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II ZR 24/92

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 25. Februar 1993 1Z BR 67/92 BGB §§ 133, 2150, 2258, 2278, 2290, 2361 Möglichkeiten der Aufhebung eines Erbvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Notwendigkeit der Anordnung der Ergänzungspflegschaft für den genannten Wirkungskreis steht auch nicht entgegen, daß die Erblasserin möglicherweise volles Vertrauen in die Person des Bet. zu 1) setzte, so daß aus ihrer Sicht es entbehrlich erschien, zugunsten der Betroffenen eine Überwachung des Bet. zu 1) anzuordnen bzw. ihn zur Rechenschaft zu verpflichten. Soweit es dem Willen der Erblasserin entsprochen haben sollte, den Bet. zu 1) als Testamentsvollstrecker von dem Verbot des § 181 BGB zu befreien, was rechtlich möglich ist (vgl. BGHZ 30, 67 = DNotZ 1959,. 480), kommt eine solche Gestattung für den gesetzlichen Vertreter wegen der zwingenden Regelung der §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 i.V.m. § 181 BGB nicht in Betracht, da nicht einmal das Vormundschaftsgericht befugt wäre, ein Selbstkontrahieren zu rgenehmigen (vgl. RGZ 71, 162; BGHZ 21, 229 = DNotZ 1956, 559 ; OLG Hamm OLGZ 1975, 173 = DNotZ 1975, 410 ). Deshalb hätte die Erblasserin, selbst wenn ihre Erklärung dahin auszulegen wäre, daß sie nicht nur den Bet. zu 1) in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, sondern auch als gesetzlichen Vertreter der Betroffenen vom Verbot des Selbstkontrahierens hätte befreien wollen, eine solche Befreiung nicht wirksam anordnen können (vgl. BayObLG Rpfleger.1977, 440). Der Umstand, daß die Erblasserin dem Bet. zu 1) als gesetzlichen Vertreter nicht von der Verwaltung des Nachlaßvermögens ausgeschlossen hat (vgl. §§ 1638, 1909 Abs. 1 S. 2 BGB), steht der Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht entgegen, da die Notwendigkeit für die Pflegerbestellung sich, wie ausgeführt, gerade nicht aus einer letztwilligen Anordnung bzgl. der Nachlaßverwaltung ergibt, sondern aus der Doppelstellung des Bet. zu 1) gegenüber den Betroffenen als gesetzlicher Vertreter einerseits und zugleich als Testamentsvollstrecker andererseits folgt (vgl. BayObLG a.a.O.). Die vom LG gebilligte Bestimmung des Wirkungskreises des Pflegers durch das AG hinsichtlich der Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen gegenüber dem Bet. zu 1) als Testamentsvollstrecker ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen hält die Annahme des LG, für die Betroffenen müßte zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Erbauseinandersetzung bereits jetzt die Ergänzungspflegschaft angeordnet werden, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar besteht eine rechtliche Verhinderung des gesetzlichen Vertreters der Betroffenen auch für den Fall einer möglichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Der Bet. zu 1) kann als Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung in der Weise durchführen, daß er einen Auseinandersetzungsplan aufstellt und verbindlich erklärt, die Auseinandersetzung solle nach diesem Plan erfolgen. Vor der Ausführung des Auseinandersetzungsplanes sind gem. § 2204 Abs. 2 BGB die Erben zu hören. Diese Anhörung, die selbst kein Vertrag ist, aber einen solchen ersetzt (vgl. Palandt/Diederichsen, § 2204 BGB , Rd.Nr. 4), wird als geschäftsähnliche Handlung angesehen, auf die § 181 BGB anzuwenden ist. Gleiches gilt für die nach der Anhörung den Miterben bekannt zu machende Erklärung des Testamentsvollstreckers, die Auseinandersetzung solle nach dem Auseinandersetzungsplan erfolgen. An diesem einseitigen, empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft könnten auf seiten der minderjährigen Betroffenen ebenfalls gern. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 BGB die Bet. zu 1) und 2) nicht mitwirken (vgl. BayObLGZ 1967, 231 , 240). Dennoch besteht für die Anordnung einer Pflegschaft mit dem vorgenannten Wirkungskreis derzeit noch kein konkretes Bedürfnis. Schon im Hinblick darauf, daß es zweifelhaft ist, ob das Testament vom 16.5. 1990 möglicherweise die Anordnung einer Dauervollstreckung gem. § 2209 S. 1 HS 2 BGB enthält und deshalb eine Auseinandersetzung zumindest zeitweise ausgeschlossen ist, steht gegenwärtig die Entscheidung von Fragen, die eine gegebenenfalls nach § 2204 BGB vorzunehmende Auseinandersetzung betreffen, nicht an. Die Interessen der Betroffenen gegenüber dem Bet. zu 1) als Testamentsvollstrecker sind durch die angeordnete Pflegschaft gewahrt. Erst wenn der Ergänzungspfleger von der Absicht des Bet. zu 1) erfährt, die Auseinandersetzung durchzuführen, oder der Ergänzungspfleger diese vom Bet. zu 1) verlangt, besteht Anlaß, für jeden der Betroffenen für die Erbauseinandersetzung Ergänzungspflegschaft anzuordnen. Eine Anordnung der Pflegschaft gewissermaßen auf Vorrat sieht das Gesetz nicht vor. Demgemäß war der angefochtene Beschluß insoweit aufzuheben und auf die Erstbeschwerde der Beschluß;, des AG entsprechend abzuändern. 4. Erbrecht — Möglichkeiten der Aufhebung eines Erbvertrages (BayObLG, Beschluß vom 25. 2. 1993 —1 Z BR 67/92 mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) BGB §§ 133; 2150; 2258; 2278; 2290; 2361 1. Die erbvertragliche Bindung kann nicht nur durch einen förmlichen Aufhebungsvertrag von den Vertragsparteien beseitigt, sondern auch dadurch wirksam aufgehoben werden, daß sie einen neuen formwirksamen Erbvertrag mit einem abweichenden, i.S.v. § 2258 Abs. 1 BGB widersprechenden Inhalt schließen. 2. Die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags ist erst dann zu prüfen, wenn feststeht, daß die im aufzuhebenden Erbvertrag getroffenen Verfügungen vertragsgemäß und nicht als einseitige widerrufliche Verfügungen getroffen worden sind. 3. Der zeitliche Abstand von fast 20 Jahren zwischen zwei von Ehegatten geschlossenen Erbverträgen schließt ihre Zusammenfassung zu einer Einheit nicht aus. 4. Wird in einem späteren Erbvertrag von Ehegatten nur die gegenseitige Erbeinsetzung wiederholt, nicht auch die Bestimmung über die Schlußerbfolge, so liegt darin nicht eindeutig deren Widerruf. Ein Wille der Ehegatten, die Erbfolge ohne Schlußerbeneinsetzung regeln zu wollen, kann dann nur im Weg der Auslegung festgestellt werden. 5. Auch der alleinige Schlußerbe kann mit einem Vermächtnis bedacht und beschwert werden. Zum Sachverhalt: Die am 10. 6. 1989 im 86. Lebensjahr verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Die Bet. zu 1) ist die Tochter des am 6. 10. 1971 vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin aus dessen erster Ehe. Die Bet. zu 2) und 3) sind die Geschwister der Erblasserin, die Bet. zu 4) bis 6) deren Abkömmlinge. Zum Nachlaß gehören Grundstücke sowie Bargeld und Bankguthaben. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten aus Anlaß ihrer Eheschließung in einem notariellen Übergabe- und Erbvertrag vom 22. 5. 