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II ZR 203/89

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 22. Februar 1991 11 T 52/90 ErbbauVO § 5 Auswechslung eines erbbauberechtigten GbR-Gesellschafters als zustimmungsbedürftige Veräußerung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau den Bestimmungen der MaBV als auch nach Inhalt des Vertrages Fälligkeitsvoraussetzung. Da die MaBV dem Gläubiger das Recht einräumt, die Freistellungsverpflichtung auch durch die Rückzahlung der bereits geleisteten Kaufpreisteilbeträge zu erfüllen, und die Verordnung ferner eine Freistellungserklärung, die dieses Wahlrecht vorsieht, als fälligkeitsauslösend ansieht, war eine vertragliche Regelung dieses Sachverhalts entbehrlich. Die Rechtsfolgen lassen sich der zwischen den Bet. unmittelbar wirkenden Rechtsverordnung entnehmen. Aus diesem Grunde kommtes auf die vom OLG Düsseldorf vorgenommene — im Ergebnis unzutreffende — Auslegung des Bauträgervertrages überhaupt nicht an. Vom OLG Düsseldorf und vom BGH hätte man zumindest eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt erwarten dürfen. Man wird das rechtskräftige Urteil, das sachlich nicht befriedigen kann, gleichwohl in der Praxis beachten und für die Vertragsgestaltung die entsprechenden Folgerungen ziehen müssen. 3. Liegenschaftsrecht/ErbbauVO — Auswechslung eines erbbauberechtigten GbR-Gesellschafters als zustimmungsbedürftige Veräußerung (OLG Köln, Beschluß vom 22.2.1991 —11 T 52/90 — mitgeteilt von Notar Dr. Ralf Tönnies, Köln) ErbbauVO §5 Der Wechsel der erbbauberechtigten Personen durch Auswechslung eines erbbauberechtigten GbR-Gesellschafters steht einer Veräußerung des Erbbaurechts gleich, so daß sich insoweit ein Zustimmungserfordernis nach §5 ErbbauVO auch auf diesen Fall erstreckt. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Der Wechsel der erbbauberechtigten Personen durch Auswechselung eines der erbbauberechtigten Gesellschafter der GbR bedarf nach dem eingetragenen Inhalt des Erbbaurechts der schriftlichen Zustimmung der Eigentümerin. Nach dem eingetragenen Inhalt des Erbbaurechts ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts erforderlich. Der Wechsel der erbbauberechtigten Personen durch Auswechselung eines erbbauberechtigten Gesellschafters der GbR steht einer Veräußerung des Erbbaurechts gleich, so daß sich insofern das Zustimmungserfordernis auf diesen Fall erstreckt. Eine Veräußerung des Erbbaurechts ist jede Übertragung des Erbbaurechts durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (MünchKomm/v. Oefele, 2. Aufl., § 5 ErbbauVO , Rd.-Nr. 6). Eine Veräußerung des Erbbaurechts i. S. d. vorgenannten Definition läge einwandfrei vor, wenn die beiden erbbauberechtigten Gesellschafter der GbR das Erbbaurecht rechtsgeschäftlich auf eine dritte Person übertragen hätten. Einersolchen Veräußerung des Erbbaurechts ist der Fall gleichzustellen, daß der Übergang des Erbbaurechts dadurch erfolgt, daß einer der erbbauberechtigten Gesellschafter aus der GbR austritt, das Erbbaurecht damit dem verbleibenden Gesellschafter gern. § 738 Abs. 1 BGB anwächst, eine weitere Person in die GbR eintritt und sie damit im Wege der Abwachsung eine gesamthänderische Beteiligung an dem das maßgebliche Gesellschaftsvermögen darstellenden Erbbaurecht erwirbt. Daß dieser Fall der Veräußerung des Erbbaurechts gleichzustellen ist und es zum wirksamen Übergang des Erbbaurechts auf den neuen Gesellschafter in gesamthänderischer Gebundenheit mit dem verbleibenden Gesellschafter gleichfalls der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers bedarf, ergibt eine Abwägung der beteiligten Interessen. Der Sinn der in dem Zustimmungserfordernis liegenden Verfügungsbeschränkung bestehtdarin, die zweckwidrige Veräußerung des Erbbaurechts und die Veräußerung an unzuverlässige Erwerber verhindern zu können (Palandt/Bassenge, 48. Aufl., §5 ErbbauVO, Anm. 2). Der Eigentümer hat ein Interesse daran, zweckwidrige Veräußerungen des Erbbaurechts sowie eine Veräußerung an unzuverlässige Erwerber wirksam verhindern zu können, weil das Erbbaurecht lediglich in zeitlich begrenztem Rahmen eingeräumtwird, zudem