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XI ZR 164/91

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. April 1992 XI ZR 164/91 BGB § 167 Vollmachtsmissbrauch bei Abtretung einer Grundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau aufzuklaren. wie des Hotel- und Gaststattenverbandes in B.) zum Beweis dafor einzuholen, daB im B. Hotelgewerbe das Inventar nicht als Zubehor des Grundstocks angesehen werde. Das Beru-fungsgeriCht hat dazu ausgefohrt, es schlieBe sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig an, das fur das Inventar einer Gaststatte in Schleswig-Holstein eine die Zubeh6reigenschaft verneinende ぬrkehrsauffassung nicht festgestellt habe ( Rpfleger 1988, 76 ). Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafor, daB sich die dortige Situation grundsatzlich von der in B. unterscheide, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich; dies gelte um so mehち als for B. be・ reits 1915 entschieden worden sei, eine die Zubeh6reigenschaft von Gaststatteninventar verneinende ぬrkeh rssitte sei nicht erweislich (OLG Hamburg, OLGE 31, 192). Das Berufungsgericht durfte zwar, da die Beweistatsache einen Gegenstand fachlicher Erfahrung betrifft, die Beweiserhebung bei Vorhandensein eigener Sachkunde ablehnen. Dann muBte es aber seine Sachkunde im Urteil darlegen (BGH, Urt. v. 27.5.1982, III ZR 201/80, NJW 1982, 2874 ; v. 9.5.1989, VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948 ). Daran-fehlt es. Die Begrondung, Anhaltspunkte for eine Abweichung der ぬr鵬hrsauffassungen in den beiden Landern seien nicht ersichtlich, laBt keinen SchluB auf eine eigene Anschauung des Berufungsgerichts von der Verkehrsauffassung zu. Nahere Darlegungen konnte es von dem Beklagten nicht verlangen. Zudem von ihm zu fohrenden Beweis (vgl. Senatsurt. v. 19.3.1965, V ZR 270/62, LM BGB§97 Nr.3) genogte die Behauptung einer bestimmten ぬrkehrsanschauung und die Benennung des Beweismittels (MonchKomm-BGB/Ho/ch, 2. Aufl.,§97 Rdnr.29). Die Bezugnahme im Berufungsurteil auf ぬrhaltnisse, die im Jahre 1915 bestanden hatten, ist ungeeignet, Feststellungen o ber die gegenwartige ぬrkehrs・ anschauung zu treffen. Die Fortdauer des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verkehrsanschauung wird nicht vermutet (vgl. RG, JW 1914, 460; Soerge//Mdh/, a.a.O.,§97 Rdnr. 34). Die Sache ist daher zur anderweiten ぬrhaidlung und Ent・ scheidung an das Berufungsgericht zur0ckzuverweisen. Das Ergebnis des Rechtsstreits hangt davon aり ob das Beru fungsgericht zu der Feststellung gelangt, nach der maBgeblichenぬrkehrsanschauung zahle das Inventar nicht zum Zubeh6r des HotelgrundstUcks. Ist dies der Fall, fehlt auch die Grundlage for einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei VertragsschluB; denn dann hatte der Beklagte keinen AnlaB, die Klagerin o ber seinen EntschluB zur gesonderten Verwertung, der 一 wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht 一 eine bestehende Zubeh6reigenschaft beendet hatte ( BGHZ 60, 267 4. BGB§167 (Vo//machtsm沼brauch bei Abtretung einer Grundschu/d) Zur Frage des VollmachtsmiBbrauchs bei der Abtretung einer Grundschuld zur Sicherung von Drittschulden. BGH, Urteil vom 28. 4. 