1946 unter anderem vereinbart: „II. Stirbt eines von uns, so soll der überlebende Ehegatte der alleinige und ausschließliche Erbe und Anerbe des Hofes ... werden. Unsere pflichtteilsberechtigten Verwandten sollen auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt sein. VI. In Ergänzung obigen Erbvertrages vereinbaren wir noch, daß nach dem Tode des Längstlebenden von uns beiden die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe Erbin und Anerbin werden soll, für den Fall, daß aus der zweiten Ehe kein Sohn hervorgehen sollte." In einem zwischen den Ehegatten und der Bet. zu 1) geschlossenen notariellen Übergabe- und Erbvertrag vom 22. 6. 1967 hatten die Ehegatten ihren Grunddbesitz mit Ausnahme zweier Grundstücke an die Bet. zu 1) gegen Einräumung eines Leibgedings übertragen. Diese hatte sich für den Fall der Verpachtung öder des Verkaufs verpflichtet, die Hälfte des Erlöses an die Ehegatten oder den Überlebenden von ihnen herauszugeben mit der Maßgabe, daß deren Ansprüche insoweit ,,nicht vererblich" sein sollten. Der mit dem Übergabevertrag verbundene Erbvertrag lautet wie folgt: „Mit diesnotarieller Urkunde vom 22 5. 1946 URNr.... haben die Ehegatten.. . einen Erbvertrag errichtet und sich ihres Wissens gegenseitig zu ihren Erben eingesetzt. Diese Bestimmung erhalten sie aufrecht. Sie bestimmen jedoch weiter, daß nach dem Tode des Erstversterbenden von ihnen der im Übergabevertrag zum Eigentum zurückbehaltene Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1993 121 ... im Wege der Erbversterbenden von ihnen die Tochter bzw. Stieftochter ... (Bet. zu 1) Grundbesitz FIst.Nr. 2 und 81/2 der Gemarkung folge zunächst der überlebende Ehegatte und nach dem Tode des Letztvermächtnisweise erhalten soll. Frl.... (Bet. zu 1) nimmt diese Vermächtniseinsetzung hiermit an. Verpflichtung Für den Fall, daß die Übergeber oder der Überlebende von ihnen den zurückbehaltenen Grundbesitz ganz oder teilweise verkaufen, ist er verpflichtet, den halben reinen Verkaufserlös an die Übernehmerin hinauszubezahlen." Nach dem Tod ihres Ehemannes bestimmte die Erblasserin in einem eigenhändigen Testament vom 20. 6. 1973 unter anderem, daß der im Übergabevertrag zurückbehaltene Grundbesitz der Bet. zu 1) und deren Tochter gehören solle. Ferner hat sie weitere handschriftliche Testamente errichtet, in denen sie die Bet. zu 3) bis 6) bedacht hat. Mit Beschluß vom 20. 9. 1989 hat das Nachlaßgericht entsprechend dem Antrag der Bet. zu 1) einen Alleinerbschein aufgrund des Erbvertrages vom 22. 5. 1946 erteilt. Hiergegen hat der Bet. zu 2) Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Erbschein als unrichtig einzuziehen. Er ist der Meinung, die Erblasserin sei aufgrund gesetzlicher Erbfolge von den Bet. zu 2) und 3) je zur Hälfte beerbt worden; denn die Bet. zu 1) sei nicht Schlußerbin aufgrund des Erbvertrags vom 22.5. 1946, sondern Vermächtnisnehmerin aufgrund des späteren Erbvertrags vom 22. 6. 1967. Die Ehegatten hätten der Bet. zu 1) nur den Hof und das Grundvermögen zuwenden wollen, nicht dagegen das beträchtliche Barvermögen. Das Nachlaßgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Widerruf der Schlußerbeneinsetzung sei im späteren Erbvertrag vom 22. 6. 1967 nicht ausdrücklich erfolgt und ergebe sich auch nicht aus dessen Inhalt. Das LG hat mit Beschluß vom 25. 4. 1990 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bet. zu 2). Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Das LG hat ausgeführt: Der Erbschein vom 20. 9. 1989 sei nicht als unrichtig einzuziehen, weil er das Alleinerbrecht der Bet. zu 1) zutreffend bezeuge. Diese sei aufgrund des Erbvertrages vom 22. 5. 1946 wirksam als Schlußerbin eingesetzt worden und habe die zuletzt versterbende Erblasserin allein beerbt. Durch den späteren Übergabe- und Erbvertrag vom 22.6. 