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XII ZR 252/90

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 01. April 1992 2 Wx 49/91 KostO §§ 35, 62, 66, 67 Keine Gerichtskosten für Eintragung eines Rangvorbehaltes bei der Auflassungsvormerkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Kammer tritt dieser eingehend begründeten Auffassung des KG bei, da damit ein praktikabler Weg gefunden worden ist, um einerseits den Geboten derdeutschen Rechtsordnung Genüge zu tun und andererseits der oben skizzierten Zwangslage Herr zu werden. Der Nachlaßrichter wird daher angewiesen, seine Bedenken aufzugeben, die sich daran knüpfen, daß eine Eröffnung des Originals des Testaments nicht stattfinden kann, sondern nur eine Eröffnung einer Ausfertigung. 11. Kostenrecht — Keine Gerichtskosten für Eintragung eines Rangvorbehaltes bei der Auflassungsvormerkung (OLG Köln, Beschluß vom 1.4.1992-2 Wx 49/91 — mitgeteilt von Notar Dr. Günther Schotten, Köln) KostG §35; 62; 66; 67 Die Eintragung eines Rangvorbehaltes für Grundpfandrechte bei der Auflassungsvormerkung stellt ein gebührenfreies Nebengeschäft zu der Eintragung der Vormerkung dar, wenn sie gleichzeitig mit diesererfolgt (Abweichung von OLG Düsseldorf Rpfleger 1990, 315 ). (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Eheleute E. haben Grundbesitz erworben. Vor der Eigentumsumschreibung waren auf ihren Antrag hin in Abt. II des Grundbuchs unter lfd. Nr.1 eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Eigentumsübertragung und gleichzeitig bei dieser Vormerkung ein einmalig ausnutzbarer Rangvorbehalt für Grundpfandrechte bis zum Gesamtbetrag von 500.000,— DM nebst näher bezeichneten Nebenleistungen eingetragen worden. Mit Kostenrechnung vom 12.6.1991 hat das AG für die Eintragung der Auflassungsvormerkung eine Gebühr von 550,— DM und für die Eintragung des Rangvorbehalts eine Gebühr von 275,— DM — jeweils berechnet nach einem Geschäftswert von 650.000,— DM (entsprechend dem im Kaufvertrag vom 11.6.1991 vereinbarten Kaufpreis) — in Ansatz gebracht. Die Kostenschuldner haben hiergegen Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, bei der Eintragung des Rangvorbehalts handele es sich um ein nach den §§ 35, 62 Abs. 3 KostG gebührenfreies Nebengeschäft zur Eintragung der Vormerkung. Der Bezirksrevisor bei dem AG ist dem in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf die Rspr. des OLG Düsseldorf ( Rpfleger 1990, 315 ) entgegengetreten und hat weiter ausgeführt, der Geschäftswert der Eintragung des Rangvorbehalts betrage 500.000,— DM, so daß nach § 67KostG insoweit lediglich eine '/;Gebühr in Höhe von 215,— DM entstanden sei. In seinem Beschluß vom 6.8.1991 ist der Richter beim AG der Auffassung des Bezirksrevisors gefolgt. Auf die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde hat das LG durch Beschluß vom 31.10.1991 den Beschluß des AG geändert und den Kostenansatz vom12. 6.1991 dahin abgeändert, daß die Gebühr von 275,— DM für die Eintragung des Rangvorbehalts gänzlich entfällt. Hiergegen erhob der Bezirksrevisor die - zugelassene — weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Die gern. § 14 Abs. 2 KostG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat teilt die Auffassung des LG, daß die Eintragung des Rangvorbehalts gern. §35 KostG durch die Gebühr für die gleichzeitig erfolgte Eintragung der Auflassungsvormerkung abgegolten ist, da es sich bei der Eintragung des Rangvorbehalts um ein Nebengeschäft zu der Eintragung der Vormerkung handelt. Der gegenteiligen Ansicht des OLG Düsseldorf ( Rpfleger 1990, 315 ) vermag auch der Senat nicht beizupflichten. Das OLG Düsseldorf stützt sein Ergebnis, daß dann, wenn eine Auflassungsvormerkung und zugleich bei dieser ein Rangvorbehalt für noch einzutragende Grundpfand rechte eingetragen werde, die Eintragung des Rangvorbehalts kein Nebengeschäft darstelle, im wesentlichen auf einen Umkehrschluß aus § 62 Abs. 3 KostO : Lediglich für die in § 62 Abs.1 KostG