IX ZR 66/87
OLG, Entscheidung vom
3mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. Juni 1988 IX ZR 66/87 ZPO § 829 Pfändung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mitgeteilten Registereintragungeri des Sitzgerichts o bernimmt( §20 Abs. 1 FGG ; vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1953, 748/749: Beschwerde gegen eftie Verfogung, durch welche das Gericht des Sitzes die Mitteilung der Eintragung an das Gericht der Zweigniederlassung ablehnt). Das Amts-' l6schurigsverfahren karin begrifflich nur gegen eine Eintragurig in Betracht kommen; eine unterlassene Eintragung ist aber keine Eintragung. d) Nach alledem waren der angefochtene BeschluB des Landgerichts und die VerfUgung des Registergerichts vom 26.5.1987 insoweit aufzuheben, als die Eintragung von Verschmelzungen in der Spalte 6 des Handelsregisters abgelehnt worden ist. Das Amtsgericht war anzuweisen, die Verschmelzungen einzutragen. 3. Die weitere Beschwerde der Anmelder, die sich dagegen wendet, daB das 山ndgericht die Auffassung des Amtsge・ richts gebilligt hat, die Beschrankung der Prokuren auf die Zweigniederlassung sei nicht eintragungsfahig, ist unbegrondet. a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu profen, ob die Erstbeschwerde zulassig war. Grundsatzlich ist eine Erinnerung/Beschwerde nicht statthaft, wenn sie sich gegen eine Eintragung im Handelsregister richtet ( BGHZ 46, 7 /9; BayObLGZ 1986, 540 /541). Hier gilt jedoch eine Ausnahme, weil die beantragte Eintragung der Beschrankung im Register der Zweigniederlassung materiellrechtlich keine Bedeutung hatte, wie sogleich (unten c) darzulegen sein wird (ebenso im Ergebnis BGH WPM 1988, 819 「= MittBayNot 1988, 187 ]). b) Zur Frage, ob bei der Eintragung einer Prokura auch die Beschrankung auf eine bestimmte Zweigniederlassung im Handelsregister derZweigniederlassung mit einzutragen ist, sind 一 soweit ersichtlich 一 die folgenden Meinungen ver・ treten worden: Ein solcher Beschrankungsvermerk sei zulassig, aber nicht geboten (Gilgan Das Registergericht und seine Abteilungen Teil II 5. 47;レ均Ichshdfer Rpfleger 1975, 381 /383 f.). Der Vermerk sei nicht erforderlich (OLG Stuttgart Die Justiz 1988, 68: VorlagebeschluB; DOringer/Hachenburg HGB 3. Aufl.§50 Anm. 4). Die Eintragung eines Beschrankungsvermerks sei unzulassig; auszugehen sei von dem sich aus§13 a Abs. 4, §15 Abs. 4 HGB ergebenden Grundsatz, daB das Register der Zweigniederlassung nur o ber die diese betreffenden Rechtsverhaltnisse Auskunft geben solle; Prokuren k6nnten sich ipso jure nur auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen (Heinsル5 BB 1963, 1036 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 29.5.1963 一 9 T 1/63; vgl. zum froheren Recht Gumprecht LZ 1920, 521 ff. unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Plauen). Weiter wird die Auffassung vertreten, der Beschrankungsvermerk sei nur im Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft (Hauptgericht) einzutragen (Kei如u Schmal刀15めber Registerrecht 4. Aufl. Rdnr. 47 a; GroB Rpfle・ ger 1977, 153). SchlieBlich wird die Ansicht vertreten, der Beschrankungsvermerk sei wegen der gebotenen Ubereinstimmung der Register im Handelsregister des Sitzes, aber auch in demjeningen der in Betracht kommenden Zweigniederlassung einzutragen (OLG K6ln Rpflegeち 1977, 174; LG Berlin BB 1966, 797 ; LG 防In Rpfleger 1987, 375 ; LG Hof MittBayNot 1987, 49;. Schlegelberger//ガ1如brandt HGB 5. Aufl.