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IX ZR 161/93

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. April 1994 IX ZR 161/93 BeurkG § 17 Abs. 1 Amtspflicht zur Regelung der Erschließungskostenproblematik Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau stehen. Jedenfalls ist es keinesfalls sinnvoll, von nicht festgestellten Erben eine Versicherung zu verlangen, daB sie keine Abfindung aus dem Gesellschaftsverm6gen erhalten haben. In der vom Registergericht herangezogenen Entscheidung des OLG Hanmi vom 7. 1. 1993 ist jedenfalls darauf hingewiesen worden, daB durchaus davon ausgegangen werden kann, daB dem (dort bekannten Gesamtrechtsnachfolger) eine Abfindung fr die ihm aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsverm6gen weder gewahrt noch versprochen worden ist, wenn er die Kommanditistenstellung aufgrund eines Erbvertrags im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben hatte, er andererseits aber nach dem Erbvertrag verpflichtet war, diese Rechtsstellung ohne Gegenleistung zu U bertragen. Dies erscheint im vorliegenden Fall fr das erkennende Gericht nicht anders zu liegen, wo die noch nicht festgestellten Erben zunachst die Kommanditistenstellung aufgrund Gesamtrechtsnachfolge erworben haben, andererseits aber ohne Gegenleistung verpflichtet sind, den Anspruch aus dem Vermachtnis zu erfllen gem.§2174 BGB i. v. m.§2147 BGR Zur Abgabe diesbezUglicher Willenserklarung aber ist der NachlaBpfleger berechtigt und die Anmeldung dokumentiert diesen Rechtsvorgang. Anmerkung der Schriftleitung: Zur Eintragung unbekannter Miterben im Grundbuch siehe B習ObLG MittB習Not 1994, 435 (in diesem Heft S. 435). Offentliches Recht 28. BauGB§22 伏ein Genehmigun部vorbehalt nacガ § 刀 BauGB ftr das gesamte Gemeindegebieり §22 Abs. 2 BauGB ist nach Inh司t, Zweck und verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dan er der Gemeinde nur die M6glichkeit einer gebietsbezogenen und konkreten Sicherung bestimmter Gebiete der Gemeinde gibt. Sofern nicht jeweils die Voraussetzungen des§22 Abs. 2 5. 3 BauGB gegeben sind, kann die Gemeinde daher nicht eine Fremdenverkehrssatzung mit Wirkung fUr das gesamte Gemeindegebiet erlassen. (Leitsatz der Schriftleitun幻 BVerwG, Urteil vom 7. 7. 1994 一 4 C 21.93 mitgeteilt von Notar Dr. Anton Oberme ier, Sonthofen Anmerkung der Schriftleitung: Mit dem vorlie部nden Urteil hat das BN町wG in einem Parallelverfahren das in MittB習Not 1994, 165 mit Anmerkung von Grziwoた,5. 168 abgedruckte Urteil des BayVGH bestatigt. 29. BeurkG§17 Abs. 1 (Amtsjアicht zr Regelung der Eたchliぴungskostenproblematik) Bei der Beurkundung eines GrundstUckskaufvertrages muB der Notar mit den Beteiligten die Problematiト nicht abgerechneter Erschlienungsbeit南ge er6rtern und ihnen, falls sie dies wUnschen, eine entsprechende vertragliche Regelung vorschlagen. BGH, Urteil vom 28. 4. 1994一Ix ZR 161/93 一,mitgeteilt von D. Bun虜chuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der beklagte Notar beurkundete am 23. 2. 1990 einen GrundstUckskaufvertrag, aufgrund dessen der Klager von dem Konkursverwalter des VoreigentUmers ein HausgrundstUck zum Preis von 1,4 Mio DM erwarb. In den Jahren 1985, 1986 war die Str加e, an der das GrundstUck liegt, endgUltig he恩estellt worden. ErschlieBungsbeitrage waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erhoben wrden. Dies war weder den Vertragsparteien noch dem Beklagten bekannt. Bei der Beurkundu昭 ist u ber ErschlieBungsbeit直ge nicht gesprochen worden. Sie sind im Vertr昭 nicht erwahnt. 