bezeichneten Belastungen sei — in § 62 Abs. 3 KostG — gesetzlich definiert, daß die Eintragung d°es Rangvorbehalts ein Nebengeschäft bilde. Gegen die Zulässigkeit eines solchen Umkehrschlusses spricht indes — darauf hat das LG zutreffend hingewiesen — die generelle Regelung des § 35 KostO . Ein Umkehrschluß (argumentum e contrario) besagt, daß deshalb, weil das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge (nur) an einen bestimmten Tatbestand geknüpft habe, sie für andere nicht gleich, sondern allenfalls ähnlich gelagerte Tatbestände nicht gelten könne. Dieser Schluß ist indes nur dann berechtigt, wenn die gesetzliche Regelung ausdrücklich oder sinngemäß die Beschränkung der Rechtsfolge gerade „nur" auf die Fälle des in der Norm bezeichneten Tatbestandes enthält, wenn also die Beschränkung der Rechtsfolge gerade auf den Tatbestand der Norm vom Gesetzgeber gewollt oder nach der Teleologie des Gesetzes geboten ist (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, 390). Einer solchen Annahme steht hier entgegen, daß § 62 Abs. 3 KostO nur eine besondere Ausprägung der allgemeinen Regel des § 35 KostO ist, daß also nach der gesetzlichen Regelung die Annahme eines gebührenfreien Nebengeschäfts gerade nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 KostG beschränkt ist. Vielmehr ist nach der Systematik des Gesetzes auch dann, wenn die Vorausetzungen eines der Beispielsfälle, die die KostG für das Vorliegen eines Nebengeschäftes aufführt (vgl. §§ 47, 62 Abs. 3, 67,115 KostO), nicht erfüllt sind, anhand der allgemeinen Regel des § 35 KostG zu beurteilen, ob eine Tätigkeit als Nebengeschäft eines anderen Geschäfts durch die für dieses bestimmte Gebühr mit abgegolten ist. Dabei können die gesetzlich ausdrücklich bezeichneten Fälle der §§ 47, 62 Abs. 3, 67,115 KostG als Anknüpfungspunkte für eine Konkretisierung des Grundsatzes des § 35 KostG dienen (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 12. Aufl. 1991, § 35 KostG, Rd.-Nr. 3). Um ein Nebengeschäft i. S. v. § 35 KostG handelt es sich bei einem im Verhältnis zum Hauptgeschäft untergeordneten Geschäft, das ohne besonderen Auftrag zur ordnungsgemäßen Erledigung des Hauptgeschäfts auszuführen ist (vgl. OLG Köln JMBI. NW. 1968, 60; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl.1991, § 35 KostG, Anm. 2 A). Als ein solches Nebengeschäft sieht das Gesetz in § 62 Abs. 3 KostG die gleichzeitig mit der Eintragung eines Grundpfandrechts beantragte Eintragung eines Rangvorbehalts an. Der Fall der gleichzeitigen Eintragung eines Rangvorbehalts mit der Eintragung einer Auflassungsvormerkung liegt nicht anders: Auch die Vormerkung — einschließlich der Auflassungsvormerkung (vgl. Palandt/Bassenge, 51. Aufl. 1992, § 883 BGB , Anm. 29; Soergel/Stürner, 12. Aufl. 1990, §879 BGB, Rd.-Nr.1 a; MünchKomm/Wacke, 2. Aufl. 1986, § 879 BGB , Rd.-Nr. 4)—ist „rangfähig", § 883 Abs. 3 BGB . Für sie gelten daher die Erwägungen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, den Rangvorbehalt als gebührenfreies Nebengeschäft bei der Eintragung eines Grundpfandrechts zu behandeln, gleichermaßen. Aufgrund. des in § 62 Abs. 3 KostG normierten Beispielfalls ist daher der allgemeine Grundsatz des § 35 KostG dahin zu konkretisieren, daß bei gleichzeitiger Eintragung eines rangfähigen Rechts oder eines hinsichtlich der Rangfähigkeit gleichgestellten Sicherungsmittels und eines es beschränkenden Rangvorbehalts die Eintragung des Rangvorbehalts als Nebengeschäft zu behandeln ist. Dem steht der Hinweis des OLG Düsseldorf (a.a.O.) darauf, daß die Vorschrift des § 60 KostG betreffend die Eintragung des Eigentümers keine Regelung des Inhalts enthält, daß die Eintragung eines Rangvorbehalts Nebengeschäft sei, nichtentgegen. Denn dies ergibt sich daraus, daß das Eigentum selbst zu den Belastungen des Grundstücks nicht in einem Rangverhältnis steht, also nicht „rangfähig" ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 567; Horber/Demharter, 19. Aufl. 1991, § 45 GBO , Anm. 5 b bb; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 879 BGB , Rd.