzumelden. Dem haben die beiden Gesellschafter der GmbH gister anzumelden. Dem haben die beiden Gesellschafter der GmbH werde. Um dies zu erreichen, möchte der Antragsteller die in den Grundwerde. Um dies zu erreichen, m6chte der Antragsteller die in den Grunddurch einen notariell beurkundeten BeschluB vom 6. 12. 1985 entsprodurch einen notariell beurkundeten Beschluß vom 6.12. 1985 entsprob0chern M. 0471 und 0495 zu löschenden Nacherbenvermerke inhaltsbüchern M, 0471 und 0495 zu l6schenden Nacherbenvermerke inhaltschen und unter II 2 der Urkunde erkl且rt, das die neuen Stammeinlagen in chen und unter112 der Urkunde erklärt, daß die neuen Stammeinlagen in gleich auf dem in seinem Alleineigontum stehenden Anteit des Grundgleich auf dem in seinem Alleineigentum stehenden Anteil des Grundder Form erbracht we司en,,l„daß die nicht valutierte Grundschuld in Höder Form erbracht werden, daB die nicht valutierte Grundschuld in H6stockes Grundbuch B. Bl.13882 eintragen fassen. Den unter Beifügung stückes Grundbuch B. BI.13882 eintragen rassen. Den unter Beifogung he von 30.000,— DM, die im Grundbuch von P. BI.1398 auf dem Grund,一 he von 30.000 DM, die im Grundbuch von P. 81.1398 auf dem Grundder entsprechenden Eintragungsbewilligung beim GBA eingereichten der entsprechenden Eintragungsbewilligung beim GBA eingereichten stock Flur7 Nr.58/4lri Abt. III unter lfd. Nr. eingetragen ist, an die stück Flur 7 Nr. 58/41nAbt.IiI unter lfd. Nr.66 eingetragen ist, an die Antrag hat das AG B. zurückgewiesen, weil dafür keine RechtsgrundlaAntrag hat das AG B. zurUckgewiesen, weil dafUr keine RechtsgrundlaGmbH abgetreten wird". Das belastete Hausgrundstück 誹ehtim EigenGmbH abgetreten wird''. Das belastete Hausgrund試ロck steht im Eigenge bestehe. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist ge bestehe. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist tum der beiden Gesellschafter der Firma. Inhaber der Grundschuld war tum der beiden Gesellschafter der Firma. Inhaber der Grundschuld war vom LG zurockgewiesen worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich vom LG zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschlu6 richtet sich die Kreissparkasse M., diedurch Erklarung vom 9.12. 1985 die Grunddie Kreissparkasse M,die durch Erklärung vom 9.12. 1985 die Grunddieweitere Beschwe川e des Antragstell日rs. die weitere Beschwerde des Antragstellers. schuld an die K.-GmbH abtrat. Unterdem 12.12. 1985 wurde dieAbt肥- .・ schuld an die K GmbHabtrat. Unter dem 12.12. 1985 wurde die Abtretung in das Grundbuch eingetragen. Eine von den Gesellschaftern der tung in das Grundbuch eingetragen. Eine von den Gesellschaftern der Aus den Gründen: Aus den GrUnden: Firma vorgenommene Wertermittlung des belasteten Hausgrund試ロcks rmittlung des belasteten Hausgrundstücks Firma vorgenommene Wo巾 ergibt nach Abzug der sonstigen Belastungen ohne Berücksichtigung ergibt nach Abzug der sonstigen Belastungen ohne BerUcksichtigung Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Die weitere Beschwerde ist unbegrUndet. der Grundschuld einen,,„freien" Wert in Höhe von 68.400,— DM. ,一 der Grundschuld einen freienH Werl in H6he von 68.400 DM Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer VerletDie angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer ぬrietzung des Gesetzes( zung des Gesetzes ( §§ 78 GBO , 550 ZPO). §§78 GBO, 550 ZPO). 