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V ZR 191/74

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 10. Mai 1990 BReg. 2 Z 33/90 BGB §§ 96, 1018; WEG § 5 Abs. 4; § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Durch Grunddienstbarkeit abgesicherte Garagen als Gegenstand einer zulässigen Benutzungsregelung der Wohnungseigentümer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anspruch des Grundstückseigentümers auf Übertragung des Erbbaurechts. Eine dem § 497 BGB entsprechende Gestaltungserklärung sieht die Erbbaurechtsverordnung nicht vor. Sie knüpft auch ansonsten nicht an wiederkaufsrechtliche Bestimmungen an. So istBezugswert der Heimfallvergütung der Wert des Erbbaurechts im Zeitpunkt der Übertragung (§ 32 Abs.2 Satz 3 ErbbauVO). Die Vergütung kann deshalb nicht als eine Art Wiederkaufpreis verstanden werden, denn dann müßte er sich entsprechend § 501 BGB nach dem Wert des Erbbaurechts bei Geltendmachung des Heimfallanspruchs richten (Sieskind, ErbbauVO § 32. Anm. IV; Glaß/Scheidt, Erbbaurecht 2. Aufl., § 32 Anm. Il A b, S. 209; Pfanck/Strecker, BGB 5. Aufl., ErbbauVO § 32 Anm. 2; unklar MünchKomm/von Oefele, a. a. 0., §, 32 Rdnr.3). Die HeimfallVergütung ist lediglich eine Entschädigung für den Rechtsverlust, den der Erbbauberechtigte durch die Übertragung des Erbbaurechts erleidet (Senatsurt. v. 6.2.1976, V ZR 191/74, NJW 1976, 895 und v. 20.4.1990, V ZR 301/88 — zur Aufnahme in BGHZ bestimmt [= MittBayNot 1990, 242 ]). Der Vergütungsanspruch entsteht deshalb erst mit Übertragung des Erbbaurechts (Senatsurt. v. 2,0.4.1990, insoweit abweichend von dem Urteil v. 6.2.1976 a. a. 0.). Macht der Grundstückseigentümer nach Eintritt eines Heimfallgrundes den Heimfallanspruch geltend, so ist die unmittelbare rechtliche Folge nur die, daß damit die Übertragungspflicht fällig gestellt wird und daß nunmehr der Erbbauberechtigte im Sinne von § 271 Abs. 2 BGB die Leistung bewirken kann. Ob sodann die Klägerin aufgrund ihrer Weigerung, das Erbbaurecht zurückzunehmen, mit dem Heimfallanspruch in Gläubigerverzug gekommen ist, kann dahinstehen. Denn die Vorschrift des § 301 BGB , wonach für die Dauer des Verzuges eine Geldschuld nicht zu verzinsen ist, erfaßt nicht den Erbbauzins, weil dieser das Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts ist. ( § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO ). Der Erbbauzins ist daher auch nicht eine nach § 304 BGB zu ersetzende Mehraufwendung für die Erhaltung des Erbbaurechts und seiner Bestandteile. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den Beklagten nach § 242 BGB so stellen müssen, als wenn der Heimfall des Erbbaurechts vollzogen worden wäre. Nimmt der Grundstückseigentümer von der Weiterverfolgung des geltend gemachten Heimfallanspruchs Abstand, so liegt darin kein widersprüchliches, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten. Dem Eigentümer steht es frei, sich von dem Heimfallverlangen zu lösen, 'da eine Verpflichtung zum Erwerb des Erbbaurechts nur durch notarielle Beurkundung begründet wird und nicht schon die Geltendmachung des Heirnfallanspruchs eine Bindung herbeiführt. Der Erbbauberechtigte seinerseits kann bis zum dinglichen Vollzug dieses Anspruchs das Erbbaurecht nutzen und muß deshalb solange auch den dafür ausbedungenen Erbbauzins zahlen. Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht dem Duldungsanspruch auch wegen der künftig fällig werdenden dinglichen Erbbauzinsen stattgegeben hat. 2. Erfolg hat die Revision jedoch insoweit, als das Berufungsgericht den Beklagten „mit der Maßgabe" verurteilt hat, daß eine Befriedigung der Klägerin auch unter Berücksichtigung der in Abt. II Nr. 2 des Erbbaugrundbuches eingetragenen Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des dinglichen Erbbauzinses zu erfolgen habe. