II ZR 170/87
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 03. August 1987 3 Wx 207/87 EGBGB Art. 25; BGB § 1371 Familien- und/oder erbrechtliche Qualifikation der Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bewilligung und Eintragung der Vormerkung, die den bedingten Anspruch der Bet. zu 2) und 3) auf Auflassung des Eigentums sichert, eine unzulässige Umgehung des § 137 Abs.1 BGB ist. Diese Auffassung wird von Brox mit der Begründung vertreten, daß dadurch eine unzulässige Verdinglichung herbeigeführt würde (Erman/Brox, 7. Aufl., § 137 BGB , Rd.-Nr. 9 a. E.). In der dort zitierten Fundstelle (MünchKomm/Mayer-Maly, § 137 BGB , Rd.Nr. 39) wird es lediglich als bedenklich angesehen, eine Vormerkung zuzulassen, wenn die Verfügungsbeschränkung mit einem Anspruch auf Übereignung im Falle ihrer Übertragung verbunden wird, weil mit der Vormerkung dann eine Verdinglichung herbeigeführt würde, wie sie das Gesetz gerade nicht will. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß nicht der Ausschluß der Befugnis, über ein Recht zu verfügen, dinglich gesichert werden soll: Weder ein unwirksames rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot noch eine schuldrechtliche Unterlassungsverpflichtung als solche sind Gegenstand der Eintragung der Vormerkung, da § 883 BGB einen Unterlassungsanspruch nicht erfaßt und zudem hierdurch tatsächlich eine unzulässige Verdinglichung herbeigeführt würde. Gegenstand der Vormerkung ist vielmehr ein anderer Anspruch: Die Bet. haben in zulässiger Weise — im Grunde als Sanktion — eine zusätzliche Regelung getroffen für den Fall, daß die Bet. zu 1) trotz der Unterlassungsverpflichtung über das Wohnungseigentum verfügt. Es tritt damit zu der von der Bet. zu 1) erklärten Unterlassungsverpflichtung eine weitere rechtliche Vereinbarung hinzu, in der Weise, daß im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtung ein Anspruch der Bet. zu 2) und 3) gegen die Bet. zu 1) besteht, und zwar ein solcher Anspruch, der gerichtet ist auf die Einräumung eines Rechts an einem Grundstück, § 883 Abs. 1 BGB . Dieser — und nur dieser — Anspruch ist Gegenstand der Vormerkung. Es ist den Parteien einer schuldrechtlichen und damit nicht vormerkungsfähigen Verfügungsunterlassungsvereinbarung im Hinblick auf § 137 S.1 BGB nicht verwehrt, unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Erblasser abredewidrig verfügt, die Übertragung des Grundbesitzes auf den Erben zu vereinbaren und diesen bedingten Auflassungsanspruch, wie § 883 Abs.1 S. 2 BGB es ermöglicht, durch eine Vormerkung sichern zu lassen (vgl. Soergel/Hefermehl, 10. Aufl., § 137 BOB. Rd.Nr. 9; Staudinger/Dilcher, 12. Aufl., § 137 BGB , Rd.-Nr. 19; Palandt/Heinrichs, § 137 BGB , Anm.1b; Pikalo, DNotZ 1972, 6214 , 651; BayObLG DNotZ 1978, 159 , 162 f.; DNotZ 1979, 27 ; OLG Zweibrücken OLGZ 1981, 167 ). Anm. d. Schriftleitung: Das LG Köln hat damit die in der Vorentscheidung des OLG Köln MittRhNotK 1987, 197 , 199, geäußerten Zweifel an der Zulässigkeit der Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung von Verfügungsrechten mit der hM und in Übereinstimmung mit der notariellen Praxis zurückgewiesen. 2. Grundbuchrecht/Familienrecht — Nachweis des Fehlens der Voraussetzungen des § 1365 BGB gegenüber dem GBA (LG Koblenz, Beschluß vom 8.1.1988 — 4 T 8/88 — mitgeteilt von Notar Reinhard Döbler, Wuppertal) BGB § 1365 Dem GBA ist das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfügungsverbot nach § 1365 BGB nur nachzuweisen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des Ehegatten unwirksam ist. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Bet. haben beim GBA unter Bezugnahme auf einen zwischen ihnen notariell abgeschlossenen Übertragungsvertrag die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt. Mit Verfügung vom 1.7.1987 hat der Rpfl. des GBA den Bet. aufgegeben, im Hinblick auf die Vorschriftdes § 1365 BGB eine Erklärung zu den Akten zu reichen, die es ermögliche zu überprüfen, ob die Bet. zu 1) noch weiteres wesentliches Vermögen außer dem Verfügungsgegenstand besitze. Die Bet. halten die angeforderte Erklärung für nicht notwendig, da im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 BGB bestünden. Aus den Gründen: Zu Unrecht hat der Rpfl. die von den Bet. begehrte Eigentumsumschreibung von dem Nachweis des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 1365 BGB abhängig gemacht. Es ist den Bet. darin beizupflichten, daß im Falle einer Verfügung eines Ehegatten über Grundbesitz die Prüfungspflicht und Prüfungsbefugnis des GBA im Hinblick auf güterrechtliche Verfügungsbeschränkungen nicht immer, sondern nur dann auszuüben ist, wenn es Kenntnis oder nach Lage des Falles begründeten Anlaß zu der auf konkrete Tatsachen gestützten Vermutung hat, daßgüterrechtliche Beschränkungen wie zum Beispiel § 1365 BGB eingreifen. Eine Beanstandung im Hinblick auf § 1365 BGB durch Zwischenverfügung, wie sie hier erfolgt ist, setzt voraus, daß konkrete Anhaltspunkte für beide Tatbestandsmerkmale der Verfügungsbeschränkung vorliegen, also objektiv, daß der Gegenstand des Geschäftes tatsächlich das Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmacht und subjektiv, daß dessen Vertragspartner dies bei Abschluß des Verpflichtungsvertrages wußte (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, GBR, 8. Aufl., Rd.-Nr. 3394 m. w. N.). An diesbezüglichen Anhaltspunkten fehlt es hier. Aus den Grundakten ist lediglich ersichtlich, daß die Bet. zu 1) einen anderen als ihren Geburtsnamen führt. Weiteres ist im Hinblick auf § 1365 BGB weder aktenkundig noch sonst bekannt. Deshalb ist hier auch nicht der in der Literatur beschriebene Fall gegeben, in dem trotz der oben aufgeführten Tendenz der Rechtsprechung „Vorsicht" bei der Bearbeitung des Eintragungsbegehrens am Platze sein soll, sofern ein Ehegatte das einzig ihm gehörende Grundstück oder seinen gesamten Grundbesitz an nahe Familienangehörige veräußert (Haegele, a.a.O.). Es ist zwar aktenkundig, daß eine unentgeltliche Verfügung der Bet. zu 1) zugunsten des Bet. zu 2), ihrem Enkelsohn, vorliegt. Indessen ist gerade nicht ersichtlich, daß es sich bei dem Verfügungsgegenstand um das gesamte Vermögen oder jedenfalls den wesentlichen Teil des Vermögens der Bet. zu 1) handelt. Hierfür gibt der aktenkundig gewordene Sachverhalt keine Hinweise. Insoweit sind die Bet. auch nicht gehalten, weitere Tatsachenvorzubringen. Nur wenn Anhaltspunkte für beide Tatsachen, nämlich Verfügung zugunsten eines nahen Angehörigen und einer Verfügung über den gesamten Grundbesitz bestehen, ist es gerechtfertigt, von der oben aufgezeigten Rechtsprechung eine Ausnahme zu machen und dem GBA die Prüfungskompetenz und Prüfungspflicht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 1365 BGB zuzubilligen. So liegt der Fall hier indessen nicht. 3. Internationales Privatrecht — Familien- und/oder erbrechtliche Qualifikation der Vorschrift des § 1371 Abs.1 BGB (OLG Düsseldorf, Beschluß vorn 3.8.1987 — 3 Wx 207/87 mitgeteilt von Notarassessor Norbert Frenz, Düsseldorf) EGBGB Art 25 BGB § 1371 Abs.1 Beerbt ein Ehegatte seinen vorverstorbenen Ehegatten, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach Maßgabe des nach Art. 25 Abs.1 EGBGB anzuwendenden ausländischen Erbrechts, so Ist eine Erhöhung des danach bestehenden gesetzlichen Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) ist die Ehefrau des Erblassers, die Bet. zu 2) bis 4) sind seine ehelichen Kinder. Der Erblasser, der niederländischer Staats68 Heft Nr.4 - MittRhNotK - April 1988 angehöriger war, und die Bet. zu 1) haben in Düsseldorf geheiratet und gelebt. Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Die Bet. zu 1) hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen beschränkten Erbscheins begehrt, der sie zu 1/2 und die übrigen Bet. zu je 1/6 als gesetzliche Erben ausweist. Sie hat ihren Antrag auf ihre Erbenstellung nach niederländischem Recht und die Erhöhung ihres gesetzlichen Erbteils als Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1371 Abs.1 BGB gestützt. Das AG hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde der Bet. zu 1) ist beim LG ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Bet. zu 1) ihren Antrag weiter. Sie meint, die Anwendung der Vorschriften des niederländischen Erbrechts schlösse die Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB nicht aus. Die im deutschen Güterrecht vorgesehene Erhöhung des gesetzlichen Erbteils sei nicht davon abhängig, daß der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach deutschem Recht bestimmt sein müsse. Andernfalls ginge ihr Zugewinnausgleichsanspruch verloren, da dessen Geltendmachung nach § 1371 Abs. 2 BGB voraussetze, daß sie nicht Erbin geworden sei. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist zulässig, sachlich aber nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( §§ 27 FGO , 550 ZPO). Das LG ist zutreffend von der Anwendung niederländischen Erbrechts ausgegangen. Gemäß Art. 25 EGBGB wird ein Ausländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte, nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. Die danach hier einschlägigen Artt. 899, 899a des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmen, daß die Abkömmlinge des Erblassers und der überlebende Ehegatte zu gleichen Teilen erben. Die Bet. zu 1) ist danach neben den Bet. zu 2) bis 4) zu je 1/4 gesetzliche Erbin des Erblassers geworden. Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten für den Fall, daß die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, kennt das niederländische Recht nicht. Eine solche Erhöhung des gesetzlichen Erbteils sieht allerdings die Vorschrift des § 1371 Abs.1 BGB für das deutsche Recht vor. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall hat das LG jedoch zu Recht verneint, auch wenn sich das eheliche Güterrecht bei fehlendem gemeinschaftlichem Heimatrecht der Ehepartner nach den Gesetzen des Landes richtet, in dem die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (vgl. Palandt/Heldrich, 46. Aufl., Art.15 EGBGB, Anm. 2b m. w. N.). Die Frage, ob in den Fällen, in denen deutsches Güterrecht neben ausländischem Erbrecht anwendbar ist, der Zugewinnausgleich auch pauschaliert durch Erhöhung des Erbteils gemäß § 1371 Abs.1 BGB durchgeführt werden kann, ist umstritten, wird aber von der herrschenden Meinung verneint. Dabei sieht ein Teil der Literatur (Raape, IPR, 5. Aufl., 336, 337; Rittner, DNotZ 1958, 189 ff.) die Vorschrift des § 1371 Abs.1 BGB als eine dem Erbrecht zugehörige Norm an mit der Folge, daß eine Heranziehung wegen der ausschließlichen Anwendung ausländischer Erbrechtsvorschriften nicht in Betracht käme. Als rein güterrechtliche Regelung sehen Soergel/Kegel, 11. Aufl., Art.15 EGBGB, Rd.-Nrn. 9, 11; Staudinger/von Bar, 12. Aufl., Art.15 EGBGB, Rd.-Nrn.101, 103; Palandt/Heldrich, Art.15 EGBGB, Anm. 4; Thiele, FamRZ 1948, 397 die genannte Vorschrift an, während die wohl überwiegende Meinung (Staudinger/Gamillscheg, 10./11. Aufl., Art. 15 EGBGB , Anm. 335; Staudinger/Firsching, 12. Aufl., Vorbem. zu Artt. 24-26 EGBGB, Art.15 EGBGB, MünchKomm/Siehr, Rd.-Nr. 227; Rd.