】 Mit noch nicht bestandskraftigem Bescheid vom 19. 12. 1990 wurde der Klager zu ErschlieBungsbeitr雛en von 88.066,80 DM herangezogen. Eine KI昭e gegen den Konkursverwalter auf Freistellung von diesen ErschlieBungskosten wurde rechtsk血ftig abgewiesen. Der Klager ist der Auffassung, der beklagte Notar hatte ihn bei der Beurkundung auf die Moglichkeit von Erschli鴎ungsbeitragen hinweisen mUssen. Er begehrt die 民ststellung, daB der Beki昭te verpflichtet ist, ihn von den ErschlieBungsbeitragen freizustellen und ihm s釦ntliche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Die KI昭e blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Revision des Klagers fhrte zur Aufhebung und Zuruckverweisung. Aus den Gr劾den: 1. . . . II. 1. Der Beklagte hat bei der Beurkundung des GrundstUckskaufvertrages vom 23. 2. 1990 die ihm g昭enUber dem Klager obliegende Amtspflicht verletzt. Gem.§17 Abs. 1 BeurkG muB der Notar bei der Beurkundung eines Rechtsgeschafts den Willen der Beteiligten erforschen, den Sach-verhalt klaren, die Beteiligten U ber die ichtliche Tragweite des Geschafts belehren und ihre Erklarungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daB IrrtUmer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Die Vorschrift soll gewhrleisten, daB der Notar eine rechtswirksame Urkunde errichtet, die den wahren Willen der Beteiligten vollstandig und unzweideutig in der fr das beabsichtigte Rechtsgeschaft richtigen Form wiedergibt (BGH, Urteil vom 7. 2. 1991 一 Ix ZR 24/90, WM 1991, 1046 , 1048 m. w. N.). Daraus folgt, daB der Notar die Beteiligten insoweit befragen und belehren muB, als es notwendig ist, eine ihrem wahren Willen entsprechende rechts面rksame Urkunde zu errichten (vgl. Ha昭, Die Amtshaftung des Notars, Rdnr. 410). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daB der Notar sich nicht darauf besch慮nken darf, in der Urkunde nur die Hauptleistungspflichten der Beteiligten zu re即In. Er schuldet vielmehr eine umfassende, ausgewogene und inteessengerechte Vertr昭sgestaltung (vgl. Reithmann in: Reithmann/R0ll/ Gぴele, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 6.Aufl., Rdnr.2Off.; Ha昭 a. a. 0. Rdnr. 557). Der Notar muB je nach Art des zu beurkundenden Rechtsgeschafts unter Auswertung der Erfahrungen der Kautelarjurisprudenz alle regelungsbedurftigen Fragen ansprechen, die hierzu n6tigen Belehrungen erteilen und bei Bedarf entsprechende Regelungen vorschlagen. Er kann nicht erwarten, daB die Beteiligten. diese Fragen selbst erkennen und zur Diskussion stellen. Dazu sind diese in aller Regel mangels einschlagiger Erfahrungen nicht in der Lage. Es ist vielmehr die vornehmliche Au堀abe des Notars, aufgrund seiner Erfahrung und der ihm zur Verfgung stehenden Vertragsmuster die regelungsbedUrftigen Punkte von sich aus anzusprechen und den Willen der Beteiligten dazu in Erfahrung zu bringen. Die Amtspflicht zur vollstandigen Erfassung 460 MittB習Not 1994 Heft 5 」 und Niederlegung des Parteiwillens erfordert es, daB der Notar sich hinsichtlich aller regelungsbedUrftigen Punkte, die u blicherweise zum Gegenstand vertr昭licher Abreden gemacht werden, vergewissert, ob die Beteiligten eine Regelung bewuBt nicht getroffen haben oder ob dies auf einem Versehen oder auf Unkenntnis beruht (vgl. Arndt, BNotO 2. Aufl. Anh. zu§19,§17 BeurkG Anm. II 3.1 ;丑aug a. a. 0. Rdnr. 557). 