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, kann der Grundstückseigentümer Befriedigung aus dem Erbbaurecht gemäß § 9 Abs. 1 ErbbauVO , §§ 1107, 1147 BGB nur wegen des dinglichen Erbbauzinsanspruchs, nicht hingegen wegen eines, schuldrechtlichen Anspruchs auf Erbbauzinserhöhung verlangen. Das gilt auch dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch durch Vormerkung gesichert ist und der Erbbauberechtigte bei Eintritt der Anspruchsvoraussetzung eine weitere Reallast bestellen muß; denn erst mit deren Eintragung entsteht ein dinglicher Erbbauzinsanspruch. Die Vormerkung rechtfertigte daher nicht den hierauf bezogenen Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung. 5. BGB §§ 96, 1018; WEG § 5 Abs. 4; § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 (Durch Grunddienstbarkeit abgesicherte Garagen als Gegenstand einer zulässigen Benutzungsregelung der Wohnungseigentümer) Besteht für die jeweiligen Eigentümer eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit (Recht zur Benutzung von Garagen) an einem anderen Grundstück, so kann eine Regelung der Wohnungseigentümer über die Garagenbenutzung als Inhalt des Sondereigentums in die Wohnungsgrundbücher eingetragen werden. . BayObLG, Beschluß vom 10.5.1990 — BReg. 2 Z 33/90 — mitgeteilt von Notar Dr. Gerhard Bünte, Nürnberg und Johann Demharter, Richter am BayObLG _ Aus dem Tatbestand: Der Beteiligte teilte mit notariell beurkundeter Erklärung vom 24.10.1989 das ihm gehörende Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum auf. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieses Grundstücks ist an dem Grundstück Flst. 116 eine Grunddienstbarkeit („Recht auf Errichtung und Benutzung von Garagen und Abstellplätzen” gemäß Bewilligung vom 15.2.1967) eingetragen. Als Teil der Gemeinschaftsordnung („Miteigentumsordnung”) sollen folgende Bestimmungen als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden: „§ 21 Sondernutzungsrechte Sondernutzungsrechte an den Garagen auf dem Grundstück FIst. 116 werden einzelnen Wohnungseigentümern im Wege einer gesondert zu beurkundenden Benützungsregelung zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen. Die Sondernutzungsrechte an den Garagen sind bereits jetzt unter der aufschiebenden Bedingung bestellt, daß der jeweils allein berechtigte Wohnungs- oder Teileigentümer in vorstehender Form bestimmt wird. Solange der Eigentümer die. Nutzungsrechte an den Garagen nicht veräußert, verbleiben ihm die Nutzungsrechte an diesen Garagen unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer zu seiner alleinigen Sondernutzung. Derjenige Wohnungseigentümer, der kein Nutzungsrecht än einer Garage erwirbt, hat keinen Anspruch auf ein Nutzungsrecht an den Garagen. Durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem Grundstück Flst. 116 ist das Recht auf Nutzung der Garagen dinglich abgesichert. Die Eintragung der Benutzungsregelung in das Grundbuch wird bewilligt und beantragt:` Das Grundbuchamt hat den Antrag, Teilung und Gemeinschaftsordnung einzutragen, mit Zwischenverfügung beanstandet: Die Garagen, deren Benutzung geregelt werden solle, befänden sich auf dem Nachbargrundstück. Rechte zur Benutzung eines Nachbargrundstücks könnten nicht Inhalt des Sondereigentums sein. §21 der Urkunde sei deshalb durch Erklärung des Beteiligten aufzuheben. Das Landgericht hat das gegen die Zwischenverfügung gerichtete Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen richtet' sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. MittBayNot 1990 Heft 6 353 Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts. (Palandt/Bassenge Anm. 1 a, BGB-RGRK/Rothe 12. Aufl. Rdnr.1, Erman/Baumert BGB B. Aufl. Rdnr.2, MünchKomm/ Falckenberg BGB 2. Aufl. Rdnr.2, Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. Rdnr. 1, jeweils zu § 1025; a. A. Staudinger/Ring BGB 12. Aufl. § 1025 Rdnr.3; selbständige Grunddienstbarkeiten). 1.... 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; die beabsichtigten „Sondernutzungsrechte" an den Garagen auf dem Grundstück FIst. 116 können als Inhalt des Sondereigentums in die Wohnungsund Teileigentumsgrundbücher eingetragen werden. a) Die Wohnungseigentümer können nach § 5 Abs. 4; § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG durch Vereinbarung ihr Verhältnis untereinander abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Einer solchen Vereinbarung stehen die Regelungen gleich, die der gemäß § 8 WEG teilende Eigentümer im Zusammenhang mit der Teilungserklärung einseitig trifft (§ 8 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 WEG ; BayObLGZ 1982, 1 /4 [= MittBayNot 1982, 72 ]). Aus § 10 Abs. 2 WEG folgt, daß diese Regelungen als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden können; dies ist für ihre Wirkung gegen Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers erforderlich. b) Das