IV ZR 296/89
OLG, Entscheidung vom
11mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Oktober 1990 IV ZR 296/89 BGB §§ 2205, 2113, 779 Vergleich als unentgeltliche Verfügung i. S. d. § 2205 S. 3 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau eindeutiger Hinweis darauf zu entnehmen, das Zustimmungserfordernis solle für die Veräußerung aus der Hand des Teilenden nicht gelten. Einer ausdrücklichen Beschränkung der Verwalterzustimmung auf spätere Veräußerungsfälle steht rechtlich nichts im Wege; ein unbefangener Betrachter geht davon aus, daß der Grundstückseigentümer als Ausgeber des Wohnungseigentums, wenn er selbst von einer sonst geltenden Beschränkung der Veräußerungsbefugnis befreit sein will, dies in der Teilungserklärung auch zum Ausdruck bringt. Dies gilt, worauf das vorlegende OLG zu Recht hinweist, zumal deshalb, weil der Eigentümer den ersten Verwalter selbst bestimmen kann und bei sukzessivem Absatz des Wohnungseigentums zunächst noch die Mehrheit in der Eigentümerversammlung behalten wird. Eine zeitliche Aufteilung des Zustimmungserfordernisses bis zur Einordnung des teilenden Eigentümers in die Gemeinschaft und danach wäre vollends mit den für die Auslegung von Grundbucherklärungen maßgeblichen Grundsätzen unvereinbar. III. Somit ist für die Veräußerung des Wohnungs- und Teileigentums von den Bet. zu 1) und 2) an die Bet. zu 3) und 4) die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Die angefochtene Entscheidung des LG erweist sich im Ergebnis als richtig; die weitere Beschwerde ist daher zurückzuweisen ( § 78 GBO i. V. m. § 563 ZPO ). 3. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Größenunterschiede zwischen verkauftem und vermessenem Grundstück bei Teilfiächenverkauf (LG Köln, Beschluß vom 11. 3.1991 —11 T 92/91 - mitgeteilt von Notar Dr. Karl-Heinz Berzdorf, Frechen) GBO §28 Stimmen Lage und Zuschnitt des vermessenen Grundstücks mit der Beschreibung der Teilfläche im schuldrechtlichen Vertrag überein, ist auch eine erhebliche Abweichung in der Größe im Regelfall unschädlich. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag veräußerte die Bet. zu 1) im Juli 1990 an die Bet. zu 2) Grundbesitz. In der Urkunde heißt es hierzu wie folgt: „Die X-Wohnungsbaugesellschaft mbH verkauft an die Stadt S. aus dem vorgenannten Grundstück eine noch zu vermessende Teilfläche von etwa 90 qm; die Bet. verweisen auf die dieser Niederschrift beigefügte Karte, in der die verkaufte Teilfläche schwarz umrandet und mit den Buchstaben A-B-C zu A umschrieben ist; diese Karte wurde den Bet. anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt." Im Anschluß an die Auflassungserklärung lautet der Vertragstext: „Die Bet. bevollmächtigen — auch bei Größenunterschieden — unwiderruflich sich gegenseitig, den amtierenden Notar und Herrn Bürovorsteher B., den aufgelassenen Grundbesitz nach der Vermessung entsprechend dem Veränderungsnachweis zu bezeichnen, ihn erneut aufzulassen und ausnahmslos alle Erklärungen abzugeben, die zum Vollzug des Veränderungsnachweises und dieser Urkunde erforderlich oder zweckmäßig sind." Im Dezember 1990 legte der Notar die Unbedenklichkeitsbescheinigung, eine beglaubigte Fotokopie der Genehmigungserklärung der Stadt S. bzgl. des notariellen Vertrages, das Unschädlichkeitszeugnis sowie die Identitätserklärung, d. h. die Feststellung nach § 28 GBO der Stadt S. vor. Hierin stellt diese fest, daß der aufgelassene Grundbesitz nach Vermessung