VII ZR 153/86
OLG, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. September 1987 VII ZR 153/86 BGB §§ 633 ff.; 459 ff. Zum Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel in Individualverträgen beim Erwerb neu errichteter Häuser Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau fein. Er hat keinerlei Anhaltspunkte dafUr, daB durch die Aniegung der Wohnungs- bzw. Teiieigentumsgrundbocher die Gefahr einer Beeintrachtigung seines Eigentums bestehtl10. Insoweit sind diese Falle vergleichbar rriit denen einer grundbuchiichen Doppeibuchung, bei derWr einen EigentUmer auch keineぬranlassung besteht, an der Richtigkeit der Darstellung seiner Rechte in, GrundbuCh zu zweifeln, so daB in diesen Failen ein gutgl白ubiger Erwerb abgeiehnt wirdl11. In beiden Falien fehit es dann aber an einer dem EigentUmer des o berbauten Grundstockes zurechenbaren Rechtsschein, so daB seine Position schutzwU川iger ist ais die des EigentUmers des Stammgrundstockes. Ein gutglaubiger Erwerb ist daher abzurehnen. Zusammenfassend 1白IM sich feststehlen, daB eine ersteぬrauBerung, Beiastung oder a hnliches die zunachst in ailer Regel insgesamt gem自B§139 BGB unwirksame Aufteilung heu」t, allerdings nur insoweit, als es den auf dem StammgrundstUck selbst aufstehenden Gebaudeteil angeht. An der eigentumsrechtlichen Zuordnung des U ber die Grundstocksgrenze hinausgebauten Geb自udeteils zum Uberbauten Grundstロck a ndert sich nichts. F. 叱r,, Uberbau" innerhalb eines aufgeteilten Ge国udes AbschlieBend soli als Sonderfailder,,oberbau" innerhalb einer Eigentumswohnungsaniage, z. B. von einem Sondereigentum auf Gemeinschaftseigentum oder anderes Sondereigentum, untersucht werden. Das OLG Ceiiel12 hatte einen臼II zu entscheiden, bei dem ein Mitglied der EigentUme円emeinschaft seinen Kelierraum um circa 2,5 qm aufteiiungspianwidrig auf Gemeinschaftseigentum ausgedehnt hatte. Ein anderer Miteigentamer veriangte die Hersteilung eines dem Aufteiiungsplan entsprechenden Zustandes. Das OLG Cei1e112 ging zunachst in Folge der geringf」gigen Abweichung vom Aufteilungspian davon aus, daB die Aufteilung insgesamtwirksam und die erforderilche Bestimmtheitim U brigen113 ge叫hrleistet ist. Ein gutglaubiger Erwerb der in Anspruch genommenen Flache des Gemeinschaftseigentums durch einen Rechtsnachfolger scheidet d叩egen j edenfails aus, da in dem Grundbuch und in dem dort in Bezug genommenen Aufteiiungsplan diese Ei加he gerade ais Gemeinschaftseigentum ausgewiesen ist und es somit an einer Unrichtigkeit des Grundbuches fehit. In dieser Situation hieit das OLG Celle112 das Begehren der Miteigentomer auf Hersteliung eines aufteilungsplangemaBen Zustandes for nicht begrUndet, sondern wendet vieimehr die oberbauvorschrift des§912 BGB entsprechend an, soweit es die 晦rpflichtung zur Zahiung einer Rente und die Auskunftspfiicht auf Verlangen triflE. Diese entsprechende Anwendung wird dagegen nicht auf§95 Abs.1 S. 2 BGB ausgedehnt. Dem Anspruch auf Beseitigung des pianwidrigen Zustandes wi川 vieimehr der Einwand der unzui加sigen RechtsausUbung entgegengehalten113. Dies macht deutiich, daB das OLG Celie114 und auch das OLG Hamm115 eine eigentumsrechtiiche