1. Dem Antrag des Antragstellers steht bereits entgegen, daB 1.Dem Antrag des Antragstellers steht bereits entgegen, daß das Grundstock in B. Br.13882 dem Antragsteller und der Erbdas Grundstück in 3. Br.13882 dem Antragsteller und der Erblasserin In Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit in Gelasserin in Gesellschaft bロrgerlichen Rechts und damit in Gesamthandseigentum zugestanden hat. Infolgedessen ist der samthandseigentum zugestanden hat. Infolgedessen ist der Antragsteller mit Eintritt des Erbfalls Alleineigentomer des ganAntragsteller mit Eintritt des Erbfalls Alleineigentümer des ganzen GrundstUcksgeworden. Ein Nacherbenvermerkh批enicht zen Grundstücks geworden. Ein Nacherbenvermerk hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil zum NachlaB nicht das Grundeingetragen werden dUrfen, weil zum Nachlaß nicht das Grundstockseibst geh6rt, sondern nur der Erblasseranteil daran (siestück selbst gehört, sondern nur der Erblasseranteil daran (siehe Haegele/Sch6neヴs楢ber, GBR, 8. Aufl. 1986, Rd.-Nr. 3509 he Haegele/Schöner/Stöber, GBR, 8. Aufl. 1986, Rd.-Nr. 35O9 m. N.). Das Grundbuch ist insoweit unrichtig (s. dazu Horber/ m. N.). Das Grundbuch ist insoweit unrichtig (s. dazu Horber/ Demha巾 17. Aufl. 1986,§51 GBO, Anni.1 b m.w.N.). Das r, Demharter, 17. Aufl. 1986, § 51 GBO , Anm.1 b m. w. N.). Das GBA wird zu prロfen haben, ob eine Amtsl6schung gemas GBA wird zu prüfen haben, ob eine Amtslöschung gemäß §§84ff. GBO veranlaßt ist (s. dazu Horber/Demharter, a.a.O.). §§ 84 ff.GBO veranlat ist(s. dazu Horber/Demharter, a.a.O.). 2. Bei dieser Rechtslage käme nur eine Umdeutung des Ein2. Bei dieser Rechtslage kame nur eine Umdeutung des Eintragungsantrages des Antragstellers dahin in Betracht, daB das tragungsantrages des Antragstellers dahin in Betracht, daß das gesamte Wohnungseigenlurti an dem GrundstUck B. 13882 der gesamte Wohnungseigentum an dem Grundstück 3. 13882 der Erbmasse zuzuordnen sei. Erbmasse zuzuordnen sei. Ob diese Umdeutung rechtlich noch zulassig ist, kann dahirtgeOb diese Umdeutung rechtlich noch zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Vorerbe kann jedenfalls keinen nachstellt bleiben. Denn der Vorerbe kann jedenfalls keinen nachla引 remden Gegenstand in die Vorerbschaft einbeziehen und laßfremden Gegenstand in die Vorerbschaft einbeziehen und deshalb auch nicht Nachlaßgrundstücke auf diese Weise ausdeshalb auch nicht NachlaogrundstUcke auf diese Weise austauschen. Das ist vom OLG Stuttgart ( OLGZ 1973, 262 = DNotZ tauschen. Das ist vom OLG Stuttgart ( OLGZ 1973, 262 =DNotZ 1974, 365) mit Gronden, denen der Senat folgt, fUr den nicht be1974, 365) mit Gründen, denen der Senat folgt, für den nicht befreiten Vorerben entschieden worden. Im Ausgangsfall ist der freiten Vorerben entschieden worden. Im Ausgangsfall ist der Antragsteller zwar befreiter Vorerbe. Dies ist indessen für die Antragsteller zwar befreiter Vorerbe. Dies ist indessen fUr die rechtliche Beurteilung unerheblich. Zwar ist nach§2136 BGB rechtliche Beurteilung unerheblich. Zwar ist nach § 2136 BGB die Befreiung von der GrundstocksverauBerung (§2113 Abs.1 die Befreiung von der Grundstücksveräußerung (§2113 Abs.1 BGB) m6glich, nicht jedoch die Befreiung von der dinglichen BGB) möglich, nicht jedoch die Befreiung von der dinglichen Surrogation nach §2111 BGB (Soergel/Harder, 11. Aufl. 1982, Surrogation nach § 2111BGB (Soergel/Harder, 11. Aufl. 1982, §2136 BGB, Rd.-Nr. 2). Deshalb ist auch die Zustimmung der § 2136 BGB , Rd.