gem. Veränderungsnachweis des Katasteramtes neue Bezeichnungen erhalten hat; als Größe des vermessenen Grundbesitzes ergeben sich 60 qm. Aus den Gründen: Die Erinnerung gegen das als Zwischenverfügung anzusehende Schreiben des Rechtspflegers ist zulässig und das nunmehr als Beschwerde anzusehende Rechtsmittel auch erfolgreich. Die von den Bet. erklärte Auflassung ist — auch angesichts der unterschiedlichen Grundstücksgröße - wirksam und bedarf daher keiner erneuten Erklärung. Beim Verkauf einer nicht vermessenen Teilfläche — wie hier — wird diese Fläche in der Regel dadurch gekennzeichnet, daß die Grundstücksgröße ungefähr angegeben wird, zusätzlich zur Beschreibung des Trennstücks in Worten oder Buchstaben und durch Bezugnahme auf einen Lageplan. In dieser Weise sind die Bet. auch hier vorgegangen. Für die Frage der Identität zwischen dem vermessenen und dem urkundlich beschriebenen Trennstück ist zunächst der reale Zuschnitt des Grundstücks und seine Lage in der Natur im Verhältnis zur Beschreibung des Grundstücks im Kaufvertrag entscheidend; die Größe der Parzellen kann danebenebenfalls eine Rolle für die Festlegung der Fläche spielen (Haegele/ Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Rd.-Nr. 880). Ob diese Identität vorliegt, richtet sich nach den Festlegungen der Bet. im schuldrechtlichen Vertrag. Stimmen Lage und Zuschnitt des vermessenen Grundstücks mit der Beschreibung der Teilfläche im schuldrechtlichen Vertrag überein, weicht aber die Größe des vermessenen Grundstücks von der angenommenen Ca.-Fläche ab, so ist im Regelfall für die Übereignungsverpflichtung die Umgrenzung allein entscheidend und die Flächendifferenz ohne Bedeutung, da davon auszugehen ist, daß die Quadratmeterangabe nicht der Identifizierung der Grundstücksteilfläche dient, wenn diese durch Flächenangabe und durch Bezugnahme auf einen Lageplan beschrieben ist (vgl. BGH MDR 1967,477= DNotZ 1968, 22 ; BGH DNotZ 1981, 235 ; LG Wuppertal MittRhNotK 1984, 167 ). Bei Beachtung dieser Grundsätze kann an der Identität derveräußerten Teilfläche und damit an der Wirksamkeit der bereits vor der Vermessung erklärten Auflassung kein ernsthafter Zweifel bestehen. Die Teilfläche ist im Lageplan mit Buchstaben gekennzeichnet, die jeweils einem bestimmten Punkt zugeordnet sind. Diese Buchstaben sind durch eine ununterbrochene schwarze Linie miteinander verbunden und grenzen so die von den Parteien veräußerte Teilfläche deutlich ein. Die Erwerberin selbst hat unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag die Feststellung nach § 28 GBO vorgelegt, die die Quadratmeterzahl des aufgelassenen Grundbesitzes nach der Vermessung eindeutig enthält., Schließlich ergibt sich aus dem notariellen Vertrag, daß die Parteien eventuelle Größenunterschiede deutlich vorAugen hatten; allein dies erklärt ihre übereinstimmende Vollmacht an den. Notar, auch bei Größenunterschieden den aufgelassenen Grundbesitz nach der Vermessung entsprechend dem Verwendungsnachweis zu bezeichnen und erneut aufzulassen. Nach allem waren die Bedenken hinsichtlich der Eintragung des Eigentumswechsels nicht angebracht. 4. Erbrecht — Vergleich als unentgeltliche Verfügung i.S. d. §2205 S. 3 BGB (BGH, Urteil vom 24.10.1990 — IV ZR 296/89) BGB §22O5; 2113; 779 Auch ein Vergleich kann eine unentgeltliche Verfügung 1. S. v. § 2205 S. 3 BGB enthalten und daher unwirksam sein. Unter Vorlage der genannten Urkunden hat der Notar die Eintragung des Eigentumswechsels beantragt. Zum Sachverhalt: Hiergegen hat das GBA Bedenken angemeldet und darauf hingewiesen, der Größenunterschied zwischen aufgelassenem Grundstück von ca. 90 qm und vermessenem Grundstück bewirke, daß die Auflassung hinfällig sei, weshalb eine neue Auflassung angefordert werde. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Bet., der das AG nicht abgeholfen und die es dem LG zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Bekl. war bis November 1986 Testamentsvollstrecker nach dem 1979 verstorbenen Rentner Z. (Erblasser); inzwischen ist es der KI. Dieser verlangt Schadensersatz, weil der Bekl. seine Pflichten als Testamentsvollstrecker verletzt und dadurch den Nachlaß vermindert habe. Die Erbfolge nach dem Erblasser war zunächst unklar: Der 1941 geborene Enkel des Erblassers Dieter S. beanspruchte die Alleinerbschaft Heft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 1991 153 für sich und stützte sich dabei auf den Erbvertrag, den er 1971 mit dem Erblasser und dessen vorverstorbener Ehefrau geschlossen hatte. Demgegenüber berief sich der 1969 geborene Urenkel des Erblassers Thomas S. (Sohn des Enkels Hans-Joachim S.) auf dasgemeinschaftliche Testament der Urgroßeltern aus dem Jahr 1977, wonach er Alleinerbe sein sollte. Das Nachlaßgericht hielt den Erbvertrag für maßgeblich, weil der Vertrag aus dem Jahr 1976, mit dem die Vertragspartner des Erbvertrages dessen Aufhebung — gegen eine Abfindung für Dieter—vereinbart hatten, wegen Nichtbeachtung von § 2290 Abs. 1 S. 1 und § 2276 Abs.1 S.1 BGBformnichtig sei. Dementsprechend erteilte es Dieter S. einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies. Gestützt auf diesen Erbschein verkaufte Dieter S. 1980 das Hausgrundstück des Erblassers, das dessen wesentliches Vermögensstück darstellte, für 163.000,— DM. Thomas, vertreten durch seine Eltern, erhob Erbschaftsklage und erwirkte ein rechtskräftiges Urteil, durch das Dieter S. verurteilt wurde, die genannten 163.000,— DM nebst Zinsen an ihn zu zahlen, weil Thomas den Erbvertrag wirksam angefochten habe. Diese Entscheidung veranlaßte das Nachlaßgericht, den Erbschein zugunsten von Dieter S. als unrichtig einzuziehen. Seitdem sind die Bet. einig, daß Thomas S. aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments Alleinerbe geworden ist. Im Oktober 1983 schlossen der Bekl., Dieter und Hans-Joachim S. einen Vergleich, aufgrund dessen die titulierte Forderung über 163.000,- DM dadurch erledigt werden sollte, daß Thomas S. von Dieter eine Eigentumswohnung in P. erhielt und Hans-Joachim wegen eines ihm vermachten Wohnrechts am Hausgrundstückdes Erblassers von Dieter mit 50.000,— DM abgefunden wurde. Der KI. macht geltend, der Beki. habe seine Pflichten als Testamentsvollstrecker schuldhaft verletzt, weil er ohne vernünftigen Grund auf einen Großteil der für Thomas S. titulierten Forderung verzichtet habe. Er hat zunächst beantragt, den Bekl. zur Zahlung von 69.000,— DM nebst Zinsen zu verurteilen; vor dem Berufungsgericht hater die Klage auf insgesamt 96.500,— DM erweitert. Das LG hat der Klage in Höhe von 67.000,— DM nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht nur in Höhe von 52.000,— DM. Mit seiner Revision begehrt der Bekl. die vollständige Abweisung der Klage. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, daß der KI. befugt ist, den eingeklagten Schadensersatzanspruch aus § 2219 BGB gegen den Bekl. geltend zu machen. Das erweist sich im Ergebnis als zutreffend, weil der Klageanspruch, wenn er denn bestünde, zum Nachlaß gehören und damit der Verwaltung des klagenden Testamentsvollstreckers unterliegen würde und daher nur von diesem gerichtlich geltend gemacht werden könnte ( § 2212 BGB ). 3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, infolge des vom Bekl. abgeschlossenen Vergleichs habe der Nachlaß 102.000,— DM eingebüßt. Die titulierte Forderung gegen Dieter S. in Höhe von 163.000,— DM sei infolge Verzinsung bis zu dem Wirksamwerden des Vergleichs im März 1984 auf 183.500,— DM angewachsen gewesen. Sie habe im Hinblick auf Vollstreckungsmöglichkeiten bei dem Schuldner keinen geringeren Wert verkörpert, als ihr Nennbetrag ausdrücke. Die dem gegenüberstehende Eigentumswohnung in P. habe seinerzeit einen Verkehrswert von 95.000,— DM gehabt. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht um eine darauf ruhende und von Thomas S. übernommene Belastung von 13.500,— DM vermindert, so daß die an Thomas fallende Gegenleistung sich auf nur 81.500,— DM belaufe. Die darüber hinaus geleistete Entschädigung an HansJoachim S. dafür, daß dieser nicht in den Genuß des ihm vermachten Wohnrechts gekommen sei, sei Thomas S. nicht zugute gekommen, weil dieses Vermächtnis infolge der Veräußerung des Hausgrundstücks des Erblassers ersatzlos weggefallen gewesen sei. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann das angefochtene Urteil, ohne daß es auf weiteres ankommt, nicht bestehen bleiben. Bei einer derartigen Sachlage hätte das Berufungsgericht nicht ungeprüft lassen dürfen, ob es sich bei dem Vergleich um ein unentgeltliches Geschäft i. S. v. § 2205 S. 3 BGB handelt; eine solche Prüfung drängte sich geradezu auf. Auch ein Vergleich kann im Einzelfall eine unentgeltliche Verfügung enthalten (vgl. näher dazu unten). Handelt es sich um eine unentgeltliche Verfügung in diesem Sinne, dann ist diese im Grundsatz unwirksam. Das hätte zur Folge, daß dem KI. eine Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungstitel über 163.000,— DM nebst Zinsen gegen Dieter S. nach wie vor offen stünde, was, soweit die Zwangsvollstreckung nichterfolglos bliebe, den vom KI. behaupteten Schaden in Frage stellte. Das Berufungsgericht wird diese Prüfung nachzuholen haben. Sollte es sich um eine unentgeltliche Verfügung handeln, dann wird ferner auf die höchstrichterliche Rspr. zu § 2206 BGB (vgl. BGH LM § 2206 BGB, Nr. 3) zu achten sein. 4. Hierzu weist der Senat auf folgendes hin: a) Entgegen einer in dem Verfahren zum Ausdruckgebrachten Auffassung kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit i. S. v. § 2205 S. 3 BGB nicht darauf an, ob sich die Bet. über (vollständige oderteilweise) Unentgeltlichkeit geeinigt haben. Eine derartige Einigung (vgl. § 516 BGB ) hat zwar im Rahmen von §§ 2287, 2325 BGB Bedeutung und wird dort bei einem auffallenden, groben Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen in der Regel sogar vermutet ( BGHZ 59, 132 , 136 = DNotZ 1973, 426 ). Sie ist aber nicht auch in den Fällen der §§ 2205 S. 3, 2113 Abs. 2 BGB vorausgesetzt. Der titulierte Zahlungsanspruch des Erben Thomas S. gegen Dieter S., den der Bekl. gegen eine zu geringe Gegenleistung aufgegeben haben soll, war gern. §2019 Abs.1 BGB an die Stelle des von dem Erbschaftsbesitzer Dieter S. veräußerten Nachlaßgrundstücks getreten (Mittelsurrogation) und unterlag daher der Verwaltung des Bekl. als des früheren Testamentsvollstreckers. Das galt