-Nr. 7; MünchKomm/Wacke, a.a.O., § 879 BGB , Rd.-Nr. 3). Der Fall eines entsprechenden Rangvorbehalts kann insoweit also nicht eintreten. Für den Fall der rangfähigen Auflassungsvormerkung läßt sich mithin aus § 60 KostG nichts schließen. Anmerkung(von Notarassessor Dr. Peter Baumann, Frechen) Beim finanzierten Grundstückskauf muß das zugunsten der finanzierenden Bank bestellte Grundpfandrecht Rang vor der 122 Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1992 Auflassungsvormerkung des Käufers erhalten. Da die Auflassungsvormerkung unmittelbar nach Beurkundung zur Eintragung zu bringen ist, ist sie häufig bereits eingetragen, wenn das der Kaufpreisfinanzierung dienende Grundpfandrecht bestellt wird. Zur rangrichtigen Eintragung des Grundpfandrechts bedarf es dann einer Rangänderung. Für die Rangänderung fal4-Gebühr gem. §§ 64 Abs. 5, len Gerichtskosten in Höhe einer 11 67 Abs. 1 Nr.1 KostO an (BayObLG JurBüro 1989, 406 ). Maßgebender Geschäftswert ist der geringere Wert aus vortretendem Grundpfandrecht und zurücktretender Auflassungsvormerkung ( § 23 Abs. 3 S. 1 KostO ). 1.Die hierdurch entstehenden Kosten lassen sich durch Eintragung eines ausreichenden Rangvorbehaltes bei der Auflassungsvormerkung vermeiden. Die Eintragung eines solchen Rangvorbehaltes stellt nach der zutreffenden Ansicht des OLG Köln ein gebührenfreies Nebengeschäft zur Eintragung der Auflassungsvormerkung dar (a. A. OLG Düsseldorf RPfleger 1990, 315; LG Mainz RPfleger 1992, 248). Zu klären war zunächst, welcher Gebührentatbestand bei der Eintragung eines Rangvorbehaltes überhaupt in Betracht kommt. Diese Frage erörtern weder das OLG Köln noch das OLG Düsseldorf. § 64 KostO ist nur bei der nachträglichen Eintragung eines Rangvorbehalts einschlägig (Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, 11. Aufl. 1991, § 64 KostO , Rd.-Nr. 23; Göttlich/ Mümmler, 10. Aufl. 1990, Stichwort „Rangvorbehalt"). Der Rangvorbehalt stellt auch keine Verfügungsbeschränkung 1. S. v. § 65 KostG dar. Allenfalls kann die Auffangvorschrift des § 67 Abs. 1 S.1 KostG (sonstige Eintragungen) herangezogen werden. Die Gebührenpflicht entfällt jedoch gem. §§ 35, 62 Abs. 3 KostG. Gern. § 62 Abs. 3 KostG gilt die Eintragung eines Rangvorbehaltes bei den in § 62 Abs.1 genannten Rechten ausdrücklich als gebührenfreies Nebengeschäft. Die Vormerkung zum Erwerb des Eigentums ist in § 62 Abs.1 zwar nicht ausdrücklich genannt. Hieraus kann man jedoch nicht — wie das OLG Düsseldorf — schließen, die Eintragung eines Rangvorbehaltes bei der Auflassungsvormerkung sei gebührenpflichtig. Die Aufzählung in § 62 Abs.1 KostG ist nur beispielhaft. Da Rangvorbehalte bei Vorkaufsrecht und Erbbaurecht gebührenfrei sind, sprechen die besseren Gründe für eine analoge Anwendung von § 62 Abs.1, 3 auf die Auflassungsvormerkung. Zu Recht stellt das OLG Köln klar, daß sich aus §60 KostG nichts für die Gebührenpflicht des Rangvorbehaltes bei der Auflassungsvormerkung ergibt. § 60 KostG betrifft die Eintragung des Eigentümers. Eine Regelung über die Gebührenfreiheit des Rangvorbehaltes bei der Eintragung des Eigentümers, die das OLG Düsseldorf vermißt, kann es nicht geben, denn das Eigentum ist nicht rangfähig. Es ist Belastungsgegenstand, nicht Belastung selbst. Wenn das OLG Düsseldorf schon mit einer Gesetzeslücke operieren wollte, hätte es diese bei § 66 KostG ansiedeln müssen (vgl. LG Mainz a.a.O.). 2. Der Kostenvorteil muß nicht mit einem Abwicklungsrisiko erkauft werden. Der Rangvorbehalt kann nach seiner Rechtsnatur keinem anderen als dem Eigentümer zustehen und ist daherweder isoliert pfändbar noch kann er durch eine Zwangshypothek ausgenutzt werden ( BGHZ 12, 238 ; Palandt/Bassenge, 51. Aufl. 1992, § 881 BGB , Rd.-Nr. 9; a. A. Staudinger/ Kutter, 12. Aufl. 1983, § 881 BGB , Rd.-Nr.18). 