häufig, wie auch im vorliegenden Fall, Heimfallrechte bestehen und zudem der oder die erbbauberechtigten Personen Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag zu erfüllen haben, beispielsweise die Zahlung des Erbbaupachtzinses. Das Interesse des Eigentümers daran, in der Lage zu sein, zweckwidrige Veräußerungen des Erbbaurechts sowie die Veräußerung des Erbbaurechts an unzuverlässige Personen verhindern zu können, wird durch die Vereinbarung i. S. d. §5 ErbbauVO sichergestellt, daß es zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Eigentümers bedarf. Dieses Sicherungsbedürfnis des Eigentümers, welches der Gesetzgeberdurch die Schaffung von § 5 ErbbauVO anerkannt hat, würde umgangen werden, wenn man den Übergang des Erbbaurechts im Falle der Auswechselung eines erbbauberechtigten Gesellschafters nicht einer zustimmungsbedürftigen Veräußerung des Erbbaurechts i. S. d. § 5 ErbbauVO gleichstellen würde. Die aufgezeigten Interessen des Eigentümers, einen Übergang des Erbbaurechts auf unzuverlässige Erbbauberechtigte oder in zweckwidriger Weise verhindern zu können, hat der Eigentümer gleichermaßen, ob er das Erbbaurecht einer Person oder zweien in gesamthänderischer Verbundenheit einräumt. Wird das Erbbaurecht zwei Personen in gesamthänderischer Verbundenheit eingeräumt, scheint die Rechtsposition des Eigentümers auf den ersten Blick ebenso sicher zu sein, als wenn eine einzelne Person erbbauberechtigt wäre. Denn in dem Fall, daß beide Gesellschafter das Erbbaurecht veräußern wollen, greift das Zustimmungserfordernis bereits nach dem Wortlaut des § 5 ErbbauVO ein. Über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen, zu dem vorliegend das Erbbaurecht maßgeblich gehört, kann der Gesellschafter gern. § 719 Abs.1 BOB nichtverfügen. Im Hinblick auf diese aufgrund der gesetzlichen Regelung bestehende Rechtslage ist es für den juristischen Laien bereits überraschend, daß die Übertragung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auswechselung eines Gesellschafters möglich ist. Dafür, daß dies ohne eine Zustimmung des Eigentümers gern. § 5 ErbbauVO möglich sein soll, sprechen vorliegend keine einleuchtenden Gründe. Es sind nämlich keine gegenüber den Interessen des Eigentümers, eine zweckwidrige Veräußerung des Erbbaurechts oder eine Veräußerung an unzuverlässige Erbbauberechtigte durch Versagen seiner Zustimmung verhindern zu können, schutzwürdigen Belange der erbbauberechtigten Gesellschafter erkennbar, die vorliegend ein Leerlaufen bzw. Umgehen des Zustimmungserfordernisses rechtfertigen könnten. Es besteht zwar grundsätzlich ein anzuerkennendes Bedürfnis derGesellschafter bürgerlichen Rechtsdaran, einzelne Gesellschafter frei auswechseln zu können. Gewichtig erscheint demgegenüber jedoch das Interesse des Eigentümers daran, den Übergang des Erbbaurechts an unzuverlässige Erbbauberechtigte oder in zweckwidriger Weise verhindern zu können. Dies erscheint jedenfalls dann sachgerecht, wenn das Erbbaurecht das wesentliche Vermögen der GbR ausmacht und der Gesellschaftszweck darin liegt, dieses Erbbaurecht zu nutzen. In diesem Fall verdankt die GbR Ihre Existentz allein dem Umstand, daß der Eigentümer sich bereit fand, bestimmten Personen, verbunden in GbR, ein Erbbaurecht einzuräumen. Insofern erscheint es auch sachgerecht, daß der Eigentümer über das Zustimmungserfordernis die Möglichkeit erhält, weitere Gesellschafter, die er für unzuverlässig hält, von der Ausnutzung des Erbbaurechts und damit von der GbR fernzuhalten. Die Interessen der in der GbR verbundenen Personen daran, überden Bestand derGesellschaftauchfrei bestimmenzu können, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Die Gesellschafter, denen zunächst in GbR ein Erbbaurecht eingeräumt wurde, wußten, daß dies u. a. deshalb geschah, weil der Eigentümer sie für zuverlässig hielt und darauf vertraute, daß sie das Erbbaurecht im Rahmen des vereinbarten Zwecks 114 Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1991 nutzen würden. Insoweit erscheint es angemessen, daß der Eigentümer sie bei einer geplanten Auswechselung eines Gesellschafters an der Zweckbindung des Erbbaurechts und an