Zuordnung des,.o berbaues" zu dem Sondereigentum ablehnen. Dies ist auch zutreffend. Innerhalb einer Eigentumswohnungsanlage 組nn man nicht zwischen einem Stammgrundstock und einem Uberbauten GrundstUck unterscheiden. Sondereigenturn und Gemeinschaftseigentum steilen vielmehr innerhaib des Geb白udes nur zwei unterschiedliche Eigentumsformen an ein und dernseiben Bauwerk dar, das selbst insgesamt eigentumsrechtlich einem Grundstock zugeordnet ist. Auf diese Situation sind die Regelungen der §§94, 95 BGB nicht zugeschnitten. Es handelt sich hier vielmehr um einen gemeinschaftsinternen Vorgang, der ledigiich die dargestellten schuldrechtiichen Konsequenzen hat, aber nicht zu einer Eigentumsverschiebung innerhalb der Gemeinsch可tfohrt. G. Zusammenfassung Zusammenfassend ist somit festzustehlen, daB in Uberbaufallen eine Aufteilung des Gesamtgebaudesimmerdann zui白ssig ist, wenn das Eigentum an dem U ber die GrundstUcksgrenze hinausgebauten Gebaudeteil dem Eigentum an dem StammgrundstUck folgt. Dies ist in den Faiien des entschuldigten, des rechtm且Bigen, des nachtr白giichen und des EigengrenzUberbaues der Fail, soweit ein Stammgrundstock nach den hierzu entwickelten Kriterien feststellbar ist. Samtiiche Voraussetzungen mUssen dem GBA formgerecht nachgewiesen werden k6nnen. Die vor Baubeginn erfolgte Bestellung einer Grunddienstbarkeit erleichtert den Nachweis der Rechtm且Bigkeit des o berbaues, eine spater eingetragene Grunddienstbarkeit hat auf die eigentumsrechtliche Zuordnung des o berbaues keine Auswirkung. Von der Besteilung eines Erbaurechtes sollte auBer in Ausnahmet白ilen in o berbaufalien Abstand genommen we司en. Der bioBe grundbuchliche Voilzug einer wegen eines o berbaues unwirksamen Autteiiung hat keinen EinfluD auf die Wirksamkeit derAufteilung und die Eigentumsverh白ltnisse an dem Uberbau. Sp訊erer Rechtsverkehr macht die zun自chst gegebenenfails unwirksame Aufteliung zwar wirksam, aber nur in bezug auf den Gebaudeteii, der auf dem StammgrundstUck aufsteht. Ein gutglaubiger Erwerb des o berbaues findet nicht statt. Rechtsprechung 1. Schuldrecht/Liegens山aftsrecht 一 Zum AusschluB der Gew自hrleistung for Sachm百ngel in Individualvert喰gen beim Erwerb neu errichteter Hauser (BGH, Urteil vom 17. 9. 1987 一 Vii ZR 153/86) BGB§§633 if.;妬9 if. Der Senat h自lt an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein formelhafterAusschluBderGew自hrleistung for助chmangel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und H白user auch In einem notariel・ len Individualvertrag gem航B § 242 BGB unwirksam ist, wenn die Freizeichnung nicht mit dem En岬erber unter ausfohr・ licher Belehrung 0加F die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend er6曲rtworden ist. Soll derぬr航uBererf自r,, sicht・ 加re Sachm白ngel" nicht haften, so Ist das eine formelhafte Freizeichnung (Fo市ohrung von BGHZ 74, 204 , 209= DNOIZ 1979, 741;BGH DNotZ 1982, 626 ; DNotZ 1984, 760 ; DN0ロ1986, 610; Urt. v. 21. 5. 1987一VII ZR 3/86一BB 1987, 1488=WM 1987,1018). 110 Ludwig, a.a.O,423 113 OLG 馴utt自art OLGZ 1979, 21 , 23 111 MロnchKomm/Wacke, § 892 BGB , Rd-Ni. 27 114 OLS C&Fe, a.a.O,108 112 0LGZ1981. 