unabhängig davon, ob die Testamentsvollstreckung in dem damaligen Rechtsstreit Beachtung gefunden hatte oder nicht. Hat der Bekl. diesen Anspruch ganz oder teilweise wirksam aufgegeben, dann tritt ein aus diesem Grunde entstandener Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. als Ersatz für diesen entsprechend § 2041 S. 1 BGB an dessen Stelle (Ersatzsurrogation). Daß § 2041 BGB im Bereich der Testamentsvollstreckung auch dann entsprechend anzuwenden ist, wenn es sich um einen Alleinerben handelt; ist seit langem anerkannt (RGZ138,132,134; Wolf, JuS 1975, 710 ,715). Unentgeltlichkeit i. S. v. § 2205 S. 3 BGB setzt nach höchstrichterlicher Rspr. — ebenso wie bei § 2113 Abs. 2 BGB — objektiv nur voraus, daß aus dem Nachlaß ein Wert hingegeben, ein Opfer gebracht wird, ohne daß die dadurch eingetretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird ( BGHZ 57, 84 , 89 = DNotZ 1972, 90 ; BGHZ 7, 274 , 277 = DNotZ 1953, 477 ; BGH NJW 1963,1613,1614 = LM § 2205 BGB , Nr.10). Hinzukommen muß ferner subjektiv, daß der Testamentsvollstrecker (bzw. Vorerbe) weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen, daß die Leistung der Gegenseite unzulänglich war ( BGHZ 57, 84 , 90 = DNotZ 1972, 90 ). 2. Ebenfalls unbedenklich ist es, wenn das Berufungsgericht den Urenkel Thomas S. des Erblassers als dessen Alleinerben ansieht. Nachdem Thomas S. ein rechtskräftiges Urteil gegen seinen Onkel Dieter S. erstritten hat, durch das seiner Erbschaftsklage in bezug auf den wesentlichen Nachlaßgegenstand stattgegeben worden ist, steht im Verhältnis zwischen den beiden möglichen Erbprätendenten insoweitfest, daß Thomas S. der Alleinerbe ist. Eine derartige Feststellung muß ein Testamentsvollstrecker im Umfang ihrer Rechtskraft jedenfalls im allgemeinen hinnehmen. Deshälb konnte das Berufungsgericht sie seiner Entscheidung hier zugrundelegen. Auch für einen Vergleich kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß er eine (ganz oder teilweise) unentgeltliche und daher unwirksame Verfügung enthält. Dementsprechend hat das Reichsgericht es in RGZ 81, 364 , 366 als falsch bezeichnet, den Schulderlaß durch einen Vorerben schon deshalb als entgeltlich anzusehen, weil er nach dem Willen der Bet. die Abfindung für Gegenansprüche habe bilden sollen. Wenn es dem rein subjektiven, sei es auch gutgläubigen Ermessen des Vorerben anheimgestellt bleibe, über die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung zu befinden, dann werde das unter Umständen zur schwersten Benachteiligung des NachHeft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 1991 können. Dem ist nichts hinzuzufügen. Für § 2205 S. 3 BGB kann nichts anderes gelten. Wo genau die Grenze verläuft, von der an eine Verfügung, die ein Vorerbe (oder hier der Testamentsvollstrecker) in einem Vergleich trifft, als unentgeltlich anzusehen ist, bedarf hier keiner näheren Prüfung. Die Grenze ist jedenfalls überschritten, wenn der Nachlaß infolge des Vergleichs nahezu zwei Drittel des Wertes der aufgegebenen Forderung eingebüßt hat. Davon ist nach den getroffenen Feststellungen des Beruf revisionsrechtlich auszugehen. Sollte es nach erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der gegen die Feststellungen erhobenen Revisionsrügen auf das Verhältnis der Werte von Leistung und Gegenleistung ankommen, dann wird auch zu beachten sein, daß dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit zum Abschluß von Vergleichen nicht