Gesetz gibt den Wohnungseigentümern in den zitierten Vorschriften die Möglichkeit, ihr ;,Verhältnis untereinander" abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander hat seine Grundlage in dem gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück und an denjenigen Gebäudeteilen, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 bis 3 WEG). Die Regelungen, die zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden sollen, müssen mit dem Wohnungseigentum, also dem gemeinschaftlichen Eigentum oder dem Sondereigentum im Zusammenhang stehen; in diesem Rahmen können Vereinbarungen jeder Art, nicht nur Vereinbarungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen werden (vgl. Augustin WEG § 5 Rdnr.41; Gärmann/Pick WEG 6. Aufl. Rdnr.45, Weitnauer WEG 7. Aufl. Rdnr. 14, jeweils zu § 10). Durch die beanstandeten Bestimmungen in § 21 der „Miteigentumsordnung" soll die Ausübung der Grunddienstbarkeit an dem benachbarten Grundstück geregelt werden; es soll festgelegt werden, daß zunächst der Beteiligte allein nutzungsberechtigt ist und daß er später die zur Nutzung Berechtigten bestimmen kann. Kraft der gesetzlichen Fiktion des § 96 BGB handelt es sich auch hierbei um eine Regelung, die das „Verhältnis der Wohnungseigentümer" untereinander betrifft. Eine Grunddienstbarkeit steht nach § 1018 BGB dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu, bei Aufteilung dieses Grundstücks in Miteigentumsanteile nach § 8 WEG den Miteigentümern in Gemeinschaft (vgl. BayObLG DNotZ 1980, 364 /365 [= MittBayNot 1979, 161]; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 175 Palandt/ Bassenge BGB 49. Aufl. § 1018 Anm. 3). Die Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG enthält zwar auch Elemente der Realteilung (vgl. Augustin Rdnr.1 und Weitnauer Rdnr. 1, jeweils zu § 8); die Rechtslage bleibt insoweit aber die Gleiche, da bei der Teilung des herrschenden Grundstücks nach § 1025 BGB zwischen den Eigentümern der mehreren Grundstücke ebenfalls eine Bruchteilsgemeinschaft an der Grunddienstbarkeit entsteht Steht ein Recht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich deren Rechtsverhältnis untereinander nach den §§ 741 ff. BGB . Für die Grunddienstbarkeit als sog. „subjektiv-dingliches Recht" gilt nun aber, daß Berechtigter immer der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist. Im vorliegenden Falle sind dies nach vollzogener Teilung immer die jeweiligen Wohnungseigentümer. Die Grunddienstbarkeit ist also mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück untrennbar verbunden. Dem trägt § 96 BGB Rechnung, indem er bestimmt, daß ein solches Recht-als Bestandteil des herrschenden Grundstücks gilt; da die Grunddienstbarkeit vom Eigentum am Grundstück nicht getrennt werden kann, gilt sie als wesentlicher Bestandteil ( RGZ 93, 71 /73; BayObLGZ 1961, 23 /30 f.; Palandt/Heinrichs Anm. 1,"MünchKomm/Holch Rdnr.5, BGB-RGRK/Krege/ Rdnr.13, jeweils zu § 96k. Durch die Gleichstellung der subjektiv-dinglichen Rechte mit den (wesentlichen) Bestandteilen eines Grundstücks sollte zwar in erster Linie klargestellt werden, däß jene Rechte nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können ( § 93 BGB ), daß sie nicht sonderrechtsfähig sind (vgl. RGZ 83, 198 /200; Erman/A. Schmidt § 96 Rdnr. 3; Larenz Allgemeiner Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts 7. Aufl. S. 293 Fn. 34). Wortlaut und Zweck des § 96 BGB lassen es aber zu, im Wege der Fiktion auch das „Verhältnis der Grunddienstbarkeitsberechtigten" mit dem Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gleichzustellen und zum Gegenstand von Regelungen nach § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG zu machen (ebenso AG Coburg MittBayNot 1990, 114 ). Denn die Grunddienstbarkeit gilt als Bestandteil des Grundstücks, das im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer steht; in ihrer Verbundenheit als Wohnungseigentümer sind diese zugleich gemeinschaftliche Berechtigte der Grunddienstbarkeit. Regeln sie die Ausübung der Grunddienstbarkeit, so regeln sie damit immer zugleich auch das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann auch ein Bedürfnis für eine solche weitergehende Auslegung des- § 96 BGB und der § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG nicht in Abrede gestellt werden: Nur dadurch wird es dem