OffeneUrteileSuche

IV ZR 299/89

OLG, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 25. Januar 1991 15 W 19/19 HGB § 54; HGB § 48 Auslegung einer Handlungsvollmacht für Bankangestellte Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung 1. Allgemeines — Auslegung einer Handlungsvollmacht für Bankangestellte (OLG Hamm, Beschluß vom 25.1.1991 —15W19/91 —mitgeteilt von Notar Dr. Wolfgang Wetter, Köln) HGB §§48; 54 Ist ein Handlungsbevollmächtigter berechtigt, den Vollmachtgeber „gemeinsam mit einem Prokuristen" zu vertreten, so wird der Vollmachtgeber auch durch den Handlungsbevollmächtigten in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen wirksam vertreten. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 26.9.1990 hat die Bet. zu 2), ein Kreditinstitut, eine Grundschuld mit sämtlichen Zinsen und Nebenleistungen ab dem Tage des Zinsbeginns an die Bet. zu 3) abgetreten und die Eintragung der Abtretung im Grundbuch bewilligt. Die Abtretungserklärung istfürdie Bet. zu 2) von deren Gesamtprokuristen S. und dem Bevollmächtigten P. unterschrieben. Der Verfahrensbevollmächtigte der Bet. zu 2) hat die beiden Unterschriften als Notar beglaubigt, aufgrund der Einsichtnahme in das Handelsregister bescheinigt, daß Herr S. Prokurist der Bet. zu2) sei und daß ihm die in beglaubigter Fotokopie beigefügte Vollmachtsurkunde im Original vorgelegen habe. In dieser Vollmacht vom 20.3.1989 heißt es: „Hiermit bevollmächtigen wir 1.... 2. Herrn P. in der Weise, daß jeder der genannten Herren berechtigt ist, die .. . (Bet. zu 2) gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen bei allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen überGrundpfandrechte und andere beschränkt dingliche Rechte zu vertreten, z. B. bei Rangänderungen, Inhaltsänderungen, Zustimmungen, Abtretungen, Löschungen, Verzichten, Pfandfreigaben und allen Erklärungen hierzu gegenüber dem Grundbuchamt." Unterschrieben ist diese Vollmacht von einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen der Bet. zu 2), deren Unterschriften im Original von einem Notar beglaubigt sind, der zugleich aufgrund einer Einsichtnahme in das Handelsregister bestätigt hat, daß beide Herren zur gemeinschaftlichen Vertretung der Bet. zu 2) berechtigt seien. Auf den Eintragungsantrag des Notars hin hat das GBA beanstandet, die Vollmacht könne nur so verstanden werden, daß der Handlungsbevolimächtigte nur mit einem Einzelprokuristen oder mit Gesamtprokuristen in vertretungsberechtigter Zahl handeln könne, da andernfalls eine unzulässige Beschränkung der Prokura vorliegen würde. Gegen diese Zwischenverfügung hat die Bet. zu 2) Erinnerung eingelegt. Dieser Erinnerung haben Rechtspfleger und Richter des AG nicht abgeholfen. Die als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers geltende Erinnerung ist vom LG durch Beschluß vom 28.11.1990 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Beschwerdekammer im wesentlichen ausgeführt, die vorgelegte Vollmachtsurkunde lasse nicht erkennen, ob der Handlungsbevollmächtigte P. auch berechtigt sei, mit einem Gesamtprokuristen zusammenzuwirken. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Bet. zu 2)mit ihrer weiteren Beschwerde vom 7.1.1991. Aus den Gründen: In der Sache selbst unterliegt die angefochtene Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 19 GBO kann eine Eintragung im Grundbuch vollzogen werden, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Vorliegend ist verlierender Teil bei der Abtretung der Grundschuld die Bet. zu 2) als Zedentin. Die Eintragungsbewilligung kann durch einen Vertreter abgegeben werden. Das GBA hat dann vor der Eintragung unabhängig vom Notar zu prüfen, ob die Bewilligung innerhalb der Grenzen derVertretungsmacht liegt, die Vertretungsmacht formgerecht (§ 29 GBO) nachgewiesen ist und sie in dem nach Verfahrensrecht maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung noch bestanden hat (KEHE/Ertl, § 19 GBO , Rd.-Nr.187). Innerhalb dieses Prüfungsrahmens gelangt das LG zu der nicht zutreffenden Auffassung, daß das GBA die in der Abtretungserklärung vom 26. 