dem Erfordernis der Zuverlässigkeit der Gesellschafter über das Zustimmungserfordernis festhalten kann. Hierdurch werden die Gesellschafter der GbR auch nicht rechtlos gestellt, es ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Eigentümer seine Zustimmung zur Übertragung des Erbbaurechts durch Auswechselung eines Gesellschafters erteilen wird, wenn dadurch das Erbbaurecht nicht in zweckwidriger Weise ausgenutzt werden soll und der neu eintretende Gesellschafter zuverlässig ist. Das Erbbäugrundbuch ist somit durch die Eintragung, nach deren Inhalt der Bet. zu 1) erbbauberechtigt in GbR mit Herrn S. war, während Herr T. als Erbbauberechtigter gelöscht wurde, unrichtig geworden, weil infolge des Fehlens der schriftlichen Zustimmung der Bet. zu 2), der Grundstückseigentümerin, zu dem Gesellschafterwechsel kein wirksamer Übergang des Erbbaurechts auf die GbR, bestehend aus dem Gesellschafter S. und dem Bet. zu 1), stattgefunden hatte. Anmerkung (von Notar Dr. Ralf Tönnies, Köln) Obwohl die den Beschluß tragenden Billigkeitserwägungen auf den ersten Blick einzuleuchten scheinen — wie könnte man auch ein Interesse des Eigentümers an zuverlässigen Erbbauberechtigten verneinen? —, ist der offensichtlich am Ergebnis orientierte Beschluß aus dem einfachen Grunde abzulehnen, daß Eintritt und Austritt eines GbR-Gesellschafters rein tatsächlich keine Veräußerung eines Erbbaurechts (oder eines ideellen Anteils daran) i. S. d. § 5 ErbbauVO darstellen. Für den ähnlich gelagerten Fall, daß der Miterbe eines Erbbaurechts seinen Erbanteil abtritt, hat das BayObLG schon im Jahre 1968 entschieden, daß die Zustimmung nach § 5 ErbbauVO nicht erforderlich ist ( BayObLGZ 1967, 408 ). Gründe dafür, warum bei einem GbR-Gesellschafterwechsel etwas anderes gelten sollte, sind nicht ersichtlich. Der Gesellschafter einer GbR vermag über seinen Anteil an den einzelnen, zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen gern. § 719 Abs. 1 BGB ebensowenig zu verfügen wie ein Erbe gern. § 2033 Abs. 2 BGB über seinen Anteil an einzelnen Nachlaßgegenständen. Der Ein- und Austritt eines GbR-Gesellschafters kann somit — selbstwenn es gewollt wäre— nach zwingendem Recht nicht als Verfügung über einzelne Gegenstände bzw. Anteile daran ausgestaltet werden. Der vom Gericht angesprochene Umgehungsgedanke vermag schon allein deshalb nicht zu überzeugen, da das Gericht nicht einmal angedeutet hat, die Rechtsform der GbR sei zwecks Umgehung des Zustimmungserfordernisses gewählt worden. Der Sachverhalt gibt in dieser Richtung keinerlei Anhaltspunkte. Die Bet. haben mit dem Ein- und Austritt zweier Gesellschafter den einzig denkbaren Weg gewählt, um den von ihnen gewünschten Erfolg zu erreichen. Von einer Umgehung der „eigentlich" gewünschten Übertragung eines ideellen Anteils kann daher keine Rede sein. Die Folgen des Beschlusses — hält man ihn für richtig — wären über das Erbbaurecht hinaus für den gesamten Grundstücksverkehr weitreichend. Behandelt man den Wechsel im GbRGesellschafterbestand wie die Veräußerung eines Miteigentumsanteils, erscheint der Schritt zur Anwendung sämtlicher privater und behördlicher Genehmigungserfordernisse, gesetzlicher und privater Vorkaufsrechte sowie schließlich zur Beurkundungsbedürftigkeit etwaiger Ein- und Austritte nach § 313 BGB zumindest naheliegend. 4. Gesellschaftsrecht/GmbHG — Zur Frage der befreienden Wirkung der Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein im Debet geführtes Bankkonto der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 24.9.1990 — II ZR 203/89) GmbHG §§ 55; 57 Abs. 2; 7 Abs. 2 Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1991 Zum Sachverhalt: Der KI. ist Konkursverwalter über das Vermögen der H. Fensterbau GmbH, die Bekl. deren alleinige Gesellschafterin. Der GmbH war von der Stadtsparkasse W. (SSK) auf dem dort geführten Girokonto, dem einzigen Bankkonto der GmbH, ein Überziehungskredit bis zur Höhe von 550.000,— DM eingeräumt worden, der u. a. durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Bekl. bis zum Betrag von 200.000,— DM gesichert war. Anfang Januar 1986 betrug der Sollstand dieses Kontos ca. 517.000,— DM bis 