1992 一 Xl ZR 164/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die beklagte Sparkasse gewahrte im Marz 1981 drei Darlehensnehmern ein Darlehen in H6he von 300.000 DM, das am 30. Juni 1981 zuruckzuzahlen gewesen ware und das noch in H6he von 210.315,85 DM offen ist. Zur Sicherung dieses Darlehens diente der Beklagten eine Grundschuld in H6he von 300.000 DM, die auf dem Grundstock der Schwiegermutter des Klagers eingetragen war. Diese Grundschuld hatte der als ihr Vertreter auftretendeSohn der Eigentomerin an die Beklagte zur Sicherheit o bertragen. Die Eigentomerin hatte ihren Sohn durch eine notariell beurkundete Vollmacht vom 6.11.1980 ermachtigt, ihren Grundbesitz mit Grundpfandrechten zu belasten und auch bereits eingetragene Rechte abzutreten. Die notarielle Vollmacht hat folgenden Wortlaut: ,, Ich bevollmachtige hiermit meinen Sohn, den Grundbesitz zum Zwecke der Finanzierung mit Grundpfandrechten 一 Hypotheken oder Grundschulden 一 zu belasten samt Zinsen und Nebenー leistungen und mich mit dinglicher Wirkung, aber nicht pers6nlich, gegenober dem jeweiligen Glaubiger der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Mein Sohn ist ermachtigt, alle zur Durchfohrung dieser Grundpfandrechtsbestellungen erforderlichen Bewilligungen und Antrage gegenUber dem Grundbuchamt abzugeben; dazu geh6ren auch Abtretungserklarung bezoglich bereits eingetragener Rechte und Bewilligung und Antrag bezoglich der L6schung von Vorlasten und Anderung der Rangverhaltnissa" Unter ぬrwendung dieser Vollmacht hatte der Sohn drei Eigentomergrundschulden o ber je 300.000 DM auf dem Grundbesitz seiner Mutter eintragen lassen, von denen er dann die erste als Sicherheit for das oben genannte Darlehen an die Beklagte abtrat. Am 23. 3. 1981 unterzeichnete 町 in ぬrtretung der GrundstockseigentUmerin eine formularmaBige Zweckerklarung zugunsten der Beklagten Das Darlehen diente der Ersteigerung des Grundbesitzes einer Firma HE.GmbH durch eineGesellschaft borgerlichen Rechts, derauch der Sohn der Sicherungsgeberin angeh6rte. Der Gewinn aus der WeiterverauBerung des zu ersteigernden Grundbesitzes sollte- zwischen den Gesellschaftern geteilt werden. Die Beklagte o berwies die Darlehensvaluta vereinbarungsgemaB auf ein Notaranderkonto,, 1. 5. K./G」1 Die Abl6sung dieses kurzfristig gewahrten Darlehens sollte durch die G.-ぬrsicherung erfolgen. Dazu kam es jedoch nicht. Die 由rteien streiten Ober die Wirksamkeit der Grundschuldabtretung an die Beklagte Der Klager, dem die EigentUmerin ihre Ansproche abgetreten hat, fordert von der Beklagten die Ubertragung der Grundschuld, hilfsweise die Bewilligung der ゆschung. Er ist der Ansicht, daB die Vollmacht zur GrundstUcksbelastung nur dem eigenen Kreditbedarf der Eigentumerin for geschaftliche Zwecke habe dienen sollen. Er behauptet, die Grundschuld sei von dem Bevollmachtigten abredewidrig ohne Wissen seiner Mutter zur Sicherung fremder Darlehensschulden an die Beklagte abgetreten worden, jedenfalls sei von der Vollmacht rechtsmiBbはuchlich Gebrauch gemacht worden und die Beklagte habe dies erkennen mossen. Die Beklagte bestreitet dies. Sie halt die Abtretung der Grundschuld und die Sicherungsvereinbarung for wirksam. Das 山ndgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurockgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.' Aus den Grnden: 1:Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daB der. Bevollmachtigte bei der o bertragung der Grundschuld an die Beklagte for diese erkennbar seihe Vollmacht miBbraucht habe, mit der Folge, daB die Eigentumerin nicht wirksam gebunden worden und der Rしckgewahranspruch gerechtfertigt sei. Es ist der Ansicht, die Volimachtsurkunde sei auf der Grundlage ihres Wortlautes auszulegen. Soweit danach der Grundbesitz zum Zwecke der Finanzierung belastet werden k6nne, sei ungedeckter Kreditbedarf angesprochen gewesen, jedoch nicht notwendig der der Eigentomerin. Fremder Kreditbedarf sei nicht ausdrocklich ausgeschlossen ge-・ wesen. Die Vollmacht decke daher nicht nur die Bestellung