§53 Rdnr.6; Baumbach乙Du如以(-lopt HGB 27. Aufl. Anm. 2A, Bandasch/Nickel HGB 3. Aufl. Rdnr. 8, je zu§50; GeB/erl Heルrmeh/lEck白rd以Kりpff§43 AktG Rdnrn. 13 und 16, je zu §43; Schmidt MittBayNot 1987, 50 /51; Ho加ann Der. Prokurist 5. Aufl. S. 41, 116). c) Auf Vorlage des Oberlandesgerichts Stuttgart (Die Justiz 1988, 68) hat der Bundesgerichtshof (WPM 1988, 819 ff.) entschieden, daB die auf den Betrieb einer oder mehrerer Zweigniederlassungen beschrankte Prokura im Handelsregi5やr der Zweigniederlassung ohne einen Zusatz einzutragen ist, der diese Beschrankung ausdrUcklich vermerkt. Dies ist mit der Haupterwagung begrondet worden, daB das Register der Zweigniederlassung 一 wie sich aus den Vorschriften der §42 Abs. 1 Satz 1, §43 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG ,§13 Abs. 1 Satz 2,§13 a Abs. 4 Satz 1 und 2, §15 Abs. 4 HGB ergibt 一 ausschlieBlich dazu bestimmt ist, Auskunft o ber die Rechtsverhaltnisse der betreffenden Zweigniederlassung, nicht aber auch des Hauptsitzes oder einer anderen Zweigniederlassung zu geben. Die Eintragung einer Prokura im Register einer Zweigniederlassung verlautbart deshalb, ohne daB es dazu eines besonderen Hinweises bedorfte, von vorneherein nur das Bestehen der Prokura for diese Niederlassung. Die Eintragung eines Zusatzes, der diese Beschrankung ausdrocklich erwahnt, worde nur etwas verlautbaren, was nach dem Gesetz ohnedies gilt. Ein Beschrankungsvermerk ist auch nicht aus ZweckmaBigkeitsgronden einzutragen. Bei Prokuren, die auch for den Hauptsitz gelten, m0Bte ein solcher Beschrankungsvermerk unterbleiben. Es k6nne nicht gebilligt werden, daB die Eintrgung einer Prokura im Register einer Zweigniederlassung verschieden zu lauten hatte, je nachdem, ob die Prokura nur for die Zweigniederlassung oder auch for die Hauptniederlassung gelte. Durch diese unterschiedliche Eintragung je nach dem Geltungsbereich der Prokura worde das Register der Zweigniederlassung mittelbar zu einer Verlautbarung genutzt, zu der es nicht bestimmt ist, die vielmehr allein dem Handelsregister der Hauptniederlassung vorbehalten ist. Der Senat schlieBt sich dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs an. Danach haben es die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, daB bei den angemeldeten Fi lialprokuren ein Beschrankungsvermerk im Register der Zweigniederlassung eingetragen wird. d) Die weitere Beschwerde, welche die Eintragung der Beschrankung der Prokuren auf die Zweigniederlassung M. erreichen will, war nach alledem als unbegrondet zurockzu-・ weisen. c. Notarrecht einschlieBlich Beurkundungsrecht 15. ZPO§829 (P危ndung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten 焔ufpreises) Fohrt die vertraglich vorgesehene,, Hinterlegung" des Kauf・ preises beim Notar noch nicht zum Erl6schen des Kaufpreisanspruchs (vgl. BGHZ 87, 156 「= DN0tZ 1983, 549fl, so kannder GJ谷ubiger des Verk谷ufers dessen Anspruch gegen den Notar auf AuszahJung des Kaufpreises nicht wirksam pfanden, wenn er davon absieht, auch dessen Forderung gegen den K谷ufer auf den Kaufpreis zu pf谷nden. BGH, Urteil vom 30.6.1988 一 lx ZR 66/87 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Mit旧ayNot 1988 Heft 5/6 野 Aus den Cルnden: Nach der zwischen dem Ehemann der Klagerin