2. Eine regelungsbedUrftige Fr昭e, die der Notar bei der Beurkundung eines Grundstuckskaufvertr昭es von sich aus ansprechen muB, ist die Problematik der ErschlieBungskosten (Reithmann in Reithmann/Rdll/Gぴele, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 6. Aufl. Rdnr. 29; Albrecht ebenda Rdnr. 467 ;ル切er, VersR 1989, 14 , 15; vgl. auch Brambring in Beck'sches Notar-Handbuch Rdnr. 153; Langenfeld, Vertragsgestaltung Rdnr. 22 ;丑 aug a. a. 0. Rdnr. 558; a. A. R加sche, Die Haftung des Rechtsanwaltes und des Notars 4. Aufl. Rdnr. II 394). Wenn der Vertrag keine Regelung dieser Frage vorsieht, hat gem.§§446, 103 BGB der Kauたr die nach U ber即be des Grundstucks 飽Ilig werdenden ErschlieBungsbeit班ge zu tragen (BGH, Urteil vom 29. 1. 1982 一 V ZR 73/81, NJW 1982, 1278 【= MittBayNot 1982, 64 = DNotZ 1982, 5551 ). Das entspricht in aller Regel nicht dem wahren Willen der Beteiligten, wenn die zugrundeliegenden ErschlieBungsmaBnahmen bereits vor VertragsschluB ausgefhrt waren. Durchschnittliche, in Grundstucksgeschaften nicht besonders erfahrene Vertragsparteien gehen in der Regel davon aus, daB der vereinbarte Kaufpreis das abschlieBende Entgelt fur das GrundstUck, wie es steht und liegt, darstellt (Reithmann a. a. 0. Rdnr. 29). Sie sind mithin der Meinung, daB bei KaufabschluB vorhandene ErschlieBungsanlagen 面t dem Kaufpreis abgegolten sind und nicht mehr nach Jahr und Tag dem Kaufer hierfr noch oft nicht unbet慮chtliche Kosten auferlegt werden 肋nnen. DaB die Vorschriften des dispositiven Rechts den K飢ifer mit diesen nachtraglichen Kosten belasten, ist insbesondere fr diesen U berraschend. Das laBt es dringend geboten erscheinen, daB die Vertragsparteien eine anderweitige Regelung dieser Fr昭e vornehmen. Eine derartige vertragliche R贈elung ist insbesondere deshalb dringlich, weil zwischen der tatsachlichen Herstellung der ErschlieBungsanlagen und der Abrechnung der ErschlieBungskosten seitens der Gemeinde oft viele Jahre vergehen. Diese lange Zeitspanne 釦hrt einerseits dazu, daB vielfach weder Verkufer noch Kaufer damit rechnen, daB die lange zurUckliegenden ErschlieBungsmaBnahmen noch nicht abgerechnet sind. Sie macht es andererseits fr den 願ufer besonders schwer ertraglich, daB er die lange vor seinem Eigentumserwerb durchgefhrten MaBnahmen nacht盛glich noch bezahlen soll. Voraussetzung einer Beitragspflicht nach dem Baugesetzbuch sind (unter anderem) die endgultige Herstellung der ErschlieBungsanlage ( §133 Abs. 2 BauGB), das Vorhandensein einer rechtswirksamen ErschlieBungsbeitr昭ssatzung im Sinne von§133 BauGB sowie das Vorliegen eines Bebauungsplans bzw. der Zustimmung der hoheren Verwaltungsbehorde( §125 BauGB; vgl. im einzelnen Driehaus, ErschlieBungs- und Ausbaubeitrage 2. Aufl. Rdnr. 576 ff. m. Nachw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Endgultig hergestellt ist eine ErschlieBungsanlage dann, wenn ihr Ausbauzustand den satzungsmaBig festzulegenden ( §132 Nr. 4 BauGB ) Merkmalen der endgUltigen Herstellung entspricht und der dazu erforderliche Aufwand zu ermitteln ist, das heiBt samtMittBayNot 1994 Heft 5 liche Unternehmerrechnungen der Gemeinde vorliegen ( BVerwGE 49, 131 田.Mit dem 一 den Anwohnern erkennbaren 一 AbschluB