der Eigentomergrundschuld, sondern auch die Ubertragung der Grundschuld an die Beklagte. Die Verwendung der Grundschuld for das Fremddarlehen sei jedoch ersichtlich rechtsmiBbrauchlich gewesen. Es habe sich um einen hohen Darlehensbetrag gehandelt. Was die Grundstockseigentomerin mit den Darlehensnehmern und ihren Vorhaben zu tun gehabt habe, sei nicht ersichtlich gewesen. Die MittBayNot 1993 Heft 1 13 Abschatzung der_Risiken bei der Darlehensgewahrung habe allein bei der Beklagten gelegen. Die ぬrteilung der Risiken sei ganz ungewohnlich zugunsten der Beklagten und zu Lasten der Vollmachtgeberin geregelt gewesen. Die Notwendigkeit einer Rockfrage beim Vertretenen habe sich geradezu aufgedrangt, weil der Beklagten im Zusammenhang mit der vorgesehenen endgoltigen Abl6sung des Darlehens durch die G ,・ぬ rsicherung erkennbar gewesen sei, daB die langfristigen Finanzierungsmittel eigenen Kreditbedarf der Grundstockseigentomerin decken 501 Iten. Mit der Anderung des Sicherungszwecks der Grundschuld zugunsten der Darlehensnehmer der Beklagten sei in ersichtlich verdachtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch gemacht worden, die eine Rockfrage bei der GrundstuckseigentUmerin habe notwendig erscheinen lassen. 2. Diese AusfUhrungen halten rechtlicher UberprUfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht hat lediglich zugunsten der Beklagten unterstellt, daB die Grundschuldabtretung inhaltlich durch die notarielle Vollmacht gedeckt war. Soweit es sich damit 一 trotz der Ausfohrungen zur Reichweite der eingeraumten ぬrtretungsmacht 一 einer endgUltigen Entscheidung enthalten hat, kann der Senat diese nachholen, da weitere 凡ststellungen nicht in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 14. 12. 1990 一 VZR 223/89, NJW 1991, 1180 m.w. N.). Entgegen der Auffassung des Klagers richtet sich die Auslegung der notariellen Vollmacht im vorliegenden Fall nicht nach den fUr die Innenvolimacht entwickelten Grundsatzen. Bei der in einer Urkunde verlautbarten und nach auBen kundgemachten Vollmacht ist grundsatzlich auf die sich aus dem Wortlaut der Urkunde ergebenden Verstandnism6glichkeiten des Geschaftsgegners abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 9. 7. 1991 一 Xl ZR 218/90, NJW 1991, 3141 【= M ittBayNot 1992, 42=DN0tZ 1992, 941). DaB der Beklagten darUber hinaus for den Umfang der Vollmacht bedeutsame Umstande bekannt gewesen waren, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Dem Wortlaut der Urkunde laBt sich nicht entnehmen, wessen Finanzbedarf durch die Belastung des Grundstocks gedeckt werden sollte. Es ist nicht ungew6hnlich, daB Grundpfandrechte Dritten zur Befriedigung eigenen Kreditbedarfs zur Verfogung gestellt werden. Da es sich um eine notarielle Urkunde handelt, kann der Geschaftsgegner davon ausgehen, daB etwaige die ぬrt retu n gs macht einschrankende Zweckvorstel lungen des Vollmachtgebers klar zum Ausdruck gebracht worden waren. Der letzte Absatz der Vol Imacht bezieht im U brigen Abtretungserklarungen hinsichtlich bereits eingetragener Rechte ausdrUcklich ein. b) Rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die Feststellung, der Sohn der GrundstUckseigentomerin habe von der ihm erteilten Vollmacht abredewidrigen Gebrauch gemacht. falls zu Unrecht davon aus, daB mit der Abtretung der Grundschuld zur Sicherung des von der Beklagten gewahrten Darlehens von der Vollmacht in ersichtlich verdachtiger W引se Gebrauch gemacht wurde. aa) Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung der Grundsatzeo ber die Beachtlichkeit eines MiBbrauchs der Vertretungsmacht durch den Bevol