IV ZR 132/93
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Stuttgart 22. Februar 1994 8 W 534/93 BGB §§ 1896, 1906 IV Umfang einer Altersvorsorgevollmacht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zum 14. 9. 1993 wegen der Befristung dieser hochstens drei Monate gem. §70 h II 2 FGG . mit Wirkung bis MaBnahmen auf sprochen, zuletzt durch BeschluB vom 31. 8. 1993 Notar Dr. Dr. gen" 如nnte die zivilrechtliche Unterscheidung von ausgleichspflichtigen und nicht ausgleichspflichtigen Zuwendungen zwischen nichtehelichen Partnern die Idee einer entsprechenden steuerlichen AnknUpfung provozieren. Allerdings 1叩t der BFH'2 wegen des von ihm 一 lebensfremd 一 angenommenen nat血lichen Interessengegensat-zes zwischen unverheirateten Partnern (derzeit noch) sogar unge晒hnliche Vertragsgestaltungen zu. Die weitere Entwicklung wird zeigen, inwieweit nichtehelichen Partnerschaften schenkungsteuerliche Spielraume zur Verfgung stehen, die sie 一 unter steuerlichen Aspekten 一 teilweise gegenUber der Ehe interessanter erscheinen lassen. Grziwotz, Regen BFH, ZEV 1994, 188 =MittB習Not 1994, 266. BFH, NJW 1988, 2135 u. NJW 1990, 734 /736. 18. BGB§§1896, 1906 IV(山加昭 einer A ltersvorsoi書evollmacht) Durch Altersvorsorgevollmacht kann die Befugnis zur Entscheidung U ber 加iheitsentziehende M鴎nahmen im Sinne von §1906 IV BGB ohne vormundschaftsgerichtliche Gen号hmigung geregelt werden・Die Vollmacht mun jedoch die Ubertragung gerade dieser Befugnis auf den Bevollm豆chtigten ausdrucklich enthalten und macht das vormundschaftsgerichtliche 恥rfahren nur entbehrlich, wenn keine Zweifel an der GeschaftsfWgkeit des Vollmachtgebers bei der Vollmachtserteilung bestehen. OLG Stuttgart, BeschluB vom 23. 2. 1994 一8W534/93一, mitgeteilt vom8. Zivilsenat des OLG Stuttgart und Notar Dr. Wo塘ang Reinl, MUnchen Aus dem Tatbestand: Das Amtsgericht hat durch vorlaufige Regelungen freiheitsbeschrankende MaBnahmen ge即n den Betroffenen genehmigt, das Landgericht diese Verfahren jedoch wegen des Vorrangs einer privaten Altersvorsorgevollmacht als entbehrlich bewertet und daher die auBergerichtlichen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt. D昭egen richtet sich das Rechtsmittel der Staatskasse. Am 23. 11. 1992 erteilte der Betroffene seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn je einzeln eine uneingesch慮nkte Generalvollmacht, unter anderem mit dem Zusatz:,, Diese Vollmacht berechtigt im weitestm6glichen Umfang auch zu meiner Vertretung in allen pers6nlichen Angelegenheiten, auch soweit sie meine Gesundheit oder Erkrankungen betreffen (Altersvorso昭evollmacht). Jeder Bevollmachtigte kann insbesondere beliebige Vertrage und sonstige Vereinbarungen 面t Kliniker, Alten- oder Pflegeheimen abschlieBen, einseitige Erkl証ungen abgeben oder entgegennehmen und sonst meinen Aufenthalt bestimmen". Die Vollmacht ist 一 nach dem Hinweis,, meine rechte Hand ist geschwacht'‘一 mit drei leicht gezittert geschriebenen Kreuzen unterzeichnet; die Handzeichen sind notariell beglaubigt. Mit Schreiben vom 5. 5. 1993 hat das Pflegeheim, in dem sich der Betroffene befindet, beim Amts即richt die Genehmigung von standigem Bettgitter nachts und 嘘hrend der Mitt昭sruhe sowie sffindigem Bauchgurt tagsUber als einstweilige MaBregel nach §1846 BGB beantragt. Das Amtsgericht hat diesem und spateren gleichlautenden Antragen 一 nach Anh6rungen, bei denen eine Verstandigung mit dem Betroffenen nicht mehr m6glich war, und nach Einholung eines facharztlichen Gutachtens一wiederholt entMittB習Not 1994 Heft 4 Aus den Gr軌鹿n: Das Rechts面ttel der Staatskasse ist begrundet. Die Ausgangsfrage, ob