als Verkaufer und den Kaufern in§4 des Kaufvertrages getroffenen ぬreinbarung hatten diese den Kaufpreis aufdas Anderkonto des Beklagten einzuzahlen, der von den ぬrtragschlieBenden beauftragt wurde, ihn zur ゆschung der dinglichen Belastungen des Kaufgrundstocks zu verwenden, den Restbetrag nach gesicherter Umschreibung des Grundbuches an den Verkaufer auszuzahlen. Haben die ぬrteien eines Kaufvertrages vereinbart, daB derkaufer den Kaufpreis auf das Anderkonto eines Notars zu zahlen habe, hat diese Zahlung nur dann Erf0llungswirkung, wenn sie dies ausnahmsweise vereinbart hatten ( BGHZ 87, 156 , 162 「= DNotZ 1985, 549 mit Anm. Zimmermann]). Im vorliegen den 白 fehlt eine solche ぬreinbarung. Deshalb standen II dem Ehemann der Klagerin im Zeitpunkt der Zustellung des Pfandungs- und Uberweisungsbeschlusses an den Bekiag-・ ten zwei Ansproche zu, der gegen die Kaufer auf den Kaufpreis, der gegen den Beklagten auf Auszahlung. Nur den letztgenannten Anspruch bezeichnet der von der Klagerin erwirkte und nur dem Beklagten als Drittschuldner zugestellte Pfandungs- und o berweisungsbeschluB als gepfandet und ihr zur Einziehung u berwiesen. Ob der Anspruch gegen den Notar auf Auskehrung auf sein Anderkonto eingezahlten Geldes pfandbar Ist und, falls ja, ob es sich dabei um die Pfandung einer Geldforderung nach§829 ZPO oder um die Zwangsvollstreckung in ein anderes ぬrm6gensrecht nach§857 ZPO handelt, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Celle, DN0tZ 1984, 256 mit abl. Anm. von Cdbel; OLG Hamm, DN0tZ 1983, 61; Rupp/Fleischmann, Pf 勘dbare Ansproche bei notarieller Kaufpreishinterlegung, NJW 1983, 2368). Der Senat brauchte die Frage in seinen Urteilen v. 13. Dezember 1984 一 IX ZR 89/84, NJW 1985, 1155 und v. 31. Januar 1985 一 IXZR 48/84, DNotZ 1985, 633 =WM 1985, 832 nicht zu beantworten. For den vorliegend zu beurteilen-den Sachverhalt entscheidet er sie dahin, daB die Zustellung eines auf den Anspruch des Verkaufers gegen den Notar als Drittschuldner auf Auszahlung des auf dessen Anderkonto eingezahlten Kaufpreises beschrankten Pfandungs- und oberweisungsbeschlusses die Pfandung nicht bewirkt, wenn die Forderung des ぬrkaufers gegen deり Kaufer auf den Kaufpreis noch besteht und deren Pfandung nicht ebenfalls angeordnet wird. Andernfalls worden trotz der Pfandung des gegen den Notar gerichteten Auskehrungsrteien des Kaufvertrages anspruchs des ぬrkaufers die 田 ober dessen Kaufpreisanspruch weiterhin frei verfogen und worde der Kaufer mit befreienderWirkung an den Verkaufer leisten, dieser seine Kaufpreisforderung an Dritte abtreten k6nnen. Ein solches Ergebnis ware mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar.Sie gebietet deshalb, der Pfandung des Auskehrungsanspruchs des ぬrkaufers gegen den Notar als Drittschuldner die Beschlagnahmewirkung zu versagen, wenn der Klager davon absieht, auch die Forderung des Schuidners gegen den Kaufer auf den Kaufpreis zu pfanden. D. Kosten recht 16. KostO§2 Nr. 1,§149 (Kostenschul吻er bei Einzahルng auf e加 bes旭hendes No加旧nde承on回 Zur Zahlung der Hebegebohr nach§149 KostO Ist derjenige verpflichtet, der die notarielle T首tigkeit veranlaBt( Nr. 1 §2 KostO), d. h・ den ぬrwahrungsvertrag mit dem Notar abge・ schlossen hat. Die Einzahlung auf ein bereits bestehendes Notaranderkonto allein begrondet eine 陥stenschuld nicht. B町ObLG, BeschluB vom 11.5.1988 