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II ZR 227/88

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 18. Juli 1989 BReg. 2 Z 31/89 BGB §§ 1018, 1090; GBO §§ 19, 29 Abs. 1 Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fremdenverkehrsdienstbarkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau An den in seiner Wohnung befindlichen Gebäudeteilen ist der Wohnungseigentümer nicht nur zum Mitgebrauch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 WEG berechtigt. Das alleinige Nutzungsrecht gemäß § 13 Abs. 1 WEG besteht zwar-nur am Sondereigentum; § 5 Abs. 1 WEG weist indessen dem Sondereigentum auch die zur Wohnung gehörenden Räume und nicht allein das Eigentum an den sonderrechtsfähigen Gebäudebestandteilen zu. Das Recht zur Nutzung seiner Wohnung unter Ausschuß der übrigen Miteigentümer ist damit wesentlicher Inhalt des Sondereigentums (MünchKomm/ Röll 2. Aufl. vor § 1 WEG Rdnr. 12). Diese Befugnis des Wohnungseigentümers ist auch dann Teil seines Sondereigentums, wenn sie sich auf einen zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gegenstand erstreckt (MünchKomm/ Röll, BGB 2. Aufl. vor § 1 WEG Rdnr. 16). Der Senat hat dies für ein durch Vereinbarung nach § 15 Abs. 1, § 10 Abs. 2 WEG begründetes Sondernutzungsrecht an einem nicht zur Wohnung gehörenden Gegenstand (Kfz-Stellplatz) ausgesprochen ( BGHZ 73, 145 , 148 [= MittBayNot 1978, 206 = DNotZ 1979, 168 mit Anm.Ertl]). Das muß erst recht auf die zur Wohnung gehörenden, im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudeteile zutreffen, die der Wohnungseigentümer als allein Nutzungsberechtigter der Wohnung in Gebrauch nehmen darf. Das alleinige Nutzungsrecht an den Räumen der Wohnung enthält auch die Befugnis, die Fenster nach Belieben öffnen oder schließen zu können. Dem steht nicht entgegen, daß die Gemeinschaft zum Zwecke der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums auch Beschlüsse über die Benutzung der Fenster treffen könnte. Zwar hat der Wohnungseigentümer, wie sich aus § 14 Nr. 4 WEG ergibt, insoweit auch Einschränkungen in der Nutzung seines Sondereigentums hinzunehmen. Das folgt aus der bei gemeinsamer Nutzung eines Gebäudes sich ergebenden Pflichtenbindung der Wohnungseigentümer untereinander. Das Recht des Wohnungseigentümers aus § 13 Abs. 1 WEG , die ihm gehörenden Räume als Alleineigentümer zu nutzen, wird dadurch weder ausgeschlossen noch zu einem Gegenstand gemeinschaftlicher Verwaltung nach § 21 Abs. 1 WEG gemacht. Die von den Klägern begehrte Belastung des Wohnungseigentums der Beklagten würde nur deren Befugnisse betreffen. Sie ließe — wie in der Revisionserwiderung zutreffend ausgeführt wird — den Sonderfall unberührt, daß das Fenster aufgrund eines gemeinschaftlichen Beschlusses zur Instandhaltung oder Instandsetzung zeitweise geöffnet 4. Die aus dem Sondereigentum fließenden Befugnisse können Gegenstand einer Belastung des Wohnungseigentums mit einer Grunddienstbarkeit sein; das gilt auch dann, wenn das Objekt der Ausübungsberechtigung zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. Es ist hier keine Belastung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Eintragung einer Dienstbarkeit auf allen Wohnungseinheiten erforderlich. Der Revision ist zuzugeben, daß in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLGZ 1974, 396 , 398; KG OLGZ 1976, 257 , 259; OLG Karlsruhe Rpfleger 1978, 356 ) und der ihr folgenden Literatur (vgl. BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. WEG § 3 Rdnr.14; Bärmann/Pick, WEG — Kurzausgabe — 11. Aufl. § 1 Anm. IV S. 39; BGB-RGRK/Rothe 12. Aufl. § 1018 Rdnr. 3; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1018 Rdnr. 39; Weitnauer, WEG 7. Aufl. § 3 Rdnr. 35 b) die Auffassung vertreten wird, das Objekt der Ausübungsberechtigung müsse zum Sondereigentum gehören, andernfalls sei eine Belastung des Wohnungseigentums mit einer Dienstbarkeit unzulässig. Die entschiedenen Fälle, bei denen diese Auffassung zum Tragen gekommen ist, betrafen indessen die Frage der Belastbarkeit des Wohnungseigentums in bezug auf sogenannte Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum. Um diese Frage, zu der im Schrifttum im übrigen auch die gegenteilige Auffassung vertreten wird (MünchKomm/Röll, BGB 2. Aufl. WEG vor § 1 Rdnr. 25; ders. in Rpfleger 1978, 352; Merle, Das Wohnungseigentum im System des bürgerlichen Rechts, S. 194), geht es hier jedoch nicht, da kein durch Vereinbraung begründetes Sondernutzungsrecht an einem Gegenstand außerhalb der Wohnung betroffen ist. Ebenso kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein ideeler Miteigentumsanteil gemäß §§ 1018 ff. BGB mit einer Dienstbarkeit belastet werden kann, wenn es um den Ausschluß teilbarer Befugnisse geht (vgl. Jauernig, BGB 4. Aufl. § 1018 Anm. 1 c), da allein ein aus dem Sondereigentum fließendes, dem Wohnungseigentümer zustehendes Gebrauchsrecht betroffen ist. Der Senat vermag nicht der Ansicht zu folgen, daß eine Belastung des Wohnungseigentums mit einer Dienstbarkeit ausgeschlossen sei, sobald hiervon das gemeinschaftliche Eigentum berührt werde (so aber Zimmermann, Rpfleger 1981, 333, 337). Dabei wird übersehen, daß die unbestritten zulässige Belastung des Wohnungseigentums mit einem Wohnungsrecht zwangsläufig ebenfalls die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile berührt. Die Rechte der anderen Miteigentümer werden gleichwohl von einer solchen Belastung nicht betroffen; der Wohnungseigentümer verfügt insoweit allein über ihm zustehende Rechte (vgl. Ripfel, BWNotZ 1968, 229 , 231). Gleiches gilt für das mit dem Sondereigentum an den Räumen verbundene alleinige Gebrauchsrecht an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenstern. Hier kann es nicht darauf ankommen, ob der Wohnungseigentümer diese Befugnis durch die Bestellung eines Wohnungsrechts an den Berechtigten mitüberträgt oder ob nur diese Befugnis zum Gegenstand einer Belastung gemacht wird. In beiden Fällen liegt keine Verfügung über das gemeinschaftliche Eigentum nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 747 Satz 2 BGB vor. Hinzu kommt, daß eine Belastung auch der Wohnungseinheiten der anderen Eigentümer schon deshalb als unnötig angesehen werden muß, weil ihnen nicht die Befugnis zum Öffnen und Schließen dieses Fensters zusteht. 6. BGB §§ 1018, 1090; GBO §§ 19, 29 Abs. 1 (Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fremdenverkehrsdienstbarkeit) 1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fremdenverkehrsdienstbarkeit. 2. Zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen nach § 29 Abs. 1 GBO , wenn ein luxemburgischer Notar zur Eintragung erforderliche Erklärungen (Bevollmächtigungen) beurkundet oder beglaubigt hat. BayObLG, Beschluß vom 18.7.1989 — BReg. 2 Z 31/89 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG MittBayNot 1989 Heft 5 273 Aus dem Tatbestand: Ein Vertreter des Beteiligten zu 1 bewilligte für den Freistaat Bayern (Beteiligter zu 2) mit notarieller Urkunde vom 20.4.1988 und notarieller Nachtragsurkunde vom 13.9.1988 die Eintragung folgender beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an einem Grundstück des Beteiligten zu 1: „Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FI.Nr. 5753 ist es untersagt, die in dem zu errichtenden Nebengebäude vorgesehenen 6 Ferienwohnungen ... zu anderen Zwecken als denen eines fremdenverkehrsgewerblichen Beherbergungsbetriebes mit ständig wechselnder Belegung zu nutzen. Nicht untersagt ist jedoch eine Wohnnutzung bis zu 8 Wochen im Jahr, von denen höchstens 3 Wochen in die Zeiten der Hochsaison vom 1.6. — 30.9. und 15.12. — 15.1. fallen dürfen, durch den Eigentümer selbst oder durch ein und denselben Dritten (gleichgültig ob je Ferienwohnung oder insgesamt)" Der Vertreter des Beteiligten zu 1 beantrage die Eintragung der Dienstbarkeit mit diesem Inhalt in das Grundbuch. Weiter ist in der Nachtragsurkunde bestimmt: „II. Die Dienstbarkeit gilt nur so lange, als sich die Sach- und Rechtslage im öffentlichen Baurecht nicht geändert hat. Der Betroffene hat Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit, wenn sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. III. Das Landratsamt ... , hier vertreten druch den Erschienenen, nimmt die vorstehende Einräumung der Dienstbarkeit — mit der auflösenden Bedingung gemäß Ziffer II — an" Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 1 zunächst mit Zwischenverfügung beanstandet; als Eintragungshindernis hat es u.a. genannt, daß die Bedingung in Abschnitt II der Nachtragsurkunde nicht genügend bestimmbar und deshalb eine nähere Bezeichnung erforderlich sei. Nach Ablauf der in der Zwischenverfügung gesetzten Frist hat es den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Beteiligten haben dagegen Erinnerung/ Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig legte der. Verfahrensbevollmächtigte beim Grundbuch. amt weitere notarielle Nachtragsurkunde vor, in der ein Notariatsamtmann „handelnd auf Grund der Vollmacht Ziffer III der Urkunde vom 20.4.1988" folgende Erklärungen abgab: „I. Ziffer III des 1. Nachtrags ... wird hiermit im Wege der Berichtigung und Klarstellung neu gefaßt, wie folgt: III. Das Landratsamt ... , hier vertreten durch den Erschienenen, nimmt die vorstehende Einräumung der Dienstbarkeit — mit dem (schuldrechtlichen) Aufhebungsanspruch gemäß Ziffer II, — an. Dieser Aufhebungsanspruch ist also nicht Inhalt der Dienstbarkeit." Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel der Beteiligten auch auf Grund der zweiten Nachtragsurkunde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Gründen: 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit jeder erlaubte, rechtsschutzwürdige Zweck verfolgt werden kann; zulässig ist auch die Förderung öffentlicher Interessen. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann somit grundsätzlich auch zugunsten der öffentlichen Hand bestellt werden, um öffentlich-rechtliche (hier bauplanungsrechtliche) Ziele zu sichern (BGH DNotZ 1985, 34 /35 [= MittBayNot 1983, 224 ] m.w.Nachw.; BayObLGZ 1982, 246 /250 [= MittBayNot 1982, 175]). Es kann offen bleiben, ob die Eintragung der Dienstbarkeit im vorliegenden Fall deshalb unzulässig ist, weil sich der erstrebte Zweck u.U. auch mit den Mitteln des öffentlichen Rechts erreichen ließe (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluß vom 30.3.1989 BReg. 2 Z 75/88 = BayObLGZ 1989, 89/96 ff. [= MittBayNot 1989, 212 ]) und weil die Dienstbarkeit zeitlich nicht begrenzt sei (vgl. dazu BGH WPM 1985, 808/709 [= MittBäyNot 1985, 190]; BGH DNotZ 1988, 572 /573 [= MittBayNot 1988, 124 ] m.w.Nachw.; BayObLGZ 1985, 290/295 [= MittBayNot 1985, 192 = DNotZ 1986, 620 ]). Denn der Eintragung der Dienstbarkeit stehen jedenfalls andere Hindernisse entgegen. b) (1) Was zulässiger Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein kann, ergibt sich aus §§ 1090 Abs. 1, 1018 BGB. Im vorliegenden Fall kommt nur die zweite Alternative des § 1018 BGB , nämlich die Nichtvornahme gewisser Handlungen in Betracht: Die auf dem Grundstück zu errichtenden Wohnungen dürfen nach dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung (erster Satz) nicht dauernd von ein und derselben Person bewohnt werden; es ist vielmehr nur eine Nutzung als fremdenverkehrsrechtlicher Beherbergungsbetrieb mit ständig wechselnder Belegung gestattet. § 1018 zweite Alternative BGB verlangt eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks, nicht nur in der rechtlichen Verfügungsfreiheit. Dabei muß sich das Verbot von Handlungen, das als Inhalt einer Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden soll, auf die Benutzung des Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht auswirken, also eine Verschiedenheit in der Art der Benutzung des Grundstücks zur Folge haben ( BayObLGZ 1985, 193 /196 [= MittBayNot 1985, 123 mit Anm. Ertl = DNotZ 1986, 228 mit Anm. Ring]; 1989, 89/92 f., jeweils m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen wird eine Dienstbarkeit mit dem oben beschriebenen Inhalt grundsätzlich gerecht. Der Senat hat die Zulässigkeit einer solchen ,,Fremdenverkehrsdienstbarkeit" in seiner Entscheidung vom 17.5.1985 ( BayObLGZ 1985, 193 ff.) ausdrücklich anerkannt. Es stellt einen Unterschied in der Nutzung, also im tatsächlichen Gebrauch eines Grundstücks dar, ob Räume nur vorübergehend von ständig wechselnden Personen oder ob sie auf Dauer von denselben Personen bewohnt werden dürfen (vgl. im einzelnen BayObLG aaO S. 198 f.). (2) Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann aber dennoch nicht in das Grundbuch eingetragen werden; dem steht der zweite Satz der Bewilligung entgegen. Danach ist nicht untersagt „eine Wohnnutzung bis zu acht Wochen im Jahr durch den Eigentümer selbst oder durch ein und denselben Dritten (gleichgültig ob je Ferienwohnung oder insgesamt)" Eine Nutzung des Grundstücks bis zu acht Wochen im Jahr durch dieselbe Person würde dem Erfordernis der ständig wechselnden Belegung und damit des gegenüber dem dauernden Wohnen tatsächlich unterschiedlichen Gebrauchs noch nicht entgegenstehen; in dem in BayObLGZ 1985, 193 ff. entschiedenen Fäll waren sechs Wochen zugelassen. Nun soll aber die Nutzung bis zur Dauer von acht Wochen durch dieselbe Person nach dem Klammerzusatz „gleichgültig ob je Ferienwohnung oder insgesamt" möglich sein. Diese in Klammer gesetzte Klausel bedarf der Auslegung. Bei der Auslegung einer Grundbucherklärung ist auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt ( BGHZ 88, 302 /306 [= DNotZ 1984, 556]; BayObLGZ 1984, 155 /157 f. [= MittBayNot 1984, 186 ]; BayObLG MittBayNot 1987, 140 ; Horber/Demharter GBO 17. Aufl. § 19 Anm. 8 b; KEHE/Ertl GBR 3. Aufl. Einl. C 26). Dabei kommt wegen des Zwecks des Grundbuchs und wegen der allgemeinen Bedeutung von_ Grundbucheintragungen und damit von Grundbucherklärungen für den Rechtsverkehr dem Erfordernis der Bestimmtheit bei der Auslegung besondere Bedeutung zu (vgl. BGH aaO; BayMittBayNot 1989 Heft 5 Demharter Anhang