OffeneUrteileSuche

IV ZR 2/91

OLG, Entscheidung vom

4mal zitiert
5Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 14. Mai 1992 2 Z BR 33/92 GG Art. 1, 2; GBO § 12; GBVerf. §§ 23, 28 Kein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Anlegung eines neuen Grundbuchblattes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die angegriffene Zwischenverfügung des GBA ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil die bewilligte Löschungsklausel möglicherweise zugleich eine materielle Beschränkung der Rückauflassungsvormerkung verlautbart und somit als Erlöschensbedingung der Vormerkung eintragungsfähig wäre. Denn ob die Klausel diesen Sinn hat, ist unklar, weil sie nicht der Möglichkeit Rechnung tragen würde, daß bei Erlöschen der Vormerkung der gesicherte Anspruch zwar bereits entstanden, jedoch noch nicht erfüllt ist, im Hinblick auf den denkbaren Eintritt einer solchen Lage aber die Erhaltung der Sicherung für die Erben des Berechtigten gerade beabsichtigt sein kann. Auf diese Unklarheit hat schon Streuer ( Rpfleger 1986, 245 ff.) zutreffend aufmerksam gemacht (andeutungsweise auch Haegele, Rpfleger 1971, 315 ). Sie könnte im vorliegenden Fall sogar den schuldrechtlichen Rückauflassungsanspruch ergreifen. Dieser wäre nämlich, wenn die Vormerkung mit dem Tode des Berechtigten erlischt, bei einer späteren Zwangsversteigerung des veräußerten Wohnungseigentums oder im Konkurs des Erwerbers für die Erben des Veräußerers weitgehend wertlos, woraus zu folgern sein könnte, schon der Rückauflassungsanspruch selbst sei durch den Tod des Veräußerers auflösend bedingt. Wenn das die Beteiligten, wie die Beschwerdebegründung nahelegt, nicht gewollt haben, vielmehr ein vor dem Tod der Berechtigten entstehender Rückauflassungsanspruch über den Tod hinaus durch die bewilligte Vormerkung gesichert sein soll, muß das urkundlich in Abänderung der Löschungsklausel klargestellt werden. 4. Liegenschaftsrecht — Zur Ermittlung der Ein-HektarGrenze bei der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. 3.1992 — 3 Wx 70/92 — mitgeteilt von Notar Josef Baum, Eschweiler) GrdstVG §§ 1; 2 AGGrdstVG NW § 1 Bei Veräußerung mehrerer Grundstücksparzellen, die jeweils für sich betrachtet die Größe von einem Hektar unterschreiten, ist eine Genehmigung nach dem GrdstVG erforderlich, wenn eine wirtschaftliche Einheit von über einem Hektar Größe veräußert wird. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag vom 6.8.1991 verkaufte die R-AG mehrere Parzellen landwirtschaftlichen Grundbesitzes, die für sich betrachtet jeweils unter einem Hektar groß waren, in ihrer Gesamtgröße aber 1,3 ha ausmachten. Der Rechtspfleger verlangte für die Eigentumsumschreibung eine Genehmigung nach dem GrdstVG. Die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist zulässig ( §§ 71, 78, 80, 15 GBO ), sachlich aber nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung ( § 78 GBO ). Das LG hat ausgeführt, die Veräußerung der hier in Rede stehenden Grundstücke müsse gern. § 2 GrdstVG genehmigtwerden, die Ausnahmeregelung des § 1 AGGrdstVG für das Land NW greife nicht ein, weil die verkauften Grundstücke insgesamt größer als 1,0 ha seien. Nach Sinn und Zweck des GrdstVG sei entscheidend, daß es sich um zusammenhängende Parzellen desselben Eigentümers handele, so daß von einem einheitlichen Verkauf auszugehen sei, der in bezug auf die Genehmigungspflicht nur insgesamt beurteilt werden könne. Diese Erwägungen des LG sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nach §§ 1, 2 GrdstVG bedarf die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung. Ausnahmen von diesem Genehmigungszwang ergeben sich daraus, daß die einzelnen Bundesländer bestimmen können, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer Mindestgröße keiner Genehmigung bedarf (§2 Abs.3 Nr.2 GrdstVG). Für das Land NW ist dazu in § 1 AGGrdstVG vom 14.7.1981 (GV NW 1981, 403) geregelt, daß „die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer Größe von 1,0 ha" keiner Genehmigung nach dem GrdstVG bedarf. Dabei ist der Begriff „Grundstück" wirtschaftlich zu verstehen (Haegele/Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Rd.