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II R 7/92

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 08. August 1994 2 Wx 20/94 KostO § 144 Keine Gebührenermäßigung für die Telekom Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau partner mit dem Treuhandvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden. Dafür spricht bereits, daß sie in der gleichen Vertragsurkunde enthalten ist. Bei den Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträgen im Zusammenhang mit den Bauerwerbermodellen, die umfassende Vollmachten für den Treuhänder enthalten, ist ein solcher einheitlicher Wille der Vertragsparteien anzunehmen (vgl. BGHZ 102, 60 , 62 = NJW 1988, 697, 698 = DNotZ 1988, 550 ). Die in Anlage a 1 Ziff. 3, Nrn. 1-16 des Angebotes auf Abschluß eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages detailliert aufgeführte Bevollmächtigung läßt erkennen, daß die sich daraus ergebende umfassende Tätigkeit der Treuhänderin GL wesentliche Voraussetzung für die Durchführung des Vertragskonzepts war. Auch diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen. Die Vollmacht ist damit insgesamt nach § 139 BGB nichtig. Das gilt insbesondere auch für die Vollmacht der GL zum Abschluß von Darlehensverträgen für den Bekl. mit der Kl. (Anlage a 1, Ziff. 3 Nr. 1 des Treuhandangebotes). 3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Eine Sachentscheidung war dem Senat jedoch nicht möglich. Die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht des Treuhänders ist erstmals in der Revisionsinstanz aufgeworfen worden. Der KI. muß deshalb Gelegenheit gegeben werden, den von ihr angekündigten Sachvortrag zum Zustandekommen des Darlehensvertrages trotz formunwirksamer Vollmacht, zu einer Heilung des Mangels oder einer etwaigen nachträglichen Genehmigung durch den Bekl. sowie zu einer verschärften Bereicherungshaftung nachzuholen. Zu diesem Zweck mußte die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. ac B. Kostenrecht = Keine Gebührenermäßigung für die Telekom (OLG Köln, Beschluß vom B. B. 1994-2 Wx 20/94 - mitgeteilt von Notar Walter Hansmeyer, Euskirchen) KostG § 144 Abs. 1 Nr. 1 Der Deutschen Bundespost Telekom steht keine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 KostG zu. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Deutsche Bundespost Telekom (im folgenden: Bf.) verweigert unter Berufung auf § 144 KostG die Bezahlung von Notarkostenrechnungen betreffend die Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen. Das LG hat die von der Bf. erhobenen Notarkostenbeschwerden zurückgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, die Bf. sei ein wirtschaftliches Unternehmen i.S.d. § 144 Abs. 1 KostG, so daß sie keine Gebührenermäßigung verlangen könne. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bf. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde der Bf. ist statthaft, weil sie vom LG in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist (§ 156 Abs. 2 S. 2 KostG). Sie ist auch fristgerecht (§ 156 Abs. 2 S. 1 KostG) eingelegt worden. Sie ist indes unbegründet. Zu Recht hat das LG angenommen, daß der Bf. keine Kostenermäßigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 KostG zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob die Deutsche Bundespost mit ihren drei Teilbereichen Postdienst, Telekom und Postbank überhaupt eine nach dem Haushaltsplan des Bundes verwaltete öffentliche Körperschaft oder Anstalt i.S.d. genannten Vorschrift ist (ablehnend Reimann, MittBayNot 1994, 255 , 256; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 12. Aufl., § 144 KostG, Rd.