von StraBenbauarbeiten hat schon dieses Merkmal nicht mehr viel zu tun. Fallig wird der ErschlieBungsbeitrag 一 und auf diesen Zeitpunkt kommt es im Verhaltnis 騒ufer 一 Verkaufer an 一 zudem gem. §135 Abs. 1 BauGB erst binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Nach standiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte fhren weder eine Verzogerung des Entstehens der Beitragspflicht noch eine Verz6gerung, die die Geltendmachung der entstandenen Erschli叩ungsbeitragsforderung betrifft 比r sich , allein zu einem Rechtsverlust der Gemeinde nach Treu und Glauben (z. 11 OVG MUnster NVwZ-RR 1990, 435 , 436 betreffend eine Zeitspanne von 16 Jahren zwischen tech-nischer Fertigstellung einer StraBe und deren Abrechnung; Driehaus a. a. 0. Rdnr. 604 ff.; jeweils m. w. N.). Jahrelange Verzogerungen zwischen der technischen Herstellung einer ErschlieBungsanlage und der Bekanntgabe des Beitragsbescheides m6gen zwar nicht die Regel darstellen, liegen jedoch im System des ErschlieBungsbeitragsrechts begrUndet. Die vorstehend dargelegte Problematik der ErschlieBungskosten beim Verkauf von Grundstcken war Gegenstand zahlreicher Veroffentlichungen im Fachschrifttum (vgl. ルた ser NJW 1978, 1406 ; Becker BWNotZ 1979, 61 ; Matloch MittBayNot 1979, 104 ; Dieひich DNotZ 1983, 297 ; 八万eder NJW 1984, 2662 ; Panz BWNotZ 1984, 144 ; DickhuthノHarrach MittRheinNot 1986, 241 ;ル切 VersR er 1989, 14; G房wo女 MittBayNot 1993, 137 ). Die unbefriedigende derzeitige Rechtslage hat die Kommission zur U berarbeitung des Schuldrechts dazu veranlaBt, in§437 BGB ihres Entwurfs eine Regelung vorzusehen, wonach der Verkaufer eines Grundstucks verpflichtet ist, ErschlieBungsbeitrage und sonstige Anliegerbeitrage fr die MaBnahmen zu tr昭en, die bis zum Tage des Vertragsschlusses ausgefhrt sind, unabhangig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld (AbschluBbericht der Kommission zur Uberarbeitung des Schuldrechts 1992, 5. 207 f.; dazu Amann, Sonderheft zum 24. Deutschen Notartag, DNotZ 1993, 5. 83 ff., 95 f.). Soweit ersichtlich schlagen samtliche VertragsformularbUcher fr Notare eine Regelung der ErschlieBungsbeitrage in GrundstUckskaufvertragen vor 伊eck'sches Formularbuch zum BUrgerlichen, Handels- und Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. Muster III B 1§5, III B 2§5, III B 3§6 (4); Beck'sches Notarhandbuch,,, BeratungsCheckliste" A 1 Rdnr. 2, 13 ersten/B女hling, Formular;入 buch und Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit 19. Aufl. Muster Rdnr. 270§7; Rdnr. 271§2 Ziff. 4; Rdnr. 272§4; Rdnr. 273§2; Rdnr. 275§4; Rdnr. 276§3; Rdnr. 277§3; Rdnr. 282 Ziff. 4.4 eim, Immobiliarvert慮ge 5. 61 一 66 a; ;入 Lange朽抱ld, Vertragsgestaltung Rdnr. 147 (Beispiel Grundstuckskaufvertrag) § 5; MUnchener Vertragshandbuch Bd. IV/1 3. Aufl. Vertragsmuster 1 1§§9, 14 c; 1 3§8; 14§6 (5); 1 8§6(3) 麗 ; irich, Vertragsgestaltung im Grundstucksrecht 2. Aufl. Rdnr. 65 ff.; Wurm/Wagner/ 2切ゾmann, Das Rechtsformularbuch 13. Aufl. Muster 19 a, 19 b jeweils§2). Bei dieser Sachlage geh6rt es heute und gehorte es 一 anders als m6glicherweise im Jahre 1953 (vgl. BGH, Urteil vom 26. 3. 1953 一 III ZR 14/52, DNotZ 1953, )一 auch bereits im Jahre 1990, als der hier maBgebliche Grundstuckskaufvertrag beurkundet wurde, zum Standard notarieller 寛tigkeit, daB bei der Beurkundung eines GrundstUckskaufvertrages die Problematik der ErschlieBungskosten erortert wird. Von einem Notar muB verlangt auf Wunsch L0sungsm6glichkeiten vorschlagt. 3. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen. ... Anmerkung der Schriftleitung: Zu den ErschlieBungskosten vgl. auch das nachfolgende Urteil m. Anm. Grziwotz. 30. BauGB§133 Abs.3, AO §§218 Abs. 2, 37 Abs. 2, KAG Rh-Pf§§1 Abs.. 2 Nr. 5, 39 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 (Rnckzahlungsanspruch von u berzahlten Eたchliぴungs-kosten bei J4乞chsel des Eigen誠mers) 1. Der Anspruch auf RUckzahiung von die endgiiltige Erschii鴫ungsbeitragsforderungU bersteigenden VorausJeistungen steht bei einem Eigentumswechsei vor Entstehung der endgUitigen Erschlienungsbeitragspflicht auch nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches dem frUheren Grundst血kseigentUmer zu. 2. Im Rahmen der sich nach Landesrecht bestimmenden Abwickiung dieses Anspruchs entscheidet hierUber in Rheinland-Pfajz die Gemeinde durch Verwaliungsakt. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. 1. 1994 一 6 A 10984/93.OVG 一 Aus dem Tatbestand: Die Klagerin, eine Bautr醜ergeselischaft, war EigentUmerin verschiedener BaugrundstUcke im Baugebiet,, Rohrwiesen" in X. Nachdem sie die GrundstUcke mit Einfa面lienhausern bebaut hatte, ver如Berte sie diese an verschiedene Erwerber. Im Rahmen der ErschlieBung des Baugebietes hatte die Beklagte die Klagerin im April 1988 zu Vorausleistungen fr die damals noch in deren Eigentum stehenden Grundst 伽ke herangezogen. Vor Entstehung der endgUltigen Beitragspflichten mit der Widmung am 17. 1. 1990 war bezUglich aller Grundst伽ke der EigentumsUbergang auf die K如fer durch Grundbucheintragung vollzogen. Dementsprechend zog die Beklagte die neuen EigentUmer im Januar 1990 zu endgultigen ErschlieBungsbeit血gen heran, wobei eine Verrechnung mit den hじher ausgefallenen Vorausleistungen erfolgte. Dieu berschieBenden Vorausleistungen zahlte die Beklagte an die neuen EigentUmer aus. Die Klagerin vertrat die Auffassung, daB die von ihr erbrachten Vorausleistungen, soweit sie U ber die endgUltig festgesetzten ErschlieBungsbeitrage hinausreichen, von der Beklagten an sie zurUckzuerstatten seien. . . . Das VG Mainz hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Aus den GrUnden: Zulassige Klageart fr diesen Erstattungsanspruch ist nicht die von der Klagerin zunachst erhobene Leistungsklage, sondern die Verpflichtungsklage. Die Klage ist begrUndet, da die Klagerin auch unter der Geltung des Baugesetzbuches 一 BauGB 一 und hier insbesondere des§133 節s. 3 Satz 2 BauGB Glaubigerin des Anspruchs auf Erstattung der il berschieBenden Vorausleistungen ist und diesen auch nicht, wie das angefochtene Urteil u berzeugend dargelegt hat und durch das von der Klagerin herangezogene Urteil des Lan叱erichts Darmstadt vom 20. 2. 1992 一 10 0 576/91 一 bestatigt wird, an die GrundstUckserwerber abgetreten hat. Ausgangspunkt dieser rechtlichen Beurteilung ist die frUhere Rechtslage nach dem Bundesbaugesetz. Danach erwuchs bei der im vorliegenden Fall gegebenen Konstella-tion eines Wechsels des Eigentums am Grundstuck nach Erbringung der Vorausleistung und vor Entstehung der endgUltigen ErschlieBungsbeitragspflicht dem frUheren Eigentumer, welcher die Vorausleistung bewirkt hat, ein Anspruch auf deren volle RUckerstattung, der indessen erst zum Zeitpunkt der 恥lligkeit der endgilltigen Beitragsforderung fllig wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 9. 