9.1990 enthaltene Bewilligung zu Recht beanstandet habe, weil die vorgelegte Vollmachtsurkunde nicht die ordnungsmäßige Vertretung der Bet. zu 2) nachweise. Das LG hat die Vollmachtsurkunde vom 20. 3.1989 nicht richtig ausgelegt. Bei dieser Urkunde vom 20.3.1989 handelt es sich um eine Handlungsvollmacht i. S. d. § 54 HGB , die die beiden darin genannten Personen zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften ermächtigt (Art- oder Gattungshandlungsvollmacht; vgl. Baumbach/Duden/Hopt, 28. Aufl., § 54 HGB , Anm. 3 A). Eine derartige Arthandlungsvollmacht kann wie die sonstigen Handlungsvollmachten nach dem Vorbild des § 48 Abs. 2 HGB als Gesamthandlungsvollmacht an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden, auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Baumbach/Duden/Hopt, a.a.O., § 54 HGB , Anm. 1 B; Heymann/Sonnenschein, § 54 HGB , Rd.-Nrn. 22 ff.). Als Gestaltungsformen kommen dabei wie bei der Gesamtprokura die echte oder allseitige Gesamthandlungsvollmacht, bei der ein Handlungsbevollmächtigter nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Handlungsbevollmächtigten vertretungsberechtigt ist, und die unechte Gesamthandlungsvollmacht in Betracht, bei der der Handlungsbevollmächtigte nur zusammen mit einer Person berechtigt ist, deren Vertretungsbefugnis auf anderen Rechtsgrundlagen als einer Handlungsvollmacht beruht (Heymann/Sonnenschein, §54 HGB, Rd.-Nr. 24). Die Vollmachtvom 20. 3.1989 läßt nach ihrem Inhalt deutlich erkennen, daß der bei der Bewilligung als Gesamtvertreter der Bet. zu 2) aufgetretene Handlungsbevollmächtigte die entsprechende Vertretungsmacht besaß. Diese Vertretungsmacht kann aber auch dem mitwirkenden Gesamtprokuristen nicht abgesprochen werden. Es ist allerdings zuzugeben, daß der in §§ 48, 49 HGB gesetzlich ausgestaltete Umfang der Prokura einschließlich der besonderen Befugnis aus § 49 Abs. 2 HGB für sich die Mitwirkung des Gesamtprokuristen an der Eintragungsbewilligung nicht deckte. Ein solcher Gesamtprokurist kann nach § 48 Abs. 2 HGB für die Vertretene nur mit einem weiteren Prokuristen oder eventuell mit einem vertretungsberechtigten Organmitglied handeln. Gesamtprokura kann dagegen nach anerkannterAuffassung nicht dergestalt erteilt werden, daß der Prokurist gemeinschaftlich mit einem Handlungsbevollmächtigten zur Vertretung berechtigt sein soll, weil eine solche Gesamtvertretung vom Gesetz nicht zugelassen wird (OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 314). Eine Prokura unter Bindung des Prokuristen an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten bedeutet daher eine unzulässige Beschränkung der Prokura nach § 50 HGB (BGH WM 1961, 321 = BB 1961, 383 ). Es ist jedoch durchaus als zulässig anzusehen, daß dem Prokuristen unabhängig von der Prokura eine Gesamthandlungsvollmacht (§54 HGB) mit einem Handlungsbevollmächtigten für einen bestimmten Kreis von Geschäften erteilt wird (BGH a.a.O.; RGZ 90, 299 f.). Dies ist vorliegend für die Gesamtprokuristen der Bet. zu 2) in der Vollmacht vom 20. 3.1989 geschehen, wie eine Auslegung dieser Urkunde ergibt. Dem stehtauch nicht entgegen, daß der Zweck des Grundbuchs, sichere Rechtsverhältnisse zu schaffen und den Rechtsverkehr darüber zuverlässig und erschöpfend zu unterrichten, und der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz einen klaren und eindeutigen Wortlaut der Bewilligung und der damit verbundenen Erklärungen verlangen (KEHE/Ertl, § 19 GBO, Rd.