12. Notarrecht— Kein außerordentliches Mietkündigungsrecht des Notars bei Verlegung seines Amtssitzes (BGH, Urteil vom 27.11.1991 — XII ZR 252/90) BGB §570 1. Dem hauptberuflichen Notar, der nicht verbeamtet ist, steht bei Verlegung seines Amtssitzes kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses über seine Büroräume gern. § 570 BGB zu. Zum Sachverhalt: Die KI. vermieteten an den Bekl., einen hauptberuflichen rheinischen Notar, für die Zeit vom 15.11.1986 bis 14.11.1996 Räume für seine Kanzlei. Mit Schreiben vom 26. 6.1989 kündigte er unter Berufung auf das besondere Kündigungsrecht des § 570 BGB das Mietverhältnis zum 30.9.1989, weil die Notarstelle in X. eingezogen und er nach Y. versetzt worden sei, wo er ab 26.6.1989 seinem Beruf als Notar nachgehe. Die KI. sind der Ansicht, dem Bekl. stehe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 570 BGB nicht zu und halten deshalb die Kündigung für rechtsunwirksam. Sie verlangen Zahlung des Mietzinses für Oktober bis Dezember 1989. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der— zugelassenen — Revision verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Verurteilung des Bekl. nach dem Klageantrag. I. Das Berufungsgericht erachtet den Anspruch der KI. für unbegründet, weil der Bekl. das Mietverhältnis wirksam zum 30. 9.1990 gekündigt habe. Es nimmt an, als hauptberuflicher Notar sei der Bekl. gern. § 570 BGB zu der außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. II. Dieser Beurteilung kann der Senat nicht folgen. Dem Bekl. stand ein Recht zur außerordentlichen befristeten Kündigung ( §§ 570, 565 Abs. 5 BGB ) nicht zu. Das Mietverhältnis bestand über den 30. 9.1989 hinaus fort; der Bekl. schuldet deshalb den verlangten Mietzins für die Monate Oktober bis Dezember 1989 in der — betragsmäßig unstreitigen — Höhe des Klagebegehrens. 1. Nach § 570 BGB können Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum erstzulässigen Termin kündigen. a) Diese seit dem Inkrafttreten des BGB bestehende Vorschrift ist Bundesrecht ( Art. 124 GG ) geworden, wenn sie dem Grundgesetz nicht widerspricht (Art. 123 Abs.1 GG). Das Berufungsgericht sieht keinen solchen Widerspruch und nimmt deshalb an, daß § 570 BGB geltendes Recht sei. Die Vorschrift fördere im Interesse des Staates die freie Versetzbarkeit der Beamten, indem sie lange Kündigungsfristen der von ihnen eingegangenen Mietverhältnisse ausschließe; zudem verringere sie die vom Staat zu ersetzenden Umzugskosten. Die Revision macht demgegenüber geltend, § 570 BGB verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG . Das Interesse des Staates und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Umzugskosten zu sparen, rechtfertige keinen Eingriff in Privatrechte. Durch § 570 BGB würden die Vermieter einseitig aus nicht mehr zeitgemäßen Gründen zugunsten eines bestimmten Kreises von Angehörigen des öffentlichen Dienstes benachteiligt. b) Welche dieser Auffassungen, die jeweils auch in Teilen des Schrifttums vertreten werden, richtig ist, hätte, wenn es darauf ankäme, der Senat selbst zu entscheiden. Denn § 570 BGB ist vorkonstitutionelles Recht, das der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht in seinen Willen aufgenommen hat. Es bedürfte mithin keiner Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs.1 GG, wenn der Senat die Vorschrift für verfassungswidrig halten würde (s. nur Schmidt-Bleibtreu/Klein, 7. Aufl. Art.123 GG, Rd.-Nr. 3 m. w. N.). (Leitsätze nicht amtlich) 2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 570 BGB braucht indessen hier nicht entschieden zu werden, weil der Ausgang des Rechtsstreits nicht von ihrer Beantwortung abhängt. Auch wenn die — in Zeiten des Wohnungsmangels wenig bedeutsame — Vorschrift keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, gibt sie dem Bekl. kein Recht Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1992 2. Zum Status des Nurnotars. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 01.04.1992 Aktenzeichen: 2 Wx 49/91 Erschienen in: MittRhNotK 1992, 122-123 Normen in Titel: KostO §§ 35, 62, 66, 67