1981 一 8 C 1 und 2.81--, DoV 1982, 115= NVwZ 82, 376 【= MittB習Not 1982, 205= DNotZ 1983, 299 ]). Diese Rechtslage hat sich mit Inkrafttreten des Baugesetzbuches am 1. 7. 1987 durch die im vormaligen§133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes 一 BBauG 一 nicht enthaltene Regelung des §133 Abs. 3 Satz 2 BauGB , nach der die Vorausleistung mit der endgilltigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist, zwar verandert. Diese 駈derung er 郎t jedoch den seither dem Vorausleistenden vollumfnglich zustehenden Erstattungsanspruch nur bis zur Hohe der endgUltigen ErschlieBungsbeitragsforderung. Unberuhrt geblieben von dieser Neuregelung ist hinge即n die fruhere Rechtslage bezuglich des Anspruchs auf Rckerstattung einer u berschieBenden Vorausleistung, der nach wie vor dem fruheren EigentUmer zusteht. Dies folgt aus einer Auslegung des§133 Abs. 3 Satz 2 BauGB, die sich am grundsatzlich maBgeblichen objektivierten Willen des Gesetzgebers orientiert, wie er sich insbesondere aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Gesetzesbest血mung (vgl. BVerfGE 20, 283 [294] sowie 53, 135 [147]) und hier namentlich des Tatbestandsmerkmals ,,zu verrechnen" ergibt. Nach allgemein anerkannter juristischer 恥rminologie ist die,抑rrechnung" ein mit der,, Aufrechnung" weitgehend synonymer Rechtsbegriff (vgl. Creifelds, Rechtsworterbuch, 9. Aufl.). Sie unterscheidet sich von letzterer im wesent-lichen nur dadurch, daB die 比r die Aufrechnung typische Gegenseitigkeit der sich gegenUberstehenden Forderungen nicht erforderlich, sie mithin auch in einem Dreiecksver-haltnis moglich ist (vgl. zur bundesgesetzlichen Vorschrift des§52 5GB, Allgem. Teil, 14乞 nn昭at, Rdnr. 2 zu§53 sowie Burdenskiんon Mり dell/Schelihorn, Gemeinschaftskommentar zum 5GB, AT, 2. Aufl., Rdnr. 2 zu§52). Ein solches Dreiecksverhaltnis, bestehend aus der Gemeinde, dem endgilltigen ErschlieBungsbeitragspflichtigen sowie dem vormaligen GrundstUckseigentUmer, der die Vorausleistung erbracht hat, betrifft dementsprechend auch die Vorschrift des §133 Abs. 3 Satz 2 BauGB . Sie regelt als solche die wechselseitigen Rechtsbeziehungen jedoch nicht abschlieBend. Denn ebenso wie die Aufrechnung kann auch die Verrechnung als Sonderfall derselben (so ausdrucklich Wannagat, a. a. 0.) die sich gegenUberstehenden Anspruche, hier den ErschlieBungsbeitragsanspruch der Gemeinde und den gegen diese gerichteten, von§133 Abs. 3 Satz 2 BauGB notwendig vorausgesetzten 一 andernfalls fehlte die Grundlage fr eine Verrechnung 一 grundsatzlichen Erstattungsanspruch des nicht erschlieBungsbeitragspflichtig gewordenen Vorausleistenden, nur erfassen,,, soweit sie sich decken" (vgl.§389 BGB i.V.m. §226 Abs. 1 AO 1977). Dies bedeutet bei einer, wie hi叫 die endgUltige ErschlieBungsbeitragsforderung il bersteigenden Vorausleistung, d叩 der 助ckerstattungsanspruch des vorausleistenden fr-heren Eigentilmers infolge der der Verrechnung in gleicher N脆ise wie der Aufrechnung eigenen Tilgungswirkung nur bis zur H6he der zu tilgenden ErschlieBungsbeitragsforde-MittB習Not 1994 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.04.1994 Aktenzeichen: IX ZR 161/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 5 MittBayNot 1994, 460-462 Normen in Titel: BeurkG § 17 Abs. 1