一 BReg. 3 Z 26/88 一 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem 后 tbestand: 1. Der beteiligte Notar beurkundete am 5.11.1985 einen Kaufvertrag ober eine Eigentumswohnung, bei dem die BeteiIigten zu 2) und 3) als ぬrkaufer, der Beteiligte zu 1) als Kaufer auftraten. In Nr. VI des Kaufvertrages heiBt es, daB der gesamte Kaufpreis von 150 000 DM bis spatestens 30.12.1985 zur Zahlung fallig sei, vorausgesetzt, daB die for den Erwerber beantragte Auflassungsvormerkung vertragsgemaB im Grundbuch eingetragen oder die Eintragung sichergestellt, die Lastenfreistellung des ぬrtragsobjektes gewahrleistet und ein vorangegangener Kaufvertrag rechtswirksam sei. In Nr. XIV wurde vereinbart, daB die Kosten der Urkunde und ihres Vollzuges, der behord. lichen und rechtsgeschaftlichen Genehmigung bzw. Erteilung von Negativzeugnissen und die Grunderwerbsteuer der Erwerber trage, wahrend die Kosten der Lastenfreistellung zu 山 sten der ぬrauBerer gingen. Als die ぬrkaufer die Falligkeitsvoraussetzungen nicht rechtzeitig herbeifohren konnten, veranlaBten sie den Notar, ein Notaranderkonto zu eroffnen. Der Notar teilte dem Beteiligten zu 1) deshalb mit Schreiben vom 16.12.1985 mit: ,,Die Kaufpreisfalligkeitsvoraussetzungen zu Ziffer VI. der Kaufvertragsurkunde liegen derzeit noch nicht vor. Laut Mitteilung des ぬrauBerers soll jedoch der Kaufpreis nunmehr auf Notaranderkonto hinterlegt werden, um Ihnen unter anderem die steuerlichen Vorteile for das Kalenderjahr 1985 zu erm6glichen. Hierzu habe ich bei der B. Bank AG unter Konto-Nr. 2030 175 827 ein Notaranderkonto errichtet Der gesamte ぬufpreis kann auf dieses Notaranderkonto hinterlegt werden. Von diesem hinterlegten Kaufpreis werde ich erst nach Vorliegen der Kaufpreisfalligkeitsvoraussetzungen zu Ziffer VI. der ぬuf・ vertragsurkunde und entsprechend Ihren Weisungen Gebrauch machen Bei Rockfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfogung." Der Beteiligte zu 1) zahlte auf das Notaranderkonto den Betrag von 120 000 DM,, zu treuen H白nden" ein. Den Restbetrag von 30 000 DM Uberwies die A. Bausparkasse AG fur den Beteiligten zu 1), wobei sie an den Notar unter dem 18.12.1985 folgendes Schreiben richtete: ,Wir haben einen Betrag von DM 30 000 aufdasvon Ihnen eingerich-tete Notaranderkonto gezahlt. Von diesem Betrag darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn zu unseren Gunsten eine Grundschuld eingetragen wird, gemaB der UR-Nr. 5095/85. Vorlasten Abt. II: keine wertmindernden Rechte Vorlasten Abt. Ill: DM 75 000 zug. BV gleichstehen dorfen: keine Rechte ゆsten werden nicht Cibernommen Der Treuhandauftrag ist befristet bis zum 18.2.86」 ' Der Notar zahlte in der Folgezeit den eingegangenen Betrag von 150 000 DM zuzロ glich aulgelaufener Zinsen von 1 143,05 DM an die Beteiligter zu 2) und 3). 2. For die Hinterlegung des Geldes forderte der Notar von dem Betei-ligten zu 1) mit berichtigter Kostenberechnung vom 22.9.1987, ausge hend von einem Geschaftswert von 151 143,05 DM, Kosten in HOhe von 519,73 DM, die sich aus einer Verwahrungsgebohr nach§149 Abs. 1 KostO, Auslagen und Mehrwertsteuer zusammensetzten. ) ・ ・ 1 田 ョ ョ 理 割 尋 雪 劃 MittBayNot 1988 Heft 5/6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.06.1988 Aktenzeichen: IX ZR 66/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 244-245 Normen in Titel: ZPO § 829