Imachtigten wesentliche Gesichtspunkte nicht hinreichend berocksichtigt. Der ぬrtretene hat grundsatzlich das Risiko eines VollmachtsmiBbrauchs zu tragen. Dem Geschaftsgegner obliegt im allgemeinen keine besondere PrUfungspflicht, ob und in welchem Umfang der ぬrtreter im lnnenverhaltnis gebunden ist, von seiner nach auBen unbeschrankten ぬrtretungs・ macht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist aber gegen einen erkennbaren MiBbrauch der ぬrtre・ tungsmacht im Verhaltnis zum ぬrtragsgegner dann ge・ schUtzt, wenn der ぬrtreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdachtiger W引se Gebrauch gemacht hat, so daB beim ぬrtragsgegner begrondete Zweifel entstehen muBten, ob nicht ein TreueverstoB des Vertreters gegenuber dem ぬrtretenen vorliege. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich nach den Umstanden des Falles die Notwendigkeit einer RUckfrage des ぬrtragsgegners beim ぬrtretenen vor VertragsschluB geradezu aufdrangte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28.2. 1966 一 VII ZR 125/66, NJW 1966, 1911 ; BGHZ 50, 112, 114; BGH, Urteil vom 10. 12. 1980 一 V 川 ZR 186/79, WM 1981, 66 , 67; Urteil vom 14.5. 1986 一 IVa ZR 146/85, WM 1986, 1061 , 1062; Urteil vom 18. 5. 1988 一 IVa ZR 59/87, NJW 1988, 3012 , 3013; Urteil vom 8. 3. 1989 一 IV a ZR 353/87, WM 1989, 1068 , 1069). bb) Diese-massive Verdachtsmomente voraussetzende ,,objektive Evidenz" des MiBbrauchs (vgl. dazu MonchKomm/ Thiele, 2. Aufl.§164 Rdnr. 105) ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen. Die kreditgebende Bank hat ein legitimes Eigeninteresse an der Absicherung ihrer Kredite. Sie pruft diese nicht im Inter-esse des Kunden oder des Sicherungsgebers und ist deshalb U ber die Folgen der Kreditsicherung auch nicht allgemein aufklarungspflichtig (vgl. Senatsurteil vom 7.4. 1992 一 Xl ZR 200/91, WM 1992, 97 刀. Es ist nicM ungew6hnlich, daB jemand sein Grundstock als Sicherungsobjekt for Kredite Dritter verpfandet. Dabei ergibt sich 一 wie bei jeder Stellung von Sicherheiten fUr Schulden Dritter 一 notwendiger・ weise die vom Berufungsgericht als verdachterregend be wertete Verlagerung des Kreditrisikos vom Darlehensgeber auf den Sicherungsgeber. Dieser Umstand legt demgemaB entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fur sich allein den Verdacht eines MiBbrauchs der ぬrtretungsmacht bei der Sicherheitenbestellung durch einen Bevollmachtigten noch nicht nahe. Auoh sonstige Umstande sprechen nicht fur einen MiBbrauch. Die Beklagte kannte die Sicherungsgeberin nicht; Das Berufungsgericht stUtzt dieses Ergebnis allein auf die diese war nicht ihre Kundin. Aus dem Wortlaut der der Aussage der am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits Beklagten bekannten notariellen Vollmacht ergab sich, daB erheblich interessierten GrundstUckseigentUmerin und ぬrtreter der Sicherungsgeberin deren Sohn war und die ihres Sohnes. Es hat bei der BeweiswUrdigung den sonsti-Vollmacht eigens zu dem Zweck erteilt wurde, das Grundgen ProzeBvortrag auBer acht gelassen und sich insbeson-・ stock zu Finanzierungszwecken belasten zu k6nnen. Das gedere nicht mit den HintergrQnden des finanzierten Gesicherte Darlehen wurde nur fUr etwa drei Monate gewahrt schafts auseinandergesetzt. 山tztlich kann diese das Innenund sollte 一 wie der Beklagten von der G.-Versicherung verhaltnis zwischen der Vollmachtgeberin und ihrem Sohn bestatigt worden war 一 alsbald durch ein Darlehen U ber betreffende Frage jedoch offenbleiben. 