1967 sei die Schlußerbeneinsetzung vom 22.5. 1946 weder aufgehoben noch sonst ersetzt worden. Ein dahingehender Wille der Erblasser könne nicht festgestellt werden. Der Erbvertrag vom 22. 6. 1967 enthalte keinerlei ausdrücklichen Hinweis, daß der Erbvertrag vom 22. 5. 1946 ganz oder in Teilen habe aufgehoben oder ersetzt werden sollen, oder daß die Erbfolge sich nunmehr ausschließlich nach dem letzten Vertrag hätte richten sollen. Wenn ein derartiger Wille bestanden hätte, wäre ein klarstellender Passus zu erwarten gewesen. In die hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung gewählte Formulierung „diese Bestimmung erhalten wir aufrecht" dürfe nicht - im Umkehrschluß - die Bedeutung hineininterpretiert werden, daß nur diese aufrechterhalten werde, etwaige andere Bestimmungen dagegen „obsolet" hätten sein sollen. Die vertragliche Anordnung der Grundstücksvermächtnisse, mit denen zwar nach dem ersten Anschein weniger als die Schlußerbenstellung zugewendet worden sei, könne nicht als Aufhebungsvertrag gewertet werden, da zur Schlußerbeneinsetzung insoweit kein Widerspruch bestehe. Auch unter Berücksichtigung der äußerlichen Gestaltung sowie der im Übergabe- und Erbvertrag vom 22. 6. 1967 durch Verfügung unter Lebenden teilweise vorweggenommenen Erbfolge lasse sich im Weg der Auslegung kein Wille der Übergeber ableiten, daß die Bet. zu 1) hinsichtlich des restlichen Vermögens nicht mehr Schlußerbin hätte sein sollen, zumal sie selbst Vertragspartei gewesen sei und die Ehegatten hierdurch auch ihr gegenüber gebunden worden seien. Die Interessenlage des Ehemanns, der den Hof eingebracht habe, sei dahin gegangen, daß seine Tochter aus erster Ehe das gesamte Vermögen erhalte, nachdem die zweite Ehe kinderlos geblieben sei. Das Fehlen einer erbvertraglichen Verfügung über das erhebliche Geldvermögen spreche nicht für eine Aufhebung der Schlußerbeneinsetzung, sondern dafür, daß die Ehegatten insoweit keinen Regelungsbedarf gesehen hätten, unter Umständen deshalb, weil man sich der Schlußerbeneinsetzung noch bewußt gewesen sei. Die hinsichtlich des Verkaufserlöses getroffenen Regelungen seien nicht sinnlos, weil sie den Übergebern zu Lebzeiten wirtschaftliche Unabhängigkeit verschaffen konnten. Inwieweit die Schlußerbeneinsetzung durch die Regelungen des Reichserbhofgesetzes hätte beeinflußt werden können, sei nicht ersichtlich. Da es bei der durch Erbvertrag vom 22. 5. 1946 wirksam angeordneten Schlußerbeneinsetzung der Bet. zu 1) bleibe, sei gesetzliche Erbfolge nach der Erblasserin nicht eingetreten. Ihre späteren letztwilligen Verfügungen seien unwirksam, da diese das Recht der Bet. zu 1) beeinträchtigten. Ob die Erblasserin zum Rücktritt vom Erbvertrag vom 22. 5. 1946 wegen angeblicher Verfehlungen der Bedachten berechtigt gewesen wäre, könne dahinstehen, da im Fall eines Rücktritts wegen Verfehlungen des Bedachten der Grund in der letztwilligen Verfügung hätte angegeben werden müssen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand ( § 27 Abs. 1 FGG , § 550 ZPO ). a) Zu Recht hat das LG die Beschwerde als zulässig angesehen. Zwar ist der Erbschein erteilt worden, da er an die Bet. zu 1) hinausgegeben wurde. Die Beschwerde des Bet. zu 2) ist aber nach allgemeiner Auffassung mit dem Ziel der Einziehung des Zeugnisses zulässig (Palandt/Edenhofer, 52. Aufl., § 2353 BGB , Rd.-Nr. 36; Keidel/Winkler, 13. Aufl., § 84 FGG , Rd.-Nr. 4). b) Rechtsfehlerfrei hat das LG angenommen, daß der am 20. 9. 