-Nr.101; Erman/Marquordt, 7. Aufl., Art.15 EGBGB, Rd.Nr.13, Braga, FamRZ 1957, 341 ; Maasfeller, BB 1958, 566 ) annimmt, § 1371 BGB sei sowohl als güterrechtliche als auch als erbrechtliche Vorschrift zu qualifizieren, so daß diese Vorschrift nur angewendet werden könne, wenn Güterrecht und Erbrecht deutschem Recht unterliegen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedenfalls im Ergebnis an. Ist für die Erbfolge ausländisches Erbrecht maßgebend, so ist — falls das betreffende Recht keine dem § 1371 Abs.1 Heft Nr. 4. MittRhNotK • April 1988 BGB entsprechende Vorschrift kennt — die Frage des Zugewinnausgleichs nicht im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins zu klären, sondern in einem gesonderten Verfahren nach §§ 1373 ff. BGB . Der vom LG Bonn (MittRhNotK 1985, 106) und von Clausnitzer ( MittRhNotK 1987, 15 ff.) vertretenen Ansicht, § 1371 Abs.1 BGB sei auch bei ausländischem Erbrecht grundsätzlich anwendbar, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil sie unter Umständen im Einzelfall eine Korrektur des Ergebnisses im Wege der Angleichung bzw. Anpassung erfordert. Hierdurch müßten im Erbscheinsverfahren die deutsche und die jeweils beteiligte ausländische Rechtsordnung vergleichend gegenübergestellt werden und allgemeine Billigkeitserwägungen darüber angestellt werden, auf welche Weise ein beiden Rechtsordnungen gerechtwerdendes Ergebnis erreicht werden kann. Anm. d. Schriftleitung: Ebenso mit ausführlicher Begründung bereits Schotten, Anm. zum Beschluß des LG Bonn vom 19,12.1984 (= MittRhNotK 1985, 106 ), MittRhNotK 1987, 18 ff. 4. Gesellschaftsrecht/Konzernrecht — Begründung und Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (BGH, Urteil vom 14.12.1987 — II ZR 170/87 — mitgeteilt von Notar Manfred Stauf, Hilden) GmbHG § 53 AktG §§ 291; 302 Wird ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH, obwohl nichtig, gleichwohl durchgeführt, so ist er nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft solange als wirksam zu behandeln und das herrschende Unternehmen zum Ausgleich der Verluste verpflichtet, bis sich einer der Vertragspartner auf die Nichtigkeit beruft und die Beherrschung ein Ende findet. Aus den Gründen: Der G. GmbH steht ein Anspruch auf Übernahme des Verlustes zu, wie er sich aus einer noch zu erstellenden Stichtagbilanz zum 2. 12.1974, dem Tag der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über das Vermögen der Dr. K. KG (oder 1.11.1974) ergibt. Für den in der Stichtagbilanz ausgewiesenen Verlust muß der Nachlaß des Dr. K. einstehen. Dies gilt jedoch nicht für die nach diesem Stichtag entstandenen Verluste, weil der Unternehmensvertrag — und damit die Verpflichtung, die Verluste auszugleichen — mit der Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über das Vermögen der Dr. K. KG (möglicherweise schon über das der G. KG) geendet hat. Gemäß § 4 des Unternehmensvertrags sowie § 302 AktG (analog) hat die Dr. K. KG den Verlust auszugleichen, der bei der G. GmbH zum Beendigungsstichtag angefallen ist. An diesem Ergebnis würde sich nichts ändern, falls der Unternehmensvertrag, wie vom Bekl. geltend gemacht, unwirksam wäre, weil sein Abschluß zwar steuerlichen ( § 17 KStG ), nicht aber gesellschaftsrechtlichen Anforderungen genügte. Sollte der Vertrag aus diesem Grunde unwirksam sein, wäre er nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft gleichwohl als wirksam zu behandeln, solange er von den Bet. durchgeführt und nicht wegen des fehlerhaften Abschlusses oder aus sonstigen Gründen beendet wurde (vgl. Geßler/Hefermehl/Eckardt/ Kropff, § 293 AktG , Rd.-Nr. 59; Biedenkopf/Koppensteiner, KK, § 297 AktG , Rd.-Nr.16; Timm, BB 1961, 1491 , 1497; ders., GmbHR 1987, 8 ,12). Der Unternehmensvertrag des § 291 AktG ist kein schudlrechtlicher Vertrag, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag; er ändert satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft, indem er insbesondere den Gesellschaftszweck am Konzerninteresse ausrichtet und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter ein69 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 03.08.1987 Aktenzeichen: 3 Wx 207/87 Erschienen in: MittRhNotK 1988, 68 Normen in Titel: EGBGB Art. 25; BGB § 1371