zu § 13 Anm. 4. und § 19 Anm. 8 b). kommens eine Echtheitsbestätigung durch die zuständige Behörde des Errichtungsstaats, die sog. „Apostille" Der Klammersatz ist als Alternative gefaßt („gleichgültig ob ... oder .. "). Der Satz vor der Klammer ist also mit jeder der Alternativen zu verbinden. In Verbindung mit der ersten Alternative ergibt er den Wortsinn, daß eine Wohnnutzung durch dieselbe Person bis zu acht Wochen im Jahr je Ferienwohnung nicht untersagt sein soll. - Dies würde bedeuten, daß eine Person das mit 6 Ferienwohnungen bebaute Grundstück bis zu 48 Wochen im Jahr bewohnen und nutzen könnte. Damit wäre dem für die Fremdenverkehrsdienstbarkeit so wesentlichen Erfordernis der ständig wechselnden Belegung des Gebäudes nicht mehr Genüge getan. Daß der Bewohner nach acht oder nach drei Wochen jeweils die Wohnung wechseln müßte, würde nicht dafür ausreichen, abgesehen davon, daß dies kaum zu kontrollieren wäre. In dem im Jahre 1985 entschiedenen wiederholt zitierten Fall war die Höchstbelegungsdauer von sechs Wochen im Jahr auf das Gebäude und das Grundstück als ganzes bezogen; entscheidend ist eben die ständig wechselnde Belegung des Gebäudes, das insgesamt für Fremdenverkehrszwecke bestimmt ist. Die Unterschrift des luxemburgischen Notars M., der die Bevollmächtigung (Untervollmacht) vom 12.12.1986 beurkundet hat, ist von der deutschen-Botschaft in Luxemburg legalisiert worden. Die Echtheit der Unterschrift des Notars K., der die Bevollmächtigung vom 6.11.1975 beurkundet und die Genehmigung der Nachtragsurkunde vom 13.9.1988 durch R. beglaubigt hat, ist jedoch weder durch Legalisationsvermerk noch durch Apostille bestätigt worden. Dies ist aber nach § 29 Abs. 1 GBO gründsätzlich Voraussetzung für einen ordnungsmäßigen Nachweis der Vertretungsmacht und damit für die Eintragung in das Grundbuch. Hinweis der Schriftleitung: Zum zulässigen Inhalt von Austragshausdienstbarkeiten hat das BayObLG im Beschluß vom 30.3.1989 (MittBayNot 1989, 212) Stellung genommen. B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht c) Der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit steht ein weiteres Hindernis entgegen. Die Eintragung ist von dem Vertreter R. des Rechtsträgers des Beteiligten zu 1 in der Urkunde vom 20.4.1988 bewilligt worden. Der Inhalt der Nachtragsurkunde ist von R. genehmigt worden. Das Grundbuchamt muß in einem solchen Fall die Erteilung der Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht als Eintragungsvoraussetzungen selbständig prüfen (BayObLG MittBayNot 1987, 140 ; BayObLG DNotZ 1988, 586/587; OLG Köln Rpfleger 1984, 182 /183; Horber/ Demharter § 19 Rdnr. 16 a; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht B. Aufl. Rdnr. 3579). Die Erteilung der Vollmacht ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ' nachzuweisen. Der Vertreter R. hat auf Grund der Vollmacht vom-6.11.1975 und der Untervollmacht („Vollmachtsabtretung") vom 12.12.1986 gehandelt. Beide Bevollmächtigungen. sind zu Urkunde eines Notars mit dem Sitz im Großherzogtum Luxemburg erklärt worden. Jedoch sind Urkunden eines ausländischen Notars in ihrer Beweiskraft nicht ohne weiteres inländischen Urkunden gleichgestellt; sie bedürfen vielmehr in der Regel der Bestätigung ihrer Echtheit durch Legalisation gemäß § 13 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) vom 14.9.1974 (BGBl 1 S. 2317; vgl. Horber/Demharter Anm. 14, Meikel/Brambring GBO 7. Aufl. Rdnr. 247, jeweils zu § 29). Auf die Legalisation kann im Grundbuchverfahren nur ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. KG DNotV 1931, 29; OLG Schleswig SchlHAnz 1962, 173%174; Horber/Demharter und Meikel/Brambring jeweils aaO; KEHE/Herrmann § 29 Rdnrn. 