gänzlich abgeschnitten und nicht über Gebühr genommen werden darf, und daß es dazu eines gewissen Ermessensspielraums für ihn bedarf. Andererseits sieht das Gesetz ausdrücklich vor, daß der Testamentsvollstrecker die Einwilligung des Erben zu einer von ihm beabsichtigten Verpflichtung des Nachlasses einholt und daß der Erbe diese unter Umständen nicht verweigern darf (§ 2206 Abs. 2 BGB). Macht der Testamentsvollstrecker von dieser Möglichkeit Gebrauch, dann ist er vor späteren Vorwürfen sicher. b) Sollte das Berufungsgericht den Erlaß der titulierten Forderung des Erben nach erneuter Prüfung als eine unentgeltliche. Verfügung. S. d. § 2205 S. 3 BGB ansehen, dann wird weiterzu prüfen sein, ob die behauptete Zustimmung der Eltern des Erben geeignet war, die Unwirksamkeitsfolge des Gesetzes nicht eintreten zu lassen. Insoweit ist zu beachten, daß der Testamentsvollstrecker auch über den Rahmen von Pflicht- und Anstandsschenkungen hinaus unentgeltlich über Nachlaßgegenstände verfügen kann, wenn die Erben und die Vermächtnisnehmer zustimmen (BGHZ57, 84= DNotZ 1972, 90 ). Füreinen minderjährigen Erben, wie hier für Thomas S., kommt es insoweit auf die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter an. Soweit das Berufungsgericht die Vertretungsmacht der Eltern des Erben in anderem Zusammenhang gern. § 1638 BGB als ausgeschlossen ansieht, ist das nicht unbedenklich. Der Senat ist der vorschnellen Annahme einer Anordnung des Erblassers i. S. d. § 1638 Abs. 1 BGB deutlich entgegengetreten (BGHZ 104,1, 3). Die bloße Einrichtung einer Testamentsvollstreckung reicht dazu, wie der Senat betont hat, nicht aus. 5. Erbrecht/Grundbuchrecht — Rechtsfolgen der Veräußerung der Bruchteile eines Gesamthandsanteils (BayObLG, Beschluß vom 20. 3.1991 — BReg. 2 Z 159/90 — mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) BGB § 2033 GBO § 47 Überträgt ein Miterbe einen Bruchteil seines Anteils auf einen anderen Miterben, so entsteht zwischen diesen Miterben an dem Anteil keine Gemeinschaft (Untergemeinschaft) nach den §§ 741 ff. BGB . Die Übertragung führt vielmehr im Wege einer Anwachsung zur Vergrößerung des Erbteils, den der Erwerber bereits innehatte. Offen bleibt, ob die Beteiligten in diesem Fall eine Bruchteilsgemeinschaft vereinbaren können. Zum Sachverhalt: Die Bei. waren zusammen mit 17 Verwandten Antei Isberechtigte an dem zum ehemaligen Condominats-Familienfideikommiß ihrer vormals gräflichen und freiherrlichen Familie gehörenden Vermögen. In den Grundbüchern waren die Berechtigten „als Gesamthandsgemeinschaft am früheren Familienfideikommiß" eingetragen. Der Bet. zu 1) und seine Ehefrau schlossen 1990 mit ihrem Sohn, dem Bet. zu 2), einen notariellen Überlassungs-, Erb- und PflichtteilsregeHeft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 1991 lungsvertrag. InAbschnittA 1( „Überlassung") erklärten die Vertragsparteien, daß der Bet. zu 1) rechnerisch an der Gesamthandsgemeinschaft derzeit noch mit 7/3s beteiligt sei. Abschnitt A III der notariellen Urkunde lautet: Der Bet. zu 1) überläßt und überträgt hiermit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft 5/7 (also rechnerisch 5/,e der ihm gehörigen /36) an seinen Sohn (den Bet. zu 2), der die Übertragung hiermit annimmt; dem Übergeber verbleiben somit 2/7 seiner bisherigen Beteiligung. Die Berichtigung des Grundbuchs an den vorerwähnten Grundbuchstellen und allerorts im Grundbuch, wo dieselbe Gesamthandsgemeinschaft noch