650.000 DM abgelost werden. Der Umstand, daB die Sichec) Denn selbst wenn ein abredewidriger Gebrauch der Vollrungsgeberin eigenen Kreditbedarf for ihr GrundstUck und macht unterstellt wird, geht das angefochtene Urteil jedenihr Textilgeschaft hatte, muBte ebenfalls keine Zweifel der MlttBayNot 1993Heft 1 durch die Grundschuld gesicherten Fremddarlehens nichts Naheres wuBte und sich darum auch nicht zu kommern brauchte. Die Darlehensvaluta sollte auf ein Notaranderkonto U berwiesen werden, das u.a. durch den Namen des Sohnes gekennzeichnet war. Sein ぬrhalten erschien daher unverdachtig, zumal er ohnehin die finanziellen Angelegenheiten fUr seine betagte Mutter erledigte. Greifbare Anhaltspunkte for die Annahme, er wolle diese hintergehen, waren for die Beklagte nicht vorhanden. Eine RUckfrage bei der Vollmachtgeberin drangte sich unter den gegebenen Umstanden nicht auf. Die Klagerin macht geltend, die Beklagte sei zur Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden nicht berechtigt. KO. habe unter MiBbrauch der ihm von F. Fr. erteilten Vollmacht die Abtretung der Grundschulden an sich und anschlieBend an die Beklagte erklart. Das sei der Beklagten auch bekannt gewesen Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision fohrte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei nicht feststellbar, daB die Beklagte zu Unrecht aus den Grundschulden in den Miteigentumsantell der Klagerin vollstreckt. Zur Begrondung fohrt es im wesentlichen aus: Nach der Abtretung der Grundschulden durch die ursprロ ng・ lichen Glaubiger an F. Fr. habe der Wirtschaftsberater H. KU. atfgrund der Generalvollmacht der Frau Fr. die Grundschulden im Wege des ihm erlaubten lnsichgeschafts auf sich ubertragen und sie- sodann an die Beklagte abgetreten. 1. Zur o bergabe des Grundschuldbriefs i.S.d.§1154 Abs. 1, §1192 Abs.1 BGB ist erforderlich, daB der Abtretungs・ Diese habe die Grundschuldbriefe erlangt und sei als BerechUgte im Grundbuch eingetragen. Ihr Glaubigerrecht sei empf 谷 nger den Brief vom Abtretenden und mit dessen durch die Kette der den §§1191 Abs. 1, 1154 Abs. 1 und 2 BGB Willen erlangt. o bergibt ein Dritter den Brief, so kann entsprechenden o bertragungen der Grundschu Iden formell dies dem Abtretenden nur dann zugerechnef werden, rechtmaBig belegt. wenn der Dritte als dessen Vertreter handelt. 5. BGB§§1154Abs. 1, 1155, 1192 Abs. 1, 892 Abs. 1 (Bガefbergabe bei Abtretung einer Briefgrundschuld; gutg信ubiger Erwerb einer Briefgrundschuld) 2. Gutgl 谷 Libiger Erwerb einer Briefgrundschuld von einem nicht im Grundbuch eingetragenen ぬr百 uBerer setzt vor・ aus, daB dieser unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer des Grundschuldbriefs ist; es genUgt nicht, daB er in der Lage ist, dem Erwerber den Briefbesitz zu verschaffen.. BGH, Urteil vom 8. 12. 1992 一 xl ZR 44/92 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte betreibt aus zwei Briefgrundsc.hulden die Zwangsvollstreckung in die halftigen Miteigentumsanteile der Klagerin an zwei GrundstQcken. Mit der Klage beantragt die Klagerin, die Zwangsvollstreckung for unzulassig zu erklaren. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klagerin ist halftige Miteigentomerin zweier Grundst0cke in der Gemarkung 5. Der Grundbesitz geh6rte fruher den inzwischen geschiedenen Eheleuten Wi. K. (Sohn der Klagerin) und Wa. K. (jetzt: M.) je zur Halfte. Wi. K. lieB am 5.2.1982 seinen Miteigentumsanteil an die Klagerin auf. Sie wurde am 8.4.1982 als Miteigentomerin im Grundbuch eingetragen. Wa. K.o bertrug ihren Anteil auf ihre Mutter E Fr., die im Dezember 1985 als Miteigentomerin im Grundbuch eingetragen wurde. Die Eheleute K. hatten im Jahre 1976 zur Sicherung von Darlehen eine Briefgrundschuld o ber 141.000 DM