VII ZR 45/92
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 05. Dezember 1992 14 U 66/92 VerbrKrG §§ 7, 9 Inhalt der Widerrufsbelehrung nach dem VerbrkrG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bei dieser Failkonstellation ist auch for eine Zurechnung nach den Grundsatzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht kein Raum. c) Auch die anderen von der Berufung geltend」 gemachten Nichtigkeitsgronde greifen nicht durch, wenn eine eigene Kenntnis der Beklagten von der behaupteten Unterverbriefungsabrede nicht nachgewiesen ist. Ein Dissens liegt nicht vor, da die beurkundeten Willenserklarungen der Parteien o bereinstimmen. MaBgeblich ist der objektive Erklarungswert, d. h. wie der Empfanger die Erklarung nach Treu und Glauben und unter Berocksichtigung der Verkehrssitte verstehen muBte (vgl.用land以f-Ie加- richs, 51. Aufl.,§133 RdNr.9; BGHZ36, 33 und st. Rspr.), wobei zur Bestimmung des objektiven Erklarungswerts einer vor dem Notar abgegebenen Willenserklarung auf auBerhalb des notariellen Vertragsschlusses liegende Umstande, die einer Partei nicht bekannt sind, gerade nicht zurockgegriffen werden darf. Danach ergibt sich hier, daB beide Parteien genau das erklarten, und zwar als ernstlich gewollt, was in der notariellen Urkunde steht, namlich einen Kaufvertrag zum Kaufpreis von 1.570.000,一 DM schlieBen zu wollen.DerVertragist auch nicht nach §§313, 125, 139 BGB nichtig, weil der Maklervertrag und die Finanzierungsvermittlung nicht mitbeurkundet wurden. DaB es sich hier nach dem Willen der Parteien des Kaufvertrages um beurkundungspflichtige Nebenabreden, um Bestandteile des schuldrechtlichen ぬrauBerungsgeschafts (vgl. BGHZ 63, 359 /361; 74, 346/348;用厄ndiがleinrichs§313 RdNr. 25, 31 m. w. N.) gehan・ delt hatte, ist nicht nachgewiesen. Es ergibt sich insbesondere nicht schon dann, wi旦 die Berufung meint, wenn man die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten zugrunde legt. Die Berufung verweist insoweit insbesondere auf den Sachvortrag der Beklagten, der Geschaftsfohrer der Klagerin habe den Ehemann der Beklagten darauf hingewiesen, er habe das Objekt einem Makler im Rahmen eines Alleinauftrags an die Hand gegeben und sei danach verpflichtet, Interessenten an diesen zu verweisen. Hieraus laBt sich aber nicht ohne weiteres der SchluB ziehen, daB die Parteien den AbschluB der Maklervereinbarung in einer Weise zur Voraussetzung und Bedingung for den AbschluB des Kaufvertrages gemacht 脆tten, daB beides miteinander,, stehen und fallen" sollte (vgl. BGH NJW 1989, 898 /899). Der Vertrag ist schlieBlich auch nicht wegen der erklarten Anfechtung nichtig. Die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung sind nicht gegeben. Soweit der Geschaftsfohrer der Klagerin vor dem Notar bewuBt etwas anderes erklart hat als er mit der Beklagten vereinbaren wollte, scheidet ein Irrtum schon begrifflich aus. Aber auch soweit seine Erklarung m6glicherweise von der irrigen Vorstellung geleitet gewesen sein mag, der Vertragspartner sei mit einer zu市 Schein abgegebenen Erklarung einverstanden, betrafe auch dieser denkbare Zwiespalt zwischen Wille und Erklarung den Punkt der Nichternstlichkeit des Erklarten, ein Bereich, der sich nach den besonderen Vorschriften der§§116一 118 BGB regelt (vgl. RGZ 168, 204 /205); for einen Rockgriff auf §119 BGB ist insoweit kein Raum. Auch die Anfechtung nach§123 BGB greift nicht durch. Es ist schon fraglich, ob eine auf§278 BGB gestotzte Zurechnung einer etwaigen 枯uschung des Verhandlungsgehilfen im Bereich des§313 BGB unter den hier gegebenen Umstanden o berhaupt Platz greifen 而nnte. Jedenfalls fehlt es insoweit schon am Nachweis der tatsachlichen Voraussetzungen des§123 BGB im subje匿iven Bereich. (Wird aus・ gefhrt.) 