durch eine pers6nliche Altersvorsorgevollmacht einem Bevollmachtigten die Befugnis u bertragen werden kann, anstelle des Betroffenen (des Vollmachtgebers) in freiheitsbesch血nkende MaBnahmen im Sinne von §1906 IV BGB einzuwillig6n, ohne daB es der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf, wird vom Landgericht bejaht. Der Senat teilt diese grundsatzliche Bewertung und die zutreffenden Ausfhrungen des Landgerichts dazu: Das Gesetz kennt (in §1896 II 2 BGB ) die Ersetzung staatlicher Betreuung durch private Vollmacht als wichtiges Element des Selbstbestimmungsrechtes alternder Menschen, ohne daβ sich aus den Materialien hinreichend deutlich eine Beschrankung auf das Gebiet auBerhalb des Bereiches der pers6nlichen Freiheit ergibt. Zu einer solchen Besch血nkung zwingen auch weder dogmatische GrUnde noch der Vergleich mit rechtsahnlichen Wertungen. Es geht nicht um eine unzulassige Fremdbestimmung im h6chstpersonlichen Bereich, sondern um die Frage, ob der Betroffene auf die notwendige Fremdbestimmung noch selbst in der Weise EinfluB nehmen kann, daB er selbst eine Person seines Vertrauens einsetzen kann, um die erheblichen Belastungen des staatlichen Verfahrens zu vermeiden. Die Rechtsmacht des Bevollmachtigten ist daher auch nicht aus staatlicher Fursorge abgeleitet, die staatlicher Kontrolle bedarf, sondern aus der privaten Autonomie des Vollmachtgebers, die den Vorzug verdient, zumal der Gesetzgeber selbst den Anwendungsbereich des§1906 IV nicht auf den Aufenthalt in privaten Betreuungsbereichen erstreckt hat. Auf die Aus比hrungen des Landgerichts im einzelnen wird Bezug genommen. Gegen eine Vollmacht zur Einwilligung in M叩nahmen des §1906 IV BGB k加nte daher letztlich nur die geringere Sicherheit gegen unberechtigte Freiheitsbeeintrachtigungen, insbesondere die Gefahr von MiBbrauch sprechen. Dieses Bedenken hat Gewicht: Die fraglichen MaBnahmen betreffen einen elementaren Kern der Persdnlichkeit, die Auswahl des Bevollm加htigten im privaten Raum erleichtert sachfremde EinflUsse und leichtfertige Entscheidungen und, wenn es um die Notwendigkeit konkreter EinzelmaBnahmen geht, wird das Pflegeheim gegebenenfalls gegen einen Bevollmachtigten eher vermeidbare Freiheitsbeschrankungen durchsetzen knnen als bei vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung. Diese Risiken lassen sich jedoch begrenzen. Bei der Abwagung gegenuber den vom Landgericht naher angesprochenen Belastungen, die sonst 比r jeden Betroffenen durch das vormundschaftsgerichtliche Verfahren entstehen, rechtfertigen sie es nicht, jede derartige Vollmacht als von vornherein unwirksam zu werten. Solange der Betroffene noch selbst die nntfir1i-'he Pin。i-'hfc_ iarngeit nat, ole tiecleutung und iragweite einer Entscheidung U ber seine pers6nliche Freiheit beurteilen zu knnen, kommt es von vornherein nur auf seine eigene Einwilligung an. Die Vollmacht hat dann in diesem 取II noch keine Bedeutung, weil er jeder beeintrachtigenden MaBnahme widersprechen kann und sein W滅erspruch vor der Entscheidung des Bevollmachtigten Vorrang hat. Wもnn der Betroffene diese Einsichtsfhigkeit verloren hat (und die Pers6nlichkeit durch Krankheit oder Altersabbau also ohnehin schon entscheidend beeintrachtigt ist), kann der Bevollmachtigte wirksam durch einen Vollmachtsbetreuer n l nach §1896 III BGB kontrolliert werden, der aufgrund jedes entsprechenden Hinweises von Amts wegen bestellt werden kann, wenn dazu AnlaB besteht. Bei der Begrundung der Vollmacht m叩 zudem genugend sichergestellt sein, d叩 der Betroffene sich u ber Inhalt und Tragweite seines