-Nr. 3967 unter Hinweis auf OLG Hamm AgrarR 1985,173). Das bedeutet, daß es — wie das LG zutreffend ausgeführt hat— beim Verkauf mehrerer Parzellen letztlich darauf ankommt, ob die Veräußerung „aus dem gleichen Grundbesitz" erfolgt ist, auch wenn die Freigrenze von 1 ha nur bei Zusammenrechnung der einzelnen Flächen überschritten wird, wobei es auch unerheblich ist, ob die Veräußerung in einem Vertrag erfolgt oder für jede Parzelle bzw. jedes Grundstück ein gesonderter Kaufvertrag geschlossen wird. § 1 AGGrdstVG spricht denn auch nicht von der Veräußerung eines Grundstücks, sondern von der Veräußerung von Grundstücken bis zu einer Größe von 1,0 ha. Das LG hat auch zu Recht den hier in Rede stehenden Grundbesitz als „zusammenhängende" Parzellen angesehen. Dies muß vor allem für die Flurstücke 17 und 19 gelten, die nach dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs— anders als im notariellen Vertrag — auch dieselbe Lagebezeichnung, nämlich „Im Großen Bruch" haben und schon von daher nur als einheitlicher Grundbesitz angesehen werden können. Die weitere Beschwerde kann danach keinen Erfolg haben, jedoch war die Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses angemessen zu verlängern. Daß die vom GBA gesetzte Frist vom LG nicht verlängert und bereits abgelaufen war, steht dem nicht entgegen (vgl. KG JW 1926, 1588). 5. Grundbuchrecht — Kein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Anlegung eines neuen Grundbuchblattes (BayObLG, Beschluß vom 14.5.1992 —2 Z BR 33/92 — mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) GG Art.1; 2 GBO§12 GBVerf. §§ 23; 28 1. Der Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Umschreibung seines Grundbuchblatts, damit ein gelöschter Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerk oder eine gelöschte Zwangssicherungshypothek aus dem Grundbuch nicht mehr ersichtlich ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 2. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn die gelöschte Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist oder wenn seit der Löschung längere Zeit vergangen ist. Zum Sachverhalt: Der Bet. ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Laut Eintragungsvermerk vom 20. 8.1987 wurde die Zwangsversteigerung, laut Vermerk vom 7. 3.1989 die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet. Außerdem wurde am 21.1.1988 eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Die Sicherungshypothek wurde am 2.1.1989, der Zwangsverwaltungsvermerk am 26.9.1990 und der Zwangsversteigerungsvermerk am 21.11.1991 wieder gelöscht. Der Bet. hat beantragt, ein neues Grundbuchblatt anzulegen. Das GBA hat ihm am 28.11.1991 mitgeteilt, daß die Umschreibung des Grundbuchblatts nicht möglich sei. Der Bet. hat daraufhin erneut die Umschreibung beantragt, da er sonst nicht kreditwürdig sei. Das GBA hat den Antrag als Erinnerung behandelt, ihr aber nicht abgeholfen. Das LG hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 3. 3.1992 zurückgewiesen. Der Bet. hat dagegen weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: 1. Die zur Niederschrift des Rechtspflegers beim GBA eingelegte weitere Beschwerde des Bet. ist zulässig (§§ 73 Abs. 2,80 Abs.1 und 3 GBO; § 24 Abs.1 Nr.1 a RPfIG). Sie ist aber nicht begründet. T 188 Heft Nr.7/8 • MittRhNotK • Juli/August 1992 Die Erstbeschwerde ist zulässig gewesen. Denn das GBA hätte mit seiner Entscheidung, der Anregung des Bet. auf Umschreibung des Grundbuchblatts nichtzu folgen, in das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete „Recht auf informationelle Selbstbestimmung" des Bet. eingegriffen, wenn die Entscheidung in dem vom Bet. behaupteten Sinn unrichtig wäre (Horber/Demharter, 19. Aufl., § 71 GBO , Anm. 18 a). Zu Recht hat das LG aber die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. 