gemäß § 8 WEG teilenden Eigentümer ermöglicht, die von ihm im Zusammenhang mit der ihm zustehenden Grunddienstbarkeit für erforderlich oderzweckmäßig gehaltenen Regelung schon. bei der Teilung des Grundstücks zu treffen und die Ausübungsberechtigten der Dienstbarkeit später allein zu bestimmen. Andernfalls wären, sobald die Gemeinschaft entstanden ist, Regelungen nur noch durch Beschlüsse gemäß § 745 BGB möglich. Die Berechtigten der Grunddienstbarkeit wären zwar mit den Wohnungseigentümern immer identisch; es bestünde aber eine eigene zweite Gemeinschaft, deren Verhältnis sich zum großen Teil nach anderen Bestimmungen regeln würde und deren Streitigkeiten nicht vor dem Wohnungseigentumsgericht, sondern vor dem ordentlichen Gericht auszutragen wären. In dem Beschluß des Senats vom 23.8.1979 ( DNotZ 1980, 364 = MittBayNot 1979, 161 = Rpfleger 1979, 420 ) bestand am herrschenden Grundstück kein Wohnungseigentum, sondern schlichtes Miteigentum; die Ausübung der DienstbarMittBayNot 1990 Heft 6 Abs. 1 BGB) in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eingetragen werden. Insofern unterscheidet sich der dort entschiedene Fall von dem jetzigen; gleichwohl hält der Senat an der dort vertretenen engeren Auslegung von § 96 BGB nicht mehr fest. c) Durch die Eintragung der Ausübungsregelung in die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher werden Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit und das Verhältnis der Berechtigten zum Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht berührt. Die zum Inhalt des Sondereigentums gemachte Regelung betrifft nur das Innenverhältnis der Berechtigten und Wohnungseigentümer; an der Art und dem Umfang, wie die Grunddienstbarkeit nach außen ausgeübt werden darf, ändert sich dadurch nichts. Es gilt hier jedenfalls sinngemäß die Bestimmung des § 1025 Satz 1 BGB : die Ausübung der Grunddienstbarkeit ist auch bei einer Mehrheit von Berechtigten nur in der Weise zulässig, daß sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird als bei nur einem Berechtigten. d) Der beantragten Eintragung steht auch nicht entgegen, daß Rechte zur Benutzung eines anderen Grundstücks nicht nach § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden können (Weitnauer 10 Rdnr. 14 a). Denn das auf Grund der Dienstbarkeit bestehende Nutzungsrecht am fremden Grundstück wird von der internen Regelung der Wohnungseigentümer nicht berührt. Die von Weitnauer a. a. O. zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt ( Rpfleger 1975, 179 ) und des Oberlandesgerichts Hamburg ( Rpfleger 1980, 112 ) betreffen andere Sachverhalte: in keinem der Fälle stand den Wohnungseigentümern eine Grunddienstbarkeit oder ein sonstiges subjektiv-dingliches Recht an dem anderen Grundstück zu. Daß ein dingliches Vorkaufsrecht an den einzelnen Wohnungseigentumsrechten nicht auf dem Wege über § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG begründet werden kann (OLG Celle DNotZ 1955, 320 ), läßt sich gleichfalls mit der vorliegenden Fallgestaltung, in der bereits ein subjektiv-dingliches Recht für die Wohnungseigentümer an dem fremden Grundstück besteht, nicht vergleichen. e) Auch inhaltlich ist die Regelung in § 21 der „Miteigentumsordnung" nicht zu beanstanden. Der Beteiligte als jetziger Alleineigentümer behält sich, auch wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstanden ist, die Ausübung der Grunddienstbarkeit und die Bestimmung der anderen Nutzungsberechtigten vor (vgl. zur Begründung von Sondernutzungsrechten in vergleichbarer Weise. BayObLGZ 1985, 378 ff. [= MittBayNot 1986, 24 = DNotZ 1986, 479 ]). Die Bezeichnung „Sondernutzungsrecht" ist allerdings für eine Regelung gebräuchlich, durch die einem Wohnungseigentümer abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 nach § 15 Abs. 1 WEG das Recht zur ausschließlichen Benutzung eines Teils des gemeinschaftlichen Grundstücks oder eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raumes zugewiesen wird (vgl. BGHZ 73, 145 /147 [= MittBayNot 1978, 206 = DNotZ 1979, 168]; BayObLGZ 1985, 124 /125 [= MittBayNot"1985, 74 DNotZ 1986, 87 ]). Es ist daher fraglich, ob dieser Begriff auf die im vorliegenden Fall beabsichtigte Gebrauchsregelung paßt. Da es jedoch auf den Inhalt und nicht auf den auslegungsfähigen Wortlaut der Regelung ankommt, kann die beantragte Eintragung auch aus diesem Grunde nicht beanstandet werden. MittBayNot 1990 Heft 6 6. GBO § 71 (Erledigung der Hauptsache im Grundbucheintragungsverfahren) 1. Die Erledigung der Hauptsache ist im Grundbucheintragungsverfahren von Amts wegen zu beachten. 