-Nr. 29). Denn eine Vollmacht kann nach den für die Auslegung von Grundbucherklärungen geltenden Grundsätzen ausgelegt werden. Es ist dabei auf den Wortlaut und Sinn 252 Heft Nr.10 • MittRhNotK • Oktober 1991 der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Erst wenn diese Auslegung, zu der der Senat als Rechtsbeschwerdegericht unbeschränkt in der Lage ist, zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, gilt der Grundsatz, daß der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen läßt (vgl. Horber/Demharter, 18. Aufl., § 19 GBO, Anm. 8 b u. 16 c). Der Wortlaut und Sinn der hier auszulegenden Vollmacht bieten hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß den Gesamtprokuristen der Bet. zu 2) eine Arthandlungsvollmacht für rechtsgeschäftliche Erklärungen gemeinsam mit einem Handlungsbevollmächtigten erteilt worden ist. Der Wortlaut erklärt jeden der beiden namentlich bestimmten Handlungsbevollmächtigten für eine eng umschriebene Art von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für berechtigt, die Bet. zu 2) gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen zu vertreten, ohne auf deren bestehende Vertretungsmacht als Einzel-/Gesamtvorstandsmitglied oder als Einzel-/Gesamtprokurist abzustellen. Es werden demnach auch solche Vorstandsmitglieder oder Prokuristen erfaßt, die nach der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Regelung gesamtvertretungsberechtigt sind. Daß die Vollmacht vom 20.3.1989 diesen gesamtvertretungsberechtigten Personen auf den angesprochenen Gebieten eine zusätzliche Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB zur gemeinsamen Vertretung der Bet. zu 2) mit je einem der darin genannten Handlungsbevollmächtigten verleiht, zeigt auch der erkennbare Sinn dieser Urkunde. Sie soll der Bet. zu 2) Möglichkeiten eröffnen, ihre Handlungsfähigkeit auf beschränktenTeilbereichen zu erweitern, da die Formen gesellschaftsrechtlicher Vertretung durch Vorstandsmitglieder oder Prokuristen nicht ohne weiteres beliebig vermehrbar sind. Diesem Bestreben wäre nicht gedient, wenn die Vertretung durch die Handlungsbevollmächtigten nur gemeinsam mit Vorstandsmitgliedern oder Prokuristen erlaubt werden sollte, die aufgrund ihrer bestehenden gesellschaftsrechtlichen Befugnisse die Bet. zu 2) ohnehin schon allein vertreten könnten. Der Senat interpretiert die Vollmacht vom 20.3.1989 daher dahin, daß sie dem handelnden Gesamtprokuristen zugleich auch Arthandlungsvollmacht für das durchzuführende Grundbuchgeschäft erteilt, mag auch ein noch klarerer Wortlaut einer Vollmacht für diesen Zweck denkbar sein. 2. Schuldrecht — Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Übertragungsvertrag (BGH, Urteil vom 30.1.1991 — IV ZR 299/89) BGB §§ 305;1922; 242 Übereignen Eltern ihr Vermögen durch Übertragungsvertrag mit allen Kindern auf einige von ihnen zu ungleichen Teilen, und wird den „zu gut" bedachten Kindern die Zahlung von„Gleichstellungsgeldern” an die Eltern auferlegt, dann sind dadurch, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, sowohl die Eltern gegenüber den „zu schlecht" bedachten Abkömmlingen als auch die Geschwister untereinander gehalten, die vorgesehene Gleichstellung herbeizuführen. 2. Bei einem Übertragungsvertrag mit mehreren Zuwendungsempfängern mag eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage bei späteren Wertsteigerungen oder nachträglichem Wertverfall ausgeschlossen sein. Das gilt aber nicht für Fälle, in denen es um einen anfänglichen Irrtum etwa über Rechen- oder grobe Bewertungsfehler geht. Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Brüder. Sie streiten um eine Abfindung für den KI. Das wesentliche Vermögen der Eltern der Parteien bestand zuletzt aus drei Grundstücken in M., auf denen sie je einen Gewerbebetrieb unterhielten, und zwar eine Konditorei mit Cafe, ein Lebensmittelgeschäft Heft Nr.10 • MittRhNotK • Oktober 1991 und eine Bäckerei. Im Wege dervorweggenommenen Erbfolge übertrugen die Eltern die Grundstücke nebst den dort betriebenen Geschäften auf drei ihrervier Kinder. Der Bekl. erhieltdas Grundstücknebst Konditorei und Cafe, die Tochter E. das Grundstück mit dem Lebensmittelgeschäft und der Sohn T. dasjenige mit der Bäckerei. Gleichzeitig wurden zwei Bauplätze, die die Eltern bereits früher zu je einem '/,-Miteigentumsanteil auf ihre Kinder übertragen hatten, so umverteilt, daß der KI. den einen und E. den anderen Bauplatz zu Alleineigentum erhielten. Im übrigen sollte der KI. durch Geldzahlungen abgefunden werden. Dementsprechend wurde in dem zugrunde