105ff 115 OLGHammRpflegerlS7S, 100. Heft Nr.12 ・MittRhNotK・Dezember 1987 277 Zum Sachverhalt: Die Beki. errichteten ein Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen. 、 Eine Wohnung verauBerten sie mit,, Kaufvertrag' vom 8. 6. 1982 zum ,一 Preis von 230.000 DM an d」日 KI. Unter Nr.1 des 也rtrags wurde fol-gendes vereinbart: :, DerGrundbesitzwird U bertragen ohneGewahrfUreinen be盛imm-ten F'acheninhalt. Der 也r且uBerer haftet nicht for sichtbare Sach-m白ngel. FUr unsichtbare Sachm白ngel haftet der ぬrauBerer bis zum 31. 12. 1984.、‘ DieKi,die die Wohnung schon im April 1982 bezogen hatte, behauplet, der Schalischutz zwischen der von ihr erworbenen Wohnung und der daneben sowie der darじ ber Ii日genden Wohnung sei v6llig unzureichend. Auch habedieWohnungweitereerhebliche Mangel. Mitderam27. 12.1984 eingegangenen, den Beki. am 17. 1. 1985 zugestellten Klage verlangt sie ,一 deshalb Ruckzahlung des Erwerbspreises von 230.000 DM gegen RUckUbereignung der Wohnung sowie Schadensersatz in H6he von 47.723,47DM nebstZinsen. Die Beki. haben die Einrede der 晩りahrung erhoben LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Mit der 一 angenommenen 一 Revision, die die Beki, zurUckzuweisen bitten, verfolgt die KI. den Klageanspruch weiter. Aus den GrUnden: Das Berufungsgericht nimmt an, der KI. stonden wegen derbehaupteten Mangel Schadensersatzansproche gemaB§463 BGB nicht zu. Ansproche wegen unzureichenden Schallschut-hrleistungs-zes seien nicht gegeben, weil die Beki. ihre Ge嘘 verpflichtung fロr,, sichtbare Sachmangel" in dem Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen hatten. Der Vertrag enthalte 肥ine vorformulierten Vertragsbedingungen und unterliege als lndividualvertrag nicht dem AGBG. Auch k6nne nicht festgestellt werden, daB die Beki. eine Offenbarungspflicht verletzt oder Mangel arglistig verschwiegen hatten. Ansproche wegen angeblicher Mangel im W言rmeschutz seien verjahrt. Die BekI. harten nach demぬrtrag fUr,, unsichtbare Sachm自ngel" nur bis zum 31. 12. 1984 Gewahr zu leisten. Diese 恥rjahrungsfrist sei durch die Klage nicht unterbrochen worden, weil die KI. in der Klageschrift nur Schadensersatzansproche wegen mangelnden Schallschutzes geltend gemacht, die o brigen M白ngel aber erst nach Ablauf der ぬrj且hrungsfrist konkretisiert habe. Auch wenn im Oktober 1984 zwischen den Parteien ぬrhandlungen ober einen eventuellen,, Rockkauf" der Wohnung durch die BekI. gefUhrt worden seien, k6nnten sich diese auf den Eintritt derぬrjahrung berufen. AnsprUche der KI . auf Wandelung oder Minderung seien ebenfalls ver]台hrt, fUr den geforderten Ers敏z von Nebenkosten sei一 da §463 S. 2 BGB ausscheide一 eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. D叩egen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Nach St. Rspr. des Senats richten sich AnsprUche des Erwerberswegen Sachmangeln an neu errichteten H白usern oder Eigentumswohnungen grunds白tzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk beiぬrtragsschluB bereits fertiggestellt sein. Dabei ist es ohne Bedeutung, daB die Parteien denぬrtrag als Kaufvertrag bezeichnen (zuletzt Senatsurteil NJW 1987, 2373 m. w. N.). Da die 1 neu errichteten Eigentumswohnung behauptet, ist auf die Gewahrleistung nach dem Erwerbsvertrag nicht 一 wie das Beru-fungsgericht annimmt 一 Kaufvertrags-, sondern Werkver.