zugunsten der W.AG und eine Briefgrundschuld o ber 9.200 DM zugunsten der Bausparkasse W. bestellt. Durch schriftliche Erklarungen vom 4.3.1982 traten die W. ihre pers6nUche Forderung von 141.734,38 DM sowie die Grundschuld o ber 141.000 DM und die Bausparkasse W. ihre pers6nliche Forderung von 7.445,64 DM sowie von der Grundschuld o ber 9.200 DM einen erstrangigen Teilbetrag in gleicher H6he an F. Fr.ab. Die Abtretungserklarungen und die Grundschuldbriefe o bersandten sie an H.KO., den F.Fr. durch notarielle Erklarung vom 1.3.1982 bevollmachtigt hatte, sie in allen pers6nlichen und verm6gensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten und dabei auch Rechtsgeschafte mit sich im eigenen Namen vorzunehmen. KO. gab am 10. 3. 1982 eine notariell beglaubigte schriftliche Erklarung ab, in der er u. a. die beiden Briefgrundschulden,, zunachst an mich und gleichzeitig weiter . . an das B. Kreditinstitut"(= Beklagte) abtrat りnd behauptete, dies,, unter o bergabe der Grundschuldbriefe" zu tun Die beiden Grundschulden wurden, soweit sie auf demI Halfteanteil von Wa. K. lasteten, im September 1983 gel6scht. Die Beklagte wurde im Juli 1984 als Inhaberin der Grundschulden im Grundbuch eingetragen. Auf ihre Anforderung unterw可f die Klagerin sich in notarieller Urkunde vom 6.5.1985 der sofortigen Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden in ihren Miteigentumsanteil. MittB翌Not 1993 Heft 1 DemgegenUber greife der Einwand der Klagerin nicht durch, die O bertragung der Grundschulden von F. Fr. auf H. KU. und von H. KO. auf die Beklagte sei unwirksam. Es sei bereits zweifelhaft, ob KU. dabei die Generalvollmacht der Frau Fr. miBbraucht habe. Das k6nne aber letztlich unentschieden bleiben. Die Beklagte brauche jedenfalls einen etwaigen VollmachtsmiBbrauch KO.s nicht gegen sich gelten zu lassen, weil sich nicht feststellen lasse, daB sie von einem treuwidrigen Verhalten KO.s Kenntnis gehabt oder sich einer solchen Kenntnis bewuBt verschlossen habe. Die Beklagte mosse sich auch nicht den Einwand entgegenhalten lassen, sie habe die Grundschulden durch eine unerlaubte Handlung erworben. Ein solcher Einwand setze voraus, daB die Beklagte im Zusammenwirken mit KU. und unter Ausnutzung des MiBbrauchs seiner Vertretungsmacht die Grundschulden erworben und dadurch die Klagerin oder ihren Rechtsvorganger in sittenwidriger Weise geschadigt habe. Es lasse sich aber nicht feststellen, daB die Beklagte von einem unredlichen Verhalten KO.s Kenntnis gehabt und mit ihm zum Nachteil der Klagerin oder ihres Rechtsvorgangers zusammengewirkt habe. II. Diese Beurteilung halt rechtlicher PrUfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Abtretung der beiden Briefgrundschulden von KU. an die Beklagte nicht festgestellt. a) Zur Abtretung einer Briefgrundschuld ist nach§1154 Abs.1 Satz 1 i.V. mit §1192 Abs. 1 BGB neben einer schriftlichen Abtretungserklarung die o bergabe des Grundschuldbriefs oder eins der U bergabesurrogate nach§1117 Abs.1 Satz2 I.V. mit§929 Satz 2, §§930, 931 BGB oder nach§1117 Abs. 2 BGB erforderlich. Dabei stellt nicht jedweder spatere Besitzerwerb durch den Abtretungsempfanger eine Uber-・ gabe des Briefes im Sinne des§1154 BGB dar (BGH, Urteil vom 29. 11. 1968 一 V ZR 52/65= WM 1969, 208 , 209), Grundsatzlich ist vielmehち wie die ぬrweisung in§1154 Abs.1 Satz 1 BGB auf§1117 BGB und auch die Parallelvorschrift des §929 Satz 1 BGB zeigen, erforderlich, daB der Abtre Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.04.1992 Aktenzeichen: XI ZR 164/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 13-15 Normen in Titel: BGB § 167