2. Das LG hat ausgeführt: Die in der Grundbuchverfügung festgelegten Voraussetzungen für die Umschreibung des Grundbuchblatts seien nicht gegeben. Der vom Bet. genannte Grund rechtfertige die Umschreibung nicht. Auch das vom BVerfG im Volkszählungsurteil bestätigte „Recht auf informationelle Selbstbestimmung" gewähre keinen solchen Anspruch. Die Publizität des Grundbuchs auch in bezug auf gelöschte Eintragungen verstoße danach nicht gegen das GG. Sie sei Voraussetzung für das Funktionieren des im Interesse der Rechtsklarheit eingeführten Grundbuchsystems und des von ihm gewährleisteten Verkehrsschutzes. Dieser sei wiederum von größter Bedeutung für die Kreditwirtschaft, die anhand der Grundbucheintragungen das Risiko eines durch Grundpfandrechte gesicherten Kredits abwägen könne. Es sei möglich, daß die persönliche Kreditwürdigkeit des Grundstückseigentümers durch die aus dem Grundbuch ersichtlichen, inzwischen gelöschten Eintragungsvermerke herabgesetzt werde. Wenn die Eintragungen zu Recht vorgenommen worden seien, verstoße dies nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch personenbezogene Informationen, etwa aus dem Schuldnerverzeichnis, seien ein Abbild sozialer Wirklichkeit, das nicht dem Betroffenen allein zugerechnet werden könne. Er müsse daher im überwiegenden Allgemeininteresse auf gesetzlicher Grundlage und unter strikter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit und der Normenklarheit Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen. Ein Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblatts werde aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise dann bejaht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die belasteten Eintragungsvermerke gefehlt hätten. Der Bet. behaupte aber selbst nicht, daß Zwangshypothek, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerk zu Unrecht eingetragen worden seien. 3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Voraussetzungen, unter denen nach der Grundbuchverfügung ein Grundbuchblatt umgeschrieben werden muß (§§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 1 GBVerf.) oder nach dem Ermessen des GBA umgeschrieben werden kann (§ 28 Abs. 2 Buchst. a und b GBVerf.), sind nicht gegeben. Ein Anspruch auf Umschreibung allein zu dem Zweck, die gelöschten Vermerke über die Anordnung von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sowie über die Zwangssicherungshypothek im Grundbuch und im Handblatt zu beseitigen (vgl. § 30 Abs.1 Buchst. c S. 2 und 3 GBVerf.), steht dem Bet. nicht zu. Diese Auffassung wird für den Normalfall (d. h. für den Fall, daß die Eintragung ordnungsgemäß, ohne Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde) in der Rspr. einhellig und in der Lit. teilweise vertreten (OLG Düsseldorf Rpfleger 1987, 409 = DNotZ 1988,169; LG Koblenz, Beschl. vom 1.8.1983, 4 T 409/83; LG Köln MittRhNotK 1984,247; LG Bonn Rpfleger1988, 311 f. = MittRhNotK 1988, 121; Horber/Demharter, § 3 GBO , Anm. 5 c; Haegele/ Schöner/Stöber, 9. Aufl., Rd.-Nr. 613 a; einschränkend KEHE/ Eickmann, §28 GBVerf., Rd.-Nr.3; Steiner/Hagemann, 7. Aufl., § 19 ZVG , Rd.-Nr. 20; Vollkommer, Rpfleger 1982,1 f.; Böhringer, Rpfleger 1989, 309 , 312 f.). Der Senat schließt sich dieser Meinung an. Auch das ausArt. 2Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( BVerfGE 65, 1 ff.) gibt jedenfalls für den Normalfall keinen Anlaß, weitere Umschreibungstatbestände zu schaffen und dem Bet. einen Anspruch auf Umschreibung einzuräumen. Die dem Schutz und der Geheimhaltung personenbezogener Daten dienenden, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Heft Nr. 7/8 • MittRhNotK • Juli/August 1992 im einzelnen ausgestaltenden besonderen Gesetze sind nicht anwendbar: Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20.12.1990 (BGBl. 1, 2954) gilt nach seinem § 1 Abs. 2 für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Länder nur, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. In Bayern ist der Datenschutz durch das Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (BayDSG-BayRS 2041-1) geregelt; nach dessen Art. 2 Abs. 2 gehen besondere Vorschriften über Verfahren der Rechtspflege den Vorschriften dieses Gesetzes vor. In gleicher Weise bestimmt § 1 Abs. 4 BDSG, daß andere Rechtsvorschriften des Bundes, soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vorgehen. Die Vorschriften der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung über die Umschreibung von Grundbuchblättern und über die Einsicht in Grundbuch und Grundakten ( § 12 GBO ; §§43, 46 GBVerf.) werden also durch die Bestimmungen der Datenschutzgesetze nicht berührt. b) Auch darüber hinaus gibt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Bet. hier keinen Anspruch darauf, daß sein Grundbuchblatt umgeschrieben wird. Nach der Rspr. des BVerfG (BVerfGE 65.1 ff. und Rpfleger 1989, 121 f.) ist dieses Recht nicht schrankenlos gewährleistet. Auch personenbezogene Informationen stellen ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugerechnet werden kann. Grundsätzlich muß daher der einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse, auf gesetzlicher Grundlage und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gebots der Normenklarheit hinnehmen (BVerfG Rpfleger 1989, 121 f.). Danach ist abzuwägen zwischen dem Allgemeininteresse an der Offenlegung des Grundbuchs und der Grundakten für bestimmte Personen unter bestimmten Voraussetzungen, auch soweit es sich um bereits abgeschlossene, nicht mehr aktuelle Rechtsvorgänge handelt, und dem persönlichen Interesse des Bet. daran, daß die offensichtlich erledigten, für seine Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit aber weiterhin schädlichen früheren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Grundbuch nicht mehr ersichtlich sind. Die Abwägung muß zugunsten des Allgemeininteresses ausfallen. Das BVerfG hat in der wiederholt zitierten Entscheidung ein Recht des Schuldners verneint, trotz der vollen Befriedigung des den Konkursantrag stellenden Gläubigers die Löschung und Unkenntlichmachung seines Namens in dem Schuldnerverzeichnis des Konkursgerichts (§ 107 Abs.2 KO) zu verlangen. Das Recht des Bet., die Umschreibung des Grundbuchblatts zu verlangen, um einen früheren Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerk oder eine frühere Zwangssicherungshypothek unkenntlich zu machen, muß in gleicher Weise verneint werden. Die Umschreibung nur aus diesem Grund wäre mit Aufgabe und Bedeutung des Grundbuchs für den Rechtsverkehr (vgl. Horber/ Demharter, Einl., Anm. 1 b) nicht vereinbar; es kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn es über gegenwärtige und vergangene Rechtsverhältnisse an dem Grundstück zuverlässig Auskunft gibt. Die früheren Eintragungen bleiben auch nach ihrer Löschung bedeutsam, vor allem für einen möglichen Kreditgeber des Grundstückseigentümers; sie dienen damit weiterhin dem Schutz des Rechtsverkehrs (vgl. BVerfG Rpfleger 1989, 121 ; OLG Düsseldorf Rpfleger 1987, 409 ). Zugunsten des AIIgemeininteresses fällt weiter ins Gewicht, daß sich das vom Bet. erstrebte Ziel durch die Umschreibung des Grundbuchblatts schwerlich erreichen ließe. Das Handblatt des geschlossenen Grundbuchs verbleibt ebenso bei den Grundakten wie die Urkunden, die den gelöschten und gern. § 30 Abs. 1 Buchst. c GBVerf. nicht mitübernommenen Eintragungen zugrunde liegen (§ 32 GBVerf.); die Einsicht in die Grundakten kann gern. § 12 Abs.1 GBO, § 46 GBVerf. einer Person, die ein berechtigtes Interesse darlegt, und damit einem möglichen Kreditgeber des Eigentümers nicht versagt werden (vgl. OLG Düsseldorf). Würden die Grundbuchämter eine andere Handhabung, also die Umschreibung nach Löschung eines Vermerks über Voll189 einführen, dann würde sich die Kreditwirtschaft alsbald darauf einstellen. Wegen der nur beschränkten Auswirkungen einer Umschreibung auf die Kreditwürdigkeit des Eigentümers muß auch der erhebliche zusätzliche Arbeits- und Verwaltungsaufwand der Grundbuchämter zugunsten des Allgemeininteresses und gegen das persönliche Interesse des Betroffenen ins Gewicht fallen. Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Betroffenen Vollstreckungsmaßnahmen und ihre Folgen grundsätzlich selbst zu vertreten haben. c) Die den Löschungsregelungen für das Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Überlegungen sind auf das Grundbuch nicht ohne weiteres übertragbar, weil Eintragungen im Schuldnerverzeichnis unmittelbar Auskünfte über die Kreditwürdigkeit ermöglichen sollen, während Eintragungen in das Grundbuch anderen Zwecken dienen und allenfalls mittelbare Schlüsse in dieser Richtung zulassen. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn ein gelöschter Zwangsvermerk oder die gelöschte Zwangssicherungshypothek unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen worden ist (so OLG Frankfurt NJW 1988, 976 f.; vgl. auch OLG Schleswig Rpfleger 1990, 203 ) oder ob der betroffene Grundstückseigentümer die Umschreibung verlangen kann, wenn seit der Löschung eine bestimmte Zeit vergangen ist (so Böhringer, Rpfleger 1989, 309 , 312 f., der in Analogie zu § 107 Abs. 2 S. 3 KO , § 915 Abs. 2 ZPO und § 17 Abs. 5 AktO eine Frist von fünf Jahren vorschlägt). Seit der Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks ist hier noch kein Jahr vergangen; diese Frist wäre in jedem Fall zu kurz. 6. Erbrecht — Pflichtteilsberechnung bei Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt (BGH, Urteil vom 8.4.1992 — IV ZR 2/91) BGB §§ 2325 Abs. 2 S. 2; 2311 1. Hat der Erblasser ein Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt weggeschenkt, dann ist für den maßgebenden Stichtag gem. § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB eine Vergleichsrechnung nötig. Dabei sind gegenüberzustellen der Grundstückswert zur Zeit der Schenkung (umgerechnet unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Erbfall) und derjenige zur Zeit des Erbfalls; der Nießbrauch bleibt hier zunächst unberücksichtigt. 2. Ist danach die Zeit der Schenkung als Bewertungsstichtag maßgebend, dann ist im Grundsatz die Differenz zwischen Grundstücks- und Nießbrauchswertzu bilden und nach dem Kaufkraftschwund auf den Todestag umzurechnen. Zum Sachverhalt: Die KI. ist die nichteheliche Tochter des am 22.2.1987 verstorbenen Ingenieurs M. (Erblasser) und dessen einziger Abkömmling. Dieser hatte mit seiner Ehefrau am 10.11.1967 einen Erbvertrag geschlossen, durch den sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die Bekl. zur Alleinerbin des überlebenden Ehegatten beriefen. Die Bekl. ist eine nichteheliche Tochter der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers. Die Vaterschaft hat der ehemalige Verlobte anerkannt, der während des Krieges gefallen ist. Mit der Klage beansprucht die KI. ihren Pflichtteil sowie Pflichtteilsergänzung. Sie hat vor dem LG zuletzt Zahlung von 100.000,— DM nebst Zinsen begehrt. Den Pflichtteilsergänzungsanspruch stützt die KI. darauf, daß der Erblasser und dessen Ehefrau aufgrund Vertrages vom 1. 2.1978 ihr Hausgrundstück der Bekl. geschenkt hätten. Hier sei der Wert des hälftigen Miteigentumsanteilsdes Erblasservon 147.500,— DM beim Erbfall anzusetzen. Das LG hat den Wert des Nachlasses beim Erbfall mit 52.873,83 DM zugrunde gelegt, hat der Kl. einen Pflichtteilsanspruch von 26.436,92 DM zugebilligt und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch verneint. Es hat die Bekl. nach Abzug einer Zahlung von 11.295,09 DM zu einer weiteren Zahlung von 15.141,43 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der KI. hat das OLG dieser zusätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von (112.648,35 DM: 2 =) 56.324,17 DM zugebilligt und der Klage unter Berücksichtigung unstreitiger weiterer Zahlungen von insgesamt 21.295,09 DM mit einem Betrag von insgesamt 61.466,— DM nebst Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Bekl. hat der Senat nur wegen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs angenommen; die Annahme der Anschlußrevision der KI. ist in vollem Umfang abgelehnt worden. Aus den Gründen: Die Revision der Bekl. führt zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer eigenen Sachentscheidung des Senats. 