Entschlusses im Klaren war. Ob die Vollmacht auch die U bertragung der Entscheidungsbefugnis Uber freiheitsbeschrankende M叩nahmen umfaBt, ist daher nach einem strengen MaBstab zu beurteilen, der keinen ernstlichen Zweifel an der Reichweite der Vollmacht laBt. Hinreichend sicher, daB der Betroffene gerade auch diese Vollmacht zu freiheitsbesch血nkenden MaBnahmen erteilen wollte, ist dies nuち wenn 豆ch der EntschluB spezifisch aus der Vollmacht ergibt. Bei einem allgemeineren Vollmachtstext laBt sich nicht ausschlieBen, daB der Betroffene an diese 丑agweite und Folge der Vollmacht nicht gedacht und diese Entscheidung daher nicht bewuBt so getroffen hat. AuBerdem ぬnn die Vollmacht nur den Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen U ber die freiheitsbeschrankenden MaBnahmen haben, wenn kein AnlaB besteht, an der Geschaftsfhigkeit des Betroffenen bei der Erteilung der Vollmacht zu zweifeln; bestehen insoweit im Einzelfall Zweifel, ist die Einleitung des vorgesehenen Verfahrens nicht entbehrlich (in dessen Verlauf sich dann freilich ergeben kann, daB die Zweifel unbegrtindet waren, eine Betreuung bzw. Genehmigung also letztlich doch nicht n6tig ist). Dabei geht der Senat davon aus, daB auch diese Vollmacht nicht nur die nat血liche Einsichtsfhigkeit voraussetzt, auf die es bei der Einwilligung in einzelne freiheitsbeschrankende MaBnahmen ankommen mag, sondern die rechtliche Geschaftsfhigkeit, weil die Vollmacht auf zeitlich unUberschaubare Dauer wirkt und daher Einsichtsfhigkeit in die Zukunft voraussetzt, die dem Urteilsverm6gen bei der rechtlichen Geschaftsfhigkeit gleichkommt. Diese Anforderungen an die Wirksamkeit der Vollmacht hat das Landgericht im konkreten Fall in rechtsfehlerhafter Weise verkannt. Gerade die Formulierung der Vollmacht als einen, weitest m6glichen Umfang" umfassend laBt es hier rechtlich nicht zu, sie dahingehend auszulegen, daB sie auch die Entscheidungu ber freiheitsbeschrankende MaBnahmen auf die Ehefrau bzw. den Stiefsohn ti bertragt. Wie ausgefUhrt, steht der besondere Charakter einer solchen Vollmacht entgegen, bei dem weiten Rahmen der Vollmachtsfassung gentigend sicher festzustellen, daB der Betroffene bewuBt und gewollt gerade auch in diesem Punkt Vollmacht geben wollte. Ebensowenig laBt die Verwendu昭 des Begriffes Altersvorsorgevollmacht oder das allgemeine Aufenthaltsbestimmungsrecht die hinreichende U berzeugung zu, daB der Betroffene damit auch das gewollt hat, worum es hier geht. Anders 畦re es nuち wenn die Vollmacht ausdrticklich, insbesondere in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut des §1906 IV BGB , den Entzug der Freiheit durch mechanische Einrichtungen, Medikamente oder auf andere wセise angesprochen hatte. Wセnn ein Betroffener einen so formulierten Text unterschreibt, bietet dies genUgende Gewahr, daB seine Erklarung diese Entscheidung umfaBt (und wirkt dies wegen der warnenden Wirkung dieser konkreten Formulierung leichtfertigen und unbedachten Entscheidungen entgegen). Des weiteren bestand im konkreten Fall AnJa馬 die Geschafts負higkeit des Betroffenen bei der Abgabe seiner Erklarung im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nachzuprUfen. Die Erklarung war nicht notariell beurkundet, so daB§11 BeurkG vom Notar nicht zu beachten war. Nach§4 BeurkG, der auch bei der notariellen Beglaubi340 gung von Handzeichen gilt, ist die Beglaubigung nur zu versagen, wenn der Notar von der mangelnden Geschaftsfhigkeit u berzeugt ist (Keidel/日功ikier Rdnr. 38 und 42 zu §40 BeurkG). Die Form der, Unterschrift" durch Handzeichen hatte bei dem Betroffenen (der vor seinem Ruhestand Ministerialrat gewesen war) AnlaB zur PrUfung gegeben, ob die Schwachung der rechten Hand auf Grtinden beruhte, die auch die Geschaftsfhigkeit tangierten. wセder der Antrag des Pflegeheims noch die weitere Durchfhrung des Verfahrens durch das Amtsgericht waren daher entbehrlich. ア 19. BGB§2325 Abs. 3 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 2 (1 ichtteilserganzung bei Schenkung unter Niぴbrauchsvorbe ha It) 1. Eine Leistung im Sinne von§2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB liegt vor, wenn der Erbiasser nicht nur eine Rechtssteilung als Eigen 位mer endgUltig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand 一 sei es aufgrund vorbehaitener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuidrechtlicher AnsprUche 一 im wesentlichen weiterhin zu nutzen. 2. Beh註lt sich der Erbiasser bei der Schenkung eines GrundstUcks den Nie6brauch uneingesch慮nkt vor, gibt er den,, Genu6" des verschenkten Gegenstands nicht auf; eine Leistung des verschenkten Gegenstands im Sinne von§2325 Abs. 3 Haibs. 1 BGB liegt d血er (trotz Umschreibung im Grundbuch) nicht vor. 3. Auch wenn der Erbiasser den, Gen叩‘'des verschenkten Gegenstands bis zum Erbfall nicht entbehrt hat, kommt es fhr die H6he des gem.§2325 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berec加enden Pflichttellse昭豆nzungsanpruchs auf den (den Wし rt der vorbehaltenen 恥chte U bersteigenden) wirtschaftlichen Wert des im Zeitpunkt der Schenkung h bertragenen Eigentums an, mag dieser Stichtag auch mehr 司5 10 Jahre vor dem Erbiall liegen (Bestatigung und Erganzung von BGHZ 118, 49 If. )・ 「= MittB習Not 1992, 280= DNotZ 1993, 1221 BGH, Urteil vom 27. 4. 1994 一 IV ZR 132/93 っ mitgeteilt von D Bundschuん Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager verla昭t von der Beklagte馬 seiner Schwester, den Pflichtteil nach der am 13. 6. 1988 gestorbenen Mutter der Parteien. Sie ist von der Beki昭ten allein beerbt worden・ Die Erblasserin hatte durch notariellen Schenkungsvertrag vom 11. 12. 1973 ein Miet- und Geschaftshaus sowie das von ihr bewohnte Einfa面lienhaus der Bekl昭ten ubereignet, die am 20. 3. und 8. 5. 1974 im Grundbuch eingetragen wurde. An beiden Grundstilcken hatte sich die Erblasserin den NieBbrauch vorbehalten. Ferner stand ihr ein Recht zum RUcktritt zu, falls die Bekl昭te vor ihr starb oder den Grundbesitz zu Lebzeiten der Erblasserin ohne deren vorherige Zustimmung ver加Berte oder belastete. Der Anspruch auf Rckauflassung wurde durch Vormerkung gesichert. Der Klager meint, ihm stehe wegen der GrundstUcksschenkungen ein Pflichtteilserganzu昭sanspruch zu, weil die Erblasserin die Grundstilcke wirtschaftlich betrachtet nicht schon mehr als zehn Jahre vor ihrem 肋d aus ihrem Verm6gen ausgegliedert habe. AuBerdem macht der Kl雛er geltend, die Bekl昭te habe Geldbet血ge von der Erblasserin geschenkt erhalten, aber auch unberechtigt von ihren Konten genommen, die jahrelang von der Bekl昭ten verwaltet worden sind. Das Landgericht hat die Kl昭e abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie de埠 Grunde nach 比r gerechtfertigt erklart und den Rechtsstreit wegen der H6he an das Landgericht zuruckgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Bekl昭te die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kl臨er will mit der AnschluBrevision MittB習Not 1994 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Stuttgart Erscheinungsdatum: 22.02.1994 Aktenzeichen: 8 W 534/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6 MittBayNot 1994, 339-340 MittRhNotK 1994, 116-117 Normen in Titel: BGB §§ 1896, 1906 IV