-Nr. 2). Deshalb ist auch die Zustimmung der Testamentsvollstrecker zu dem vorgesehenen Pfandtausch Testamentsvollstrecker zu dem vorgesehenen Pfandtausch unerheblich. Sie kann keine gesetzlich ausgeschlossene ぬrunerheblich. Sie kann keine gesetzlich ausgeschlossene Veranderung des Nachlaßbestandes erm6glichen. änderung des NachlaBbestandes ermöglichen. Das AG hat die Eintragung der Kapitalerh6hung mit der BegrUndung abDas AG hat die Eintragung der Kapitalerhöhung mit der Begründung abgelehnt, die Grundschuld k6nne nicht als ein lagof且hig anerkannt wer・ gelehnt, die Grundschuld könne nicht als einlagefähig anerkannt werden, weil sie bei der Abtretung an die Gesellschaft nicht valutiert geweden, weil sie bei der Abtretung an die Gesellschaft nicht valutiert gewesen sei. Gegen diese Auffassung richtet sich die Beschwerde der von ih-sen sei. Gegen diese Auffassung richtet sich die Beschwerdeder von ihrom Notar vSrl旧tenen Firm且 rem Notar vertretenen Firma. Aus den Gr自nden: Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulassig und begrondet. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Gem自B § 5 Abs. 4 GmbHG kann die Stammeinlage aufgrund eiGemäß § 5 Abs. 4 GmbHG kann die Stammeinlage aufgrund einer in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmenden 晦reinbaner in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmenden Vereinbarung in Form von Sacheinlagen erbracht werden. Dies gilt gerung in Form von Sacheinlagen erbracht werden. Dies gilt gemäß § 56 GmbHG auch für den Fall der Kapitalerhöhung. maF3 § 56 GmbHG auch fUr den Fall der Kapitalerh6hung. Als einlagefähige Gegenstände bei einer Sacherhöhung komAls einlagef白hige Gegenstande bei einer Sacherh6hung kornmen alle Gegenstande in Betracht, die im Zeitpunkt der Ein brinmen alle Gegenstände In Betracht, die im Zeitpunkt der Einbringung einen faßbaren, zur ぬrfogung der Gesellschaft stehengung einen fasbaren, zur Verfügung der Gesellschaft stehenden Vermdgenswert haben und hinsichtlich dieses Wertes aus den Vermögenswert haben und hinsichtlich dieses Wertes aus dem Vermögen des Sacheinlegers ausgeschieden werden dem ぬrm6gen des Sacheinlegers ausgeschieden werden k6nnen (vgl. Hachenburg/Ulmer, 7. Aufl. 1985, §5 Gmbl-IG, können (vgl. Hachenburg/Ulmer, 7. Aufl. 1985,§5 GmbHG, Rd.-Nr. 37). Anstelle der o bereignung von Sachen an die GeRd.-Nr. 37). Anstelle der Übereignung von Sachen an die Gesellschaft ist auch die Bestellung von Nutzungsrechten an ihsellschaft ist auch die Bestellung von Nutzungsrechten an ihnen zulassiger Gegenstand einer Sacheinlage. Das ist hinnen zulässiger Gegenstand einer Sacheinlage. Das ist hinsichtlich der BegrUndung beschränkt dinglicher Rechte an Sasichtlich der Begründung beschrankt dinglicher Rechte an Sachen des einbringenden Gesellschafters einhellig anerkannt chen des einbringenden Gesellschafters einhellig anerkannt (vgl. BGHZ45, 338, 344一DN0tZ 1967, 381). Hierbei ist es nicht (vgl. BGHZ 45, 338 , 344 = DNotZ 1967, 381 ). Hierbei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Grundschuld als eines von entscheidender Bedeutung, ob die Grundschuld als eines der insoweit in Betracht kommenden Grundpfandrechte (vgl. der insowelt in Betracht kommenden Grundpfandrechte (vgl. MUrichKomm/Eichmann,§1191 BGB, Rd.-Nr. 38; WesterMünchKomm/Eichmann, § 1191 BGB , Rd.