2. Die Erledigung der Hauptsache hat zur Folge, daß eine zuvor eingelegte Beschwerde unzulässig wird, wenn sie nicht auf die Kosten beschränkt wird. Daran ändert auch nichts, daß sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zurückweisung des Eintragungsantrags, ohne vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben) durch das Grundbuchamt beruft. BayObLG, Beschluß vom 28.8.1990 — BReg. 2 Z 99/90 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter-am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte teilte zu notarieller Urkunde vom 23.10.1989 ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum auf. Nach Abschnitt III der Urkunde („Aufteilung”) sollte das Sondereigentum der im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen Nr.1 und 2 jeweils die nach den vorgelegten Plänen ebenerdige, zum Garten hin offene Veranda einschließen, „soweit diese rechts und links von Mauern umfaßt ist". Das Grundbuchamt hat den Antrag vom 10.11.1989, die Teilung im Grundbuch zu vollziehen und weitere, damit im Zusammenhang stehende Eintragungen (Auflassungsvormerkungen zugunsten von Käufern der Wohnungen und Grundschulden) vorzunehmen, mit Beschluß vom 14.1.1990 zurückgewiesen, da die Veranden wegen fehlenden Abschlusses zum Garten hin nicht sondereigentumsfähig seien. Am 19.1.1990 legte der Urkundsnotar dem Grundbuchamt erneut die notarielle Urkunde vom 23.10.1989 sowie einen Nachtrag hierzu vom 18.1.1990 zum Vollzug vor. In dem Nachtrag ist die Beschreibung der Einheiten Nr.1 und 2 dahin geändert, daß die Veranden nicht mehr zum Sondereigentum gehören. Abschnitt IV („Gemeinschaftsordnung") § 8 ist dahin abgeändert, daß den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nr.1 und Nr.2 das Sondernutzungsrecht an der im Lageplan rosa (bzw. hellgrün) angelegten Terrassen und Gartenfläche zusteht, „auch soweit diese direkt am Haus nach links und rechts von Mauern umfaßt ist Die Beteiligte bewilligte, „die Aufteilung gemäß Ziffer III der Vorurkunde in der Fassung dieses Nachtrags" und „die Bestimmungen gemäß Ziffer IV der Vorurkunde in der Fassung dieses Nachtrags als Inhalt des Sondereigentums" in das Grundbuch einzutragen; sonst sollte es bei den Bestimmungen der Vorurkunde verbleiben. Das Grundbuchamt trug die Teilung „gemäß Bewilligung vom 23.10.1989/18.1.1990" am 26.1.1990 in das Grundbuch ein. Am 24.1.1990 hat die Beteiligte Erinnerung gegen den Beschluß vom 14.1.1990 eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel — nach Nichtabhilfe durch Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter — mit Beschluß vom 2.7.1990 verworfen. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerde sei schon bei ihrer Einlegung unzulässig gewesen, da der Urkundsnotar das Hindernis, das zur Zurückweisung des Antrags geführt habe, durch den neuen Eintragungsantrag vom 19.1.1990 behoben und die Eintragung damit ermöglicht habe. Die Beteiligte hat gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt. Das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht entfallen. Es stehe noch der Vollzug der ursprünglichen, vom Grundbuchamt zurückgewiesenen Anträge aus, insbesondere die Begründung von Sondereigentum an den überdachten Terrassenflächen. Es dürfte ohne weiteres ersichtlich sein, daß die Begründung von Sondernutzungsrechten etwas grundsätzlich anderes sei als die Einräumung von Sondereigentum. Im übrigen habe das Grundbuchamt durch die sofortige Zurückweisung der Eintragungsanträge den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt. Aus den Gründen: 1. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde folgt aus der Verwerfung der Erstbeschwerde. Das Landgericht hat aber das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluß des Grundbuchamts vom 14.1.1990 zu Recht verworfen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 10.05.1990 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 33/90 Erschienen in: MittBayNot 1990, 353-355 MittRhNotK 1990, 166-167 Normen in Titel: BGB §§ 96, 1018; WEG § 5 Abs. 4; § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 2