vorgetragen ist ... wird bewilligt und beantragt .. Auf den vom Notar gern. § 15 GBO gestellten Antrag hat das GBA die Eintragung des Bet. zu 1), nicht aber des Bet. zu 2) in der ersten Abteilung aller Grundbuchblätter rot unterstrichen und unter der lfd. Nr. 7 Buchst. a und b die Bet. zu 1) und 2) vorgetragen. Als „Grundlage der Eintragung" hat es angegeben: Anteil 7 b: Anteilsübertragung Im übrigen sind die Eintragungsvermerke unverändert geblieben Daraufhin haben die Bet, beantragt, in den Grundbüchern noch das Anteilsverhältnis 2/7 (Bet. zu 1) zu 5/7 (Bet. zu 2) zu ergänzen. Wenn ein Gesamthänder von seinem Anteil einen Bruchteil übertrage und selbst einen Bruchteil zurückbehalte, müsse das Bruchteilsverhältnis an diesem Anteil eingetragen werden. Das GBA hat diesen Antrag zurückgewiesen. Eine etwaige Bruchteilsgemeinschaft, in der die Berechtigten des geteilten Fideikommißanteils stünden, sei nicht in das Grundbuch einzutragen. Die Angabe eines Anteilsverhältnisses könne gerade in diesem Falle zu einer nicht hinnehmbaren Unübersichtlichkeit und zu Fehlern in den Eintragungen führen, da sich die Anteile der Fideikommißberechtigten ständig veränderten. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hat das LG zurückgewiesen. Die Bet. haben weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das LG hat ausgeführt: Das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis sei mit „als Gesamthandsgemeinschaft am früheren Familienfideikommiß” gern. §47 GBO richtig und ausreichend bezeichnet. Es habe deshalb genügt, Bruchteilseigentümer an Gesamthandsanteilen ohne Angabe der Höhe der Anteile einzutragen. Die Bruchteilseigentümer an Gesamthandsanteilen seien nicht Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft, weil sich bei keinem dieser Bruchteilseigentümer Bruchteile in Höhe eines Gesamthandsanteils angesammelt hätten. Ließe man die Eintragung der Höhe der einzelnen Bruchteile an Gesamthandsanteilen zu, so würde das Grundbuch überfrachtet und unübersichtlich, es entstünde zudem die Gefahr von Unrichtigkeiten, die nicht mehr behoben werden könnten. Jeder der vielen Gesamthandsberechtigten könne über Bruchteile seines Gesamthandsanteils verfügen, die Bruchteilsberechtigten könnten ihrerseits wieder verfügen, so daß ein Bruchteilsanteilsrechenwerk benötigtwerde, das die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse mehr verschleiere als erhelle. Es genüge, daß aus dem Grundbuch die Gesamthandsberechtigten ersichtlich seien; bei teilweiser Verfügung über einen Gesamthandsanteil müsse weiter ersichtlich sein, wer an diesem Anteil berechtigt sei. Es bleibe den Gesamthandsberechtigten unbenommen, über ihre Anteile so zu verfügen, daß unmittelbar aus dem Grundbuch alle wünschenswerten, jedoch bei Bruchteilsverfügung aus der Systematik und Übersichtlichkeit des Grundbuchs nicht leistbaren und aus § 47 GBO auch nicht geforderten Angaben ersichtlich seien. 2. Die.Entscheidung des LG hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung oder Ergänzung des Eintragungsvermerks sind nicht gegeben. Das GBA hat es zu Recht abgelehnt, aufgrund der Erklärungen der Set. in der notariellen Urkunde ein Bruchteilsverhältnis zwischen ihnen im Grundbuch anzugeben. Denn ein solches Verhältnis besteht nicht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.10.1990 Aktenzeichen: IV ZR 296/89 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 153-155 Normen in Titel: BGB §§ 2205, 2113, 779