2) Eine eigene Kenntnis der Beklagten von der behaupteten Unterverbriefungsabrede ist nicht nachgewiesen. (Wim ausgefhrt.) II. Die Berufung ist auch insoweit unbegrondet, als sie sich dagegen wendet, daB das 山ndgericht der Widerklage statt・ gegeben hat. DieBeklagte hat aus dem wirksamen Kaufvertrag einen Anspruch auf Auflassung. Die× Klagerin kann diesem Anspruch keinen Anspruch auf Aufhebung und Rockabwicklung des Kaufvertrages nach den Grundsatzen der Haftung aus Verschulden bei VertragsschluB (c.. i. c.) i. v. m.§278 BGB entgegensetzen. Ein solcher Anspruch ist zwar regelmaBig dann gegeben, wenn eine Partei (oder der Verhandlungsgehilfe, forden eine Partei nach§278 BGB einzustehen hat) die andere Partei in pflichtwidriger W引se nicht auf zur Formung0ltigkeit fohrende Umstande hinweist (vgl. BGHZ 92, 164 /175; Monchener K6mmentar/Emmerich, vor§275, Rdnr.45); die andere Vertragspartei soll dann in ihrem berechtigten Vertrauen auf das wirksame Zustandekommen des Rechtsgeschafts geschotzt werden. Hier liegt der Fall aber gerade umgekehrt: Die Klagerin macht geltend, in ihrem Vertrauen darauf enttauscht worden zu sein, daB die Willenserklarungen vor dem Notar nur zum Schein abgegeben, ein wirksamer Vertrag also gerade nicht geschlossen werden sollte. Insoweit ist aber ein schutzenswerter Vertrauenstatbestand nicht anzuerkennen. 2. VerbrKrG§§7, 9 (lnha/t der Widerrufsbe/ehrung nach Eine ordnungsgem首Be Belehrung o ber das Widerrufsrecht im Sinne des§7 Abs.2 .1,2 ぬrbrKrG liegt nur vol, wenn der Verbraucher darauf hingewiesen wird, daB der Widerruf des Kreditvertrages auch den damit verbundenen Kaufvertrag erfaBt. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Dosseldorf, Urteil vom 6.12.1992 一 14 U 66/92 一 Tatbestand: Am 24.01. 1991 kaufte die Klagerin bei der Beklagten einen Pkw Opel Vectra zum Kaufpreis von 23.200 DM, indem sie die verbindliche Be-・ stellung, die von einem Mitarbeiter der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt worden ist, interzeichnete Da die Klagerin eine Finanzierung wonschte, um den Kaufpreis for das Gebrauchtfahrzeug unverzoglich zu begleichen, unterbreitete ihr die Beklagte ein Finanzierungsangebot derHausbank, der 0 Bank GmbH. In dem Darlehensvertrag ist der Ehemann der Klagerin als Darlehensnehmer und die KI白Qerin als Mltdarlehensnehmer b田elchnet. Dieser Darlehensvertrag auf dem Vordruck der.O BankGmbH enthalt die Fahraestell-Nrdes mit dem DarIehAn 711 A rwArhAndAn ドKw sowie aie einzelnen Identitizierungsmerkmale for den Gesamt・ rechnungspreis von 23.200 DM. Unfer Punkt 11. des Darlehensvertrages ist in einem umrandeten Textteil folgendes aufgenommen: ,,Belehrung Ober das Widerrufsrecht 1.Der Darlehensnehmer kann seinen Darlehensantrag binnen einer Woche schriftlich widerrufen. Der Widerruf ist an die 0 Bank GmbH oder den Handler (s. a) zu richten. Die Frist beginnt, sobald dem Darlehensnehmer eine Durchschrift des Darlehensantrags und des Kaufantrags ausgehandigt worden ist. Zur Wahrung der Frist genogt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf des Darlehensantra叩 hat die Unwirksamkeit von Darlehensantrag und von weite・ ren mitflnanzierten Antragen zur Folge. 