師nnen deshalb 一sollten die tragsrecht anzuwenden. Der Kl vorgetragenen Mangel bestehen 一 unabhangig von arglistigem ぬrhalten der BekI. Schadensersatzanspruche nach §635 BGB zustehen. Entgegen derAnsichtdes Berutungsgerichts kann dabei nicht ohne weiteres angenommen werden, daB solche Ansproche ausgeschlossen oder verj吾hrt sind. 2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daB die von der KI . beanstandeten Schallschutzm白ngel hier angesichts derTatsache, daB die KI. dieWohnung bereitszwei Monate bewohnt hatte, als,, sichtbare Mangel" i. S. d. zwischen den ぬrteien abgeschlossenen ぬrtrags angesehen werden k6nnen. Auch nimmt es mit Recht an, daB dieserぬrtrag kein Form ular278 Vertrag ist und als Individualabrede nicht den Vorschriften des AGBG unterliegt. Allerdings kann ihm nicht gefolgt werden, wenn es den in dem Vertrag geregellen GewahrleistungsausschluB schlechthin fUr wirksam erachtet. a) Nach st. Rspr. des Sen試s ist ein in einem lndividualvertrag enthaltener formelhafter 一 ganzer oder teilweiser 一 AusschluB der Gewahrleistung for Sachmangel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Hauser gem合B§242 BGB dann unwirksam, wenn die einschneidenden Rechtsfolgen einer solchen Freizeichnung nicht vorher zwischen denぬrtragsparteien eingehend er6rtert werden und der Erwerber darロber nicht nachhaltig belehrt wird (Senatsurteile DNotZ 1984, 760 m. w. N.; DNotZ 1986, 610 ; vom 21. 5. 1987 一 VII ZR 3/86 一 BB 1987, 1488 一 WM 1987, 1018 ). MaBgebend hierfor ist, daB das AGBG lediglich eine,I Teilkodifikation des Rechtsinstituts der Inhaltskontrolle privatrechtlicher ぬrtはge" darstellt (Lieb, AcP 178 [1978], 196, 197) und deshalb eine richterliche Inhaltskontrolle von Vertr白gen, die von seinem ,肥ineswegs ausAnwendungsbereich nicht erfast werden schlieot. DemgemaB unterwirft der BGH in St. Rspr. ぬrtrage auf dem Gebiet des Gesellsch討tsrechts, for die nach§23 Abs. 1 AGBG die Vorschriften des AGBG nicht anwendbar sind, der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach§242 BOB, um Gesellschatter einer Publikums-KG vor unbilligenぬrtragsbedingungen zu schUtzen (vgl. BGHZ 84, 11 , 13ff.; BOH NJW 1982, 2495; DN0tZ 1985, 85). Ebenso wird zum Schutz der Arbeitnehmer eine Inhaltskontrolle von也rtr白gen aufdem Gebiet des Arbeitsrechts, die ebenfalls zum Ausnahmebereich des§23 Abs.1 AGBG geh6ren, allgemein fUr zulassig gehalten (vgl. MonchKomm/K6tz, 2. Aufl.,§ 23AGBG, Rd.-Nr. 2; Staudinger/ Schlosser, 12. Aufl.,§23 AGBG, Rd.-Nr. 2; Ulmer/Brandner/ eweils m. w. N.). Hensen, 5. Aufl.,§23 AGBG, fld.-Nr.11a;」 Aus diesem Grund unterzieht der Senat in Einzelfallen bestimmte Individualvertrage, die gemaB §1 Abs. 2 AGBG nicht dem AGBG unterliegen, der gerichtlichen Inhaltskontrolle, wenn es zum Schutz eines Beteiligten erforderlich ist. Ein solches SchutzbedUrfnis bejaht er stets, wenn in einem notariell beurkundeten Individualvertrag U berVeraul3erung und Erwerb neu errichteter Hauser und Eigentumswohnungen eine formelh討te Freizeichnung des 兆r首uBerers aufgenommen wird und mit den Vertragsparteien