540.000,— DM. Am 10.1.1986 hielt die Bekl. eine Gesellschafterversammlung ab und beschloß die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH um 100.000,— DM auf 150.000,— DM. Der sofort in voller Höhe einzuzahlende Erhöhungsbetrag wurde von der Bekl. übernommen. Die dafür erforderlichen Mittel erhielt die Bekl. von ihrer Mutter aufgrund eines Darlehens in Form eines Verrechnungsschecks, der bei der SSK eingereicht und dem Girokonto der GmbH gutgeschrieben wurde. Unter dem Datum des 16.1.1986 meldete der GeschäftsführerderGmbH, der Ehemann der Bekl., die Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Handelsregister an und versicherte, der Einzahlungsbetrag sei per Gutschrift vom 15.1.1986 auf das Konto der GmbH eingezahlt worden, die Geldeinlage sei durch Verbindlichkeiten nicht vorbelastet und befinde sich endgültig zu seiner freien Verfügung als GeschäftsführerderGmbH. Die Kapitalerhöhungwurdeeingetragen. Im Oktober 1986 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Kl. verlangt von der Bekl. im Wege der Teilklage die Zahlung von 10.000,— DM nebst Zinsen mit der Begründung, der eingezahlte Betrag von 100.000,— DM sei nicht als wirksame Erfüllung der von der Bekl. bei der Kapitalerhöhung übernommenen Bareinlageverpflichtung anzusehen. Die Kapitalerhöhung sei neben anderen zur Verminderung der Überziehungsverbindlichkeit getroffenen Maßnahmen allein deshalb beschlossen und durchgeführt worden, weil die SSK, die den dem Girokonto gutgeschriebenen Betrag sofort durch Verrechnung mit dem bestehenden Sollsaldo vereinnahmt habe, im Januar 1986 den Kreditrahmen nach vorheriger Ankündigung auf 200.000,— DM gesenkt habe, wodurch die Bekl. in die Gefahr gekommen sei, von der SSK aufgrund ihrer Bürgschaft persönlich in Anspruch genommen zu werden. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung der KI. beantragt, verfolgt die Bekl. ihren in den Vorinstanzen gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Rückführung der Kreditschuld der GmbH bei derSSK auf einer dahingehenden Forderung dieses Kreditinstituts unter entsprechender Reduzierung des Kreditrahmens beruhte und ob die Sparkasse nach der Einzahlung weitere Kontoüberziehungen gestattet hätte. Desgleichen läßt es offen, ob die Einzahlung von der Bekl. oder ihrem Ehemann als Geschäftsführer geleistet worden ist und ob sich die GmbH im Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalerhöhung bereits in einer finanziellen Krise befand, die geeignet war, die von der Bekl. zur Verfügung gestellten Sicherheiten für den von der GmbH in Anspruch genommenen Kredit zu eigenkapitalersetzenden Leistungen i. S. d. §§ 32a, b GmbHG und der Senatsrspr. zu qualifizieren. Nach seiner Ansicht kommt es auf diese von den Parteien erörterten Streitfragen nicht an, weil die Verwendung der von der Bekl. für die Kapitalerhöhung zur Verfügung gestellten Geldleistung jedenfalls nicht im Belieben des Geschäftsführers der GmbH gestanden habe, so daß der eingezahlte Betrag entgegen § 8 Abs. 2 GmbHG nicht endgültig in dessen freie Verfügung gelangt sei. Da die Einlageleistung nach dem eigenen Vorbringen der Bekl. aufgrund eines Anfang 1986 gefaßten Gesellschafter- und Familienbeschlusses der Reduzierung der Verbindlichkeiten der GmbH bei der SSK habe dienen sollen, für die sich die Bekl. selbstschuldnerisch verbürgt hatte, sei der Geschäftsführer der GmbH gegenüber der Bekl. bei der Verwendung des Schecks, den er nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Bekl. von ihrer Mutter erhalten haben solle, in einer Weise gebunden gewesen, daß in Wirklichkeit eine Sacheinlage, nämlich die teilweise Befreiung von einer Kreditschuld gegenüber der SSK, vorliege. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. II. Der Umstand, daß der Geschäftsführer der GmbH gehalten war, den eingezahlten Betrag zur teilweisen Rückführung des Kontokorrentkredits der Gesellschaft bei der SSK zu verwenden und zu diesem Zwecke auf dem laufenden Konto der Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 22.02.1991 Aktenzeichen: 11 T 52/90 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 114-115 Normen in Titel: ErbbauVO § 5