106 und 107). Das Großherzogtum gehört nicht zu den Staaten, deren Urkunden auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrags von jeglicher Echtheitsbestätigung befreit sind (vgl. Horber/ Demharter Anm. 14 b, Meikel/Brambring Rdnr. 245, jeweils zu § 29 und die neueste Zusammenstellung in BayJMBI 1989, 13 ff.). Im Verhältnis zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 (BGBl 1965. II S. 875) anwendbar (BGBl ,1979 II S. 684). An die Stelle der Legalisation tritt nach Art. 3 Abs. 1, Art. 4 und 5 des AbMittBayNot 1989 Heft 5 7. BGB § 139; HGB § 140 (Zum Umfang der Unwirksamkeit eines gesellschaftsvertraglichen Ausschlußrechts nach freiem Ermessen) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die einem Ge• sellschafter das Recht einräumt, einen oder mehrere Mitgesellschafter nach freiem Ermessen aus der Gesellschaft auszuschließen, und wegen dieses Inhalts grundsätzlich nichtig ist ( BGHZ 68, 212 [= DNotZ 1977, 6801 ; BGHZ 81, 263 [= DNotZ 1982, 164 ]), kann insoweit wirksam sein, als sie die Ausschließung aus wichtigem Grund zuläßt. BGH, Urteil vom 5.6.1989 — II ZR 227/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der am 22.2.1986 verstorbene und von der Beklagten allein beerbte Vater der Parteien, K. D., und der Kläger gründeten am 22.12.1952 die K. KG. K. D., der persönlich haftender Gesellschafter wurde, brachte dabei das bis dahin von ihm allein betriebene Unternehmen ein, das sich mit dem Holzhandel und dem Betrieb eines Sägewerks befaßte, und schenkte dem Kläger dessen Kommanditeinlage von 20.000 DM. In § 3 Buchst. b. des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, daß das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden kann. Nach § 10 Nr. 1 scheidet in einem solchen Fall der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus;-das Abfindungsguthaben ist nach den wirklichen Werten einschließlich der stillen Reserven, jedoch ohne Berücksichtigung des Firmenwerts zu berechnen und in vier Jahresraten zu zahlen. Abweichend hiervon enthält § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages für den Fall einer von K. D. ausgesprochenen Kündigung folgende Regelung: „Kündigt Herr K. D. das Gesellschaftsverhältnis, so ist er berechtigt, das Handelsgeschäft mit allen Aktiven und Passiven und dem Rechte der Fortführung der Firma zu übernehmen. In diesem Falle scheiden die anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Herr K. D. kann aber auch nur das Ausscheiden des einen oder anderen Gesellschafters, den oder die, er bestimmt, verlangen. Für die Ermittlung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des oder der von Herrn K. D. bestimmten ausscheidenden Gesellschafter gelten die Grundsätze des obigen Absatzes 1 mit der Maßgabe, daß solchenfalls lediglich die Buchwerte, also ohne stille Reserven, auszuzahlen sind” Anfang der siebziger Jahre gründeten die Gesellschafter zusätzlich die H. GmbH, deren Stammkapital sie je zur Hälfte übernahmen. Im Jahre 1979 übertrug K. D. seinen Geschäftsanteil auf den Kläger, der seitdem Alleingesellschafter der GmbH ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 18.07.1989 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 31/89 Erschienen in: MittBayNot 1989, 273-275 Normen in Titel: BGB §§ 1018, 1090; GBO §§ 19, 29 Abs. 1