der GewahrleistungsausschluB nicht eingehend er6rtert, insbesondere der Erwerber U ber die einschneidenden Rechtsfolgen einer derartigen Freizeichnung nicht ausfUhrlich belehrt wird. Dabei liegt eine formelhafte Klausei nach Auffassung des Senats immer dann vor, wenn diese Ublicherweise in Forrnularvert嘩gen zu finden und nicht auf den Individualvertrag zugeschnitten i討. Die besondere SchutzbedUrftigkeit des Erwerbers sieht der Senat darin, daB solche in einen Individualvertrag aufgenommene Klauseln den Anschein der Rechtmaoigkeit, Vollstandigkeit und Ausgewogenheit verbreiten, deren Sinn und Rechtsfolgen sich die Bet. jedoch nicht ausreichend bewuBt machen (Wiedemann in Festgabe fUr Max 自Ilen erscheint die一RichKummeち 1980, 175, 180). in diesen F tig肥itsgewahr des ぬrtrags" lypischerweise beeintrachtigt (Kramer, ZHR 146 [1982], 105, 111). Diese Rspr. des Sen試5 hat im Schrift. U berwiegend Zustimmunggefunden(vgl. Ulmer/Brandner/Hensen,§9AGBG, Rd.Nr. 3; Bunte, ZIP 1984, 1313 ; ders., EWiR § 242 BGB 7/86, 871; Erman/Hefermehl, 7. Aufl.,§1 AGBG, Rd.-Nr.10; Bunte/Heinrichs, Aktuelle Rechtsfragen zur Freizeichnung nach dem AGBG, RWS-Skript 157, 20; Hensen, EWiR§242 BOB 10/87, 759; Palandt/Heinrichs, 46. Aufl., Vorb. vor§8 AGBG, Anm. 2 d ; Pflug, Kontrakt und Status im Recht der Allgemeinen Gesch謝tsbedingungen, 1986, 309ff.; Rieder, DNotZ 1984, 226; G. Stein, Die Inhaltskontrolle vorforrriulierter ぬrtrage des Privatrechts, 1982, 114ff. ; Steindorff,D NotZ 1985, Sonderheft, 52ff.;vgl. auch Roth, BB 1987, 977 , 983f.; unklar Ulmen Brandner/Hensen,§1 AGBG, Rd.-Nrn. 74ff.). Sie ist aber auch auf Kritik gestooen. So wird eingewandt, der Senat setze sich 6 ber den Gesetzgeber hinweg und korrigiere Heft Hr. 12 ・ ttRhNotl Mi DNotZ 1984, 763 , 764). Weiterwi川 vorgetragen, die Rspr. des Senats schr百nke die Privatautonomie und die ぬrtragsgestaltungsfreiheit ein, auch gef白hrde sie die Funktion dervorsorgenden Rechtspflege (See叫el/U. Stein, 11. Aufl., vor§a AGBG, Rd.-Nr. 28; Brambring, DNotZ 1985, Sonderheft, 27, 32; vgl. auch ders., NJW 1987, 97 , 99). SchlieBlich wird beanstandet, daB nach dieser Rspr. die unterlassene Belehrung durch den Notar zur Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede fohrt, die ぬrietzung von Amtspflichten des Notarssomit aistreuwidriges Verhalten eines Vertragsteils gewertetwird (Brambring, DNotZ 1986, 613, 617; StUrner, DNotZ 1984, 763 , 765f.;Wolf /Horn/ Lindacher,§9AGBG,Rd.-Nr.25). 升otz dieser Einwande h且lt der Sen飢 an seiner Rspr. test. Das AGBG wollte den Rechtsschutz der Betroffenen und die Kentrollm6glich肥it der Gerichte erweitern und nicht einschr白nken; es hat keine,, Sperrwirkung"(叩I. Bunte, ZIP 1984, 1313 , 1315; Lieb, a.a.O., 217; Wieclernann, a.a.O., 187). Mit der richterlichen Inhaltskontrolle von Individualvertragen in bestimmten Fallen wird deshalb nicht das Gesetz korrigiert, sondern lediglich eine vom Gesetzgeber offen gelassene Lロcke ausgefUllt (vgl. Bunte,a・・ 1315). Die Rspr. U ber die Inhaltskontrolle bea 0., eint直chtigt auch nicht die Priv試autonomie oder die ぬrtragsgestaltungsfreiheit, schon gar nicht wird dadurch die Stellung derOrgane dervorsorgenden