liegenden notariellen Übergabevertrag zwischen den Eltern und ihren vier Kinder vom 3.12.1980 aufgrund Wertgutachtens des Sachverständigen H. vom 14.3.1980 vereinbart, d aß der Bekl. 882.500,— DM u nd T. 392.500,— DM „jeweils als Übernahmepreis an die Übergeber` mit 8 % verzinslich zahlen sollten. T. kam seiner Verpflichtung nach; die Eltern leiteten seine Zahlung als Gleichstellungsgeld" an E. weiter. Für den Kl. richteten die Eltern ein Baukonto ein, über das er die für seinen Neubau auf dem ihm zugewiesenne Bauplatz erforderlichen Mittel erhalten sollte. Auf diesem Wege erhielt der KI. zunächst rund 131.000,— DM. Als er im Oktober 1982 bei dem Bekl. die noch offenen Beträge anforderte, war dieser in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Er behauptete, der ihm überlassene Betrieb erwirtschafte die geschuldeten Zahlungen nicht. Darauf veranlaßte der Vater eine neue Bewertung des Grundstücks des Bekl. zum 1.12.1982 und schloß mit diesem am 30.12.1982 einen notariellen Vertrag, durch den der mit dem Bekl. vereinbarte Übergabepreis auf 272.500,— DM „berichtigt" und die Verzinsung ab 2.1.1981 auf 5,5 % ermäßigt wurde. Der KI. ist der Meinung, dieser Berichtigungsvertrag sei für ihn nicht maßgebend. Alle Beteiligten hätten durch eine Gesamtvereinbarung das Ziel verfolgt, das elterliche Vermögen ohne steuerschädliche Wirkung vorwegzuverteilen. Nach zutreffender Bewertung habe sich ein Nettobetrag von insgesamt 3.350.000,— DM ergeben, von dem auf jedes Kind rechnerisch 837.500,— DM entfallen seien. Da der Bekl. eine Zuwendung im Werte von 1.720.000,— DM erhalten habe, habe er 882.500,— DM Gleichstellungsgeld zahlen sollen, und zwar 837.500,— DM unmittelbar an den KI. Da er— über das Baukonto — aber insgesamt nur 297.937,50 DM erhalten habe, müsse der Bekl. den Differenzbetrag von 539.562,50 DM nebst 8 % Zinsen noch an ihn zahlen. Der hierauf gerichteten Klage haben LG und OLG stattgegeben. Dagegen wendet sich der Bekl. mit seiner Revision. Der Vater der Parteien ist im Laufe des Verfahrens verstorben. Er ist von der Mutter allein beerbt worden. Diese soll inzwischen nicht mehr vernehmungsfähig sein. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das OLG versteht die Absprachen der Beteiligten in Übereinstimmung mit dem LG unter Würdigung der Vertragsumstände dahin, daß es sich um eine Gesamtvereinbarung handele, durch die die Eltern der Parteien ihr Vermögen im wesentlichen auf drei ihrer Kinder übertragen und dem KI. und der am Verfahren nicht beteiligten Schwester E. Ansprüche auf entsprechende „Gleichstellungsgelder" verbindlich eingeräumt haben. Dafür spreche sowohl die Beteiligung aller Kinder, auch des KI., als auch die Bezeichnung der dem Bekl. und seinem Bruder auferlegten Zahlungen als Gleichstellungsgelder in § 1 des Vertrages. Die von dem Architekten H. am 14.3.1980 ermittelten Schätzwerte der Grundstücke seien zu einer für alle Beteiligten verbindlichen Berechnungsgrundlage gemacht worden. Dabei habe sich eine Verteilungsmasse von 3.350.000,— DM und für jedes Kind ein Anteil von 837.500,— DM sowie für den Bekl. (im Hinblick auf den Wert des ihm zugewiesenen Grundstücks von 1.720.000,- DM) ein Überschuß von 882.500,— DM ergeben. Daraus folge dessen Pflicht zur Zahlung eines entsprechenden Gleichstellungsgeldes. Diese Feststellungen stützt das Berufungsgericht auf die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Geschwister E. und T. Gegen diese Auslegung bringt die Revision nichts Konkretes vor; sie hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, handelt es sich um einen Fall der sog. „vorweggenommenen Erbfolge". Diese Gestaltung ist in der Praxis seit langem weit verbreitet, sie kommt im geltenden Recht vor allem in der Höfeordnung (§ 17 HöfeO), aber auch in §35 Abs.1 Nr.2 BBauG vor. Im BGB wurde sie früher in mehreren Vorschriften lediglich am Rande Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 25.01.1991 Aktenzeichen: 15 W 19/19 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 252 Normen in Titel: HGB § 54; HGB § 48