1. Das Berufungsgericht sieht die Übertragung des Hälfteanteils des Erblassers an dem Hausgrundstück an die Bekl. aufgrund des Übergabevertrages vom 1. 2.1978 als Schenkung an. Es bewertet diesen für die Zeit der Schenkung (ohne Rücksicht auf den Nießbrauch) mit 85.000,— DM und rechnet diesen Betrag unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes bis zum Erbfall um auf 112.648,35 DM. Dieser Betrag sei maßgebend, da der Hälfteanteil beim Erbfall mehr wert gewesen sei. Diese Vergleichsrechnung stimmt mit dem Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 S. 2 HS 2 BGB überein, weil der Nießbrauch bei der Feststellung des maßgebenden Niederstwertes zunächst unberücksichtigt bleiben muß. Denn der Vorteil beim Beschenkten, der darin liegt, daß der Nießbrauch mit dem Tode des Erblassers endet, beruht auf einem substantiellen Zuwachs des Geschenks. Er fällt damit nicht unter diejenigen Wertsteigerungen, die § 2325 Abs. 2 S. 2 HS 2 BGB dem Erben vorbehalten will und die dem Pflichtteilsberechtigten daher nicht zugute kommen. Soweit das Berufungsgericht aber den Wert des Nießbrauchs an dem Grundstück, den die Bekl. dem Erblasser und dessen Ehefrau gleichzeitig eingeräumt hatte, gänzlich außer acht lassen will, stimmt sein Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, mit der st. Rspr. des BGH nicht überein. Nach der Rspr. des Senats sind im Rahmen der Pflichtteilsergänzung gern. §2325, 2329 BGB Schenkungen, bei denen dem Schenker die Nutzungen des verschenkten Gegenstandes verbleiben, lediglich in dem Umfang in Ansatz zu bringen, in dem der Wert des weggeschenkten Gegenstandes den Wert der kapitalisierten verbliebenen Nutzungen überstieg. Das gilt unabhängig davon, ob derSchenkersich Nießbrauch vorbehält oder ob dieser wie eine Gegenleistung des Beschenkten oder eine Auflage an ihn formuliert ist. Der Senat hat diese Praxis zuletzt in dem Urteil vom 30. 5.1990 ( WM 1990, 1637 = DNotZ 1991, 902 = BGHR, § 2325 Abs. 2 BGB S. 2 „Nießbrauchsvorbehalt 1 ") einer erneuten Prüfung unterzogen mit dem Ergebnis, daß an ihr festgehalten werden muß. 2. Der vorliegende Fall bildet keinen Grund, von ihr abzugehen. Die beiden Entscheidungen des BGH vom 14. 3.1990 (BGHZ 111,8= DNotZ 1991, 486 ) und vom 30.5.1990 ( NJW 1990, 3018 ; ebenso WM 1990, 1763 , 1765), auf die das Berufungsgericht sich stützen will, sind nicht einschlägig. Sie betreffen die Berechnung des Zugewinnausgleiches nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und tragen dem Sinn und Zweck des § 1374 Abs. 2 BGB Rechnung. Diese Vorschrift und ihre Grundgedanken haben jedoch im Rahmen der Pflichtteilsergänzung keine Bedeutung. 3. Die Kritik, die Reiff ( FamRZ 1991, 553 ) inzwischen an der angeführten Rspr. des Senats geübt hat, ist nicht berechtigt. Reiff übersieht, daß auch der Senat den „Substanzzuwachs", den das Geschenkfür den Beschenkten zwischen der Übereignung an ihn und dem Ende des Nießbrauchs infolge der fortschreitenden Abnahme der Lebenserwartung des Berechtigten stetig erfährt, berücksichtigt. Er bezieht in die Bewertung des Geschenkes nicht nur das sogenannte nackte Eigentum, sondern auch die künftige Nutzungsbefugnis des Beschenkten ein. Allerdings gebietet die Stichtagsregelung des § 2325 Abs. 2 Heft Nr. 7/8 • MittRhNotK • Juli/August 1992 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 14.05.1992 Aktenzeichen: 2 Z BR 33/92 Erschienen in: MittRhNotK 1992, 188-190 Normen in Titel: GG Art. 1, 2; GBO § 12; GBVerf. §§ 23, 28