Rechtspflege geschw白cht. Vielmehr ist es durchaus weiterhin m6glich, in notariellen Individualvertragen U ber die VerauBerung neu errichteter Hauser und Eigentumswohnungen wirksam einen GewahrleistungsausschluB zu vereinbaren. Voraussetzung ist allerdings, daB die jeweils betroffenen ぬrtragsparteien o berdie Bedeutung und die rechtliche Tragweite tormelhafter Klauseln umfassend, also auch o ber die einschneidenden Rechtsfolgen aufgekl自rt werden. Unterbleibt eine solche sachkundige Belehrung, wird der Zweck der notariellen Beurkundung, auf eine angemessene 晦rtragsgestaltung hinzuwirken, in grober Weise verfehlt, dann ist die richterliche Inhaltskontrolle die sachgerechte Reaktion (Bunte/Heinrichs, a.a.O., 20; Palandt/Heinrichs, Verb. vor§8 AGBG, Anm. 2d). Zum Schutz des Erwerbers muB es dabei hingenommen werden, daB die unterbliebene Aufklarung und Belehrung durch den Notar zur Unwirksamkeit der Klausel fUhrt, also dem ぬrauoerer zugerechnet wird, der sich freizeichnen will b) Das Berufungsgericht hal nicht festgestellt, wie der in Nr.1 des ぬrtrags vom 8. 6. 1982 enthaltene Gew白hrleistungsausschluB for,, sichtbare Sachm首ngel" zustandegekommen ist, daB es sich um eine formelhafte Klausel i. S. d. Sen試srechtsprechung handelt, steht auBer Frage; denn das zu verauBernde Wohnungseigentum wird als,: Grundbesitz" bezeichnet, die Klausel ist also nicht auf den von den Parteien abgeschlosseflen Individualvertrag zugeschnitten (vgl. Senatsurt. DNotZ 1986, 610 zur Freizeichnung for,, alle erkennbaren Mangel'"). Sollte 一 was das Berufungsgericht zu ermitteln haben wird und wofUr hier angesichts der Bezeichnung des Erwerbsvertrags als,, Kaufvertrag'' alles spricht 一 dieserformelhafte GewahrleistungsausschuB ohne ausfohrliche Belehrung und eingehende E苗rierung seiner einschneidenden Rechtsfolgen in den ぬrtrag vom 8. 6. 1982 aufgenommen worden sein, worde er der gemaB § 242 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht standhalten; er w白re unwirksam. 3. Nicht gefolgtwerden kann dem Berufungsgericht auch insoweit, als es etwaige AnsprUche der KI. wegen angeblicher Mangel am W自rmeschutz der Wohnung for verjahrt ansieht. Zwar handelt es sich bei solchen Mangeln 一 wie das Berufungsgericht zutre什 end annimmt 一 um,, unsichtbare Mangel",fし r die die Beki. nach Nr.1 des Vertrags vom 8. 6. 1982 bis zum 31. 12. l984Gewahrzuleistenhaben. Entgegen derAnsichtdes Berufungsgerichts wurde diese zwischen den Parteien wirksam vereinbarte ぬrj白hrungsfrist jedoch durch die am 27, 12. 1984 bei den, LG eingereichte Klage unterbrochen (§2O9 Abs.1 BGB, §270 Abs. 3ZPO). Zumindest k6nnen sich die BekI. nach§242 BOB insoweit auf ぬrjahrung nicht berufen. Dabei ぬnn davon ausgegangen werden, daB hier die vertraglich vereinbarte ぬrjahrungsfrist f日r unsichtbare Sachm白ngelwirksam I試. Heft Nr.12・ MittRhNotK ・ Dezem1er 1987 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben zwischen den Parteien im Oktober 1984 Verhandlungen mit dem Ziel eines eventuellen RUckkaufs der Wohnung durch die BekI. stattgefunden, die BekI. haben einen solchen Rロckぬuf in Aussicht gestellt. Noch in einem an den ProzeBbevollm加htigten der KI. gerichteten Schreiben vom 17. 