1989 erteilte Erbschein nicht als unrichtig i.S.v. § 2361 Abs. 1 S. 1 BGB einzuziehen ist (vgl. BayObLGZ 1976, 67 , 72; BGHZ 40, 54 , 56 f.; BayObLGZ 1982, 309 , 311 m.w.N.). aa) Das LG hat auch ohne Rechtsfehler entschieden, daß die Schlußerbeneinsetzung der Bet. zu 1) im Erbvertrag vom 22. 5. 1946 durch den späteren Übergabe- und Erbvertrag vom 22. 6. 1967 weder ausdrücklich aufgehoben noch stillschweigend ersetzt worden sei. bb) Hierbei durfte es davon ausgehen, daß die Ehegatten zur Urkunde des Notars vom 22. 5. 1946 die Bet. zu 1) durch wirksame vertragsmäßige Verfügungen als ihre Schlußerbin eingesetzt haben. Daß das LG vertragsmäßige Verfügungen i.S.v. § 2278 Abs. 1 BGB vorausgesetzt hat, obgleich es hierfür keine Begründung gegeben hat, folgt schon daraus, daß es die Wirksamkeit einer Aufhebung geprüft hat. Gegen die Annahme vertragsmäßiger Verfügungen ( § 2278 Abs. 1 BGB ) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar folgt aus dem Umstand, daß eine Verfügung in einem Erbvertrag enthalten ist, noch nicht ihre Vertragsmäßigkeit (BayObLG FamRZ 1989, 1353 , 1354 = DNotZ 1990, 812 ; Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 2. Aufl., § 2278 BGB , Rd.-Nr. 6). Wird eine Verfügung nicht ausdrücklich als vertragsmäßig bezeichnet, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche rechtliche Bedeutung ihr zukommt (MünchKomm/Musielak, 2. Aufl., § 2278 BGB , Rd.Nr. 3 m.w.N.). Enthält eine letztwillige Verfügung eine Zuwendung an den Erbvertragspartner oder - wie hier - an einen diesem nahestehenden, insbesondere mit ihm verwandten Dritten, so wird sie in aller Regel bindend und daher vertragsmäßig gewollt sein (BGH NJW 1961, 120 ). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser oder der andere Vertragsteil ein Interesse an der Bindung gehabt haben kann (BayObLG FamRZ 1989, 1353, 1354 = DNotZ 1990, 812 ; Palandt/Edenhofer, § 2278 BGB, Rd.-Nr. 4). Hier hatte das LG auch keinen Anlaß anzunehmen, daß die vertragsmäßige Bindung nachträglich aufgehoben worden sei. cc) Rechtlich zutreffend ist die weitere Annahme des LG, daß die erbvertragliche Bindung nicht nur durch einen förmlichen Aufhebungsvertrag von den Vertragsparteien beseitigt, sondern gern. § 2290 Abs. 1 S. 1 BGB auch durch einen neuen formwirksamen Erbvertrag mit einem abweichenden, i.S.v. § 2258 Abs. 1 BGB widersprechenden Inhalt hätte aufgehoben werden können. Das LG hat auch richtig festgestellt, daß der von den Ehegatten und der Bet. zu 1) am 22. 6. 1967 geschlosHeft Nr. 5 . MittRhNotK - Mai 1993 Inhalts des früheren Erbvertrags vom 22. 5. 1946 noch bezüglich der darin enthaltenen Schlußerbeneinsetzung. Wird — wie hier — in einem späteren Erbvertrag von Ehegatten nur die gegenseitige Erbeinsetzung wiederholt — nicht auch die Bestimmung über die Schlußerbfolge — so kann ein Wille der Ehegatten, die Erbfolge ohne Schlußerbeneinsetzung abschließend regeln zu wollen, nur im Weg der Auslegung festgestellt werden (vgl. BayObLGZ 1991, 10 , 12 f. [zum gemeinschaftlichen Testament]). Das LG hat — unter eingehender Würdigung der gesamten Gegebenheiten - den im Übergabe- und Erbvertrag vom 22.6. 1967 enthaltenen Erklärungen keinen Aufhebungs-, Ersetzungs- oder Widerrufswillen zur Schlußerbeneinsetzung entnommen, und keinen Widerspruch (vgl. Soergel/Harder, 11. Aufl., § 2258 BGB , Rd.-Nr. 3) i.S.v. § 2258 i.V.m. § 2290 Abs. 1 BGB festgestellt. Hiergegen wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer ohne Erfolg. (1) Ohne Verstoß gegen Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze (vgl. BayObLGZ 1991, 173 , 176 m.w.N. = DNotZ 1991, 217 ) hat das LG angenommen, das von den Ehegatten verfolgte Ziel sei nicht dahin gegangen, den ursprünglichen Erbvertrag vom 22. 