-Nr. 9). Denn jedenfalls handelt es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen i.S.d. genannten Vorschrift. Der Senat folgt insoweit der überwiegend vertretenen Ansicht (OLG Celle NdsRpfl 1993, 329 = MittBayNot 1994, 252 , LS - Telekom -; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1993, 167 = MittBayNot 1994, 252 = DNotZ 1994, 131 = JurBüro 1994, 285 - Postdienst -; OLG Zweibrücken MittBayNot 1994, 254 - Postdienst -; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O.; Mayer, MittBayNot 1992, 291, 292; Reimann, a.a.O.; Schmidt, MittRhNotK 1989, 209 , 210; a.A.: BayObLG MittBayNot 1993, 47 - Telekom -; Mümmler, JurBüro 1990, 696 ; 1994, 287; Göttlich/Mümmler, KostO, 11. Aufl., S. 266 f., 409). Diese Ansicht ist in den zitierten Entscheidungen und von Reimann (a.a.O.) unter Auseinandersetzung mit der Gegenansicht überzeugend begründet worden. Einer eingehenden Wiederholung der Argumente bedarf es daher an dieser Stelle nicht mehr. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin sei lediglich folgendes ausgeführt: Die vom Senat vertretene Meinung verkennt keineswegs, daß die Deutsche Bundespost durch die „Postreform l" nicht privatisiert worden ist und nach Art. 87 Abs. 1 GG weiterhin zur bundeseigenen Verwaltung gehört (vgl. auch § 2 Abs. 1 S. 2 PostVerfG, wonach die Telekom ein Teilsondervermögen des Bundes ist). Auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann indes als wirtschaftliches Unternehmen in Erscheinung treten, wenn seine Tätigkeit nicht allein und herkömmlich mit der Zielrichtung einer öffentlichen Aufgabe betrieben wird und auch von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden könnte und gelegentlich auch betrieben wird (vgl. BGHZ 53, 222 , 223; 57, 191, 199; 83, 382, 387; 95, 155, 157; OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Zweider öffentlich-rechtliche Unternehmensträger zur Einrichtung und Erhaltung des Unternehmens gesetzlich verpflichtet ist, ist unerheblich. Nach § 37 Abs. 1 und 2 PostVerfG sind die Unternehmen der Bundespost, die sich gern. § 4 Abs. 1 S. 5 und 6 PostVerfG am Wettbewerb beteiligen, so zu leiten, daß die Erträge die Aufwendungen decken, ferner soll im Hinblick auf das erforderliche Eigenkapital ein angemessener Gewinn erwirtschaftet werden. Das Erfordernis einer Betriebsführung nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen ist damit auch für die Übergangsphase zu der - nach der inzwischen beschlossenen „Postreform I I" - vollständigen Privatisierung der Post gegeben. In diese Richtung zielt auch die privatrechtliche Ausgestaltung der Beziehungen der Unternehmen zu ihren Kunden ( § 7 PostG ). Danach kann nicht einmal davon ausgegangen werden, daß die öffentliche gemeinnützige Aufgabenstellung überwiegt, zumal bei deren Wahrnehmung die Grenzen des wirtschaftlich Möglichen zu beachten sind (§ 4 Abs. 1 S. 4 PostVerfG). Tatsächlich läßt sich wie ein Blick auf entsprechende ausländische Unternehmen und die der „Postreform II" zugrunde liegende Erwartung des Gesetzgebers zeigt - privatwirtschaftlich rentabel betreiben. Tatsächlich erwirtschaftet die Telekom auch bekanntlich erhebliche Gewinne. Daß diese durch Abführungen an den Bund und aufgrund des Finanzausgleichs zwischen den drei Teilunternehmen (§ 37 Abs. 3 PostVerfG) nicht im Unternehmen verbleiben, ändert an dem grundsätzlichen Befund nichts. Ergänzend sei hinzugefügt, daß die vorstehende Betrachtungsweise jedenfalls aus notargebührenrechtlicher Sicht geboten ist. Das BVerfG hat die vom Gesetzgeber zunächst beabsichtigte undifferenzierte Koppelung der Notargebührenermäßigung in § 144 KostG an § 11 KostG für verfassungswidrig gehalten, weil der Zwang, notarielle Leistungen für ein Entgelt zu erbringen, das erheblich unter den Durchschnittskosten liegt, sich nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren läßt, wenn er auf Gemeinwohlgründen beruht, die schwerer wiegen als die Belange der betroffenen Notare ( BVerfGE 47, 285 , 325 = DNotZ 1978, 412 ). Eine Verpflichtung, berufliche Leistungen für ein Entgelt zu erbringen, das erheblich unter diesen als angemessen geltenden Regelgebühren liegt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich die Gebührenermäßigungspflicht durch sachgemäße und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls begründen läßt, wenn diese Pflicht nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich ist, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen, und wenn eine GesamtHeft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1994 323 abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, daß die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE a.a.O., 321; 30, 292, 316; 36, 47, 59). Für eine Gebührenprivilegierung der weitgehend nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen wirtschaftenden Bundespost auf Kosten der Notare sind weder sozialpolitische noch sonstige rechtfertigende Gründe erkennbar. Dies darf bei der Auslegung der Neufassung des § 144 KostO nicht ohne Berücksichtigung bleiben. 9. Kostenrecht - Keine Gebührenermäßigung für lediglich gemeinnützig tätige Einrichtungen (BayObLG, Beschluß vom 13. 10. 1994 - 3Z BR 210/94) KostG § 144 Abs. 2 Die Ermäßigung der Notargebühren nach § 144 Abs. 23 KostG ist nur zu gewähren, wenn ausschließlich mildtätige oder/und kirchliche Zwecke, nicht aber, wenn daneben auch gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung verfolgt werden. Zum Sachverhalt: Der Notar nahm für den Bet., der als Verein mildtätige und gemeinnützige Zwecke verfolgt, mehrere Beurkundungen vor, die er diesem mit Kostenberechnungen vom 28. 9. 1992 und vom 1. 2. 1993 in Rechnung stellte. Eine Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 KostG wurde dem Bet. nicht gewährt. Gegen die Kostenberechnungen erhob der Bet. Einwendungen. Er rügt, daß seinem Antrag auf Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 KostG nicht entsprochen worden sei. Für die Gebührenermäßigung sei es unschädlich, wenn mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander, somit hier neben mildtätigen auch gemeinnützige Zwecke, verfolgt würden. Ansonsten läge ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Notar hält an der Versagung der Gebührenermäßigung fest. Das LG hat mit Beschluß vom 6. 6. 1994 die Beschwerde des Bet. als unbegründet zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führt das LG aus, die Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 KostG könne lediglich Körperschaften, Vereinigungen oder Stiftungen gewährt werden, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. AO verfolgten. Damit entfalle eine Ermäßigung, wenn neben diesen Zwecken auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Gegen den Beschluß des LG legte der Bet. weitere Beschwerde ein, mit der er sein ursprüngliches Verfahrensziel - Erlangung der Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 2 Kosto - weiterverfolgt. gung offensichtlich nicht auf den weiten Bereich der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke i.S.d. § 52 AO ausdehnen, der die schwer zu vermeidende Gefahr der Ausuferung der Bevorteilung in sich birgt (vgl. Kühn/Kutter/Hofmann, 16. Aufl., § 52 AO , Anm. 3), sondern die Privilegierung auf die beiden Fälle steuerbegünstigter Zwecke, nämlich der selbstlosen Unterstützung hilfsbedürftiger oder wirtschaftlich notleidender Personen oder der selbstlosen Förderung einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist, beschränken. Daß die Abgrenzung von Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit im Einzelfall nicht immer scharf zu trennen ist (vgl. Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 53 AO , Rd.-Nr. 7), enthebt nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz geforderte Beschränkung zu beachten. Dem Gesetzgeber stand es frei, die Gebührenermäßigung abweichend von der Steuerbegünstigung - insbesondere im Hinblick auf das Gebührenaufkommen der Notare (vgl. BVerfGE 69, 373, 378 f. = DNotZ 1985,776) - weiter einzuschränken (vgl. BVerfGE 21, 12 , 26 f.). Er durfte die Vergünstigung im Interesse einer möglichst eindeutigen und praktikablen Regelung daran anknüpfen, daß die privilegierten Zwecke „ausschließlich" und nicht neben anderen nicht begünstigten Zwecken verfolgt werden. Entgegenstehende Gründe übergeordneten Rechts, insbesondere wegen des Willkürverbots ( § 3 Abs. 1 GG ), sind angesichts der verschiedenen Tatbestände der gemeinnützigen und der mildtätigen Zwecke nicht ersichtlich. b) Da der Bet. nicht nur mildtätige Zwecke verfolgt, ist ihm, auch wenn ihm im übrigen Gemeinnützigkeit zuerkannt ist, die Gebührenermäßigung des § 144 Abs. 2 KostG nicht zu gewähren (so Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 12. Aufl., § 144 KostG, Rd.