2. Der Mitdarlehensnehmer kann seinen Darlehensantrag ebenfalls widerrufen. For das Widerrufsrecht desMitdarlehensnehmers gelten die vorstehenden B的1Immunaen entsnrenhAnri flip WiriArriifRfrk 十 oeginnt jeciocn erst,- wenn dem Mitdarlehensnehmer eine Durchschrift des Darlehensantrag卵 ausgehandigt worden ist." Aus 274 MittBayNot 1993 Heft 5 Der Darlehensvertrag ist am selben 仏ge wie der Autokaufvertrag von der Klagerin unterzeichnet und alsbald von der Beklagten angenommen worden. werden, der Kreditvertrag sei zwar durch Widerruf nicht wirk-・ sam geworden, gleichwohl sei er aber an den Kaufvertrag gebunden." Das gekaufte Gebrauchtfahrzeug Ist der Klagerin alsbald o bergeben worden. Herms (,Ierbraucherkreditgesetz‘二 So wird bei M0ns旭rmanil・ Kommentar 1991,§9 Anm. 496) mit Recht hervorgehoben, daB die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Geschaften den Hinweis enthalten muB, daB im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt. Auch Vortmann (,,Verbraucherkred itgesetz" 1991, Kommentaち §9 Anm. 24) hebt besonders hervor: Die Beleh・ rung schaffe nur dann Klarheit, wenn deutlich gemacht als werde, daB der Widerruf sowohl den Kauf・ auch den Dar・ lehensvertrag erfaBt. Aus diesem Grunde mosse die Belehrung deutlich machen, daB beim Widerruf des Darlehensantrages der Kaufpreisanspruch nicht wieder auflebe. Etwa drei Monate sp飢er lieB die jetzige Klagerin durch ihren erstlnstanzlichen ぬrfahrensbevollmachtigten den Widerruf des ぬrtraaes erklaren. wobei sie Sich auf 5 1 b AbzahlunqsQesetz berief. Sie erkIa 伯, dab sie sicfl nicht ausreicriena una ninreicnena aeuuicn 「 ober das ihrzustehende Widerrufsrecht hingewiesen fohle, zumal der schriftliche Kaufvertrag widersprochlich ausgef0l lt worden sei: Hiermit bezieht sie sich darauf, daB einerseits der ぬufvertrag als_ Abzahlungsgeschaft bezeichnet, andererseits Zahlungsvereinbarungen fur ein Bargeschaft ausgef0llt worden ist. Noch im Laufe des Kalenderjahres 1991 hat die Klagerin auch dem Darlehensgeber den Widerruf erklart und sich auf die§§7 und 9 des Verbraucherkreditgesetzes bezogen. Die Klagerin hat die Rechtsansicht vertreten, sie sei wegen der nicht ausreichend erfolgten Belehrung berechtigt, den Widerruf wirksam binnen Jahresfrist zu erklaren. Sie hat beantragt, festzustellen, daB der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 24. 01. 1991o ber einen Pkw Opel ぬctra aufgrund des von der Klagerin erklarten Widerrufs unwirksam ist, und daB sich die Beklagte mit der Rocknahme des vorgenannten Pkwち in Verzug befindet. Die Beklagtehat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten: Auf die Geschaftsbeziehungen zwischen der Klagerin und der Beklagten seien zwar die Grund satze des finanzierten Abzahlungskaufes anzuwenden. Der vorliegende Kreditvertrag vom 24. 01. 1991 und die Unterschrift der Klagerin hierunter entsprachen den§§ 7 und 9 des ぬrbraucherkredit・ gesetzes, so daB der erst Monate nach AbschluB des ぬrtrages erfolgte Widerruf verspatet und damit unwirksam sei Das 山ndgericht hat die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgronden fohrt das Gericht unter anderem aus: Die Klausel,, der Widerruf des Darlehensantrages hat die Unwirksamkeit von Darlehensantrag und von weiteren mitfinanzierten Antragen zur Folge" sei ausreichend gewesen, um die Klagerin darauf hinzuweisen, daB der Kaufvertrag im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht wirksam zustande kame. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klagerin die urspronglichen Antrage weiter. Sie vertritt weiter die Rechtsauffassung, der Klagerin habe wegen der unzureichenden Belehrung o ber das Widerrufsrecht eine Jahresfrist zur ぬrfogung gestanden, um den Darlehensvertrag zu widerrufen. Sie halt insbesondere die Klausel, weitere mitfinanzierte Antrage seienim Falle des Widerrufs ebenfalls unwirksam, for miBverstandlich und undeutlich. Ein Hinweis auf den speziellen Kaufver-trag finde sich im gesamten Formular nicht. Aus den Gr0nden: Die zulassige Berufung der Klagerin ist im wesentlichen begrondet und fohrt zur Abanderung des angefochtenen Urteils. Die Klagerin ist nicht ausreichend belehrt worden. Die erfor-derliche Belehrung o ber das Widerrufsrecht muB namlich den Hinweis enthalten, daB im Falle des Widerrufs der KreditabschluBerklarung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt. Gerade Ober diese Rechtsfolge muB der Verbraucher aufgeklart werden. Bereits im Gesetzgebungsverfahren, in dem der heutige§9 Verbraucherkreditgesetz noch als§8 amtlich begrondet wurde, ist auf 5. 24 ausgefohrt: ,Widerruft der Verbraucher das Kreditgesch節t, so ist auch der Kaufvertrag nicht wir隔am zustande gekommen. Uber diese Rechtsfolge des Widerrufs muB der Verbraucher im Rahmen der erforderlichen Belehrung aufgeklart werden. Durch die umfangliche Belehrungspflicht soll der m6glichen Fehleinschatzung des Verbrauchers entgegengewirkt MittBayNot 1993 Heft 5 Diese strengen Anforderungen erfollt die Belehrung auf dem Darlehnsvertrag unter Punkt 11 nicht, da im Rahmen dieser Belehrung dasWort,, Kaufvertrag" nicht auftaucht und statt dessen die for juristische Laien schwer verstandliche Formulierunggewahlt wird,回 er Widerruf des Darlehensantrages hat die Unwirksamkeit des Darlehensantrags und von weiteren mitfinanzierten Antragen zur Folge." Der Antrag, mit dem die Kl白gerin die Feststellung begehrt, daB der Kaufvertrag zwischen den Parteien fristgerecht widerrufen worden ist, ist begrondet. Die Klagerin hat noch rechtzeitig gegenober dem Kreditgeber von ihrem Recht auf Widerruf der auf AbschluB des Kreditvertrages gerichteten Willenserklarung Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, daB der damit verbundene Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist, vgl.§§1, 7 und 9 des Verbraucherkreditgesetzes. Zwischen den ぬrteien ist zu Recht nicht umstritten, daB die Klagerin am 24.01.1991 mit dem Kauf eines gebrauchten Wagens und der Finanzierung durch die Hausbank der Beklagten einen finanzierten Kaufvertrag abgeschlossen hat, der ein sogenanntes verbundenes Geschaft zwischen Kaufund Kreditvertrag darstellt. Aus diesem Grunde finden die §§9 und 7 des Verbraucherkreditgesetzes auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien Anwendung. Da die Klagerin ihren Widerruf nicht binnen der Wochenfrist des§7 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes erklart hat, kommt es entscheidend darauf an, ob ihr noch binnen Jahresfrist auch dem Kreditgeber gegenuber erkl白rter Widerruf deswegen noch wirksam werden konnte, weil sie im Sinne der§§9 Abs.2 und 7 Abs:2 Verbraucherkreditgesetz bei AbschluB des Kreditvertrages nicht ausreichend belehrt worden war. (Wird ausgefhだJ hrleistungspflicht fr Pl言ne) 3_ BGB§638 Abs. 1 Satz 1 (Ge囲 1. For Gew百hrleistungsansproche wegen Fehlern von Planen, die Arbeiten am GrundstUck dienen sollen, gilt die Verj首hrungsfri島t von einem Jahr (im AnschluB an ,知;48, 257; 58, 85; 58, 225). BGHZ 37 2. Es ist dabei nicht erforderlich, daB GrundstUcksarbeiten als solche Gegenstand der Planung waren (im AnschluB an BGHZ 72, 257 ). Es reicht aus, daB Plane eines Gas・ leitungsnetzes im Hinblick auf kUnftige Unterhaltungs. maBnahmen neu erstellt werden. BGH, Urteil vom 17.12.1992 一 VII ZR 45/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 05.12.1992 Aktenzeichen: 14 U 66/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 274-275 Normen in Titel: VerbrKrG §§ 7, 9