5. 1946 durch einen neuen Erbvertrag am 22. 6. 1967 vollständig zu ersetzen. Diese Auslegung verstößt insbesondere nicht gegen die Gesetze der Logik; denn der Übergabevertrag vom 22. 6. 1967 betraf nicht das gesamte, sondern nur das Grundvermögen der Erblasser; und der mit dem Übergabevertrag nur als Anhang verbundene Erbvertrag betraf — außer den aufrechterhaltenen gegenseitigen Erbeinsetzungen — nur die zwei nicht übergebenen Grundstücke. Wegen der aufrechterhaltenen gegenseitigen Erbeinsetzungen mußte das LG keinesfalls zwangsläufig auf einen stillschweigend erklärten Willen zur Aufhebung der Schlußerbeneinsetzung schließen. Entgegen der Meinung des Rechtsbeschwerdeführers ist ein derartiger Umkehrschluß hier nicht zwingend geboten. Es ist vielmehr möglich und nicht fernliegend, daß die Ehegatten von der Weitergeltung der Schlußerbeneinsetzung ausgingen, wie das LG insbesondere im Hinblick auf die fehlende Regelung über das Barvermögen ohne Rechtsfehler angenommen hat. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer sich auf eine andere mögliche Auslegung beruft, will er seine eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des LG setzen. Damit kann er im Verfahren der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben ( § 27 Abs. 1 S. 2 FGG , § 561 Abs. 2 ZPO ; vgl. BayObLGZ 1991, 173 , 174= DNotZ 1991, 217 ). Auch daraus, daß der Vertragstext vom 22. 5. 1946 bei der Beurkundung des Vertrags vom 22. 6. 1967 ersichtlich nicht vorlag, mußte das LG nicht auf einen Willen der Ehegatten zu einer vollständigen Neuregelung schließen. (2) Auch aufgrund der erbvertraglichen Vermächtnisanordnungen vom 22. 6. 1967 mußte das LG keineswegs zwingend einen übereinstimmenden Willen der Ehegatten zur Aufhebung der Schlußerbeneinsetzung annehmen. Vielmehr hat es richtig ausgeführt, daß insoweit auch der Wille zum Ausdruck gekommen sein konnte, die Schlußerbeneinsetzung gerade nicht aufzuheben oder einzuschränken, sondern diese für den zurückbehaltenen Hof und das weitere Grundstück zu verstärken. Dies durfte das LG daraus entnehmen, daß'die Bet. zu 1) selbst Partei dieses Erbvertrages war ( § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB ). Die Vermächtnisanordnung war deshalb im Verhältnis zur Schlußerbeneinsetzung nicht nur wegen ihrer Selbständigkeit rechtlich zulässig, sondern wegen der erbvertraglichen Bindung auch keineswegs „sinnlos". (3) Auch aus dem Umstand, daß für den Fall der Verpachtung oder des Verkaufs die Hälfte des Erlöses an die Übergeber oder den Letztversterbenden herausgegeben werden sollte, mußte das LG keinen Widerspruch zur Schlußerbeneinsetzung ableiten. Die Auffassung des LG, daß es den Vertragsparteien im Bewußtsein der vorgesehenen Schlußerbeneinsetzung darauf angekommen sein konnte, den Übergebern zu Lebzeiten die Möglichkeit der Verfügung über einen größeren Geldbetrag, somit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu verschaffen, ist aus Heft Nr. 5 • MittRhNotK . Mai 1993 Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß diese Ansprüche der Übergeber nicht vererblich sein sollten, ist im Hinblick auf die Schlußerbeneinsetzung auch nicht als sinnlos anzusehen, wie der Rechtsbeschwerdeführer meint: Vielmehr konnte mit dieser Regelung im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem Leibgedingsvertrag eine bloße Klarstellung dahin bezweckt sein, daß für Verkaufsfälle nach dem Tod des Letztversterbenden hinsichtlich des Erlöses keine Sonderregelung mehr gelten sollte. (4) Ohne Erfolg beanstandet, ,der Rechtsbeschwerdeführer, das LG hätte wesentliche Umstände, insbesondere die rechtliche und tatsächliche Situation der Ehegatten aufgrund der Regelungen des Reichserbhofgesetzes vom 29.9. 