-Nr. 38; Westermann, Sachenrecht, § 114 11) im ZeitpunktderAbtretung valu-mann, Sachenrecht,§11411)im Zeitpunkt der Abtretung valutiert war. MaBgebend ist, daß die Grundschuld als ein dem Eitiert war. Maßgebend ist, daB die Grundschuld als ein dem Eigentum der Gesellschafter entlehnter ぬrm6genswert auf de-gentum der Gesellschafter entlehnter Vermögenswert auf deren Veranlassung in das Vermögen der Gesellschaft übertraren ぬranlassung in das ぬrm6gen der Gesellschaft U bertragen worden ist und die Eignung besitzt, Zugri什so回ektfUrdie gen worden ist und die Eignung besitzt, Zugriffsobjekt für die Gesellschaftsglaubiger zu sein bzw. der Besch討fung von Gesellschaftsgläubiger zu sein bzw. der Beschaffung von Geldmitteln Zu dienenGeldmitteln zu dienen. Insoweit ist nicht erforderlich, daB die Sacheinlage zuvor im,, EiInsoweit ist nicht erforderlich, daß die Sacheinlage zuvor im „Ei gentum" des Sacheinlegers gestanden hat und von diesem auf gentum" des Sacheinlegers gestanden hat und von diesem auf die Gesellschaft übertragen worden ist (vgl. RGZ 118, 113 ). die Gesellsch飢 Ubertragen worden ist (vgl. RGZ 118, 113 ). Ebenso wie der Geldeinleger seiner ぬrpflichtung dadurch Ebenso wie der Geldeinleger seiner Verpflichtung dadurch nachkommen kann, daB er einen Dritten zur Zahlung anweist, nachkommen kann, daß er einen Dritten zur Zahlung anweist, kann der Sacheinleger denBerechtigten veranlassen, den Gekann derSacheinlegerden Berechtigten veranlassen, den Ge6. Handelsrecht/Gesellschaftsrecht — Zulässige Sachein la白 6. Handelsrecht/Gesellschaftsrecht一Zul ssige Sacheinla・ genstand unmittelbar an die Geselisch吐 zu U bertragen. Die genstand unmittelbar an die Gesellschaft zu übertragen. Die ge dur比 Abtretung einer nichtvalutierten Grundschuld an ge durch Abtretung einer nichtvalutierten Grundschuld an Grundschuld stellt sich auch nicht nur dann als Vermögenswert Grundschuld stellt sich auch nicht nur dann als Verm6genswert eine GmbH eine GmbH dar, wenn sie einen Anspruch der Gesellsch岨eran einen Dritdar, wenn sie einen Anspruch der Gesellschafter an einen Drit(LG Koblenz, BeschluB vom 29. 8. 1986 一 3HT1/86 一 mitge(LG Koblenz, Beschluß vom 29. 8. 1986 — 3 HT 1/86 — mitgeten sichert. Die Bestellung isolierter Grundschulden, die keine ten sichert. Die Bestellung isolierter Grundschulden, die keine teilt von Notarassessor Dr. Steffens, Notarkammer Koblenz) teilt von Notarassessor Dr. Steffens, Notarkammer Koblenz) aktuelle Forderung sichern, beruht z. B. darauf, daB der dingilaktuelle Forderung sichern, beruhtz. B. darauf, daß der dingliche Anspruch als Ausstattung zugewandt (vgl. Bauer, Sachenche Anspruch als Ausstattung zugewandt (vgl. Bauer, SachenGmbHG§§ 5 Abs. 4; 56 GmbHG §§ 5 Abs. 4; 56 recht,§44 1 2), Familienangehörige vor den Folgen eines Verrecht, § 44 12), Familienangeh6rige vor den Folgen eines ぬrDiese Beschränkung beeinträchtigt den Vorerben auch nicht in Diese Beschrankung beeintrachtigt den Vererben auch nicht in schutzw0rdigeri Interessen. Es bleibt ihm unbenommen, mit schutzwürdigen Interessen. Es bleibt ihm unbenommen, mit Zustimmung der Testamentsvollstrecker die Nacherbin anderZustimmung der Testamentsvollstrecker die Nacherbin anderweit abzusichern. weit abzusichern. HeftNr. 4 MIUR hNotK • April1987 MittRhNotK. AprI11987 Heft Nr. 4.・ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 22.10.1986 Aktenzeichen: 2 Wx 27/86 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 80 Normen in Titel: BGB § 2111; GBO § 51; BGB § 705; BGB § 2113; BGB § 2136