12. 1984 hat der BekI. zu 1)seine Bereitschaft erklart, in eine Wandelung des Kaufvertrags U ber die Wohnung einzuwilligen. Ebenso hatten die ぬrteien 一 wie die KI. in der Berufungsbegrondung unwidersprochen vorgetragen hat 一 for den 21. 12. 1984 einen Notartermin vereinbart, urn die RockUbereignung der Eigentumswohnung beurkunden zu lassen. Die KI. hat deshalb gegenober dem von ihrschon am 26. 9. l984beauftragten Sachverstandigen 一 wie aus dessen Rechnung vom 18. 12. 1984 hervorgeht 一 auf die Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens o ber ,,Baumangel und Bauschaden" in der Eigentumswohnung verzichtet. Aus welchen GrUnden auch immer die RUckロbereignung der Eigentumswohnung gescheitert ist (darober besteht zwischen den Parteien Streit), die KI. warjedenfalls auch und gerade aufgrund des 也rhaltens der Beki. nicht in der Lage, die in der Klageschrift erwahnten,. erheblichen Mangel, welche nicht im Schal bzw. Trittbereich'' liegen, ndheranzufohren. Das hierfor ト von ihr eingeholte, bereits in der Klageschrift als in Auftrag gegebene, aber noch nichtfertiggestellt erwahnte Sachverst白ndigengutachten hat sie dann wenig spater 一 namlich Ende April 1985 一 unmittelbaち nachdem sie es in H吾nden h飢te, vorgelegt. Bei dieser Sachlage kann 一 entgegen derAuffassung des Beruf ungsgerichts 一 nicht angenommen werden, daB die erhobene Klage den Ablauf der Verj且hrung hinsichtlich dieser M自ngel nicht wirksam unterbrechen konnte. In einem solchen Fall muB vielmehr nach§242 BGB genUgen, daB die nahere Kennzeichnung der M且ngel in angemessener Frist, wie es hier geschehen Ist, nachgeholt wird. Die zwischen den Parteien vereinbarte ぬrjahrungsfrist fロr etwaige AnsprUche der KI. wegen :,unsichtbarer Sachmangel" ist daher durch die rechtzeitig eingereichte Klage unterbrochen worden. Zumindest k6nnen sich die Bekl. nach 升eu und Glauben insoweit auf ぬrjahrung nicht berufen. 4. Nach alledem ぬnn das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben, ohne daB es auf arglistiges Verschweigen von Sachm自ngeln durch die BekI. ankommt. Da hinreichende t飢richterliche Feststellungen fehlen, ist der Senat zu eigener Sachentscheidung nicht in der Lage(§S65Abs. 3 Nr.1 ZPO). DieSacheistdaherzu neuer ぬrhandlung und Entscheidung, auch Uberdie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur自ckzuverweisen 2. Lieqenschaftsrecht 一 Reallasten for Wohnungsre山te in NW (LG Duisburg, BeschluB vom 23. 7. 1987 一 2T223187 一 mitgeteilt von Notar Dr. Hans Custodis, KOln) BGB§1105 PrAGBGB ArL 30 Abs.1 In NW dDrfen Reallasten forandere恥rpflichtungen als Geldrenten bestellt we川en, wenn die Verpfll山tungen zeitlich be・ grenzt sind. (Leitsatz ni山 tamtlich) Aus den Gronden: Der Beschwerdefロhrer wendet sich dagegen, daB das AG die Eintragung einer Wohnungs-Reallast abgelehnt hat. Die zul加sige Beschwerde h吐 in der Sache dahin Erfolg, daB der angefochtene BeschluB aufzuheben und die Sache an das AG zur0ckzuverweisen waren. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.09.1987 Aktenzeichen: VII ZR 153/86 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 277 Normen in Titel: BGB §§ 633 ff.; 459 ff.