1933 (RGBl. I, 685) außer acht gelassen. Es trifft zwar zu, daß der Erbvertrag vom 22. 5. 1946 zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes geschlossen wurde. Das LG hat aber zutreffend darauf abgestellt, daß die Ehegatten während der 20 Jahre nach Aufhebung des Reichserbhofgesetzes bis zur Abfassung des Erbvertrags aus dem Jahr 1967 keine weiteren Verfügungen zugunsten Dritter getroffen haben. Aus den Verträgen von 1946 und 1967 durfte das LG den übereinstimmenden Willen beider Ehegatten entnehmen, daß sie die Bet. zu 1) als die Person ansahen, welche allein ihr Vermögen erhalten und ihre wirtschaftliche Stellung fortführen sollte. Nur ihr haben sie den landwirtschaftlichen Hof und den gesamten Grundbesitz teils durch Verfügung unter Lebenden, teils durch die Vermächtnisse zugewendet, während der Bet. zu 2) und die Bet. zu 3) bis 6) in keinem der von den Ehegatten geschlossenen Verträgen erwähnt worden sind. 3. Das LG hat schließlich richtig angenommen, daß die Erblasserin mit der Einsetzung der Bet. zu 1) als Schlußerbin die Bet. zu 2) bis 6) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat ( § 1938 BGB ). 4. Gern. § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG war anzuordnen, daß der Bet. zu 2), dessen Rechtsmittel sich als unbegründet erwiesen hat, der Bet. zu 1) die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten hat. 5. Gesellschaftsrecht/GmbH — Abgrenzung zwischen formfreier Nebenabrede und Satzungsregelung (BGH, Urteil vom B. 2. 1993 — II ZR 24/92) GmbHG § 3 Abs. 2 Übernehmen die Gesellschafter einer GmbH die Verpflichtung, zu den Kosten der Gesellschaft Deckungsbeiträge zu erbringen, so bedarf dies nur dann der Aufnahme in die Satzung, wenn diese Verpflichtung in der Weise an den Gesellschaftsanteil gebunden sein soll, daß sie ohne weiteres auch künftige Gesellschafter treffen soll; anderenfalls ist eine formfreie Vereinbarung der Gesellschafter untereinander oder der Gesellschaft gegenüber ( § 328 BGB ) ausreichend. Zum Sachverhalt: Der KI. übernahm im November 1987 von dem 50.000,— DM betragenden Stammkapital der Bekl. einen Geschäftsanteil von 22.500,— DM; im Dezember 1987 wurde er — ebenso wie die beiden anderen Gesellschafter der Bekl. — zum Geschäftsführer bestellt. In dem am 24. 4. 1988 mit dem Kl. geschlossenen Anstellungsvertrag ist u. a. bestimmt: „§ 1. Herr S. nimmt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 die Position eines Geschäftsführers und Beraters ein .. . § 2. Das Arbeitsverhältnis ist in seinem Bestand unabhängig von der Position eines Geschäftsführers. Es endet jedoch grundsätzlich mit dem Ausscheiden als Gesellschafter .. § 3. Die Vergütung von Herrn S. richtet sich nach den von der Gesellschafterversammlung beschlossenen ,Vergütungsregeln'." Nach diesen „Vergütungsregeln" für die ,Berater/Geschäftsführer`` der Bekl. vom 8.8. 1988 werden 60% der von- dem einzelnen Berater/Geschäftsführer erwirtschafteten Honorare seinem Konto gutgeschrieben, der Rest verbleibt der Gesellschaft. Bestimmte ausscheidbare Kosten werden dem jeweiligen Berater/Geschäftsführer unmittelbar angelastet, Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 25.02.1993 Aktenzeichen: 1Z BR 67/92 Erschienen in: MittRhNotK 1993, 121-123 Normen in Titel: BGB §§ 133, 2150, 2258, 2278, 2290, 2361