-Nr. 12; vgl. auch Schmidt, MittRhNotK 1989, 209, 210). Die weitere Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. 10. Steuerrecht/Schenkungssteuer - Keine Schenkungssteuerpflicht durch Stundung des Kaufpreises (BFH, Urteil vom 30. 3. 1994 - II R 7/92) ErbStG 1974 §§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 7 Abs. 1 Nr. 1 Aus den Gründen: 1. Die zulässige weitere Beschwerde (§ 156 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 KostG) ist sachlich nicht begründet. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostG, § 550 ZPO ) stand. Eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 kann regelmäßig nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der Grundstücksverkäufer im Kaufvertrag die Kaufpreisschuld des Grundstückskäufers über den Zeitpunkt der Grundstücksübergabe und des Übergangs der Nutzungen und Lasten des Grundstücks hinaus zinslos gestundet hat. Ob ein gegenseitiger Vertrag (Kaufvertrag) zu einer (gemischt-)freigebigen Zuwendung führt, muß vielmehr grundsätzlich anhand einer Gegenüberstellung, Bewertung und Saldierung der gesamten im Kaufvertrag begründeten gegenseitigen Leistungspflichten ermittelt werden. a) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 144 Abs. 2 KostG ist die Gebührenermäßigung des § 144 Abs. 1 KostG nur einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. AO verfolgt. Die KostG schränkt die Gebührenermäßigung somit auf die ausschließlich ( § 56 AO ) und unmittelbare ( § 57 AO ) Verfolgung mildtätiger Zwecke ( § 53 AO ) öder (und) kirchlicher Zwecke ( § 54 AO ) ein; die Verfolgung (auch) gemeinnütziger Zwecke ( § 52 AO ) ist von der Privilegierung ausgenommen: Die Verweisung auf die Abgabenordnung in § 144 Abs. 2 KostG erfolgt nur hinsichtlich der in der Regelung abschließend aufgeführten privilegierten Zwecke und nicht allgemein. Sie macht deutlich, daß ein gesetzgeberisches Versehen (versehentliche Nichttaufführung der gemeinnützigen Zwecke) ausscheidet. Gegenteiliges ist auch den Materialien zur Neufassung des § 144 Abs. 2 KostG (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 11/4394, S. 11) nicht zu entnehmen. Die Kl. und Revisionskläger (KI.) sind die Gesamtrechtsnachfolger der während des Einspruchsverfahrens verstorbenen Frau W. Diese erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 2. 4. 1982 von ihrem Sohn S. (KI. zu 1) ein Grundstück in Berlin zum Preis von 5 Mio. DM. Die Käuferin übernahm gegenüber dem Verkäufer die auf dem Grundstück dinglich gesicherten Verbindlichkeiten in Höhe von 2.670.000,- DM. Der Restkaufpreis in Höhe von 2.330.000,- DM wurde nach Ziff. 2b des Kaufvertrages bis zum 31.: 12. 1982 zinslos gestundet. Nach Ziff. 4 des ergabe des Grundstücks und der Übergang der Vertrages erfolgte die Üb Nutzungen und Lasten am 1. 6. 1982. Die Einschränkung der Privilegierung auf die Verfolgung ausschließlich mildtätiger oder kirchlicher Zwecke hat der Gesetzgeber bewußt vorgenommen. Er wollte die GebührenermäßiVon dem bis 31. 12. 1982 zinslos gestundeten Kaufpreisteil zahlte die Käuferin bereits am 30. 9. 1982 einen Teilbetrag in Höhe von 990.000,DM, so daß sich die zinslose Stundung vom 1. 10. bis 31. 12. 1982 lediglich auf den Restbetrag von 1.340.000,- DM bezog. Zum Sachverhalt: Heft Nr. 11 • MittRhNotK • November 1994 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 08.08.1994 Aktenzeichen: 2 Wx 20/94 Erschienen in: MittRhNotK 1994, 323 Normen in Titel: KostO § 144